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Beschluss

7 K 7921/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7921.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) - BVFG -, da er nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt. 5 Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 6 Nach diesen Voraussetzungen ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da er nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren aufgrund familiärer Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 7 Der Kläger hat schon die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht hinreichend dargelegt. So hat er bereits im Aufnahmeantrag angegeben, die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus nicht gesprochen zu haben. Er habe die deutsche Sprache von 1984 bis 1991 vom Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule erlernt. Zudem verstehe er nur wenig und spreche nur einzelne Wörter Deutsch, sei indes in der Lage Deutsch zu schreiben. Demgegenüber hat der Kläger anlässlich des im deutschen Generalkonsulat in Almaty am 08.06.2010 durchgeführten Sprachtests auf Befragen in russischer Sprache mitgeteilt, im Elternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm lediglich außerhalb des Elternhauses von der fünften bis zur elften Klasse in der Schule sowie im Wege des Selbststudiums vermittelt worden. Im Übrigen hätten sich die Eltern des Klägers getrennt, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Die Mutter habe ihn daraufhin alleine großgezogen. Zu seinem Vater habe er nach der Trennung der Eltern jeglichen Kontakt verloren. Zudem hätten im Dorf keine Verwandten väterlicherseits gelebt. Zur Tante väterlicherseits habe nur die in Deutschland lebende Schwester des Klägers Kontakt gehabt. Auch sonst habe es im Dorf keine Deutschen und keine Deutschlehrer gegeben. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache kann angesichts dieser am 08.06.2010 persönlich gemachten eindeutigen Angaben nicht angenommen werden. Die Angaben zum Spracherwerb im Aufnahmeantrag einerseits und anlässlich der Befragung zum Sprachtest andererseits leiden insoweit an unauflösbaren Widersprüchen. So hat der Kläger zwar angegeben, dass im Elternhaus kein Deutsch gesprochen worden sei. Allerdings sind die Angaben zum Spracherwerb vom Vater als einziger und vorrangig in Betracht kommender Vermittlungsperson nicht kongruent. Denn eine familiäre Sprachvermittlung durch den Vater in den Jahren von 1984 bis 1991 wird durch die eindeutigen Angaben des Klägers am 08.06.2010 widerlegt, wonach der Kontakt zum Vater nach der Trennung der Eltern im Jahr 1976 vollständig abgebrochen ist. Ein anderweitiger familiärer Spracherwerb scheidet ebenfalls aus, weil keine Verwandten väterlicherseits im Dorf des Klägers gelebt haben und nur die Schwester des Klägers Kontakt zur in Deutschland lebenden Tante väterlicherseits hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag im Klageverfahren, wonach der Kläger nach der Trennung der Eltern weiter von der Tante, Else Adler, die deutsche Sprache erlernt haben will, verfahrensangepasst, unglaubhaft und in keiner Weise substantiiert. Denn der Kläger hat im Aufnahmeantrag als potentielle Vermittlungsperson allein den Vater angegeben und anlässlich des Sprachtests mitgeteilt, dass keine Verwandten väterlicherseits im Dorf gelebt hätten. 8 Ungeachtet der Tatsache, dass ein familiärer Spracherwerb angesichts der vorstehend wiedergegebenen Angaben nicht festgestellt werden kann und es damit auf etwaige (fremdsprachlich erworbene) Deutschkenntnisse des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, werden die unbefangenen Angaben des Klägers am 08.06.2010 zum Spracherwerb letztlich auch durch das negative Sprachtestergebnis bestätigt. Ausweislich der Bewertung des Sprachprüfers kam ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte mit dem Kläger nicht zustande. Auf die gestellten Fragen konnte der Kläger in der überwiegenden Mehrzahl nur bruchstückhaft und unter Rückgriff auf russische Worte antworten. Mehrere Fragen wurden nicht bzw. nicht vom Sinngehalt verstanden und einige Fragen mussten ins Russische übersetzt werden. Es war dem Kläger somit nicht möglich, die Mehrzahl der gestellten Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betrafen, in einigermaßen flüssigen und ganzen Sätzen zu beantworten, so dass der für ein einfaches Gespräch erforderliche flüssige Austausch in Rede und Gegenrede, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03, juris, 10 ganz überwiegend nicht möglich war. Vielmehr konnte der Kläger sich nur punktuell und in unvollständigen Sätzen verständlich machen. Dialektkenntnisse waren ebenfalls nicht feststellbar. 11 Letztlich greift auch der Einwand beim Sprachtest bestehender Prüfungsangst, Aufregung und Nervosität nicht durch, denn bereits dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist zu entnehmen, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. 12 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11 unter Berufung auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2004 - 2 A 4661/03, juris, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10, juris, m.w.N.