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Urteil

18 K 5529/08.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0127.18K5529.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach seinen Angaben 1982 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 06.09.2007 auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Wegen seiner Angaben bei der Polizei in Düsseldorf anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung am 07.09.2007 und bei der Ausländerbehörde Düsseldorf am 11.09.2007 wird auf Blatt 23 und 25 - 29 der Beiakte 2 verwiesen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19.09.2007 und auf dessen nachfolgende Anfragen trug er unter Angabe von Einzelheiten im Wesentlichen vor: Er sei Turkmene muslimischer Religionszugehörigkeit sunnitischer Konfession und habe in der Stadt Kirkuk gewohnt. Dort sei er vom 18.10.2004 bis zum 20.07.2007 Hilfspolizist gewesen. Er sei auf eigenen Wunsch entlassen worden, nachdem er aufgrund einer von ihm initiierten Polizeiaktion seitens der davon Betroffenen mehrere Drohbriefe erhalten habe und angeschossen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 22 - 31 der Beiakte 1 Bezug genommen. Der Kläger reichte in Kopie zwei Lichtbildausweise und einen Führerschein sowie einen von seinem Vater stammenden Brief an ihn ein, ferner als Ausdrucke von E-Mails ein Einstellungsschreiben als ehrenamtlicher Straßenpolizist, ein Entlassungsschreiben und eine Aufstellung von für entlassene Polizisten eingestellten Polizisten sowie ein ärztliches Attest zu möglichen Schussverletzungen am linken Bein und rechten Fuß. Der Kläger teilte mit, den Dienstausweis nicht vorlegen zu können, weil ihm dieser bei seiner Entlassung abgenommen und nach behördlicher Auskunft vernichtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 43, 51, 55, 57 - 63, 65 - 71, 73 und 75 der Beiakte 1 verwiesen. 3 Mit dem Kläger am 13.08.2088 zugestelltem Bescheid vom 25.07.2008 lehnte das Bundesamt den Asylantrag wegen nicht nachgewiesener Einreise auf dem Luftweg und mangels Glaubhaftigkeit seines Vortrags dazu, keine Originale von in Kopie eingereichten Unterlagen vorlegen zu können, ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 4 Am 21.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Gewalt im Irak sich gerade gegen frühere Staatsdiener richte, und hat eine Kopie eines für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2006 gültigen Polizeidienstausweises in englischer und arabischer Sprache eingereicht, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 33 und 34 der Gerichtsakte verwiesen wird. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 25.07.2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, 7 hilfsweise 8 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. 12 Der Kläger ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, weil sie darauf mit der Ladung hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn er hat unter Anwendung der höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätze 16 zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; 17 zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344; 18 zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 19 zur Verfolgung aus religiösen Gründen: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; 20 zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.03.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; 21 zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 22 zur Gefahr der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 23 zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, OVG NRW, Urteil vom 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris; 24 zu Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie: EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C 465/07 - (Elgafaji), InfAuslR 2009, 138; 25 zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 26 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; 27 zu individuellen Gefahr erhöhenden Umständen: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 28 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 29 ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE , m.w.N., 30 weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 31 Eine im Rahmen des Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Gruppenverfolgung von Turkmenen findet in Kirkuk nicht statt. 32 Europäisches Zentrum für Kurdische Studien - Eva Savelsberg und Siamend Hajo - an VG Stuttgart vom 07.07.2010, S. 9, 12, 13; VGH BW, Beschluss vom 04.08.2011 - A 2 S 1381/11 -, juris (S. 16 des Beschlussabdrucks); VG München, Urteil vom - M 4 K 09.50429 -, juris. 33 Auch nach der bereits älteren Auskunft des 34 UNHCR an Rechtsanwalt Ton vom 26.07.2007, S. 5, 35 "können" Angriffe den Charakter von Verfolgung i.S.d. Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention wegen einer Volkszugehörigkeit bzw. wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung tragen; von einer Gruppenverfolgung ging der UNHCR demnach auch damals nicht aus. Auch der Kläger behauptet keine Gruppenverfolgung. Er macht ferner keine Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. 36 Zwar sind Personen, die staatliche Funktionen ausüben, nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, 38 besonders gefährdet; ihnen gilt der der Schwerpunkt der Anschläge. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er in Kirkuk bei der Polizei beschäftigt war, geschweige denn, dass er wegen dieser Eigenschaft als Angehöriger einer sozialen Gruppe oder auch nur im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit, nämlich aufgrund einer von ihm initiierten Polizeiaktion durch davon Betroffene verfolgt und angeschossen wurde und damit individuell gefährdet war. Seine darauf bezogenen Angaben können seinem Begehren nicht zugrunde gelegt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 25.07.2008 verwiesen. 39 Die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ergibt sich darüber hinaus aus folgenden Gründen: Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass er ausweislich seiner turkmenischen Sprachkenntnisse Turkmene ist. Seine Angaben zu einer Verfolgung sind aber in erheblichem Maße widersprüchlich, ohne dass er diese Widersprüche aufgelöst hat. Gab er gegenüber der Ausländerbehörde Düsseldorf an, seit dem 06.05.2003 bei der Polizei beschäftigt gewesen zu sein, nannte er gegenüber dem Bundesamt diesbezüglich den 18.10.2004. Er hat ferner im Lauf des gerichtlichen Verfahrens kommentarlos eine Kopie eines vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2006 geltenden Dienstausweises vorgelegt, obwohl er gegenüber dem Bundesamt trotz mehrmaliger Nachfragen noch behauptet hatte, einen Dienstausweis nicht vorlegen zu können, weil er ihn bei seiner Entlassung abgegeben habe und dieser laut ihm gegenüber erfolgten Auskünften sodann vernichtet worden sei. Die dennoch eingereichte Kopie zwar nicht des letzten, aber bereits vor seiner angeblichen Entlassung abgelaufenen Dienstausweises weist zudem einen erheblichen Schreibfehler in englischer Sprache auf, bezeichnet seinen Rang als "Polizei" und weist keine Dienstnummer auf, obwohl ihm laut eigener Angabe eine zugeteilt worden war. Das auf der arabischsprachigen Seite angebrachte Bild weist eine männliche Person mit lediglich zwei weißen Streifen auf den dunklen Schulterklappen aus, wohingegen er bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, schwarze Schulterstücke mit jeweils vier weißen Streifen getragen zu haben. Der von ihm angegebene Name des Polizeichefs für ganz Kirkuk weicht im zweiten Bestandteil erheblich von dessen auf dem angeblichen Dienstausweis und auf dem Einstellungsschreiben und wiederum von dem auf dem Entlassungsschreiben bezeichneten Namen ab, ohne dass dies auf der Transkription vom Englischen und Arabischen ins Deutsche beruhen kann. Weniger ins Gewicht fällt trotz der Auffälligkeit, dass das Alter des Klägers in der teils in englischer Sprache gehaltenen ärztlichen Bescheinigung vom 16.02.2007 mit 23 Jahren angegeben ist, so dass er 1984 geboren worden sein müsste. Ein erheblicher Widerspruch des klägerischen Vortrags ist aber wiederum darin zu sehen, dass den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt zu entnehmen ist, er sei selbst an einer polizeilichen Durchsuchung eines Hauses beteiligt gewesen, was bereits angesichts seiner Stellung als ehrenamtlicher Straßenpolizist nicht glaubhaft ist, wohingegen er gegenüber der Ausländerbehörde Düsseldorf noch angegeben hatte, er habe ein Verbrechen beobachtet und sei seit seiner diesbezüglichen Aussage bedroht worden. Dagegen hatte der Kläger bei der Polizei in Düsseldorf anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung am 07.09.2007 auf die Frage nach dem Grund seiner Einreise nach Deutschland lediglich angegeben, er wolle aus der irakischen Staatsbürgerschaft heraus und die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. 40 Danach gibt es auch für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG keine tatsächliche Grundlage. § 60 Abs. 3 AufenthG steht hier von vornherein nicht in Rede. 41 Das Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt ebenso wenig in Betracht. Zwar sind Schwerpunkte willkürlicher Gewalt Bagdad, Diyala, Mosul und eben auch Kirkuk. 42 Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding-mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02.-09.03./06.04.-16.04.2010), S.11. 43 Von einem bewaffneten Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann für die Stadt Kirkuk aber nicht ausgegangen werden. 44 Vgl. VG München, Urteil vom - M 4 K 09.50429 -, juris; tendenziell auch: VGH BW, Beschluss vom 04.08.2011 - A 2 S 1381/11 -, juris (S. 21 des Beschlussabdrucks); offen gelassen durch: OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, S. 13 des Beschlussabdrucks. 45 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK durch staatliche Organe oder durch eine staatsähnliche Organisation landesweit, 46 vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242 und vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 (jeweils zu § 53 Abs. 4 AuslG); a.A.: EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed) -, InfAuslR 1997, 279. 47 zu erwarten. 48 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak selbst besteht - wie dargelegt - nicht. Er ist vielmehr, wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage vermag - unbeschadet der derzeit gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 3, 60a Abs. 1, 23 Abs. 1 AufenthG geltenden Sperrwirkung einer durch Erlass geregelten grundsätzlichen Abschiebungsaussetzung - dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dafür reicht eine lediglich abstrakte Gefahr, die allein aus der relativ zum Aufnahmestaat schlechten Versorgungslage im Heimatstaat des Ausländers herrührt, nicht; ein sozio-ökonomisches Gefälle als solches ist flüchtlingsrechtlich irrelevant. 49 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26565/05 -, Entscheidungen Asyl 8/2008; VG Arnsberg, Urteil vom 23.08.2010 - 13 K 205/10.A -, juris. 50 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer darüber hinausgehenden extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr beim Kläger durch individuelle Gefahr erhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Erkenntnissen des 51 Auswärtigen Amts (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 36, 52 wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Weil Turkmenen im Raum Kirkuk eine größere Bevölkerungsgruppe darstellen, 53 vgl. AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 26, 54 besteht keine Minderheitengefährdung. 55 Eine besondere Gefahrenlage besteht auch nicht im Hinblick auf seine Gesundheit, obwohl die medizinische Versorgung angespannt bleibt. So sind die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen landesweit insgesamt 1.989 örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. 56 AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. 57 Eine extreme Gefahrenlage liegt im Ergebnis auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage nicht vor. Zwar wird darauf hingewiesen, dass das 1995 eingeführte System der Nahrungsmittelverteilung seit 2003 in einem immer schlechteren Zustand ist. Viele Menschen erhielten nicht die festgelegte Ration, und die Qualität der Nahrungsmittel sei oft minderwertig. 58 OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser), Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 16. 59 Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gleichwohl nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt. 60 OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. 61 Selbst dann, wenn der Kläger in seiner Heimat keine Verwandten mehr haben sollte, auf die er wirtschaftlich zurückgreifen könnte, kann bereits aufgrund der Nahrungsmittelverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 62 Die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.