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Urteil

20 K 4190/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0126.20K4190.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die 1973 geborene Klägerin beantragte am 03.09.1990 die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Dabei bezeichnete sie Deutsch als ihre Muttersprache; an anderer Stelle kreuzte sie im Rahmen der Frage, ob sie die deutsche Sprache beherrsche, nur an "versteht sie", während die Alternativen "spricht sie" und "schreibt sie" nicht angekreuzt wurden. Im Rahmen der Frage, ob in der Familie Deutsch gesprochen werde, gab sie lediglich an "von den Großeltern" und "von den Eltern", während die mögliche Antwort "vom Antragsteller" nicht angekreuzt wurde. Mit Bescheid vom 16.02.1994 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides für die Klägerin ab. Bei ihr lägen keine Bestätigungsmerkmale gem. § 6 Abs. 2 BVFG vor, denn sie verstehe nur die deutsche Sprache, verfüge aber nicht über aktive deutsche Sprachkenntnisse. Der Bescheid wurde am 23.03.1994 per Einschreiben zugestellt. 3 Mit Bescheid ebenfalls vom 16.02.1994 wurde sie in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter (W. T. ) gem. § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einbezogen. Nach Ankunft in der Bundesrepublik stellte die Freie und Hansestadt Hamburg am 29.11.1994 eine Spätaussiedlerbescheinigung aus, in der die Mutter der Klägerin als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG und die Klägerin selbst als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG aufgeführt ist. 4 Mit Schreiben vom 18.01.2010 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG, da sie deutsche Volkszugehörige und im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Im Hinblick auf die Einreise bereits im Jahre 1994 sei das damals geltende Recht auf sie anzuwenden. 5 Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.03.2010 abgelehnt. Die Ausstellung der beantragten Bescheinigung komme nach § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG nicht in Betracht, weil der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt worden sei. Im Übrigen erfülle sie nicht die Voraussetzungen einer Spätaussiedlerin, weil sie keine deutsche Volkszugehörige sei. Im Hinblick auf ihre Angaben im Ausgangsverfahren, wonach sie Deutsch allenfalls verstehe, aber nicht spreche, fehle es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG. 6 Der - ohne Begründung erhobene - Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 zurückgewiesen. 7 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie die Voraussetzungen einer Spätaussiedlerin erfülle. Sie sei im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, stamme von einer deutschen Staatsangehörigen ab und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie sei in einer deutschen Familie aufgewachsen, habe dort die deutsche Sprache vermittelt bekommen und sei in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Bereits im Aufnahmeantrag habe sie Deutsch als ihre Muttersprache bezeichnet. Sie habe zwar erklärt, dass sie die deutsche Sprache verstehen und nur einfach sprechen könne, jedoch zu keiner Zeit, dass sie nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch im Sinne des Gesetzes zu führen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass sie Spätaussiedlerin ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertieft zur Begründung die Ausführungen des Ablehnungsbescheides vom 11.03.2010. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Der Ausstellung der beantragten Bescheinigung steht bereits der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung vom 01.01.2005 eingefügte § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Aufnahmeantrag der Klägerin ist mit Bescheid vom 16.02.1994 bestandskräftig abgelehnt worden. 20 § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG ist trotz der Einreise der Klägerin bereits im Jahre 1994 auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. Denn es existiert keine Übergangsvorschrift für Altfälle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher das Begehren der Klägerin nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen, 21 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266). 22 Die Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG führt auch nicht wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu einer unzulässigen Rückwirkung. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob hier eine echte Rückwirkung vorliegt. Zwar ist der Klägerin durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Jedoch hat sich bei ihr kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Möglichkeit bilden können. 23 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nicht für die Zukunft modifiziert werden. Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat nur bestätigende Wirkung, da der zu bestätigende Status als Spätaussiedler bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht. Wer daher aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides die Spätaussiedlereigenschaft im Hinblick auf die bei der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird, 24 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - a.a.O. 25 Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihr erst viele Jahre nach der Einreise noch eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt wird, ist nicht schutzwürdig. Denn sie ist nicht aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides im Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern aufgrund einer Einbeziehung in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid. Nach damaliger behördlicher Überprüfung erfüllte sie nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG gerade nicht. Ein Vertrauen darauf, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit auch nicht schutzwürdig. 26 Vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - (juris). 27 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg; die Klage ist insoweit unzulässig. 28 Es fehlt bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 29 Nach der Erläuterung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll das Feststellungsbegehren - wie auch die mit dem Hauptantrag verfolgte Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG - der Klägerin ermöglichen, Leistungen nach dem Fremdrentengesetz zu erhalten. Der gesetzlichen Regelung - insbesondere in § 15 Abs. 1 S. 4 BVFG - ist jedoch zu entnehmen, dass der Status als Spätaussiedler nur durch eine vom Bundesverwaltungsamt gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden soll, 30 in diesem Sinne auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: Dezember 2011, B 2, § 15 BVFG n.F. Ziffer 5. 31 Ein rechtlich schützenswertes Interesse, unabhängig davon die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft zu erhalten, ist nicht ersichtlich. 32 Des Weiteren ist das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. 33 Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies trifft hier im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG vorgesehene Möglichkeit der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu. Demgegenüber entspricht es nicht der Funktion einer Feststellungsklage, die im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage bestehenden formellen oder materiellen Voraussetzungen zu umgehen. Dies wäre hier jedoch der Fall, weil die gesetzliche Regelung gerade darauf abzielt, dass eine Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG nicht mehr ausgestellt werden soll, wenn der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG vorliegt. 34 Angesichts dieser Gegebenheiten hat der seitens der Klägerin gestellte Hilfsbeweisantrag (Vernehmung von Angehörigen zum Nachweis der seinerzeit bei der Klägerin vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse) weder in Bezug auf den Verpflichtungsantrag noch in Bezug auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag rechtliche Bedeutung. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.