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Urteil

24 K 2145/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0125.24K2145.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betrieb in den Jahren 1999 bis 2002 in Köln in einer Spielhalle sowie an vier anderen Standorten (Gaststätten und Cafés, im Folgenden: Gaststätten) Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) und Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsgeräte). Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer für das Halten von Geldspielgeräten für die Jahre 1999, 2001 und 2002. 3 Mit Bescheid vom 13. Januar 1999 setzte die Beklagte für das Jahr 1999 Vergnügungssteuer für zwanzig Geldspielgeräte in der Spielhalle i. H. v. 480,00 DM pro Apparat und Monat, insgesamt 115.200,00 DM, fest. 4 Für das Jahr 2001 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2001 die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in der Spielhalle für zwanzig Geldspielgeräte i. H. v. 480,00 DM je Apparat und Monat (= 115.200,00 DM) und sieben Geldspielgeräte in den vier "Gaststätten" i. H. v. 90,00 bzw. 120,00 DM je Apparat und Monat (= 8.640,00 DM) auf insgesamt 123.840,00 DM fest, welchen sie mit Bescheid vom 19. November 2001 für die Monate November und Dezember 2001 dahingehend berichtigte, dass die Steuerhöhe für Geldspielgeräte aufgrund der Änderung des Gerätebestandes bei dem Aufstellort "Deutzer Bahnhof" insgesamt um 420,00 DM reduziert wurde. 5 Schließlich setzte die Beklagte für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 07. Januar 2002 Vergnügungssteuer für zwanzig Geldspielgeräte in der Spielhalle i. H. v. jeweils 245,00 Euro pro Gerät und Monat (insgesamt 58.800,00 Euro) und für fünf Geldspielgeräte in "Gaststätten" i. H. v. jeweils 46,00 bzw. 61,00 Euro pro Gerät und Monat (3.120,00 Euro), insgesamt 61.920,00 Euro, fest. 6 Alle Bescheide waren an die "T. -J. B. B1. -W. & Co.KG" (im Folgenden: GmbH & Co.KG) gerichtet. 7 Gegen diese Bescheide erhob die "T. -J. - G. GmbH" am 25. Januar 1999, 17. Januar und 3. Dezember 2001 sowie am 31. Januar 2002 jeweils Widerspruch, wobei der Widerspruch hinsichtlich der Veranlagung für 1999 eingelegt wurde, soweit pro Geldspielgerät mehr als 270,00 DM festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pauschalierung sei von der Rechtsprechung nur aus Gründen der Praktikabilität akzeptiert worden. Inzwischen sei es aber technisch möglich, den wirklichen Spieleraufwand pro Gerät zu ermitteln. Auch seien die Pauschalsätze zu hoch. Da derzeit gerichtlich die Frage geklärt werde, ob diese Steuersätze existenzgefährdend für die Betreiber seien, werde das Ruhen der Widerspruchsverfahren bean-tragt. 8 Auf Bitten der Beklagten, klarzustellen, von welcher Firma der Firmengruppe die in Köln besteuerten Automaten gehalten würden, wurde mit Schreiben vom 21. November 2002 mitgeteilt, die in Köln aufgestellten Automaten gehörten zur "T. -J. - G. GmbH", die auch gleichzeitig das operative Geschäft der Spielstätte Köln betreibe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006, gerichtet an die "T. -J. G. GmbH" und zugestellt am 23. März 2006, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die genannten Bescheide zurück, wobei sie davon ausging, dass die Widersprüche jeweils auf eine Veranlagung von mehr als 270 DM je Geldspielgerät und Monat beschränkt gewesen seien. Im Übrigen führte sie aus, das vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängige Verfahren, dessen Ausgang die Klägerin habe abwarten wollen, sei inzwischen rechtskräftig zu Gunsten der Beklagte entschieden. Die ab 1999 ergangenen Vergnügungssteuerbescheide der Stadt Köln seien deshalb rechtmäßig. 10 Die Klägerin hat am 24. April 2006, einem Montag, Klage erhoben. 11 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für die Veranlagung von Geldspielgeräten wegen erheblicher Schwankungen des Umsatzes bei den verschiedenen Geräten gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Seit dem 01. Januar 1997 sei die detaillierte Erfassung und Überprüfung des Einspielergebnisses aufgrund der eingebauten Zählwerke für 12 jedes einzelne Gerät möglich, so dass eine wirklichkeitsnahe Besteuerung erfolgen könne. Aus diesem Grunde sei das Vergnügungssteuergesetz NRW, welches eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsehe, und die in diesem Zusammenhang erlassenen Satzungen, mit denen die Steuersätze erhöht worden seien, verfassungswidrig. Eine dahingehende Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) und des Bundesfinanzhofes notwendig. Insbesondere seien die Verwaltungsgerichte nicht befugt, eine übergangsweise Weitergeltung des offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes auszusprechen. Dies verstoße gegen das in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG statuierte Recht auf den gesetzlichen Richter. Weiterhin könne sich die Bemessung eines für eine Übergangszeit eingeräumten Geltungsanspruchs einer verfassungswidrigen parlamentarischen Rechtsgrundlage nicht auf eine für die Steuererhebung notwendige durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffene materielle Rechtsgrundlage beziehen. Dies sei zudem mit der sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung der Finanz- und Satzungshoheit nicht vereinbar. Schließlich lasse der zeitlich begrenzte Weitergeltungsanspruch einer parlamentarisch umgesetzten Norm (hier: Stückzahlmaßstab und Steuersatz) darüber hinausgehende Regelungen des materiellen Gesetzgebers unberührt. 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als bezüglich der Veranlagung für das Jahr 1999 (Bescheid vom 13. Januar 1999) hinsichtlich der Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch Klage erhoben wurde, soweit pro Gerät und Monat Vergnügungssteuer i. H. v. bis zu 270,00 DM festgesetzt wurde. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 13. Januar 1999 (Veranlagung für 1999) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von mehr als 270,00 DM pro Gerät und Monat festgesetzt wurde, 16 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 04. Januar 2001 (Veranlagung 2001) in Gestalt des berichtigenden Bescheides vom 19. November 2001 und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 (Veranlagung 2002) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte festgesetzt wurde. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, die Klage sei hinsichtlich der Veranlagungen 2001 und 2002 teilweise unzulässig. Auch die gegen diese Veranlagungen eingelegten Widersprüche seien so auszulegen, dass nur eine Besteuerung über 270,00 DM pro Geldspielgerät und Monat in Spielhallen angefochten sei. 20 Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, weil das Vergnügungssteuergesetz NRW den Stückzahlmaßstab für die hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume zwingend vorschreibe. Hiervon habe die Beklagte nicht abweichen können. Ihr sei lediglich im Rahmen des Kommunalisierungsmodellgesetzes gestattet gewesen, die Steuersätze zu erhöhen. Soweit inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststehe, dass der Stückzahlmaßstab insgesamt seit 1997 verfassungswidrig sei, ohne dass es auf die Schwankungsbreite ankomme, habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen inzwischen entschieden, dass - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - bis zum Außerkrafttreten des Vergnügungssteuergesetzes NRW eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab habe erfolgen können. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 24 Sie ist jedoch in vollem Umfang zulässig. 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten betreffend die Veranlagung zur Vergnügungssteuer 2001 (Bescheide vom 04. Januar 2001 und 19. November 2001) und 2002 (Bescheid vom 07. Januar 2002) anders als der Widerspruch gegen die Veranlagung für das Jahr 1999 nicht auf die Veranlagung der Geldspielgeräte in Spielhallen über 270,00 DM pro Geräte und Monat beschränkt. Für eine Auslegung der Widersprüche in diesem Sinne ist schon aufgrund deren eindeutigen Wortlautes kein Raum. Auch ansonsten sind (z.B. in den weiteren Schriftsätzen der Klägerin) keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Widersprüche in dem von der Beklagten angenommenen Umfang beschränkt werden sollten. 26 Soweit über die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006 nur teilweise entschieden wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. 27 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 28 Die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1999, 2001 und 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Die Besteuerung erfolgte jeweils auf der Grundlage des in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2002 geltenden "Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965" in der Fassung vom 14. Juni 1988 bzw. vom 25. September 2001 (im Folgenden: Vergnügungssteuergesetz NRW - VStG NRW). 30 Gemäß § 2 Nr. 5 a und b VStG NRW unterlag unter anderem das Halten von Spielapparaten der Besteuerung, wobei gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in Spielhallen ab 1988 eine Pauschsteuer i. H. v. 90,00 DM bzw. ab 2002 i. H. v. 46,00 Euro je Apparat und angefangenem Kalendermonat (Stückzahlmaßstab) festgesetzt wurde. Für Geldspielgeräte, die unter anderem in Gastwirtschaften sowie "an anderen jedermann zugänglichen Orten" (im Folgenden: Gaststätten) aufgestellt waren, betrug die Steuer gemäß § 19 Abs. 3 VStG NRW 30,00 DM bzw. ab 2002 15,00 Euro je Apparat und angefangenem Kalendermonat. 31 Nach § 25 VStG NRW waren die Kommunen ermächtigt, durch Satzung die Steuersätze bis um das Zweifache zu überschreiten. Hiervon machte die Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 Gebrauch und legte den Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielhallen auf 270,00 DM und für Geldspielgeräte in Gaststätten auf 90,00 DM je Gerät und angefangenem Kalendermonat fest. 32 Nachdem die Stadt Köln gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. November 1997 (Kommunalisierungsmodellgesetz- KommG) und der Ersten Durchführungsverordnung hierzu vom 25. Juni 1998 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. September 1998 von den Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 25 VStG NRW befreit wurde, erhöhte die Beklagte mit der "Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Dezember 1998" ab 1999 unter anderem den Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielhallen auf 480,00 DM sowie für Geldspielgeräte in Gaststätten auf 90,00 DM für das erste Gerät und 120,00 DM ab dem 2. Gerät je Apparat und angefangenem Kalendermonat. Mit der "Dritten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 10. April 2001" setzte die Beklagte schließlich unter anderem den Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielhallen ab dem 01. Januar 2002 auf 245,00 Euro und für Geldspielgeräte in Gaststätten auf 46,00 Euro bzw. ab dem zweiten Gerät auf 61,00 Euro fest. 33 Dementsprechend veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 13. Januar 1999 für das Jahr 1999 zu einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen i. H. v. 480,00 DM, mit Bescheid vom 04. Januar 2001 für das Jahr 2001 für Geldspielgeräte in Spielhallen i. H. v. 480,00 DM und für Geldspielgeräte in "Gaststätten" i. H. v. 90,00 DM bzw. 120,00 DM sowie mit Bescheid vom 07. Januar 2002 für das Jahr 2002 für Geldspielgeräte in Spielhallen i H. v. 245,00 Euro und für Geldspielgeräte in "Gaststätten" i. H. v. 46,00 Euro bzw. 61,00 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat. 34 Die streitgegenständlichen Festsetzungen der Vergnügungssteuer sind - worüber die Beteiligten allein streiten - nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte als Bemessungsgrundlage jeweils den Stückzahlmaßstab angewendet hat, denn hierzu war sie aufgrund der Regelungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG NRW verpflichtet. 35 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz (SpStG HA) - welches in der seinerzeit gel-tenden Fassung in § 4 Abs.1 SpStG HA ebenfalls als Bemessungsgrundlage den Stückzahlmaßstab festlegte - entschieden hat, dass die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Danach ist der Stückzahlmaßstab ab dem Jahre 1997 generell ungeeignet für die Bemessung der Vergnügungssteuer, weil er den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers (welcher der sachgerechteste Maßstab für die Vergnügungssteuer ist) nicht sicherstellen kann. Zwar musste der Stückzahlmaßstab als Ersatzmaßstab in der Vergangenheit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hingenommen werden, weil der jeweilige Vergnügungsaufwand der Automatennutzer mangels technischer Ausstattung der Geräte nicht zuverlässig erfasst werden konnte. Da seit dem 01. Januar 1997 aber nur noch Gewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die mit einem manipulationssichereren Zählwerk ausgestattet sind, ist der Grund für eine Pauschalierung ab diesem Zeitpunkt weggefallen, 36 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris-Dokumentation, Rnr. 54 ff. 37 Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 19 Abs. 1 und 2 VStG NRW, welcher den Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer von Geldspielgeräten im hier betroffenen Veranlagungszeitraum vorgibt, mit Artikel 3 Abs. 1 GG, 38 Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3281/07 -, juris-Dokumentation, Rnr. 27; Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3063/07 -, n. v. und Beschluss vom 03. Januar 2011 - 14 A 2989/07 - n. v. 39 In seinem Beschluss vom 04. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich entschieden, dass die Verfassungswidrigkeit des SpStG HA nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Vielmehr könne die Spielgerätesteuer mit dem Stückzahlmaßstab noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des (neuen) Spielvergnügungssteuergesetzes in Hamburg am 01. Oktober 2005 erhoben werden. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht zum einen auf das haushälterische Interesse an den veranschlagten Einnahmen aus der Spielgerätesteuer, deren Erhebung dem Grunde nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sei. Zum anderen habe die Verwendung des Stückzahlmaßstabes bis zu der im Jahr 2005 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. April 2005, 41 - 10 C 5/04 -, juris-Dokumentation, Rnr. 27 ff. und vom 09. Juni 2010, 42 9 CN 1/09, juris-Dokumentation, Rnr. 15 ff. 43 im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes gestanden. Weiterhin dürfe im Fall der Unanwendbarkeit des § 4 Abs.1 SpStG HA die rückwirkende Erhebung der Spielgerätesteuer mit einem wirklichkeitsnahen, am Spieleinsatz orientierten Maßstab, erheblichen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung dieser Spieleinsätze begegnen. Desweiteren erscheine die Belastung der Automatenhalter durch die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen Spielvergnügungssteuergesetzes relativ gering. Denn die betroffenen Automatenaufsteller hätten ohnehin mit der Belastung rechnen müssen, sofern sie denn verfassungsgemäß ausgestaltet worden wäre. Schließlich sei die erhobene Steuer von den Automatenaufstellern im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten bereits auf die Nutzer der Geräte abgewälzt worden, so dass eine Unanwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs den mit ihr schon belasteten Spielern im Nachhinein nicht mehr zugute kommen könne. 44 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, welcher die Kammer folgt, sind diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes in Nordrhein - Westfalen übertragbar, mit der Folge, dass das Vergnügungssteuergesetz NRW bezüglich der Anwendung des Stückzahlmaßstabes 45 - unabhängig von den Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG - bis zu seinem Außerkrafttreten mit Ablauf des Jahres 2002 anzuwenden ist, 46 vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3281/07 -, juris-Dokumentation, Rnr. 31 ff., rechtskräftig aufgrund Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 06. August 2010, 9 B 34/10, juris-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 03. Dezember 2009, 14 A 3063/07, nicht veröffentlicht und zuletzt Beschluss vom 03. Januar 2011, 14 A 2989/07, nicht veröffentlicht; Dem folgend für das Vergnügungssteuergesetz Berlin: BFH, Urteil vom 07. September 2011 - II R 24/11 -, juris-Dokumentation, Rnr. 8. 47 und demzufolge auch die darauf beruhenden Vergnügungssteuersatzungen der Stadt Köln, 48 OVG NRW, Urteile vom 03. Dezember 2009, a. a. O. 49 Dem steht nach der Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht die in Art. 100 Abs. 1 GG normierte Vorlagepflicht entgegen, wonach ein Verfahren (hier: die vorliegende Klage) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt. Denn eine solche Vorlage ist nur zulässig, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; deren Verfassungsmäßigkeit muss für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidungserheblich sein, 50 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris-Dokumentation, Rnr. 24; Beschluss vom 13. Dezember 1088 - 2 BvL 1/84 -, juris-Dokumentation, Rnr. 14, m. w. N. 51 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 52 Hierzu hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom 03. Dezember 2009 und dem Beschluss vom 03. Januar 2011 Folgendes ausgeführt: 53 "Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht der Senat jedoch als nicht gegeben an. 54 Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dient dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der vom Gericht zu treffenden Entscheidung mit der Verfassung nicht in Einklang stehendes Recht zugrunde gelegt wird. Demgemäß ist dieses - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesene - Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zu prüfenden Norm ankommt; sie muss für den Ausgang des Rechtstreits entscheidungserheblich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 76; Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 BvL 9/07 -, in: Juris, Rdnr. 26. 56 Im Rahmen der Vorlage muss das vorliegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm darlegen und dabei nicht nur deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, 57 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvL 10/07 -, in: Juris, Rdnr. 9, 58 und damit auch mit verfassungsrechtlichen Vorfragen, 59 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 80. 60 Zu derartigen verfassungsrechtlichen Vorfragen gehört auch die Frage, ob das Fehlen einer notwendigen gesetzlichen Grundlage für eine Übergangszeit hinzunehmen ist, 61 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978- 1 BvL 24/76 -, in: Juris, Rdnrn. 24 und 25. 62 Damit ist die Frage der Weitergeltung einer Rechtsnorm im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen soll, und bei der Begründung einer solchen Vorlage zu berücksichtigen. 63 Mit seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die sich hier stellende Problematik in Bezug auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes geklärt und dessen vorübergehende weitere Anwendbarkeit trotz bestehender Verfassungswidrigkeit bejaht. Wenn danach der Stückzahlmaßstab anzuwenden ist, wäre trotz Ungültigkeit der Norm im vorliegenden Verfahren nicht anders zu entscheiden als bei Annahme ihrer Gültigkeit." 64 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. 65 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit 66 Beschluss vom 09. Juni 2010 - 9 CN 1/09 -, juris-Dokumentation, Rnr. 29 und Beschluss vom 28. Juli 2010 - 9 B 110/09 -, juris-Dokumentation, Rnr. 7 67 entschieden hat, eine Übertragung der auf § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) beruhenden Praxis des Bundesverfassungsgerichtes, verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum für weiterhin anwendbar zu erklären, sei nicht zulässig. Denn diese Entscheidungen betrafen Fälle, in denen die Vergnügungssteuer allein aufgrund einer Satzung erhoben wurde, so dass die Verwaltungsgerichte die Möglichkeit hatten, die Unwirksamkeit der Satzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Die Frage, ob für den Fall, dass ein Gesetz nicht verfassungskonform ist, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen kann und muss, war in diesen Fällen nicht relevant. 68 Ebenso wenig sieht sich die Kammer vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes, welcher ebenfalls den Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer vorsieht, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, 69 Vorlagebeschluss vom 01 .Oktober 2010 - 11 K 434/09-, juris-Dokumentation, 70 zu einer anderen Entscheidung veranlasst. Auch dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes kam in dem dort zu entscheidenden Fall eine Weitergeltung des Gesetzes für eine Übergangzeit nicht in Betracht, weil der dortige Gesetzgeber auch nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2005, 71 Urteil vom 13. April 2005, a. a. O., 72 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Februar 2009 an dem Stückzahlmaßstab festgehalten hat. Demgegenüber wendet die Beklagte den Stückzahlmaßstab seit dem Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr an (vgl. Rückwirkende Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2007, Amtsblatt der Stadt Köln vom 09. Mai 2007, in Kraft getreten zum 01. Januar 2003). 73 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. 74 Zunächst verstößt die Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht mangels Vorlagepflicht nicht gegen das sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Recht auf den gesetzlichen Richter. Weiterhin liegt durch den für eine Übergangszeit eingeräumten Geltungsanspruches des § 19 Abs. 1 und 2 VStG NRW auch kein Verstoß gegen die sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebende Finanz- und Satzungshoheit der Gemeinden (hier: der Stadt Köln) vor. Denn nach dem Prinzip der Einheit der Verfassung gilt die Finanzhoheit der Gemeinden nur im Rahmen bzw. nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. Eine eigenständige Abgabenhoheit der Gemeinden kann nicht über die Zuständigkeiten aus dem X. Abschnitt des Grundgesetzes, in welchem das Finanzwesen geregelt wird, hinaus begründet werden, 75 vgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 28 Rnr. 84 b (Stand: Mai 2011). 76 Gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (hier :die Vergnügungssteuer). Dementsprechend hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Erhebung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum durch das VStG NRW geregelt und als Bemessungsgrundlage in § 19 Abs. 1 VStG NRW den Stückzahlmaßstab festgelegt. Die Beklagte war als Satzungsgeberin während des Gel-tungszeitraumes des VStG NRW nur ermächtigt, die Höhe der Steuer abweichend zu regeln. Eine Befugnis zur Änderung der Bemessungsgrundlage bestand hingegen nicht. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Kommunalisierungsmodellgesetz vom 77 25. November 1997. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG konnten die Gemeinden nur von den Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 und § 25 VStG NRW befreit werden. Eine Befreiung von § 19 Abs. 1 VStG NRW, in welchem der Stückzahlmaßstab festgelegt war, war nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG hinaus eine Änderung der Bemessungsgrundlage durch die jeweilige Gemeinde gestatten wollte, sind nicht ersichtlich. Hierzu bestand vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auch kein Anlass. 78 Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. 79 Soweit Zweifel an der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Bestimmtheit des Bescheides vom 07. Januar 2002 (Veranlagung 2002) bestanden, weil sich im Verwaltungsvorgang nur Seite 1 des Bescheides befand, so dass insbesondere hinsichtlich der Veranlagung für Geldspielgeräte in "Gaststätten" nicht ersichtlich war, für welche Geräte an welchen Aufstellorten in welcher Höhe Vergnügungssteuer festgesetzt wurde, sind diese ausgeräumt. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die rekonstruierte Anlage des Bescheides vorgelegt, aus der sich diese Informationen ergeben. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat hiergegen keine Einwände erhoben. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, diese Anlage nicht erhalten zu haben. 80 Durchgreifende Bedenken an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide ergeben sich auch nicht daraus, dass die Bescheide an die "T. -J. -B. B1. -W. & Co.KG" (GmbH Co.KG) gerichtet waren, obwohl nach den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 21. November 2002 Halterin der in Köln aufgestellten B. und damit Schuldnerin der Vergnügungssteuer die im Handelsregister des Amtsgerichtes Montabaur unter HRB 3433 bis zum 17. Februar 2006 mit dem Namen "T. -J. - G. GmbH Q. S. - C. " (von der Klägerin selbst als "T. -J. - G. GmbH" bezeichnet) eingetragene Gesellschaft war. 81 Zwar gehört zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes die Benennung des Inhaltsadressaten, mithin die Angabe, wem gegenüber die Regelung des Verwaltungsaktes erfolgen soll. Bei Steuerbescheiden bedarf es dementsprechend gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Angabe des Steuerschuldners, damit kein Zweifel daran besteht, gegen wen die Steuer festgesetzt wird. Der Inhalt eines Steuerbescheides ist jedoch auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, 82 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 - 2 S 2312/09 -, juris-Dokumentation, Rnr. 26 und 27; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. November 2005 - III R 8/03-, juris-Dokumentation, Rnr. 23 m. w. N.; Urteil vom 23. März 1998 - II R 7/95 -, juris-Dokumentation, Rnr. 18, 83 das heißt, der Bescheid ist bei entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie dieser nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Es genügt deshalb, wenn sich der Inhaltsadressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Inhalt des Bescheides insgesamt entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie sonstige den Betroffenen bekannte oder für sie ohne weiteres erkennbare Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen. Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend, 84 VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. April 2010, a. a. O. m. w. N. 85 Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich aufgrund der im hier vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände die angefochtenen Steuerbescheide dahingehend auslegen, dass Steuerschuldnerin nicht die GmbH & Co.KG, sondern die im Handelsregister des Amtsgerichtes Montabaur unter der Nummer 3433 mit dem Namen "T. -J. - G. GmbH Q. C. -S. " (GmbH) eingetragene Gesellschaft ist. 86 Hierfür spricht zunächst, dass sich aus den Steuerbescheiden unzweifelhaft ergibt, für welche Aufstellorte und welche Spielgeräte die Steuer erhoben werden soll, und dass die Klägerin wusste, welche Gesellschaft ihrer Firmengruppe im Veranlagungszeitraum Halterin der Apparate war. Dementsprechend hat auch die GmbH jeweils Widerspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt, ohne dabei geltend zu machen, dass die Bescheide an die falsche Steuerschuldnerin gerichtet seien. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006 an die von der Klägerin benannte "T. -J. - G. GmbH" gerichtet und ausdrücklich klargestellt hat, dass diese und nicht die GmbH & Co.KG Steuerschuldnerin sei. 87 Soweit die Bezeichnung der GmbH als "T. -J. G. GmbH" nicht dem am 17. Februar 2006 im Handelsregister eingetragenen neuen Namen "T. -J. G. W. " entspricht, ist dies unschädlich. Es ist für die Klägerin, welche noch in der Klageschrift vom 24. April 2006 als "T. -J. G. GmbH" bezeichnet wurde, ohne weiteres erkennbar, dass die unter der Handelsregisternummer 3433 eingetragene Gesellschaft gemeint ist. Dementsprechend hat sie auch im Klageverfahren niemals Zweifel an der Bestimmtheit der Bescheide i.S.v. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert. 88 Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Rechtswidrigkeit der Bescheide sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 91 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie zum jetzigen Zeitpunkt keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz hat. Bei dem Verwaltungsgericht Köln sind keine Verfahren mehr anhängig, in denen die hier zu entscheidenden Rechtsfragen von Bedeutung sind. Angesichts dessen, dass der Stückzahlmaßstab seit mehreren Jahren von den im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtes liegenden Gemeinden nach dem Kenntnisstand der Kammer nicht mehr angewendet wird, ist auch nicht damit zu rechnen, dass über die Rechtsfragen in zukünftigen Verfahren zu entscheiden sein wird. Weiterhin liegt keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Mit dem Urteil folgt die Kammer der Rechtsprechung des OVG NRW. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von den Entscheidungen vom 09. Juni 2010 und vom 28. Juli 2010, ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.