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Urteil

24 K 109/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0125.24K109.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro berechtigt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Vergnügungssteuerforderungen für die Jahre 1998 bis 2002 gegen die P. T. B. GmbH. 3 Das Amtsgericht Bonn eröffnete durch Beschluss vom 07. Mai 2004 (Az.: 98 IN 410/03) über das Vermögen der P. T. B. GmbH (Schuldnerin) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. 4 Die Schuldnerin betrieb bis Ende Juni 2004 in der P1.-----straße 0-0 in C. einen in vier Hallen untergliederten Spielhallenbetrieb mit Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren zum einen gegen die Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von insgesamt 367.311,30 Euro. Zum anderen richtet sich die Klage gegen einen Feststellungsbescheid, in welchem die Beklagte u.a. als Insolvenzforderungen Vergnügungssteuerforderungen für die Jahre 2000 bis 2004 feststellte. Zugleich begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen der Beklagten für die Jahre 2000 bis 2002 begründet ist. Schließlich erstrebt der Kläger die Erstattung der bereits von der Schuldnerin gezahlten Vergnügungssteuer für die Jahre 1998 bis 2000. 5 Gemäß § 1 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung für die Stadt C. (VStS) vom 05. Juli 1988, geändert durch Satzung vom 04. April 1990, betrug der Steuersatz zuletzt bis zum 31. Dezember 1998 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 270,00 DM und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 DM je Gerät und angefangenen Kalendermonat. Auf Antrag der Beklagten wurde die Stadt C. nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz in Verbindung mit § 5 der dazu ergangenen Verordnung unter anderem von § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 25 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (in der Fassung vom 14. Juni 1988 bzw. vom 25. September 2001; im Folgenden: Vergnügungssteuergesetz NRW - VStG NRW), welches zum 01. Januar 2003 außer Kraft trat, von den dortigen Festsetzungen der Steuersätze befreit. Am 22. Dezember 1998 beschloss der Rat der Stadt C. eine Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar 1999, die unter anderem in § 5 Abs. 1 als Vergnügungssteuersätze für das Halten von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 360,00 DM und für sonstige Apparate 80,00 DM je Gerät und angefangenen Kalendermonat vorsah. 6 Mit Änderungs-Abgabenbescheid vom 15. Mai 1998 erhöhte die Beklagte aufgrund einer Veränderung im Gerätebestand in der Halle 1 in der P1.-----straße 0-0 die Vergnügungssteuer insgesamt um 540,00 DM (= 276,10 Euro), wobei der Betrag auf die Aufstellung eines weiteren Apparates ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für die Monate April bis Dezember 1998 entfiel. 7 Gegen diesen Bescheid legte die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Mai 1998 Widerspruch ein. Die Entscheidung über diesen Widerspruch setzte die Beklagte bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren der Schuldnerin vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az.: 20 K 2646/98, in welchem Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für das Jahr 1998 streitgegenständlich waren, aus. 8 Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 25. Januar 1999, 24. Januar 2000 und 29. Januar 2001 - jeweils getrennt für die Hallen 1 bis 4 - setzte die Beklagte gegen die Schuldnerin gestützt auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. vom 22. Dezember 1998 für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jeweils eine Steuer von insgesamt 179.520,00 DM (= 91.787,12 Euro) pro Veranlagungsjahr fest. Dieser Betrag setzte sich jeweils zusammen aus einem Betrag von 172.800,00 DM (= 88.351,24 Euro) für die Aufstellung von insgesamt 40 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für 12 Monate und von 6.720,00 DM (= 3.435,88 Euro) für die Aufstellung von 7 Unterhaltungsgeräten in Spielhallen für 12 Monate. 9 Gegen diese Abgabenbescheide vom 25. Januar 1999, 24. Januar 2000 und 29. Januar 2001 legte die Schuldnerin mit Schreiben vom 02. Februar 1999, 08. Februar 2000 und 12. Februar 2001 jeweils Widerspruch ein, deren Entscheidung von der Beklagten bis zur Entscheidung über die Klage 20 K 2646/98 ausgesetzt wurden. 10 Aufgrund einer Veränderung im Gerätebestand in der Halle 1 erhöhte die Beklagte die Vergnügungssteuer mit Abgabenbescheid vom 16. Februar 2001 für ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (Aufstellungszeitraum Dezember 2000 bis einschließlich Dezember 2001) um 1.040,00 DM (= 531,74 Euro). 11 Gegen diesen Bescheid legte die Schuldnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2001 Widerspruch ein. 12 Mit Urteil vom 13. September 2001 entschied das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren der Schuldnerin, Az. 20 K 2646/98, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer weder erdrosselnde Wirkung habe noch der als Bemessungsgrundlage angewandte Stückzahlmaßstab gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Die auf Spielgeräte erhobene Vergnügungssteuer sei darüber hinaus auch mit Art. 33 der EWG-Richtlinie 77/388 vereinbar. 13 Mit Einführung des Euro erließ der Rat der Stadt C. am 06. Dezember 2001 die 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung. Abweichend von § 19 Abs. 2 VStG NRW betrug die Steuer nach § 5 Abs. 1 VStS für das Halten von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 184,00 Euro und für sonstige Apparate 40,90 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat. 14 Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 28. Januar 2002 - jeweils getrennt für die Hallen 1 bis 4 - setzte die Beklagte gegen die Schuldnerin gestützt auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. vom 22. Dezember 1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06. Dezember 2001 eine Steuer von insgesamt 92.246,40 Euro fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Betrag von 88.320,00 Euro für die Aufstellung von insgesamt 40 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für 12 Monate und von 3.926,40 Euro für die Aufstellung von 8 Unterhaltungsgeräten in Spielhallen für 12 Monate. 15 Gegen diese Bescheide legte die Schuldnerin mit Schreiben vom 13. Februar 2002 Widerspruch ein. 16 Aufgrund einer Veränderung im Gerätebestand in der Halle 1 reduzierte die Beklagte die Vergnügungssteuer mit Abgabenbescheid vom 10. April 2002 für drei Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (Aufstellungszeitraum April bis einschließlich Dezember 2002) um 1.104,30 Euro. 17 Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 07. Mai 2004 (Az.: 98 IN 410/03) eröffnet worden war, meldete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 u.a. Vergnügungssteuerforderungen für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 182.482,46 Euro zur Insolvenztabelle an. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens reduzierte die Beklagte unter dem 23. Januar 2008 wegen der Verwertung einer Grundschuld ihre zur Tabelle angemeldeten Forderungen um 5.000,00 Euro auf 177.482,46 Euro. Die Vergnügungssteuerforderungen für die Jahre 1998, 1999 und bis auf einen Restbetrag in Höhe von 40,90 Euro für das Jahr 2000 und einen Restbetrag in Höhe von 86.299,46 Euro für das Jahr 2001, d.h. insgesamt 189.828,84 Euro, waren von der Schuldnerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte gezahlt worden. Am 05. August 2004 bestritt der Kläger im Prüfungstermin die von der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Forderungen in voller Höhe. Daraufhin stellte die Beklagte durch Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 u.a. als Insolvenzforderungen Vergnügungssteuerforderungen für die Jahre 2000 bis 2004 in einer Gesamthöhe von 302.369,76 Euro fest. 18 Gegen diesen Feststellungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 01. Dezember 2004 Widerspruch ein. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte zum einen unter Ziffer 1. die Widersprüche der Schuldnerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 insgesamt als unbegründet zurück. Zum anderen wies die Beklagte unter Ziffer 2. den Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 insoweit als unbegründet zurück, soweit dieser die Erhebungszeiträume 2000 bis 2002 betraf. 20 Der Kläger hat am 10. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten stünden nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, wonach eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab rechtswidrig sei, wenn in dem Erhebungsgebiet die Einspielergebnisse um 50% und mehr schwanken würden. Da dies in der Stadt C. der Fall sei, habe die Beklagte eine neue Vergnügungssteuersatzung erlassen, so dass nunmehr das Einspielergebnis besteuert werde. Diese neue Vergnügungssteuersatzung wirke jedoch nur bis zum Jahr 2003 zurück und sei daher für dieses Verfahren nicht relevant. Das Vergnügungssteuergesetz NRW sei rechtswidrig und deshalb im Jahr 2003 aufgehoben worden, weil es als Besteuerungsgrundlage lediglich Pauschalbeträge vorgesehen habe. 21 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 hob die Beklagte unter Ziffer 1. ihren Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 hinsichtlich der Vergnügungssteuern der Jahre 2000 bis 2004 auf. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass die Feststellung der vom Kläger im Insolvenzverfahren bestrittenen Vergnügungssteuerforderungen durch Aufnahme der durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Widerspruchsverfahren betrieben werde (§ 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 Insolvenzordnung - InsO-). 22 Mit Beschluss vom 02. November 2007 hat das Gericht im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, VG Köln, Az.: 23 K 927/07, in welchem Streitgegenstand Vergnügungssteuerforderungen der Jahre 2000 bis 2002 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in der Stadt C. waren, das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin im dortigen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit rechtskräftigem Beschluss vom 03. Januar 2011, Az.: 14 A 2989/07, das angegriffene Urteil geändert und die Klage im Verfahren 23 K 927/07 abgewiesen. Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 seien rechtmäßig, da die Festlegung der Vergnügungssteuer in § 5 der VStS der Stadt C. nach dem in § 19 Abs. 2 VStG NRW ausschließlich vorgesehenen Stückzahlmaßstab nicht zu beanstanden sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Vergnügungssteuer vorliegen würden. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999, 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 sowie den Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 2006 aufzuheben 25 und 26 festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro begründet ist. 27 die auf die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999, 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 gezahlte Vergnügungssteuer in Höhe von 189.828,84 Euro an den Kläger zurückzuzahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen und festzustellen, dass die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro berechtigt sind. 30 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei aufgrund der einschlägigen Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes NRW bis zum 31. Dezember 2002 verpflichtet gewesen, den sogenannten Stückzahlmaßstab zu verwenden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab nicht generell verworfen. Die Annahme des Klägers, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgeschriebenen Vorgaben für die Wirksamkeit des Stückzahlmaßstabes in den Jahren 1998 bis 2002 in C. nicht mehr gegeben gewesen seien, rechtfertige nicht, von der Rechtswidrigkeit des Vergnügungssteuergesetzes NRW in dieser Zeit auszugehen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Gerichtsakten zu den Verfahren 20 K 2646/98 und 23 K 927/07 sowie der Insolvenzakte der P. T. B. GmbH, AG C. , Az.: 98 IN 410/03, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene insolvenzrechtliche Verfahren beim Amtsgericht C. , Az.: 98 IN 410/03, war aus Gründen der Klarstellung vom erkennenden Gericht gleichzeitig festzustellen, dass damit die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro berechtigt sind. 34 I. Hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 02. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 ist die Klage bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn dieser Feststellungsbescheid ist auch hinsichtlich des hier allein streitgegenständlichen Erhebungszeitraums 2000 bis 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 von der Beklagten aufgehoben worden. 35 II. Die auf die Aufhebung der im Klageantrag zu 1. genannten Vergnügungssteuerbescheide jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 2006 gerichtete Klage ist ebenso wie die beantragte Feststellung, dass der Widerspruch des Klägers gegen die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro begründet ist, zwar zulässig, aber unbegründet. 36 1. Soweit der Kläger die Aufhebung der Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999 und 24. Januar 2000, 29. Januar 2001 sowie 16. Februar 2001 betreffend die Steuerforderungen für die beiden Jahre 1998 und 1999, für das Jahr 2000 bis auf einen geringen Rest in Höhe von 40,90 Euro sowie für das Jahr 2001 in Höhe von 6.019,40 Euro, d.h. insgesamt in einer Höhe von 189.828,84 Euro, begehrt, die von der Schuldnerin in dieser Gesamthöhe bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte gezahlt worden waren und somit von dieser auch nicht mehr als Insolvenzforderungen zur Tabelle nach § 174 InsO angemeldet werden mussten, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. 37 2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 betreffend die von der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Jahr 2000 bis auf ein Restbetrag in Höhe von 40,90 Euro und für das Jahr 2001 bis auf einen Restbetrag in Höhe von 86.299,46 Euro sowie das gesamte Jahr 2002 noch nicht gezahlten Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro begehrt, unterliegen diese Forderungen den besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften, mit der Folge, dass Streitgegenstand der insoweit erhobenen Klage nicht die Anfechtung und Aufhebung der oben genannten Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten betreffend die Jahre 2000 bis 2002 ist, sondern vielmehr die Aufhebung der Feststellung der Teilnahmeberechtigung der angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen durch die Beklagte. 38 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 251 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), § 87 InsO können Abgabenforderungen als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden. 39 Das auf die Abgabenerhebung zielende Verwaltungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des in § 240 Satz 1, 1. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenden Rechtsgedankens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§§ 179 ff. InsO) aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Sind zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abgabenbescheide bereits erlassen und sind dagegen Widersprüche eingelegt worden, so werden auch die Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW) unterbrochen, 40 vgl. Brockmeyer in: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage 2009, § 251 Rdnr. 14 m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Auflage 2003, § 87 Rdnr. 15. 41 Die Abgabengläubiger sind im Falle der Insolvenzeröffnung darauf verwiesen, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, §§ 174 ff. InsO. Soweit der Insolvenzverwalter eine angemeldete und in die Tabelle eingetragene Forderung - wie hier - bestreitet, findet insoweit das Feststellungsverfahren nach §§ 179 bis 183 InsO statt, das dazu dient, die Teilnahmeberechtigung der Forderung im insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren zu klären. In den Fällen, in denen - wie hier - im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Steuerbescheid über die im Prüfungstermin vom Finanzamt bzw. der Verwaltungsbehörde angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vorliegt, ist nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO die Feststellung durch die Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens zu betreiben. Im Rahmen des fortzuführenden Widerspruchsverfahrens erfolgt die Prüfung der Berechtigung der Behörde, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Im Falle der Aufnahme wandelt sich daher das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein (Insolvenz-) Feststellungsverfahren, mit dem gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Tabelle erreicht werden soll. Mit der Fortsetzung des anhängigen Widerspruchsverfahrens ändert sich der Streitgegenstand insofern, als der Bestreitende nunmehr festzustellen begehrt, dass sein Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung begründet ist bzw. - umgekehrt - der Gläubiger der Forderung festgestellt wissen will, dass die Forderung zu Recht besteht. 42 Hier waren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 07. Mai 2004 die durch die Einlegung von Widersprüchen der Schuldnerin ab dem 08. Februar 2000 in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren unterbrochen. Die Beklagte hat die Widerspruchsverfahren wieder aufgenommen und mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 zum einen inhaltlich die Widersprüche der Schuldnerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999, 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. 43 Gleichzeitig enthält der Widerspruchsbescheid die Feststellung der Berechtigung der von der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Forderungen, indem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den unter dem 02. November 2004 von der Beklagten erlassenen Feststellungsbescheid zurückweist, soweit dieser die Erhebungszeiträume 2000 bis 2002 betrifft. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. April 2007, mit dem sie zum einen zwar den Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 hinsichtlich der Vergnügungssteuerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2004 aufhebt, weil der Erlass eines solchen gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO nur dann in Betracht kommt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - anders als hier bezüglich der zugrunde liegenden Vergnügungssteuerveranlagung - noch kein Steuerbescheid über die Insolvenzforderung erlassen war, 44 vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, a.a.O. m.w.N.; BFH, Urteil vom 13. November 2007, - VII R 61/06 -, BStBl II 2008, 790; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand: Mai 2011, § 251 Rdnr. 53 a; Brockmeyer in: Klein, a.a.O. § 251 Rdnr. 32; Uhlenbruck, a.a.O. § 87 Rdnr. 15; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Auflage 2010, S. 297 ff. m.w.N. 45 Zum anderen aber bringt die Beklagte mit der gleichzeitigen Mitteilung im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2007, die Feststellung der Vergnügungssteuerforderungen als Insolvenzforderungen durch die Aufnahme der unterbrochenen Widerspruchsverfahren betreiben zu wollen, klarstellend zum Ausdruck, dass sie schon mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 - unabhängig von dem Fortbestand des dort benannten Feststellungsbescheides - inhaltlich auch ihre Teilnahmeberechtigung am Insolvenzverfahren bzw. die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen hat feststellen wollen, 46 zur Frage der Auslegung vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, BStBl II 2005, 591 ff. 47 Gegenstand des Klageverfahrens insoweit ist demzufolge die Rechtmäßigkeit der Feststellung der angemeldeten Insolvenzforderungen und damit die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung. Dabei setzt das Haftungsrecht des Finanzamtes bzw. der Verwaltungsbehörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus mit der Folge, dass die Begründung der Einspruchs- (Widerspruchs-) Entscheidung sich - ebenso wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheides - auch auf die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung zu erstrecken hat, 48 vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26. November 1987, - V R 133/81 -, BStBl II 1988, 199. 49 Dementsprechend ist der auf Aufhebung der oben genannten Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten gerichtete Klageantrag dahingehend auszulegen, dass sich die Klage gegen die in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 von der Beklagten enthaltene und auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgte Feststellung richtet, ihr stünden aus den Vergnügungssteuerbescheiden vom 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 für die Jahre 2000 bis 2002 begründete Insolvenzforderungen zur Seite. Dies folgt auch aus dem - auf Anregung des Gerichts - gestellten zusätzlichen, insoweit klarstellenden Antrag des Klägers als Insolvenzverwalter der Schuldnerin, festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen die seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 177.482,46 Euro begründet ist. 50 3. Die Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1998 bis 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die von der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Vergnügungssteuerforderungen betreffend die Jahre 2000 bis 2002 sind berechtigt. 51 Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999, 24. Januar 2000, 29. Januar 2001, 16. Februar 2001 und 28. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 finden ihre Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. (VStS) vom 05. Juli 1988, geändert durch Satzung vom 04. April 1990 (für das Veranlagungsjahr 1998), vom 22. Dezember 1998 (für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001) und der 1. Änderungssatzung vom 06. Dezember 2001 (für das Veranlagungsjahr 2002). Nach der Satzung vom 05. Juli 1988 in der Fassung der Satzung vom 04. April 1990 betrug der Steuersatz bis zum 31. Dezember 1998 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 270,00 DM und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 DM je Gerät und angefangenen Kalendermonat. Durch die Satzung vom 22. Dezember 1998 hat der Satzungsgeber unter anderem den Steuersatz des § 19 Abs. 2 VStG NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 360,00 DM je Apparat monatlich bei einer Aufstellung in Spielhallen erhöht. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit erfolgte eine Erhöhung bei einer entsprechenden Aufstellung auf 80,00 DM. Durch die Änderungssatzung vom 06. Dezember 2001 wurden die Beträge auf 184,00 Euro bzw. 40,90 Euro festgesetzt. 52 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das einschlägige Satzungsrecht i. V. m. dem VStG NRW für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Steuerbemessung nach der Anzahl der Apparate vorsieht und hierzu Steuersätze in jeweils unterschiedlicher Höhe für Spielhallen und andere Aufstellorte festlegt, vgl. 53 §§ 1, 5 Abs. 1 VStS. Der in den in Bezug genommenen Satzungsbestimmungen und in § 19 Abs. 1 und 2 des bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vergnügungssteuergesetzes NRW enthaltene Stückzahlmaßstab darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit noch weiterverwendet werden. Es verbleibt zumindest solange beim bisherigen Rechtszustand, bis davon ausgegangen werden muss, dass (auch) die Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet durchweg mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sind, die in Verbindung mit entsprechend manipulationssicheren Ausdrucken eine zuverlässige Erfassung der Einspielergebnisse ermöglichen, 54 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2005, -10 CN 1.05 -, DVBl. 2006, 383 ff. 55 Vom Vorliegen dieser (technischen) Voraussetzungen während des hier streitgegenständlichen Veranlagungszeitraumes 1998 bis 2002 kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach einer vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Auftrag gegebenen gutachterlichen Untersuchung waren zwar bereits damals eine Vielzahl von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in Betrieb genommen worden, deren Zählwerkausstattung sich von der der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit nicht unterschied, 56 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess VGH), Beschluss vom 28. November 2007,- 5 N 150/06 -, KStZ 2008, 55 ff. (58). 57 Mit dieser vom Gutachter festgestellten technischen Geräteausstattung kann jedoch bei der Ermittlung des Vergnügungsaufwands noch nicht das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte durchgängig hohe Maß an Erfassungssicherheit erreicht werden, das bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit Anlass zu einer Verwerfung des Stückzahlmaßstabes geben könnte. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder von den Beteiligten vorgetragen wurden, dass diese Feststellungen der Sachverständigen auf die Wirklichkeit des Spielbetriebes an anderen Orten, insbesondere auf die Verhältnisse im Bereich der Beklagten im Zeitraum 1998 bis 2002, übertragbar sind. 58 b) Auch die mit den Bescheiden der Beklagten erfolgte Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre 1998 bis 2002 begegnet keinen Bedenken. 59 Die streitgegenständlichen Festsetzungen der Vergnügungssteuer sind nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte als Bemessungsgrundlage jeweils den Stückzahlmaßstab angewendet hat, denn hierzu war sie aufgrund der Regelungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG NRW verpflichtet. 60 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz (SpStG HA) - welches in der seinerzeit geltenden Fassung in § 4 Abs.1 SpStG HA ebenfalls als Bemessungsgrundlage den Stückzahlmaßstab festlegte - entschieden hat, dass die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Danach ist der Stückzahlmaßstab ab dem Jahre 1997 generell ungeeignet für die Bemessung der Vergnügungssteuer, weil er den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers (welcher der sachgerechteste Maßstab für die Vergnügungssteuer ist) nicht sicherstellen kann. Zwar musste der Stückzahlmaßstab als Ersatzmaßstab in der Vergangenheit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hingenommen werden, weil der jeweilige Vergnügungsaufwand der Automatennutzer mangels technischer Ausstattung der Geräte nicht zuverlässig erfasst werden konnte. Da seit dem 01. Januar 1997 aber nur noch Gewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sind, ist der Grund für eine Pauschalierung weggefallen, 61 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 54 ff. 62 Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 19 Abs. 1 und 2 VStG NRW, welcher den Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer von Geldspielgeräten im hier betroffenen Veranlagungszeitraum vorgibt, mit Art. 3 Abs. 1 GG, 63 vgl. Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3281/07 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 27;Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3063/07 -, n. v. und Beschluss vom 03. Januar 2011 - 14 A 2989/07 - n. v. 64 In seinem Beschluss vom 04. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich entschieden, dass die Verfassungswidrigkeit des SpStG HA nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Vielmehr könne die Spielgerätesteuer mit dem Stückzahlmaßstab noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des (neuen) Spielvergnügungssteuergesetzes in Hamburg am 01. Oktober 2005 erhoben werden. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht zum einen auf das haushälterische Interesse an den veranschlagten Einnahmen aus der Spielgerätesteuer, deren Erhebung dem Grunde nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sei. Zum anderen habe die Verwendung des Stückzahlmaßstabes bis zu der im Jahr 2005 erfolgten Änderung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 65 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005, - 10 C 5/04 ,juris-Dokumentation, Rdnr. 27 ff. und vom 09. Juni 2010, 9 CN 1/09, juris-Dokumentation, Rdnr. 15 ff. 66 im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes gestanden. Weiterhin dürfte im Fall der Unanwendbarkeit des § 4 Abs.1 SpStG HA die rückwirkende Erhebung der Spielgerätesteuer mit einem wirklichkeitsnahen, am Spieleinsatz orientierten Maßstab, erheblichen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung dieser Spieleinsätze begegnen. Desweiteren erscheine die Belastung der Automatenhalter durch die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen Spielvergnügungssteuergesetzes relativ gering. Denn die betroffenen Automatenaufsteller hätten ohnehin mit der Belastung rechnen müssen, sofern sie denn verfassungsgemäß ausgestaltet worden wäre. Schließlich sei die erhobene Steuer von den Automatenaufstellern im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten bereits auf die Nutzer der Geräte abgewälzt worden, so dass eine Unanwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs den mit ihr schon belasteten Spielern im Nachhinein nicht mehr zugute kommen könne. 67 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, welcher die Kammer folgt, sind diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes in Nordrhein - Westfalen übertragbar, mit der Folge, dass das Vergnügungssteuergesetz NRW bezüglich der Anwendung des Stückzahlmaßstabes - unabhängig von den Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG - bis zu seinem Außerkrafttreten mit Ablauf des Jahres 2002 anzuwenden ist, 68 vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Dezember 2009 - 14 A 3281/07 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 31 ff., rechtskräftig aufgrund Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 06. August 2010, 9 B 34/10, juris-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 03. Dezember 2009, 14 A 3063/07, nicht veröffentlicht und zuletzt Beschluss vom 03. Januar 2011, 14 A 2989/07, nicht veröffentlicht; Dem folgend für das Vergnügungssteuergesetz Berlin: BFH, Urteil vom 07. September 2011 - II R 24/11 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 8. 69 und demzufolge auch die darauf beruhenden Vergnügungssteuersatzungen der Stadt C. , 70 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Januar 2011, a. a. O. 71 Dem steht nach der Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht die in Art. 100 Abs. 1 GG normierte Vorlagepflicht entgegen, wonach ein Verfahren (hier: die vorliegende Klage) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt. Denn eine solche Vorlage ist nur zulässig, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; deren Verfassungsmäßigkeit muss für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidungserheblich sein, 72 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 24; Beschluss vom 13. Dezember 1988- 2 BvL 1/84 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 14, m. w. N. 73 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 74 Hierzu hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom 03. Dezember 2009 und dem Beschluss vom 03. Januar 2011 Folgendes ausgeführt: 75 "Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht der Senat jedoch als nicht gegeben an. 76 Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dient dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der vom Gericht zu treffenden Entscheidung mit der Verfassung nicht in Einklang stehendes Recht zugrunde gelegt wird. Demgemäß ist dieses - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesene - Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zu prüfenden Norm ankommt; sie muss für den Ausgang des Rechtstreits entscheidungserheblich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit. 77 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 76; Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 BvL 9/07 -, in: Juris, Rdnr. 26. 78 Im Rahmen der Vorlage muss das vorliegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm darlegen und dabei nicht nur deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, 79 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvL 10/07 -, in: Juris, Rdnr. 9, 80 und damit auch mit verfassungsrechtlichen Vorfragen, 81 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 80. 82 Zu derartigen verfassungsrechtlichen Vorfragen gehört auch die Frage, ob das Fehlen einer notwendigen gesetzlichen Grundlage für eine Übergangszeit hinzunehmen ist, 83 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978- 1 BvL 24/76 -, in: Juris, Rdnrn. 24 und 25. 84 Damit ist die Frage der Weitergeltung einer Rechtsnorm im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen soll, und bei der Begründung einer solchen Vorlage zu berücksichtigen. 85 Mit seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die sich hier stellende Problematik in Bezug auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes geklärt und dessen vorübergehende weitere Anwendbarkeit trotz bestehender Verfassungswidrigkeit bejaht. Wenn danach der Stückzahlmaßstab anzuwenden ist, wäre trotz Ungültigkeit der Norm im vorliegenden Verfahren nicht anders zu entscheiden als bei Annahme ihrer Gültigkeit." 86 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. 87 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit 88 Beschluss vom 09. Juni 2010 - 9 CN 1/09 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 29 und Beschluss vom 28. Juli 2010 - 9 B 110/09 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 7 89 entschieden hat, eine Übertragung der auf § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) beruhenden Praxis des Bundesverfassungsgerichtes, verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum für weiterhin anwendbar zu erklären, sei nicht zulässig. Denn diese Entscheidungen betrafen Fälle, in denen die Vergnügungssteuer allein aufgrund einer Satzung erhoben wurde, so dass die Verwaltungsgerichte die Möglichkeit hatten, die Unwirksamkeit der Satzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Die Frage, ob für den Fall, dass ein Gesetz nicht verfassungskonform ist, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen kann und muss, war in diesen Fällen nicht relevant. 90 Ebenso wenig sieht sich die Kammer vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes, welches ebenfalls den Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer vorsieht, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, 91 vgl. Vorlagebeschluss vom 01.Oktober 2010 - 11 K 434/09-, juris-Dokumentation, 92 zu einer anderen Entscheidung veranlasst. Auch dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes kam in dem dort zu entscheidenden Fall eine Weitergeltung des Gesetzes für eine Übergangzeit nicht in Betracht, weil der dortige Gesetzgeber auch nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 13. April 2005, a.a.O., sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Februar 2009 an dem Stückzahlmaßstab festgehalten hat. Demgegenüber wendet die Beklagte den Stückzahlmaßstab seit dem Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr an (vgl. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt C. vom 13. Dezember 2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03. September 2007, Amtsblatt der Stadt C. vom 12. September 2007; rückwirkend am 01. Januar 2003 in Kraft getreten). 93 Die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Jahre 1998 bis 2002 liegen vor. 94 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzungen der Stadt C. verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sind sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. Dies ist wiederholt in der Rechtsprechung des OVG NRW sowie der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt worden, 95 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, 14 A 597/09, juris, Rdnr. 29-48; Beschluss vom 10. Januar 2011, 14 A 2456/10, juris Rdnr. 24. 96 Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Vergnügungssteuer habe erdrosselnde Wirkung, und er damit die Höhe der Steuer für Spielapparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen anspricht, dringt er mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. Die Höhe der Steuer verstößt auch nach der Erhöhung durch die Vergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 1998 nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Steuer stellt dann einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 97 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rdnr. 93 m.w.N. 98 Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Diesbezüglich nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 03. Januar 2011, 14 A 2989/07, Bezug. Das OVG NRW hat in bezug auf die Frage der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auf eine im dortigen Verfahren von der Beklagten vorgelegte Aufstellung zur Zahl der in C. ansässigen Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen und an sonstigen Orten in den Jahren 1997 bis 2002 abgestellt. Die dort dargestellte Entwicklung schließt die Annahme aus, die Erhöhung der Vergnügungssteuer habe zu einer Erdrosselungswirkung geführt. Denn eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche in C. erkennbar wäre, 99 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rdnr. 97. 100 Dies lässt sich der vorgelegten Aufstellung der Beklagten jedoch keineswegs entnehmen. Überdies macht der Kläger in dieser Hinsicht auch keine substantiierten Bedenken geltend. 101 III. Die auf die Rückzahlung der bereits an die Beklagte gezahlten Vergnügungssteuer in Höhe von 189.828,84 Euro gerichtete Klage hat ebenfalls keinen Erfolg. 102 Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Der rechtliche Grund fehlt, wenn für die Zahlung ein kausales Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht bestanden hat, mithin auf die Leistung nach materiellem Recht kein entsprechender Anspruch besteht, 103 vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 Rdnr. 27 m.w.N. 104 Anspruchsbegründender Tatbestand des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO ist die Zahlung eines nichtgeschuldeten Betrages, 105 vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 Rdnr. 42 m.w.N. 106 Einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von auf den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2002 gezahlter Vergnügungssteuer für das Jahr 2002 steht bereits entgegen, dass die Schuldnerin nach der vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Zahlungsaufstellung der Beklagten vom 13. Januar 2012 auf diesen Bescheid in der Vergangenheit überhaupt keine Zahlungen geleistet hat. 107 Soweit der Kläger die Rückzahlung von auf die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 1998, 25. Januar 1999, 24. Januar 2000, 29. Januar 2001 und 16. Februar 2001 hin gezahlte Vergnügungssteuer für die Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt 189.828,84 Euro begehrt, scheidet auch diesbezüglich eine Erstattung an den Kläger aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 3. a) und b) zur Frage der Rechtmäßigkeit der den Zahlungen zugrundeliegenden Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen. 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 109 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.