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Beschluss

2 L 1922/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0113.2L1922.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6399/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 04.07.2011 (Az. 000-00000-00-00) in Gestalt der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 15.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks X.--- Straße 00 in X1. (Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstück 000). Die Baugenehmigung in der aktuellen Gestalt des dritten Nachtrags vom 15.11.2011 ist hinsichtlich derjenigen Punkte nunmehr nachbarrechtlich unbedenklich, die noch im von der angerufenen Kammer entschiedenen Verfahren 2 L 1249/11 zur Außervollzugsetzung der Baugenehmigung in Gestalt des ersten Nachtrags geführt hatten. 6 Das Vorhaben hält nach Reduzierung der Gebäudehöhe die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin einzuhaltenden Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW ein. Das Gericht hat die Berechnung seitens der Beigeladenen (vgl. Beiakte 2 zu 2 L 1711/11) nachvollzogen und keine Rechtsfehler festgestellt. Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von § 6 BauO NRW trägt auch die Antragstellerin selbst nicht vor. 7 Ferner verstößt die Baugenehmigung nicht in einer Nachbarrechte der Antragstellerin verletzenden Weise gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. In Abgrenzung zum früheren, im Verfahren 2 L 1249/11 gegenständlichen Vorhaben, sind die Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich von der nördlichen Grundstücksgrenze deutlich abgerückt. Es kann mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der genehmigten Stellplätze die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die nunmehr nur noch im hinteren Grundstücksbereich offen angelegten vier Stellplätze sind vom Grundstück der Antragstellerin rund 17 m entfernt. Sofern die Antragstellerin sich noch durch Rangierbewegungen im Zusammenhang mit der Zufahrt zu den im Untergeschoss des Gebäudes selbst untergebrachten sechs Stellplätzen beeinträchtigt fühlt, lässt sich eine gewisse Beeinträchtigung der Wohnruhe auf ihrem Grundstück nicht völlig von der Hand weisen. Diese mögliche Störung überschreitet aber keinesfalls das Maß dessen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zugemutet werden kann. 8 Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin begegnet auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. 9 Das im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des "Einfügens" verortete bundesrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. Nach diesem sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierenden Gebot der Abwägung betroffener Rechtspositionen braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Je empfindlicher und schutzwürdiger dagegen die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann dieser auf der anderen Seite an Rücksichtnahme verlangen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. 11 Schon die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Umstände lassen nicht erkennen, dass sie durch das Vorhaben des Beigeladenen in irgendeiner Weise unzumutbar beeinträchtigt würde. Von einer "Einmauerung" oder "Erdrückung" durch den errichteten Baukörper kann keine Rede sein. Dies ergibt sich bereits aus einem Blick auf den Lageplan sowie die durch Antragstellerin und Antragsgegnerin bzw. Beigeladene eingereichten Vergleichszeichnungen der unterschiedlichen Bautiefen der Gebäude (vgl. Bl. 20 und 38 der Gerichtsakte). Danach wirkt der Baukörper der Beigeladenen hinsichtlich überbaubarer Grundstücksfläche und Baumasse zwar deutlich größer als derjenige der Antragstellerin, doch ist diese Wirkung nicht derart übermächtig, dass von einer ihrem Grundstück gegenüber unzumutbaren Dominanz gesprochen werden könnte. Diese Einschätzung wird durch die Straßenansicht (vgl. Beiakte 2 zu 2 L 1711/11) auf das in Rede stehende Gebäudeensemble gestützt. 12 Darüberhinaus ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier schon deshalb nicht anzunehmen, da die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) in ausreichendem Maße eingehalten sind. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich seitens des OVG NRW erneut geäußerten Zweifel, ob die Einhaltung der Abstandflächenregelungen die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht indiziert, 13 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, 14 kann es aus Sicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht bereits von den detaillierten und der wechselseitigen Wahrung von Belangen wie Belichtung, Belüftung, Sozialabstand und Einsichtsmöglichkeiten dienenden Regelungen des § 6 BauO NRW umfasst sind, eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist. 15 Solche weitere Umstände und Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Auch der Umstand, dass mit der Zugangsmöglichkeit zum genehmigten Mehrfamilienhaus über die nördliche, der Antragstellerin zugewandten Grundstücksseite naturgemäß ein gesteigertes Maß an Soziallärm und Einsichtsgelegenheiten gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin geschaffen wird, impliziert keine als schlechterdings unerträglich anzusehende Unzumutbarkeit für diese Liegenschaft. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt. 17 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7 a und 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den für Nachbarstreitverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.