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Urteil

23 K 1277/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0111.23K1277.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks C. Straße 00 in Pulheim (Gemarkung C1. , Flur 00, Flurstück 0000). Die Klägerin ist Eigentümerin des auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks C. Straße 00. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 C1. vom 09. Februar 1970, der für beide Grundstücke ein reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung 1968 festsetzt. 3 Mit Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 genehmigte der damalige Oberkreisdirektor des Landkreises Köln die Errichtung eines "zweigeschossigen Obdachlosenheims und von 4 Stellplätzen". In der Baugenehmigung wurde zugleich eine Befreiung von § 53 Abs. 1 BauO NRW 1962 und von § 40 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung der BauO NRW 1962 erteilt. Ausweislich der Bauzeichnungen für das Erdgeschoss und das Obergeschoss wurden pro Geschoss jeweils vier "Nutzungseinheiten" genehmigt, die jeweils aus zwei Durchgangszimmern (Schlafraum und Wohnraum) bestanden. Zudem wurden je Geschoss 4 Toiletten errichtet. Küchen und Badezimmer waren nicht in die Bauvorlagen eingezeichnet. Die Rohbauabnahme für das Gebäude erfolgte am 11. Juli 1969, wann das Gebäude fertiggestellt wurde, lässt sich der Bauakte nicht entnehmen. Ebenso enthält die Bauakte keinen Hinweis darauf, ob und wann nach der Fertigstellung des Gebäudes Obdachlose dort untergebracht wurden. Jedenfalls in etwa ab dem Jahr 1972 brachten zunächst die Stadt C1. und später die Beklagte in dem Gebäude Spätaussiedler und Asylbewerber unter. 4 In den Jahren 2007 bis 2009 stand das Gebäude leer. Der Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau des Rates der Beklagten beschloss am 29. Mai 2008 den Verkauf des Gebäudes; daraufhin wurde das Gebäude bis zum 26. November 2009 öffentlich zum Verkauf angeboten. Nachdem ein Verkauf bis dahin nicht zustande kam, stellte die Beklagte die Verkaufsbemühungen ein. Entsprechend einem Vermerk des Immobilienmanagements der Beklagten vom 20. Mai 2010 sollte "das städtische Mehrfamilienhaus mit ehemals 8 Parteien" in eine Obdachlosenunterkunft umgebaut werden; der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Beklagten bestätigte in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010, dass das Gebäude C. Straße 00 zukünftig als zentrale Obdachlosenunterkunft genutzt werden solle. 5 Bereits zuvor am 28. Mai 2010 hatte das Immobilienmanagement der Beklagten bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten einen Bauantrag zur "Nutzungsänderung einer Asylbewerber- in eine Obdachlosenunterkunft" eingereicht. Nach den beigefügten Bauzeichnungen - die dem inzwischen erfolgten Umbau entsprechen - wurden die 8 bestehende "Nutzungseinheiten" dergestalt verändert, dass durch den Einbau von jeweils 2 Fluren auf der der Straße zugewandten Seite jedes Geschosses die bisherigen Durchgangszimmer jeweils einen unmittelbaren Zugang zum Hausflur/Treppenhaus erhielten und dass die gartenseitig bislang mit "Schlafen" bezeichneten Räume zu Küchen umgebaut wurden. Zudem wurden jeweils zwei Toiletten pro Geschoss zu Duschen umgebaut. 6 Im Rahmen der Prüfung, ob die beabsichtigten Umbauarbeiten genehmigungsbedürftig sind, beteiligte das Bauaufsichtsamt auch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises in Gestalt des Brandschutzingenieurs. Dieser teilte dem Bauaufsichtsamt mit, die Wände des notwendigen Treppenraums müssten (wie vorgesehen) F90AB entsprechen und das Gebäude müsse zur Sicherstellung des 2. Fluchtweges ringsum zugänglich sein; im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen den geplanten Umbau. 7 Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teile das Bauaufsichtsamt dem Immobilienmanagement mit, dass die geplante Änderung keine Nutzungsänderung gegenüber der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 darstelle und auch im Übrigen nicht genehmigungsbedürftig sei und sandte daher den Bauantrag zurück. 8 Am 09. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, dass die Beklagte die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück C. Straße 00 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die geplante Einrichtung der zentralen Obdachlosenstelle sei formell und materiell illegal. Eine Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes sei nicht erteilt worden. Die Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 und der hierdurch vermittelte Bestandsschutz seien erloschen, da 1995 die Nutzung des Gebäudes von einer Obdachlosen- in eine Asylbewerberunterkunft geändert worden sei. Hiermit sei eine tatsächlich andere als die genehmigte Nutzung aufgenommen worden, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung liege. Durch die Nutzungsänderung seien zumindest die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt worden. Zudem scheide eine genehmigungsfreie Änderung schon deshalb aus, weil Kleinwohnungen in Einzelräume umgebaut werden sollten, was schon unter den Gesichtspunkten des Brandschutzes und der notwendigen Stellplätze von Bedeutung sei. Die Änderung sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die - zentrale - Unterbringung von Obdachlosen keine Wohnnutzung, sondern eine Anlage für soziale Zwecke sei. Eine solche sei aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit der BauNVO 1968 unzulässig. Hierdurch seien der so genannte "Gebietserhaltungsanspruch" und das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin verletzt. 9 Nachdem die Beklagte über diesen Antrag nicht entschieden hatte, stellte die Klägerin am 21. Juli 2010 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten (23 L 1036/10). Diesem Antrag gab die Kammer in der damaligen Besetzung mit Beschluss vom 12. August 2010 statt. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 07. Dezember 2010 (7 B 1170/10) ab. Zur Begründung führte es im Kern aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis dafür bestehe, dass der Bürgermeister gegenüber der von ihm vertretenen Gebietskörperschaft eine Bauordnungsverfügung erlasse; das Unterlassungsbegehren könne einfacher und direkter gegen den Rechtsträger selbst geltend gemacht werden. Zudem spreche nach summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 nicht erloschen sei. 10 Unter dem 03. Februar 2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Bauarbeiten auf dem Grundstück C. Straße 00 einzustellen und eine künftige Nutzung als Obdachlosenunterkunft zu unterlassen. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18. Februar 2011 kam die Beklagte diesem Begehren nicht nach. 11 Am 02. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt die Gründe ihres Antrags vom 09. Juli 2010 und trägt ergänzend vor, bei dem mit der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 genehmigten Vorhaben habe es sich um ein Wohnhaus gehandelt. Dies ergebe sich schon aus der Bezeichnung "Wohngebäude" auf Seite 2 des Vordrucks für den Bauantrag sowie aus den auch sonst verwendeten Begriffen sowie dem Umstand, dass sich nach den genehmigten Grundrisszeichnungen in jedem Geschoss vier Wohnungen befunden hätten. Diese Wohnungen sollten jetzt aufgelöst werden. Hierbei handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme, da § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW nicht einschlägig sei; der Einbau der Innenwände betreffe notwendige Flure als Rettungswege. Auch die Nutzungsänderung löse ein Genehmigungserfordernis aus. Denn durch die Auflösung der Wohnungen werde eine Gemeinschaftsunterkunft geschaffen. Genehmigungsbedürftig sei auch die Umwandlung von Schlafräumen in Küchen. Denn für Wohnungen bestünden besondere Anforderungen nach § 49 BauO NRW; auch sei die Stellplatzfrage zu berücksichtigen. Die Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 und der hierdurch vermittelte Bestandsschutz seien erloschen. Während der Bauzeit der gegenüberliegenden Häuser Nr. 00, 00 und 00 habe das streitige Gebäude von Anfang 1969 bis Ende 1970 leer gestanden und sei vom damaligen Leiter des Bauhofs den Bauherren zur Lagerung von Materialien zur Verfügung gestellt worden. Die jahrelange Nutzung als Asylbewerber- und Aussiedlerunterkunft sei eine nach außen erkennbar andere Nutzung als die genehmigte Nutzung gewesen. Schließlich habe die Beklagte durch die Verkaufsbemühungen in den Jahren 2007 bis 2009 zu erkennen gegeben, dass die bisherige Nutzung nicht mehr gewollt gewesen sei. Durch die rechtswidrige Nutzung des Gebäudes als Obdachlosenunterkunft werde sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt und die Nutzung widerspreche dem in § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Gebäudes C. Straße 00 in Pulheim als zentrale Obdachlosenunterkunft zu unterlassen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, für den Umbau und die weitere Nutzung des Gebäudes bedürfe es keiner Baugenehmigung, denn beides halte sich im Rahmen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 und des dadurch vermittelten Bestandsschutzes. Es erfolge kein Eingriff in tragende Teile, lediglich bisher "gefangene Zimmer" würden nutzbar gemacht. Auch der Charakter der Unterkünfte werde durch die organisatorischen Veränderungen (Einzelzimmer, Einbau von Küchen, Duschen und Zentralheizung) nicht verändert. Schon die 1966 erteilten Befreiungen machten deutlich, dass die Obdachlosenunterkunft für eine selbständige Lebensführung ungeeignet gewesen sei. Zudem sei der neue Flur kein notweniger Flur im Sine von § 38 BauO NRW, da keine Wohnung entstehe und der Flur nicht innerhalb einer Wohnung oder von einer Wohnung nach außen führe. Der Umbau werde daher insgesamt von § 65 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gedeckt. Unerheblich sei, dass das Gebäude möglicherweise 1969/1970 leer gestanden habe; hierbei habe es sich allenfalls um eine kurzzeitige Unterstützung der Bauherren auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehalten. Ob und wann Obdachlose in dem Gebäude untergebracht worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis und lasse sich heute auch nicht mehr aufklären. Dies sei aber auch ohne Belang, da die Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern eine vergleichbare Nutzung zu sozialen Zwecken sei. Auch der Leerstand und die Verkaufsbemühungen ab 2007 hätten - wie das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 7 B 1170/10 bereits ausgeführt habe - nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt. Im Übrigen sei schon deshalb kein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger gegeben, weil das Wohngebiet durch Einrichtungen zu sozialen Zwecken vorgeprägt sei. Schließlich sei aufgrund der geringen und abnehmenden Zahl von Obdachlosen in C1. nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu rechnen; seit Inbetriebnahme der Einrichtung am 16. November 2011 habe es bislang keine Beschwerden gegeben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 23 L 1036/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung des Gebäudes C. Straße 00 als zentrale Obdachlosenunterkunft der Stadt Pulheim. 20 Dabei kann offen bleiben, ob sich die Klägerin auf einen Folgenbeseitigungsanspruch oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützt. In jedem Fall würde ein Anspruch der Klägerin voraussetzen, dass die Nutzung des Gebäudes C. Straße 00 wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die - auch - dem Schutz der Klägerin dienen, rechtswidrig ist. Dies ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Fall. 21 Die Nutzung des Gebäudes als Obdachlosenunterkunft ist formell und materiell rechtmäßig. Zwar widerspricht die Nutzung der Festsetzung eines reinen Wohngebietes im hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde C1. vom 09. Februar 1970. Denn nach der vorliegend maßgeblichen Fassung der Baunutzungsverordnung 1968 ist eine Obdachlosenunterkunft als Anlage für soziale Zwecke nicht - auch nicht ausnahmsweise - in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig. 22 Das Vorhaben der Beklagten wird jedoch durch die vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 legalisiert. Diese Baugenehmigung erlaubt die Errichtung und ausdrücklich die Nutzung des Gebäudes C. Straße 00 als Obdachlosenunterkunft und genehmigt nicht etwa - wie die Klägerin meint - ein Wohngebäude. Soweit in den Bauvorlagen zum Teil abweichende Bezeichnungen verwendet werden (z.B. auf S. 2 des Bauantrags "Wohngebäude" oder Schreiben des Landkreises Köln vom 04. Februar 1966 "Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit 6 Obdachlosenunterkünften", Bl. 32 der Beiakte 1.) ändert dies nichts daran, dass mit der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 eine Obdachlosenunterkunft genehmigt wurde. Maßgeblich ist insoweit die Baugenehmigung. Diese bezeichnet im Bauschein das Vorhaben eindeutig als "zweigeschossiges Obdachlosenheim und 4 Pkw-Abstellplätze". Auch der Lageplan und die Grundrisszeichnungen bezeichnen das Vorhaben unmissverständlich als "Wohnunterkünfte für die Unterbringung von obdachlosen Familien". 23 Dass kein "Wohngebäude" im eigentlichen Sinn, sondern eine soziale Einrichtung genehmigt wurde, ergibt sich neben dem Wortlaut der Baugenehmigung auch aus ihrem Inhalt. Nach § 60 BauO NRW 1962 musste eine Wohnung von anderen Räumen oder Wohnungen im gleichen Haus abgetrennt sein und über eine Küche und mindestens einen - belüfteten - Abstellraum verfügen. Zudem musste nach § 53 Abs. 1 BauO NRW 1962 jede Wohnung einen Waschraum mit Badewanne oder Dusche haben. Diesen Anforderungen wird das genehmigte Vorhaben nicht gerecht. Den Grundrisszeichnungen ist zu entnehmen, dass nicht nur Küchen, Abstellräume und Bäder fehlen, vielmehr sind die "Wohneinheiten" auch nicht abgeschlossen. Konsequent hat der damalige Landrat des Kreises Köln auch zumindest eine Befreiung von § 53 Abs. 1 BauO NRW 1962 und von § 40 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der BauO NRW 1962 erteilt. 24 Die schon bereits durch die Errichtung des Gebäudes ausgenutzte Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erloschen. Ein Erlöschen des durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes kommt u.a. dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung aufgegeben wird. Insoweit richtet sich die Frage, ob eine bestimmte Art der Nutzung einer baulichen Anlage (noch) in ihrem Bestand geschützt ist, danach, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die baurechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen muss die Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung noch offen sein. Dabei endet der Bestandsschutz für eine bestimmte Art der Nutzung nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG räumt dem Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach den konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der (veränderten) baurechtlichen Ordnung, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will. In einer für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer bestimmten Art von Nutzung dadurch zum Ausdruck, dass der Berechtigte in dem Gebäude eine andersartige Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 und OVG NRW, Beschluss vom 01. Januar 2007 - 7 B 2521/06 -, BRS 71 Nr. 151. 26 Gemessen hieran ist der durch die Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 vermittelte Bestandsschutz nicht untergegangen. 27 Soweit die Klägerin vorträgt, das Gebäude sei in den Jahren 1969/1970 den Bauherren der Häuser auf der gegenüberliegenden Seite der C. Straße zur Lagerung von Baumaterialien überlassen worden, handelt es sich hierbei nicht um eine Unterbrechung der Nutzung, die zum Wegfall des Bestandsschutzes geführt hat. Denn hierbei hat es sich offenkundig um eine vorübergehende Unterstützung der Bauherren in der Straße gehandelt, die schon durch die Fertigstellung der Häuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite objektiv zeitlich begrenzt war. Für die Verkehrsauffassung folgt aus dem Überlassen des Gebäudes nicht, dass ausgeschlossen, dass die genehmigte Nutzung (wieder) aufgenommen würde. 28 Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Gebäude im Laufe der 1970er Jahre für die Unterbringung von Spätaussiedlern und Asylbewerbern genutzt wurde. Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob das Gebäude zuvor jemals zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt wurde, da sich die Unterbringung von Spätaussiedlern und Asylbewerbern im Rahmen der genehmigten Nutzung (Obdachlosenunterkunft) hält, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 7 B 1170/10 -, 30 und damit zugleich die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 darstellt. Bei der im Bauplanungsrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ergeben sich keine durchgreifenden Unterschiede zwischen der Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen. Vielmehr sind alle drei genannten Formen der Unterbringung von Menschen bauplanungsrechtlich gleichermaßen als Anlagen für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung einzuordnen. 31 Bei allen drei Formen der Unterbringung von Menschen werden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Wohnnutzung nicht erfüllt. Um eine solche handelt es sich nämlich nur dann, wenn eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben sind. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BauR 1996, 667; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 12. Auflage, § 2, Rdn. 142. 33 Bei der Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen fehlt es jedenfalls an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Alle drei Personengruppen werden aus Notsituationen heraus und aufgrund des Umstandes, dass sie über keine eigene Wohnung verfügen, in Unterkünften untergebracht. In jedem Fall ist dies nicht auf Dauer angelegt, sondern soll durch den Umzug in eine eigene Wohnung oder durch die Beendigung des Aufenthalts beendet werden. Dass dabei aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine kürze oder längere staatliche Unterbringung erforderlich ist und angeordnet wird, ist für alle drei Personengruppen gleichermaßen möglich. Zudem spricht auch bei jeder Form der staatlichen Unterbringung Vieles dafür, dass eine umfassende Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung nicht gegeben ist. Dies ist gerade auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 schon deshalb besonders augenfällig, weil die "Wohneinheiten" nach den genehmigten Plänen über keine Küchen verfügen. 34 An die Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen werden auch im Kern dieselben baurechtlichen Anforderungen gestellt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einwirkungen auf die Nachbarschaft ergeben sich keine typisierenden Unterschiede zwischen den Personengruppen. In allen Fällen kann es sich um Einzelpersonen oder um Familien handeln, die unterzubringen sind. In welchem Umfang im Hinblick auf § 15 BauNVO erhebliche Beeinträchtigungen entstehen können, hängt vom Verhalten der konkret untergebrachten Personen und nicht von der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe ab. 35 Auch hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze ergeben sich keine Unterschiede. In der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW, die Angaben zur Richtzahlen für den Stellplatzbedarf enthält, sind alle drei Formen der Unterbringung unter Ziffer 1.4 "sonstige Wohnheime" zu fassen. 36 Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Gebäude C. Straße 00 in den Jahren 2007 bis 2009 leer gestanden hat und von der Beklagten zum Verkauf angeboten wurde, führt dies gleichfalls nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung. Auch insoweit schließt sich die Kammer dem o.g. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07. Dezember 2010 - 7 B 1170/10 - an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. 37 Der nunmehr durchgeführte Umbau und die erneute Nutzungsaufnahme halten sich im Rahmen des Bestandsschutzes und werfen die Genehmigungsfrage des gesamten Vorhabens nicht neu auf. 38 Namentlich ist keine Nutzungsänderung gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist mit der Baugenehmigung vom 24. Mai 1966 keine Wohnnutzung, sondern die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke in Gestalt einer Obdachlosenunterkunft genehmigt worden. Ausgehend hiervon werden - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Wohnungen im Gebäude "aufgelöst", sondern lediglich der Zuschnitt und Zugang zu den einzelnen "Wohneinheiten" neu gestaltet. Ob hierbei durch das Einziehen von zusätzlichen Wänden (weitere) notwendige Flure und Gänge im Sinne des § 38 BauO NRW geschaffen werden, die einer Baugenehmigung bedürfen, kann offen bleiben. Zum einen handelt es sich bei dieser geringfügigen Veränderung des Zuschnitts der Räume im Innern um eine Instandsetzungsmaßnahme, die vom Bestandsschutz gedeckt ist. 39 Vgl. hierzu Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 30, Rdn. 29 m.w.N. 40 Zum andern dient § 38 BauO NRW nur dem "internen Brandschutz" und damit nicht auch dem Schutz des Nachbarn, so dass die Klägerin durch eine Verletzung dieser Norm nicht in ihren Rechten betroffen wäre. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.