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Urteil

10 K 7781/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kläger können keinen Staatsangehörigkeitsausweis beanspruchen, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. • Ein nichteheliches Kind erwirbt deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation nur, wenn der Legitimationsakt nach dem anwendbaren Recht eine Rechtsänderung bewirkt, die der innerstaatlichen Legitimation entspricht (§ 5 RuStAG a.F.). • Bei Legitimationsakten mit Auslandsbezug ist das auf den Legitimationszeitpunkt anwendbare Kollisionsrecht des EGBGB zu beachten; verbleibende Unterschiede im ausländischen Recht können den Erwerb nach deutschem Recht ausschließen. • Bei Anwendung deutschen Rechtes war hier zusätzlich die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes bzw. die Bestellung eines Pflegers nach den zum Zeitpunkt der Legitimationshandlung geltenden Normen erforderlich; diese Zustimmung fehlt. • Die Ableitung der Staatsangehörigkeit der Kinder (Kläger 2 und 3) scheitert, wenn der Vater nicht als deutscher Staatsangehöriger nachweisbar ist und die Mutter ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige ist.
Entscheidungsgründe
Kein Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch Legitimationswirkung einer im Ausland erfolgten Eheschließung • Die Kläger können keinen Staatsangehörigkeitsausweis beanspruchen, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. • Ein nichteheliches Kind erwirbt deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation nur, wenn der Legitimationsakt nach dem anwendbaren Recht eine Rechtsänderung bewirkt, die der innerstaatlichen Legitimation entspricht (§ 5 RuStAG a.F.). • Bei Legitimationsakten mit Auslandsbezug ist das auf den Legitimationszeitpunkt anwendbare Kollisionsrecht des EGBGB zu beachten; verbleibende Unterschiede im ausländischen Recht können den Erwerb nach deutschem Recht ausschließen. • Bei Anwendung deutschen Rechtes war hier zusätzlich die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes bzw. die Bestellung eines Pflegers nach den zum Zeitpunkt der Legitimationshandlung geltenden Normen erforderlich; diese Zustimmung fehlt. • Die Ableitung der Staatsangehörigkeit der Kinder (Kläger 2 und 3) scheitert, wenn der Vater nicht als deutscher Staatsangehöriger nachweisbar ist und die Mutter ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige ist. Der Kläger zu 1) beantragte einen Staatsangehörigkeitsausweis für sich und seine beiden minderjährigen Kinder (Kläger zu 2) und 3)). Er berief sich darauf, die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater (W.) erworben zu haben, der mit seiner Mutter in das Deutsche Reich eingebürgert worden sei. Die Kläger legten diverse sowjetische Geburts-, Heirats- und Einbürgerungsurkunden vor; zwischen einzelnen Angaben bestehen Abweichungen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger zu 1) sei nicht ehelich geboren und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von der Mutter ableiten können und auch nicht durch Legitimation erworben; außerdem fehle die Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung. Die Kläger wendeten ein, deutsches Recht sei als Legitimationsstatut anzulegen und die Voraussetzungen der Legitimation lägen vor. Das Gericht prüfte hinsicht-lich des anwendbaren Rechts und der Wirksamkeit der Legitimationsakte. • Die Klage ist zulässig aber unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG. • Feststellung, dass Kläger zu 1) nicht kraft Geburt Deutscher geworden ist: Er wurde nicht ehelich geboren; eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter ist nicht dargetan (§ 4 RuStAG a.F.). • Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. scheitert: Für die Wirksamkeit der Legitimation ist das auf den Legitimationszeitpunkt anwendbare Kollisionsrecht zu bestimmen; nach Art. 220 EGBGB i.V.m. früherer Kollisionsnormen ist die Eheschließung 1973 nach den früheren Regeln zu beurteilen. • Selbst wenn deutsches Recht analog anzuwenden wäre, verlangt § 1719 BGB a.F. (Legitimation durch Ehe) und die Regelungen zur Vaterschaftsfeststellung nach § 1600a ff. BGB a.F. die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung (§ 1600c Abs.1, § 1600d Abs.2 BGB a.F.). Diese Zustimmung fehlt und konnte auch nicht wirksam nachgeholt werden (§ 1600e Abs.3 BGB a.F.). • Wird stattdessen das Recht der UdSSR/Kasachstan angewandt, führt dies ebenfalls nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, weil das dortige Familienrecht kein Legitimationsinstitut kennt und eheliche und nichteheliche Kinder gleichstellt; ein ausländischer Rechtsvorgang, der keine nachträgliche Änderung des Status des Kindes bewirkt, löst die Wirkung des § 5 RuStAG a.F. nicht aus. • Die Berufung auf die sogenannte effektive Staatsangehörigkeit ändert nichts an diesem Ergebnis; vieles spricht dafür, dass die effektive Staatsangehörigkeit des Vaters die der UdSSR war, sodass Legitimation nach deutschem Recht nicht eintritt. • Die Kinder (Kläger 2 und 3) können die Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) nicht ableiten; es ist auch nicht dargelegt, dass ihre Mutter deutsche Staatsangehörige war. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil weder beim Kläger zu 1) noch bei seinen Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann. Die Legitimation durch die Eheschließung der Eltern 1973 führt nicht zum Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit, da entweder das anwendbare ausländische Recht kein Legitimationsinstitut kennt oder bei Anwendung deutschen Rechts die erforderliche Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes bzw. die Bestellung eines Pflegers fehlt. Folglich können die minderjährigen Kinder die Staatsangehörigkeit nicht von ihrem Vater ableiten. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.