Urteil
14 K 4387/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1220.14K4387.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Sarkani geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist seit November 2009 mit einer afghanischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser zusammen. 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 23.9.2009 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 25.9.2009 die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Bei seiner Anhörung am 9.10.2009 in Oldenburg beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) gab er an, er sei mit Hilfe eines Schleusers aus Afghanistan nach Deutschland gereist. Er sei von Kabul nach Deutschland geflogen. Am Abflugtag sei er ca. um 11 Uhr ins Terminal gegangen und mit SAFI-Airlines nach Frankfurt am Main geflogen, wo er gegen 21 Uhr Ortszeit angekommen sei. Er sei mit einem afghanischen Pass gereist, den der Schlepper immer bei sich gehabt und nach der Einreise wieder mitgenommen habe. Für die Reise habe er 22.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er angespart. 5 In Afghanistan habe er an der Universität von Kabul im Fachbereich Ingenieurwesen studiert und im Jahr 2002 seinen Abschluss gemacht. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er sich in Kabul versteckt. Davor habe er sich in der Hauptstadt der Provinz Kunar nahe Asadabad aufgehalten und da auch als Bauingenieur gearbeitet. Seine Eltern seien bereits vorverstorben. Er habe noch eine Schwester, die verheiratet sei und bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt habe. Im Jahr 2004 habe er angefangen, für die Organisation ASP (Afghanistan Stabilization Program). Dabei handele es sich um eine Organisation des Innenministeriums, die von vielen europäischen Staaten unterstützt würde. Bis vier Monate vor seiner Ausreise habe er dort gearbeitet. Die Zentrale befinde sich in Kabul, es gebe aber auch Nebenstellen in anderen Provinzen. Er habe in der Nebenstelle in Kunar gearbeitet. Das zu betreuende Projekt sei der Bau von öffentlichen Gebäuden für die öffentlichen Einrichtungen gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, alles zu beaufsichtigen, dass das Material rechtzeitig kam usw. Für seine Tätigkeit habe er 800 Dollar monatlich bekommen. 6 Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Kläger an, Probleme von Seiten der Amerikaner und der Taliban gehabt zu haben. Im Winter 2008 habe er für das Dorf Shultan im Kreis Shigal einen Plan für die Wasserversorgung entwickeln müssen. Nachdem er seine Arbeit in dem Dorf erledigt habe, sei er zurück nach Asadabad zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Zufälligerweise hätten die Amerikaner am selben Abend erfahren, dass sich die Taliban in dem Dorf aufhalten würde. Noch am selben Abend seien die Amerikaner in das Dorf vorgedrungen und hätten vier Menschen getötet, darunter auch zwei Brüder des stellvertretenden Polizeikommandanten von Kunar. Dieser habe ihn beschuldigt, die Informationen über den Aufenthalt der Taliban an die Amerikaner weitergegeben zu haben. Am 30.5.2009 sei er auf dem Weg zu einem anderen Projekt mit vier seiner Kollegen von den Leuten des stellvertretenden Polizeikommandanten überfallen und beschossen worden. Dabei sei einer der Arbeiter schwer verletzt worden. Daraufhin sei er nach Kabul geflohen. Der Polizeikommandant habe ausdrücklich den Befehl erteilt, den Kläger zu töten. Man habe ihm vorgeworfen, ein Spion für die Amerikaner zu sein. In Kabul sei er von jemandem aus seinem Heimatdorf darüber informiert worden, dass der Polizeikommandant konkret vorhabe, den Kläger zu töten. 7 Mit Bescheid vom 1.7.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 8 Am 14.7.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten, und die er im Einzelnen umfangreich begründet. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird insoweit Bezug genommen. 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 10 1. ihn Klägerin als Asylberechtigten anzuerkennen und 11 2. die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, 12 hilfsweise festzustellen, 13 dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 lit. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 14 äußerst hilfsweise festzustellen, 15 dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten bleibt ohne Erfolg. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. 24 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7.11.1995 – 9 C 73/95 –, BVerwGE 100, 23 ff. 25 Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. 26 So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris Rz. 177. 27 Das Bundesamt hat in seiner angegriffenen Entscheidung die Asylanerkennung mangels Nachweisbarkeit einer Luftwegeinreise abgelehnt. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des Bescheids wird Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, der Kläger sei über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unabhängig von den widersprüchlichen Angaben zu den konkreten Daten seiner Einreise, die möglicherweise darauf beruhen könnten, dass der Kläger Schwierigkeiten mit der Umstellung von der afghanischen Zeitrechnung auf den gregorianischen Kalender hat, lassen sich weitere Ungereimtheiten in der Schilderung seiner Einreise nach Deutschland feststellen. So will der Kläger zum Nachweis seiner Luftwegeinreise die Bordkarte beim Bundesamt abgegeben haben. Eine solche findet sich dort aber ebenso wenig wie ein Pass des Klägers, den er vom afghanischen Konsulat erhalten haben will. Auch in dem Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde der Stadt Köln befinden sich die genannten Dokumente nicht. Weiterhin widerspricht sich der Kläger, wenn er zunächst angibt, mit Hilfe des Schleppers den Flughafen nicht auf dem normalen Weg, sondern auf einem Weg ohne Kontrolle verlassen zu haben, und später auf ausdrückliches Nachfragen angibt, doch durch eine Passkontrolle gegangen zu sein. Erst im Anschluss will der Kläger den Flughafen auf einem „anderen“ Weg verlassen haben, den ihm der Fluchthelder gezeigt habe. Warum der Kläger trotz der angeblich problemlosen Passkontrolle den Flughafen nicht auf dem normalen Wege verlassen hat, vermochte der Kläger nicht plausibel zu erklären. Mangels nachprüfbarer Reisedokumente oder konkreter Angaben zur Flugverbindung sind keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen durch das Gericht ersichtlich. 28 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seinem Falle vorliegen. Nach Satz 1 des § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann nach Satz 3 auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dieser Verfolgungsbegriff entspricht dem bisherigen Verständnis der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch verfolgt ist dabei nur derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität nach aus er übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten, 29 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 –, BVerfGE 81, 142 und vom 4.4.1991 – 2 BvR 1497/90 –, InfAuslR 1991, 262; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145. 30 Nach Satz 4 des § 60 Abs. 1 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). 31 Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War der Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn für den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu erlangen, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. 32 Vgl. noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – 9 C 1.94 –, NVwZ 1995, 391 ff. 33 Diese nach nationalem Recht bestehenden Grundsätze zum Prognosemaßstab entsprechen im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie), die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, ergänzend anzuwenden ist, 34 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31.8.2007 – 15 A 995/05.A –. 35 Im Hinblick auf den das Klagebegehren tragenden Sachvortrag gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Klägers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180. 37 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Seine diesbezüglichen Angaben zum Kern seines Vorbringens sind widersprüchlich, vage und beinhalten Ungereimtheiten, die insgesamt nur den Schluss zulassen, dass der Kläger das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat. 38 So hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert, nach seiner Flucht aus der Provinz Kunar zunächst nach Kabul, dann wieder für ca. 10 bis 12 Tage nach Kunar und im Anschluss einige Zeit nach Pakistan gegangen zu sein, bevor er von dort aus, weil er sich dort auch nicht sicher gefühlt habe, schließlich erneut nach Kabul geflohen sei. Gegenüber dem Bundesamt hat er indes nur angegeben, nach der angeblichen Schießerei Ende Mai 2009 heimlich nach Kabul gegangen zu sein. Davor habe er sich in der Hauptstadt der Provinz Kunar nahe Asadabad aufgehalten. Von einer zwischenzeitlichen Flucht nach Pakistan und einer kurzzeitigen Rückkehr nach Kunar war indes nicht die Rede; auch verneinte er die Frage, ob er vor seiner Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland schon einmal im Ausland gewesen sei. Auch zu dem Geschehen im Dorf Shultan, dem angeblichen Auslöser seiner Verfolgung und anschließender Flucht aus der Provinz Kunar, hat der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er bereits den Angriff der amerikanischen Truppen unterschiedlich wiedergegeben. Während er gegenüber dem Bundesamt von einem Vordringen der Amerikaner in das Dorf sprach, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass die amerikanischen Streitkräfte das Dorf bombardiert hätten. Diese Abweichung in der Schilderung vermochte der Kläger nicht plausibel zu erklären. Soweit er hierzu angibt, es habe sich um ein Bombardement gehandelt und er glaube, das auch gegenüber dem Bundesamt so gesagt zu haben, passt diese Erklärung nicht zu seinen übrigen Angaben betreffend den Angriff, die er in seiner Anhörung beim Bundesamt gemacht hat. So sollen sich die Taliban am Abend des Angriffs bei einem Mann namens Muhammad Alam aufgehalten haben. Sie hätten sich in dessen Gästezimmer aufgehalten. Die Amerikaner hätten den Muhammad Alam bei ihrem Angriff auf das Dorf nicht festgenommen, weil er sich nicht in seinem Gästezimmer, sondern in seiner Wohnung befunden habe. Diese Schilderungen über das gezielte Aufsuchen von bestimmten Räumen durch die amerikanischen Streitkräfte lassen sich mit einem „Vordringen“ der Amerikaner in Einklang bringen, nicht jedoch mit einem Bombardement des Dorfes. Letzteres fügt sich jedoch mit den Angaben des Klägers, die Dorfbewohner hätten sich mit den Taliban versammelt und die Amerikaner hätten das Dorf während dieser Versammlung bombardiert, zu einem Bild zusammen. Dass die abweichende Schilderung auf einem Übersetzungsfehler beruht ist demnach nicht anzunehmen. Vielmehr gibt der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung jeweils eine völlig unterschiedliche Schilderung der Ereignisse in dem Dorf wider. Auch in zeitlicher Hinsicht widersprechen sich die Angaben des Klägers. Gegenüber dem Bundesamt gab er an, der Angriff auf das Dorf sei noch am selben Abend erfolgt, nachdem er das Dorf verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung hat er zunächst erklärt, er habe das Dorf verlassen und sei zum Hauptquartier zurückgekehrt. Als er beim Hauptquartier war, sei der Angriff erfolgt. Im späteren Verlauf der Befragung schließlich soll der Angriff einen Tag später erfolgt sein. Auch auf die Frage, wie er von dem Angriff erfahren habe, gibt der Kläger widersprüchliche Antworten. Beim Bundesamt gab er an, im Fernsehen davon erfahren zu haben. In der mündlichen Verhandlung sagte er hierzu aus, es sei ihm von seinen Mitarbeitern erzählt worden. Hinsichtlich der Geschehnisse im Dorf Shultan setzen sich die Ungereimtheiten auch hinsichtlich der Opfer des Angriffs fort. So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, bei dem Angriff seien vier Menschen getötet worden, darunter auch zwei Brüder eines Mohammad Zaman. In der mündlichen Verhandlung war zunächst davon die Rede, dass Mohammad Zaman selbst einer der getöteten Brüder sei. Erst im späteren Verlauf der Verhandlung hat er seine Angabe nach Hinweis auf diesen Widerspruch korrigiert. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger nie behauptet hat, selbst bei dem Angriff anwesend gewesen zu sein. Seine Kenntnis von dem Angriff beruht damit nur aus den Überlieferungen Dritter. Dennoch kann erwartet werden, dass der Kläger die ihm zugetragenen Schilderungen gleichbleibend wiedergibt, zumal der Angriff für ihn mit dem Vorwurf der Spionage verknüpft sein soll und deshalb ein einschneidendes Geschehnis für ihn darstellen müsste. Aber auch zum Bereich des angeblich Selbsterlebten macht der Kläger widersprüchliche Angaben. So berichtete der Kläger beim Bundesamt, dass sie zu fünft im Auto gesessen hätten, als sie von den Leuten des Mohammad Zaman überfallen und beschossen worden seien. In der mündlichen Verhandlung sprach der Kläger nur von einem verletzten Fahrer und zwei weiteren Begleitern. Darüber hinaus bleiben seine Schilderungen über diesen Angriff sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung oberflächlich, vage und detailarm. Dieses Bild setzt sich bei den Berichten über die angeblichen Bedrohungen fort. Bei der Bundesamtsanhörung gab der Kläger an, mehrmals konkret bedroht worden zu sein, unter anderem habe er zwei Drohanrufe eines Malek Zarin, dem Polizeikommandanten von Kunar, erhalten. In der mündlichen Verhandlungen vermochte der Kläger hingegen keine konkreten Drohungen zu schildern. Vielmehr sprach er nur vage von Bedrohungen und Verdächtigungen. Bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Kunar habe er mit Leuten und Bekannten gesprochen, um die Lage zu analysieren. Zwar hat er auf die konkrete Frage, was die Leute zu ihm gesagt hätten, geantwortet, sowohl bei den Taliban als auch beim Staat unter dem Verdacht der Tätigkeit für die jeweils andere Seite zu stehen. Auf Nachfrage musste er aber einräumen, dass ihm dies nicht direkt gesagt worden sei, sondern er lediglich das Gefühl hatte, von allen verdächtigt zu werden. Des Weiteren ist es für das Gericht nicht plausibel, dass der Kläger trotz des von ihm gezeichneten Bedrohungsszenarios für 10 bis 12 Tage nach Kunar zurückkehrt, um dort auf ihn ausgetragene Arbeitsgeräte zurückzubringen und die Lage zu analysieren. Es erscheint völlig lebensfremd, dass der Kläger in die Region zurückkehrt, obwohl er zuvor beschossen und mehrfach mit dem Tode bedroht worden sein soll, zumal die Personen, deren angebliche Vergeltung er fürchtete, nach seiner Schilderung sogar in der Lage seien, ihren Einfluss bis nach Kabul geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als er nicht etwa heimlich dorthin zurückgekehrt ist, sondern neben der Rückgabe der Geräte bei seinem Arbeitgeber auch einen Behördengang bei der Provinzverwaltung in Kunar erledigt hat. Dabei konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass seinen angeblich einflussreichen Verfolgern dies verborgen bleibt. Bei diesem Behördengang hat der Kläger ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Übersetzung (Bl. 56 f. und Bl. 99 ff. BA 1) seine Geburtsurkunde (Taskara) erhalten, die am 15.7.2009 in Kunar ausgestellt worden ist. Trotz ausdrücklicher Nachfrage, was er bei seiner zwischenzeitlichen Rückkehr nach Kunar getan habe, hat der Kläger diesen Behördengang unerwähnt gelassen. Dies ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nach der Konfrontation mit dieser Tatsache angegeben hat, er habe die Taskara gebraucht und deshalb regelmäßig bei der Provinzverwaltung nachgefragt, wann er sie abholen könne. Wenn das Dokument für den Kläger von solcher Wichtigkeit war, hätte es nahe gelegen, die Abholung in Kunar auf ausdrückliche Nachfrage zu erwähnen. Insgesamt kann dem Kläger aufgrund der dargestellten Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie oberflächlichen und vagen Angaben sein geschildertes Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden. 39 Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich bis einige Monate vor seiner Ausreise für das ASP gearbeitet hat. Zwar ergeben sich insoweit Zweifel nicht zuletzt aus der erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Bescheinigung des ASP, die dem Gericht nur in Kopie vorliegt und in dem entscheidenden Punkt des Enddatums der Beschäftigung des Klägers beim ASP einen vom übrigen Schriftbild abweichenden Schrifttypus aufweist. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da selbst bei einer als wahr unterstellten Tätigkeit des Klägers für das ASP bis wenige Monate vor seiner Ausreise eine Rückkehrgefährdung nicht anzunehmen ist. Zwar gehören Mitarbeiter von Entwicklungs- und Wiederaufbauprojekten – wie das ASP – durchaus zu einer Personengruppe, die – abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben. 40 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 3 ff. 41 Die bloße Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe führt jedoch nicht automatisch zur Flüchtlingsanerkennung. Allerdings sollten Personen, die zu einer dieser Hauptrisikogruppen zählen, besonders sorgfältig hinsichtlich eines möglichen Verfolgungsrisikos geprüft werden. 42 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 3. 43 Mangels einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation des insoweit als nicht vorverfolgt geltenden Klägers kommt eine für § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Rückkehrgefahr nur dann in Betracht, wenn der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter des ASP im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bereits als aktiver Mitarbeiter des ASP in seiner Heimatregion im Wesentlich unbehelligt gelebt und gearbeitet. Bis zu dem Zeitpunkt des Angriffs auf das Dorf Shultan konnte der Kläger von keinen konkreten Vorfällen berichten. Soweit er angibt, seine Probleme hätten eigentlich schon damit angefangen, dass er für das ASP gearbeitet habe, weil viele Leute dann dachten, er sei als Spion tätig, bleibt diese Aussage vage und allgemein. Ihr kann deshalb insbesondere nicht entnommen, dass der Kläger ins Visier regierungsfeindlicher Gruppen geraten wäre. Auch nach dem Vorfall im Dorf Shultan hat sich die Situation für den Kläger in seiner Heimatprovinz nach Überzeugung des Gerichts nicht verändert, da nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass man ihn für den Vorfall verantwortlich macht. Schließlich ist auch nicht wahrscheinlich, dass nach Beendigung seiner Tätigkeit für das ASP in seiner Heimatprovinz Kunar ein irgendwie geartetes Verfolgungsinteresse hinsichtlich des Klägers besteht. 44 Soweit der Kläger schriftsätzlich auf eine Entscheidung des VG München vom 19.1.2011 – M 23 K 09.50269 – hinweist, in der für den dortigen Kläger wegen seiner Tätigkeit beim UNHCR „World Food Program“ und der Hilfsorganisation „Catholic Relief Services“ die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden ist, kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Die Entscheidung des VG München kann schon deshalb nicht als Vergleich herangezogen werden, weil das dortige Gericht dem Kläger im dort entschiedenen Fall sein konkretes Verfolgungsschicksal geglaubt hat. Im Übrigen ist auch die zusätzliche Tätigkeit des dortigen Klägers in einer christlichen Hilfsorganisation in der öffentlichen Wahrnehmung der Islamischen Republik Afghanistan nicht mit der Tätigkeit für eine Aufbauorganisation für Infrastrukturprojekte vergleichbar. 45 Selbst wenn von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für den Kläger infolge seiner Tätigkeit beim ASP auszugehen gewesen wäre, hätte für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie - QRL) benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Landesteil diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Von dem Betroffenen kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet ist. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 – 10 C 11/07 –, juris Rz. 30 ff. 47 Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 48 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 14 f. 49 Für das Auswärtige Amt (AA) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. 50 AA, Lagebericht vom 9.2.2011, S. 26 51 Gemessen an diesen Grundsätzen wäre dem Kläger anstelle der Ausreise aus Afghanistan ein Ausweichen auf die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar gewesen. Dabei ist zunächst nicht anzunehmen, dass die frühere, auf die Provinz Kunar beschränkte Tätigkeit des Klägers für das ASP in Kabul in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Weiter kann nicht angenommen werden, dass hinsichtlich der Person des Klägers ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, das über die Provinz Kunar hinausreicht. Der Kläger hat nach eigener Auskunft die Aufsicht über mehrere Projekte in der Provinz Kunar geführt. Seine schriftlichen Berichte hat er den verantwortlichen Stellen in Kunar und Kabul übermittelt. Dass der Kläger bei dieser Tätigkeit eine derart exponierte Stellung eingenommen hat, dass an ihm ein überörtliches Verfolgungsinteresse regierungsfeindlicher Gruppierungen bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hätte in Kabul auch eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden können. Dies wird letztlich bestätigt durch den Umstand, dass sich der Kläger die letzten vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei einem Freund in Kabul aufgehalten hat. Diese Unterkunft hat der Kläger nach eigenen Angaben verlassen, weil er nach seinem Dafürhalten dort auch nicht sicher war. Eine unzureichende Versorgung oder andere Gründe seines Weggangs nennt der Kläger gerade nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich von vornherein mit dem Ziel nach Kabul begeben hat, das Land zu verlassen. Den Aufbau einer neuen beruflichen Existenz hat er erst gar nicht versucht. Dabei ist davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Bauingenieur in absehbarer Zeit gelungen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Nach der bestehenden Auskunftslage seien legale Erwerbsmöglichkeiten auch für alleinstehende, arbeitsfähige männliche afghanische Staatsangehörige ohne familiäre Verbindungen kaum gegeben, es sei denn die Personen verfügen über besondere professionelle Qualifikationen. Je lukrativer ein Beruf im Sinne einer existenzsichernden Einnahmequelle sei desto eher werde sein Zugang von einer exklusiven Machtgruppe kontrolliert, auf die ein Rückkehrer ohne familiäre oder sonstige soziale Verbindungen keinen Einfluss nehmen könne, 52 Glatzer vom 31.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz; Rieck vom 15.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz. 53 In Kabul habe sich die Situation am Arbeitsmarkt durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen sowie der zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen weiter verschärft. Dabei seien fehlende Schul- und Berufsausbildung unter der afghanischen Bevölkerung ein weitverbreitetes Problem. Bei einer Alphabetisierungsrate von weniger als 40 % stelle die Situation, sich ohne Ausbildung und Fremdsprachenkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren zu müssen, eher die Regel als die Ausnahme dar. Doch selbst in höheren Bildungsschichten stelle eine weitverbreitete Arbeitslosigkeit ein massives Problem dar. So hätten selbst Hochschulabsolventen mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche zu kämpfen. Dabei machten Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen einen wesentlichen Anteil am überhaupt vorhandenen Markt aus. Allerdings sei auch in diesem Segment mittlerweile eine Konkurrenzsituation unter den entsprechend qualifizierten Bewerbern entstanden. Durch die Förderung des Auf- und Ausbaus eines nationalen Sicherheitsapparates seien Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zudem im Bereich der nationalen Polizei vorhanden. Aufgrund zunehmender Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Angehörige dieser Berufsgruppen seien diese jedoch mit einem nicht unerheblichen Sicherheitsrisiko nicht nur für die Bewerber selbst, sondern auch für deren Familien verbunden. Bei der Jobsuche und –vermittlung spielten die Beziehungen des Verwandten- und Bekanntenkreises eine ausschlaggebende Rolle. 54 UNHCR vom 11.11.2011 an OVG Rheinland-Pfalz, S. 10 f. 55 Trotz der dargestellten Schwierigkeiten auch für qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger als Angehöriger der Bevölkerungsmehrheit in Kabul mit seinem nachgefragten Berufsprofil über einen längeren Zeitraum ohne Anstellung geblieben wäre. Dies gilt umso mehr, als er auch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt und anzunehmen ist, dass sein Freund als Diplomingenieur in Kabul jedenfalls über solche beruflichen Kontakte verfügt, die dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätten behilflich sein können. 56 Dem Kläger stehen auch die hilfsweise begehrten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 57 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 – 10 C 10/09 –, NVwZ 2011, 48, 49. 58 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die dargestellten Abschiebungsverbote weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 59 Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei lässt das Gericht im vorliegenden Fall ausdrücklich offen, ob angesichts der Auseinandersetzungen in der Heimatregion des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfüllt sind. Denn jedenfalls besteht nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 QRL für den Kläger in Kabul eine interne Schutzmöglichkeit. Ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt findet in Kabul Stadt derzeit nicht statt. 60 Hierzu VG Köln, Urteil vom 28.10.2011 – 14 K 3778/10.A – m.w.N.. 61 Eine Rückkehr nach Kabul wäre für den Kläger nach dem oben Gesagten auch im Übrigen zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Freund des Klägers ihn nicht nochmals für einen begrenzten Zeitraum mit Unterkunft und Verpflegung unterstützen würde, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Beurteilung seiner Rückkehrsituation, 62 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 – 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, 308, 63 bei der von einer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan mit seiner mit ihm zusammenlebenden – laut Aktenlage ausreisepflichtigen – Ehefrau auszugehen ist. 64 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1992 – 9 C 8.91 –, BVerwGE 90, 364, 368 ff. 65 Dabei geht das Gericht weiterhin davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht dauerhaft, sondern nur einen relativ kurzen Zeitraum auf die Unterstützung des Freundes des Klägers angewiesen sein werden. Angesichts seiner beruflichen Qualifikation wird es ihm möglich sein, in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen, um eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen und selbst den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu verdienen. Der Kläger befindet auch noch nicht derart lange außerhalb seines Heimatlandes, dass er mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten insbesondere der afghanischen Arbeitswelt nicht mehr vertraut wäre. 66 Aus diesen vorstehenden Gründen bleibt auch die hilfsweise Verpflichtungsklage auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Kabul insbesondere keiner extremen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. 67 Auch für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nichts ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.