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Urteil

14 K 3533/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1220.14K3533.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der Kläger zu 1) ist am 00.00.0000 in Herat geboren, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er ist verheiratet mit der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist am 00.00.0000 in Herat geboren, afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Der Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn. Er wurde am 28.10.2005 in Herat geboren. Zu der Familie gehört ein weiterer Sohn. Er ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ca. 20 Tage alt. 3 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 13.9.2009 ins Bundesgebiet ein und beantragten am 29.9.2009 die Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Bei ihrer Anhörung am 2.10.2009 in Dortmund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) gaben sie an, sie seien mit Hilfe eines Schleusers aus Afghanistan nach Deutschland gereist. Sie seien zunächst in den Iran und von dort nach Istanbul gereist. Von dort seien sie mit dem Flugzeug nach Hamburg geflogen. 5 Zu ihren Ausreisegründen befragt gaben die Kläger an, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in Herat gelebt. Am 1.7.2009 sei ihr Sohn entführt und erst wieder gegen eine Zahlung von 80.000 Dollar nach einer Woche freigelassen worden. Die Entführer hätten sich ihnen nicht zu erkennen gegeben. Danach seien sie noch einmal bedroht und es seien weitere 50.000 Dollar von ihnen verlangt worden. Daraufhin hätten sie ihre Ausreise organisiert und einem Schlepper dafür 70.000 Dollar gezahlt. 6 Mit Bescheid vom 17.5.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde am 27.5.2010 bei der Post zur Zustellung durch die Post mittels Einschreiben aufgegeben. 7 Am 8.6.2010 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten begehren. 8 Die Kläger beantragen, 9 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.5.2010 festzustellen, dass zugunsten der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Den Klägern stehen die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 18 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. 19 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die dargestellten Abschiebungsverbote weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 20 Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein landesweiter Konflikt besteht, 21 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 25. 22 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12.8.1949 heranzuziehen und das Zusatzprotokoll II zu berücksichtigen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn die Kampfhandlungen von einer Qualität sind, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind. Hingegen liegt ein bewaffneter Konflikt nicht vor, wenn lediglich innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen gegeben sind. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird. 23 So zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 19. 24 Entsprechend Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie genügen allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren allein nicht. Allerdings kann sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 25 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 34. 26 Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, aber auch unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 27 BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9/08 -, UA S. 8f.; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.2.2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705. 28 Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. 29 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 30 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. 31 AA, Lagebericht vom 27.7.2010. 32 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18.01.2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten. 33 D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 34 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. 35 Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 36 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen. 37 UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008 38 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. 39 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 13. 40 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen. 41 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11.8.2010. 42 Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum je. 43 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011. 44 Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion der Kläger, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden. 45 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 16.6.2009 - 5 A 48/09 -, juris Rz. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22.12.2010 - 6 A 683/10 -, juris Rz. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19.5.2011 - AN 11 K 11.30028 -, UA S. 17 ff. 46 Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände bei den Klägern nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat, 47 vgl. D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, 48 eine individuelle Gefahr für die Kläger bei einer Rückkehr nach Herat Stadt durch ihre bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. 49 Vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rz. 20 ff. 50 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Klägervortrag. 51 Die hilfsweise auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 52 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle der Kläger nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 54 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 55 So BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. 56 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist hier nicht durchbrochen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Herat mangels ausreichender Lebensgrundlage einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein werden. Die Kläger können vielmehr bei ihrer Rückkehr nach Herat auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen, das der Annahme einer Extremgefahr entgegensteht. 57 Nach dem AA sei Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Das Land sei in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen sei die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies habe zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 sei die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führe die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. In den Städten sei die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehle. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. 58 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 59 Nach dem UNHCR bilden die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 60 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 14 f. 61 Die Kläger können nach Überzeugung des Gerichts auf familiäre Strukturen in ihrem Heimatort zurückgreifen. Nach Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung lebt seine Schwester mit ihrem Ehemann und vier Kindern in Herat. Dieser Schwager des Klägers zu 1) sei, wie der Kläger zu 1) selbst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise, selbständiger Textilgroßhändler. Von den Familienangehörigen der Klägerin zu 2) leben nach ihrer Angabe noch zwei Onkel und eine Tante in Herat. Einer ihrer Onkel sei geistig behindert und werde durch die zuvor genannte Tante unterstützt. Der andere Onkel sei Inhaber eines Geschäfts für Fahrräder und Elektrogeräte. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Angesichts dieses noch bestehenden Familienverbandes ist kein Grund ersichtlich, warum den Klägern im Falle ihrer Rückkehr familiäre Unterstützung versagt bleiben sollte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger zu 1) aufgrund seiner zahlreichen geschäftlichen Kontakte aus den Zeiten als Textilgroßhändler und durch Unterstützung seiner beiden kaufmännisch tätigen Schwäger möglich sein wird, eine Beschäftigung zu finden, um selbst den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es den in Herat verbliebenen Familienangehörigen angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, eine vierköpfige Familie auf Dauer aufzunehmen und zu versorgen. Allerdings ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr nach Herat die Kläger durch ihre Familienangehörigen mit dem Nötigsten zur Existenzsicherung versorgt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die in Herat ansässigen Familienangehörigen der Kläger - mit Ausnahme des geistig behinderten Onkels der Klägerin zu 2) - selbst in einer derartigen Notlage befänden, dass eine Unterstützung durch sie nicht zu erwarten wäre. Soweit die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung eine mögliche Unterstützung durch Familienangehörige deswegen verneint, weil nach der gesellschaftlichen Kultur eine verheiratete Frau von ihrem Ehemann versorgt werden müsse, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es kann unter Berücksichtigung der oben genannten Erkenntnisquellen über die Bedeutung der Familienstrukturen als "soziales Sicherungssystem" nicht angenommen werden, dass die Familienangehörigen den rückkehrenden Klägern eine anfängliche Unterstützung unter Hinweis auf ihren Familienstand verweigern würden. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.