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Urteil

4 K 5248/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1216.4K5248.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger war seit 1991 bei der Firma G. L. /C. GmbH beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter im Frachtumschlag Ex-/Import. Zuletzt am 9. Oktober 2009 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf seine Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG festgestellt. 3 Am 18. Juni 2010 wurde das beklagte Land von der Firma G. L. /C. GmbH über folgenden Vorfall informiert: Der Kläger flog am 15. Juni 2010 mit dem Flug AB 8782 der Fluggesellschaft Air Berlin von L. nach Cagliari/Sardinien. Eine reguläre Frachtbeförderung war für diesen Flug nicht vorgesehen. Gleichwohl ließ der Kläger mit der Maschine als Frachtstück eine Markise transportieren, die für sein Ferienhaus auf Sardinien bestimmt war. Das Frachtstück wurde aufgefunden, als der Flug, bedingt durch einen technischen Defekt, nach Frankfurt umgeleitet wurde. 4 Die Firma G. L. /C. GmbH beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgrund dieses Vorfalls am 30. Juni 2010 durch außerordentliche Kündigung, die nach einem vor dem Arbeitsgericht Köln am 27. Juli 2010 geschlossenen Vergleich (erst) mit Ablauf des 31. Januar 2011 wirksam wurde. 5 Die Bezirksregierung Düsseldorf gab dem Kläger Gelegenheit, zu dem Vorfall im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit Stellung zu nehmen. Der Kläger führte mit Schreiben vom 12. Juli 2010 aus: Er habe im Vorfeld des Fluges wegen des Transports der Markise mit dem Frachtdienstleister Leisure Cargo GmbH in Düsseldorf Kontakt aufgenommen, mit dem die Fluggesellschaft Air Berlin bei der Buchung und Abwicklung des Frachttransports auf ihren Flügen zusammenarbeite. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ein Transport auf den von ihm als Passagier gebuchten Flug nicht möglich sei, da mangels eines offiziellen Cargo-Handlingspartners am Bestimmungsflughafen die Entladung der Fracht nicht gewährleistet sei. Sofern die Entladung in Cagliari durch einen Cargo-Handlingspartner gewährleistet sei, stehe dem Transport jedoch nichts entgegen. Er habe daraufhin dem örtlichen Cargo-Handlingspartner am Flughafen Cagliari, der Firma Sogaerdyn S.p.A., die Fracht angekündigt, um die Entladung sicherzustellen. Sodann habe er einen Frachtbrief („Air Waybill“) mit der Nummer 000-0000 0000 erstellt, aus dem sich sein Name sowie sämtliche Angaben hinsichtlich des Gepäckstücks entnehmen ließen. Ferner sei im Cargo Center des Flughafens Köln/Bonn ein Ladungsverzeichnis (Cargo Manifest) erstellt worden, aus dem sich ergebe, dass die Markise innerhalb der Frachtanlage einer Sicherheitsüberprüfung mittels X-Ray unterzogen worden sei. Als Empfänger (Consignee) sei auf dem Frachtstück der Kläger namentlich angegeben gewesen. Er räume ein, dass er sich durch die geschilderte Handlungsweise einen Vorteil verschafft habe, da er die Markise auch als Sperrgepäck hätte kostenpflichtig aufgeben können. Er habe jedoch nicht heimlich gehandelt, sondern die Markise sowohl dem Frachtdienstleister in Köln als auch demjenigen in Cagliari gegenüber als „offizielles“ Gepäckstück behandelt. Es handele sich um einen einmaligen Vorgang, der nicht zu seiner Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des Flugverkehrs führe. 6 Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 – zugestellt am 19. Juli 2010 – widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf ihre zuletzt am 9. Oktober 2009 getroffene positive Zuverlässigkeitsfeststellung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Vorfalls am 15. Juni 2010 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG bestünden. Die auf dem Frachtbrief angegebene Frachtnummer sei laut Air Berlin und Leisure Cargo nicht existent und die Auszeichnung als eigene Fracht der Airline ohne deren Wissen und Zustimmung erfolgt. Der im Frachtraum des Flughafens Köln/Bonn tätige Kläger habe seine Kenntnisse und Möglichkeiten ausgenutzt, um die Markise als Frachtstück in das Flugzeug zu verbringen. 7 Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Firma G. L. /C. GmbH mit, dass sie dem Kläger gegenüber die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen habe und aus diesem Grunde auch ihr gegenüber die Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen widerrufe. 8 Der Kläger hat am 19. August 2010 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (4 L 1186/10). Er trägt vor: Sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Transport der Markise habe nicht einmal zu einer potentiellen Gefahr für die Luftsicherheit geführt. Er habe lediglich einen seiner Beschaffenheit nach ungefährlichen Gegenstand, der durch einen Frachtbrief und ein Cargo Manifest ordnungsgemäß dokumentiert gewesen und einer Sicherheitsüberprüfung durch X-Ray unterzogen worden sei, transportieren lassen, ohne ihn als Sperrgepäck aufzugeben, da dies der einfachere Weg gewesen sei. Die Markise sei auf offiziellem Weg unter umfassender Information sämtlicher offizieller Stellen transportiert worden. Er habe unterstellen dürfen, dass seine Vorgehensweise seitens der Firma Leisure Cargo GmbH mit der Fluggesellschaft Air Berlin abgesprochen bzw. ihr jedenfalls bekannt gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, das Frachtstück ohne Durchleuchtung und ohne die erforderlichen Papiere in das Cargo-Center zu bringen. Auf seinem Verhalten könne auch nicht auf einen charakterlichen Mangel oder eine Schwäche seiner Persönlichkeit geschlossen werden, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken könnten. 9 Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. September 2010 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erfolglos geblieben (20 B 1398/10). 10 Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger, sich wegen des Transports der Markise telefonisch an die Fluggesellschaft Air Berlin gewandt zu haben, bevor er Kontakt zum Frachtdienstleister Leisure Cargo GmbH aufgenommen habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2010 aufzuheben. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es nimmt Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger habe unter Ausnutzung seiner internen Kenntnisse der Frachtabwicklung auf dem Flughafen Köln/Bonn, der Kommunikationsstränge zwischen Airline und Handlingsgesellschaften und der Abwicklung der Fracht durch die Airline selbst erreicht, dass der Airline ohne ihr Wissen und Wollen ein Frachtstück untergeschoben worden sei. Er habe eine Frachtnummer manipuliert und das Frachtstück fälschlicherweise als eigene Fracht der Airline deklariert. In diesem Verhalten liege eine Beförderungserschleichung der besonderen Art, die auf eine gewisse Art krimineller Energie schließen lasse. Die Erklärungsversuche, er habe die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt und dies auch nie beabsichtigt, könnten nicht darüber hinweg täuschen, dass er illegal gehandelt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 4 L 1186/10 und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Es kann dahinstehen, ob es mit Blick auf das zwischenzeitlich beendete Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma G. L. /C. GmbH an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt mit der Folge, dass die Klage unzulässig wäre. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides hat die Kammer im Eilverfahren (4 L 1186/10) mit Beschluss vom 27. September 2010 ausgeführt: 21 „Rechtsgrundlage für den streitigen Bescheid ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 22 Als nachträglich eingetretene Tatsachen hat die Antragsgegnerin den Umstand herangezogen, dass der Antragsteller ein Frachtstück – Markise – in den Flug AB 8782 am 15. Juni 2010 von Köln nach Cagliari eingebracht hatte, wobei eine nicht existierende Frachtnummer angebracht war und die Fracht ohne Wissen der Fluggesellschaft als eigene Fracht der Airline ausgezeichnet war. Hierbei handelt es sich bezogen auf die letzte Zuverlässigkeitsfeststellung vom 09. Oktober 2009 um eine nachträglich eingetretene Tatsache. 23 Dieses Verhalten des Antragstellers begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG, so dass bei summarischer Prüfung der Widerruf des Erteilungsbescheides vom 09. Oktober 2009 gerechtfertigt ist. 24 Nach § 7 Abs. 1 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde, also die Antragsgegnerin, die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll. Der Antragsteller, der für die G. L. /C. GmbH im Sicherheitsbereich des Flughafens Köln/Bonn arbeitet, wird von dieser Regelung erfasst. 25 Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist, aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen. Daher schließen schon geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich aus. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – DÖV 2005, 218 und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – BVerwGE 122, 182. 27 Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 28 Vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674 – Juris. 29 Gemessen hieran erweist sich der Antragsteller als unzuverlässig im vorgenannten Sinn. Indem er unter Umgehung des offiziellen Weges die Markise für sein Ferienhaus in den Flug AB 8782 nach Cagliari eingebracht hat, hat er sich in besonderer Art und Weise als unzuverlässig erwiesen. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller unter Ausnutzung seiner im Beruf erworbenen Kenntnisse des Luftfrachtverkehrs das Frachtstück zur Durchsetzung seiner privaten Interessen in eine Maschine eingebracht hat, ist in besonderer Weise bedenklich. Denn hierdurch hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er – schon bei unbedeutenden Anlässen – bereit ist, seine eigenen Interessen über seine beruflichen Pflichten zu stellen. Dass er dies innerhalb eines sicherheitstechnisch besonders empfindlichen Bereichs getan hat, wiegt dabei besonders schwer. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller eine sicherheitstechnische Durchleuchtung des Frachtstückes veranlasst hat. Da das Frachtstück nicht auf offiziellem Weg transportiert wurde, oblag es letztlich alleine dem Willen des Antragstellers, ob eine Durchleuchtung durchgeführt wurde. 30 Angesichts dieses Verhaltens kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das nötige Maß an Verantwortungsbewusstsein und an Selbstbeherrschung aufbringt, um in jeder Situation die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und über egoistische Motive zu stellen. 31 Von besonderer Bedeutung ist vorliegend auch, dass sich das Fehlverhalten des Antragstellers auf seine berufliche Tätigkeit bezieht und damit auch unmittelbar ein Bezug zwischen dem Fehlverhalten und den Anforderungen an die Luftsicherheit gegeben ist. Angesichts des zuvor dargestellten hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigt daher auch das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers den Widerruf der Bescheinigung über die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob das Verhalten des Antragstellers strafrechtlich relevant ist.“ 32 Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 25. Februar 2011 zurückgewiesen (20 B 1398/10). Es hat ausgeführt: 33 „Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis seiner Interessenabwägung wesentlich auf die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gestützt, was nicht zu beanstanden ist. 34 Soweit der Antragsteller unter ausführlicher Darstellung der Umstände und Abläufe, die zu dem Transport seiner Markise geführt haben, den angegriffenen Beschluss als auf einer falschen Tatsachengrundlage basierend ansieht, dringt er damit nicht durch. Seine Deutung, der Beschluss beruhe (wesentlich) auf der Annahme, er (der Antragsteller) habe die Möglichkeit gehabt, für den Flugverkehr gefährliche Güter an Bord des Flugzeugs verbringen zu lassen, trifft nicht zu. Hauptvorwurf ist vielmehr, dass er (der Antragsteller) sein im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung in einem sicherheitsrelevanten Bereich erworbenes Spezialwissen genutzt hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen, nämlich – wie er selbst einräumt – den kostenfreien Transport seiner Markise durch eine Fluggesellschaft zu „erschleichen“. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Pflichtverletzung in einem besonders empfindlichen Bereich gewertet. 35 Auch dessen weitere vom Antragsteller beanstandete Bewertung, die Markise sei unter Umgehung des offiziellen Weges in das Flugzeug eingebracht worden, trifft im Ergebnis zu. Dies folgt bereits daraus, dass die Fluggesellschaft regulär gar keine Fracht befördert hätte, so dass eine Frachtbeförderung auf „offiziellem“ Wege überhaupt nicht möglich war. Dies ist dem Antragsteller offensichtlich auch bewusst gewesen, da er sich nach der in dem angefochtenen Bescheid gegebenen Darstellung zuvor mehrfach erfolglos nach einer Frachtbeförderung erkundigt hatte. Die Beförderung wird zudem nicht dadurch zu einer „offiziellen“, dass sich der Antragsteller weitgehend regulärer Mechanismen wie etwa der Erstellung eines Frachtbriefs und eines Ladungsverzeichnisses sowie der Veranlassung einer Röntgen-Durchleuchtung bedient hat, um das an sich nicht Mögliche möglich zu machen. Auch der Antragsteller selbst behauptet nicht, dass die Fluggesellschaft, wäre sie von ihm hinsichtlich des Transports der Markise als Fracht kontaktiert worden, mit einem solchen einverstanden gewesen wäre. 36 Daran anschließend fällt die Gesamtwürdigung des Einzelfalls entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten aus. Es bestehen oder verbleiben Zweifel, dass er jederzeit und in jeder Hinsicht bereit ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Es kann nämlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass er aufgrund fremder Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit der arrangierten Beförderung der Markise ausschließlich eigene Interessen verfolgt hat und er keine spezifischen Sicherheitsvorschriften verletzt haben mag. Denn wenn er bereit ist, für einen relativ geringen eigenen (finanziellen) Vorteil die Abläufe der Frachtbeförderung in maßgeblicher Weise zu manipulieren, erscheint es möglich, dass er etwa bei Inaussichtstellen oder Gewährung eines deutlich größeren (finanziellen) Vorteils von dritter Seite bereit wäre, sein Fachwissen zu nutzen, um auch Sicherheitsvorschriften oder –vorkehrungen zu umgehen oder dabei behilflich zu sein. Das soll nicht heißen, dass der Antragsteller bereit ist, bewusst terroristische Eingriffe in den Luftverkehr zu unterstützen. Es ist jedoch auch dafür Sorge zu tragen, dass die in den sicherheitsrelevanten Bereichen der Flughäfen Beschäftigten die Gewähr dafür bieten, selbst manipulativen oder verschleierten Ansinnen Dritter, die terroristische Ziele verfolgen, zu widerstehen. Diese Gewähr bietet der Antragsteller nicht. 37 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut betont, einen offiziellen Weg eingeschlagen zu haben, trifft dies aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu. Der „offizielle“ Weg hätte darin bestanden, offen an die Fluggesellschaft heranzutreten und um (ausnahmsweise) Frachtbeförderung zu bitten, was der Antragsteller jedoch nicht getan hat. Der Umstand, dass es ihm gleichwohl gelungen ist, auf anderem Wege eine Frachtbeförderung zu erreichen, deutet hinreichend auf die Ausnutzung bei der Berufsausübung erlangter spezifischer Kenntnisse des Luftfrachtverkehrs hin. Dies belegen im Übrigen die Ausführungen des Antragstellers zu den im Einzelnen unternommenen Schritten, die für ein Arrangieren der Beförderung erforderlich waren.“ 38 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des OVG NRW an und hält an ihrer rechtlichen Beurteilung aus dem Eilverfahren fest, wonach der Widerrufsbescheid rechtmäßig ist, weil die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund verbleibender Zweifel zu verneinen ist (§ 7 Abs. 1 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zur Begründung ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren ergänzend auszuführen: 39 Als entscheidend für die bestehenden bzw. verbleibenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes sieht die Kammer den Umstand an, dass der Kläger sich – wie er selbst einräumt – den kostenfreien Transport der Markise durch die Fluggesellschaft Air Berlin „erschlichen“ hat. Zu diesem Zweck hat er u.a. ohne Wissen der Fluggesellschaft einen Frachtbrief in ihrem Namen ausgestellt und mit einer irregulären Frachtnummer versehen. Dass dies eine Pflichtverletzung in einem besonders sensiblen Bereich darstellt, hätte ihm als langjährig im Frachtbereich der G. L. /C. GmbH Beschäftigten bewusst sein müssen. 40 Seine in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts gegebene Erklärung, der Transport der Markise als Frachtstück sei einfacher als eine Aufgabe als Sperrgepäck gewesen, überzeugt angesichts der Vielzahl von Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, die der Kläger seiner eigenen Schilderung zufolge unternommen hat, nicht. Als Sperrgepäck hätte er die Markise – ebenso wie beispielsweise einen Kinderwagen oder ein Surfbrett – einfach am regulären Check-In-Schalter aufgeben können. 41 Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt auch seine erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe wegen des Transports der Markise vor der Kontaktaufnahme mit der Firma Leisure Cargo GmbH ein Telefonat mit der Fluggesellschaft Air Berlin geführt. Dieses Vorbringen ist zum einen zu unsubstantiiert, um eine im Einverständnis mit der Fluggesellschaft durchgeführte Frachtbeförderung zu belegen. Der Kläger gibt nicht an, wann genau, mit wem und worüber im Einzelnen er gesprochen hat. Insbesondere lässt sein Vorbringen nicht erkennen, dass die Fluggesellschaft mit dem Ausstellen eines mit einer irregulären Frachtnummer versehenen Frachtbriefs durch den Kläger in ihrem Namen einverstanden war. Zum anderen erscheint die Einlassung des Klägers mit Blick darauf, dass sie trotz der großen Bedeutung, die das Verfahren nach eigenem Bekunden für seine berufliche Situation hat, erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Abschluss des Eilverfahrens in zwei Instanzen gegeben wurde, als prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.