Urteil
18 K 3181/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1216.18K3181.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.5.2010 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG bezogen auf den Kläger zu 4. vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1976 in Khatare bei Alkosh in der Provinz Ninive geborene Kläger zu 1), die 1977 ebenfalls dort geborene Klägerin zu 2) und ihre in den Jahren 1999, 2002, 2005 und 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) bis 6), sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 10.09.2009 auf dem Landweg per Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. 3 Mit Bescheid vom 12.05.2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in den Irak angedroht. 4 Am 13.07.2010 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie eine ärztliche Bescheinigung der Asklepios Klinik Sankt Augustin vom 07.07.2010 vorlegen. Danach leidet der Kläger zu 4) an einem sehr komplexen angeborenen Herzfehler, bei dem die Durchblutung der Lunge nur über Kollateralen aus der Körperhauptarterie funktioniert hat, weil seine eigene Hauptpulmonalarterie verschlossen war. Deshalb seien die Lungengefäße unterentwickelt gewesen. Nach einer erfolgreichen Operation sei nunmehr zunächst eine engmaschige und fachlich qualifizierte kinderkardiologische Betreuung erforderlich. Erfahrungsgemäß seien außerdem bei solchen Patienten postoperativ weitere Herzkatheteruntersuchungen, auch mit therapeutischen Eingriffen, notwendig. Die Klinik bescheinigt mit weiterem Schreiben vom 26.10.2011, dass weiterhin regelmäßige kinderkardiologische Kontrolluntersuchungen zwecks frühzeitigen Erkennens von Verschlechterungen und gegebenenfalls erneuter operativer Schritte oder Herzkathetereingriffe erforderlich seien und der Kläger zu 4) aufgrund seines schweren Herzfehlers eine eingeschränkte Lebenserwartung habe. 5 Nach Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2010 zu verpflichten, bei dem Kläger zu 4) festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie nimmt Bezug auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamts. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 13 Die Klage ist mit ihrem verbliebenen Antrag zulässig und begründet. Der insoweit noch angefochtene Bescheid ist bezogen auf den Kläger zu 4) rechtswidrig und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn er hat aufgrund der geltend gemachten und durch ärztliche Atteste bestätigten Erkrankung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach werden von vornherein nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; OVG NRW, Urteil vom 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, m.w.N. 15 Darum geht es vorliegend jedoch nicht. 16 Der Kläger zu 4) ist auch nicht nur, wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von der in seiner Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Situation betroffen, die - unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen vermag, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. 17 Vielmehr besteht für den Kläger zu 4) wegen seiner schweren Herzerkrankung eine individuelle, konkrete erhebliche Gefahr. 18 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gefahr vorliegen, dass sich eine Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung auf Grund einer unzureichenden medizinischen Behandlung verschlimmert, also dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, vom 18.07.2006 - 1 C 16.05 -, juris, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. 20 Das ist dann der Fall, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil er dort nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit zwar grundsätzlich behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung jedoch nicht erlangen kann. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O.. 22 Das ist etwa der Fall bei schweren Gesundheitsgefahren durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem. 23 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 a. a. O.; VG München, Urteil vom 22.01.2010 - M 16 K 09.50084 -, juris (zur medizinischen Versorgungslage im Irak). 25 So liegt der Fall hier für den Kläger zu 4) wegen seiner Herzerkrankung. Die medizinische Versorgung ist auch in der Herkunftsregion des Klägers zu 4) angespannt. Das irakische Gesundheitssystem ist in einem desolaten Zustand. 26 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) - Alexandra Geiser - Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009, S. 16. 27 So sind schon die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen landesweit insgesamt 1.989 örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. 28 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. 29 Selbst für die drei autonomen kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah gilt, dass kompliziertere chirurgische Eingriffe nur in wenigen spezialisierten Krankenhäusern durch wenig Fachpersonal, vielfach in Bagdad, durchgeführt werden, dass in öffentlichen Krankenhäusern spezielle Behandlungen nur schwer zugänglich sind, weil es an fachmedizinischem Personal fehlt, und dass private Gesundheitseinrichtungen hauptsächlich für spezielle Behandlungen und von wohlhabenden Patienten aufgesucht werden, während für schwierige chirurgische Eingriffe, insbesondere auch für Herzoperationen, sich viele Patienten in die Obhut ausländischer Kliniken begeben. Vor diesem Hintergrund kommt ein Bericht der Zentralregierung aus dem Jahr 2008 zu dem Schluss, dass die nationale Gesundheitsversorgung für die Mehrheit der Einwohner ungenügend ist und dass sie nur für eine reiche Minderheit gute Leistungen zur Verfügung stellt. 30 SFH - Marco Looser - Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, 07.06.2010, S. 7; vgl. zum irakischen Gesundheitssystem auch: VG Aachen, Urteil vom 16.05.2011 - 4 K 1139/10.A -, juris (zur Behandlung einer Harnleiterabgangsenge in Bagdad); VG Ansbach, Urteile vom 15.10.2010 - AN 9 K 10.30175 -, juris und vom 02.12.2009 - AN 9 K 09.30113 -, juris. 31 Vor dem Hintergrund dieses Zustands des irakischen Gesundheitssystems hat der Kläger zu 4) zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sich seine schwere Herzerkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib und Leben führte, weil ihm alsbald nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im Irak eine massive und erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis hin zum Tode drohte. Laut den detaillierten und nachvollziehbaren Attesten der ihn behandelnden Klinik vom 07.07.2010 und vom 26.10.2011 leidet der Kläger zu 4), der noch ein Kind ist, an einem schweren, nämlich "sehr komplexen" angeborenen Herzfehler, der die medizinische Erforderlichkeit regelmäßiger Kontrolle gerade durch einen Spezialisten in Form eines "Kinderkardiologen" nach sich zieht sowie die Gefahr einer "kurzfristig" notwendigen weiteren Herzkatheteruntersuchung oder Operation begründet. Eine solche, gegebenenfalls kurzfristig erforderliche spezielle medizinische Versorgung zur Abwendung einer Verschlimmerung der schweren Herzkrankheit des Klägers zu 4) gibt es in seiner Herkunftsregion und überhaupt im Irak nicht. 32 Nach den vorliegenden Erkenntnissen erscheint es auch ausgeschlossen, dass im Irak in naher Zukunft oder auch nur mittelfristig eine engmaschige kardiologische Kontrolle gerade durch einen Kinderkardiologen und gegebenenfalls eine kurzfristig durchzuführende Herzkatheteruntersuchung oder Herzoperation bei dem Kläger zu 4) gewährleistet sein wird. Ohne die entsprechende Kontrolle mit den erweiterten Untersuchungsmethoden oder gar operativen Möglichkeiten, die nach dem Attest auch kurzfristig erforderlich sein können, drohen dem Kläger zu 4) aber ernsthafte gesundheitliche Folgen. Selbst tödliche Folgen sind nicht auszuschließen, wie dem durch das detaillierte klinische Attest vom 26.10.2011 dokumentierten Umstand zu entnehmen ist, dass der Kläger zu 4) eine bereits eingeschränkte Lebenserwartung hat. 33 Da es sich bei der schweren Herzerkrankung des Klägers nicht um eine Erkrankung handelt, unter der im Irak eine so große Anzahl von Menschen leidet, dass ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bestünde, 34 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O., 35 greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegend nicht ein. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 , § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.