OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 7665/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1215.6K7665.10.00
7mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung der ihm von der Beklagten verliehenen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“. In den Jahren 1986 bis 2003 war der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter in der Universitätsklinik C. , Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig. Er erwarb sowohl einen Doktorgrad als Dr. med. dent. als auch als Dr. med. . Im Jahr 2000 habilitierte sich der Kläger für das Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und erhielt die Lehrbefugnis (venia legendi). Mit Urkunde vom 08.08.2006 wurde ihm vom Rektor der Beklagten auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen. Seit 2003 ist er in eigener Praxis tätig. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.12.2008 – 46 Cs 550/08 (114 Js 74/08 StA Köln) – wurde der Kläger wegen Bestechlichkeit in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Des Weiteren wurde der Verfall des Wertersatzes bezüglich eines Betrages von 15.725,00 € angeordnet. Im zugehörigen Bewährungsbeschluss wurde dem Kläger zudem die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 7.500 € an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2001 – 2003 nahm der Kläger in 6 Fällen für die Ermöglichung von Promotionen Geldzahlungen in Höhe von insgesamt 15.725,00 € durch das „Institut für Wissenschaftsberatung von Dr. Frank Grätz und Dr. Martin Drees“ entgegen, obwohl die Annahme und Betreuung von Promotionskandidaten zu seinen Dienstpflichten gehörte und demzufolge mit den Bezügen abgegolten war. In einem Fall lieferte der Kläger zudem dem Promovenden Daten für die Doktorarbeit. Hierfür erhielt er ein erhöhtes Honorar vom Institut. Nachdem die Beklagte durch eine Pressemitteilung Kenntnis von den Vorgängen erhalten hatte, wurden ihr auf Antrag die Strafakten am 23.09.2009 durch die Staatsanwaltschaft Köln übersandt. Am 22.12.2009 informierte der Rektor der Beklagten den Dekan der Medizinischen Fakultät über den Strafbefehl. Der Dekan teilte dem Rektor mit Schreiben vom 21.05.2010 mit, dass sich der Fakultätsrat in der Sitzung vom 21.04.2010 einstimmig dafür ausgesprochen habe, dem Kläger die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ abzuerkennen. Zuvor sei die Angelegenheit bei einem informellen Treffen des ehemaligen erweiterten Fakultätsrats diskutiert worden. Auch dieses inoffizielle Gremium habe sich mit überwältigender Mehrheit für eine Aberkennung der Bezeichnung ausgesprochen. Der Dekan bat darum, dem Votum der Medizinischen Fakultät zu folgen und dem Kläger den Titel zu entziehen. Nach Anhörung entzog der Rektor der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2010 den Titel „außerplanmäßiger Professor“. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In dem daraufhin geführten Eilverfahren (Beschluss der Kammer vom 13.10.2010 – 6 L 1106/10 – und Beschluss des OVG NRW vom 04.01.2011 – 15 B 1501/10 –) wurde dem privaten Aufschubinteresse des Klägers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse eingeräumt. Die Abwägungsentscheidung war maßgeblich auf Zweifel an der Zuständigkeit des Rektors für die Entziehung des Titels gestützt. Das zugehörige Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen – 6 K 4922/10 – geführt. Wegen der im Beschluss der Kammer vom 13.10.2010 geäußerten Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Rektors wurde ein weiteres Titelentziehungsverfahren durch den Dekan der Medizinischen Fakultät eingeleitet. Auf die Anhörung vom 11.11.2010 wandte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22.11.2010 ein, die Fakultät sei aufgrund des bereits zuvor erfolgten Tätigwerdens des Rektors gehindert, den Titel erneut zu entziehen. Des Weiteren machte er geltend, dass ihm der Titel Mitte 2006 wegen hervorragender Leistungen in der Forschung und langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit zuerkannt worden sei. Die Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät (FakultätsO)setze für die Verleihung des Titels keine Würdigkeitsprüfung voraus. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass sein Fehlverhalten bereits 2003 geendet habe. Es habe ausschließlich darin bestanden, dass er für die Ermöglichung von Promotionen Geld angenommen habe. Die Promotionsverfahren seien ordnungsgemäß betreut und der Doktorgrad in allen Fällen zu Recht erteilt worden. Der Kläger vertrat schließlich die Auffassung, die Fakultät sei wegen Fristablaufs gehindert, eine Rücknahme zu beschließen. Er meint, maßgeblich könne allenfalls die 6-Monats-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW sein, die seit langem abgelaufen sei. Aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 06.12.2010 entzog der Dekan der Medizinischen Fakultät mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 14.12.2010 dem Kläger den ihm verliehenen Titel. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Kläger hat am 21.12.2010 Klage erhoben. Dem zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 23.02.2011 (– 6 L 1872/10 –) entsprochen. Inhaltlich wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren sowie dem zugehörigen Eilverfahren. Er tritt dem in der Anwendung der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes liegenden Vorwurf der „Unwürdigkeit“ entgegen und weist erneut darauf hin, dass die Promotionen jeweils ordnungsgemäß betrieben und betreut worden seien. Dass er sich von fachlichen Erwägungen habe leiten lassen, sei u.a. daran erkennbar, dass er mehrere vom Institut vermittelte Promotionsbewerber mangels Eignung nicht zur Betreuung angenommen habe. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch die Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in Frage gestellt. So lasse das Fristverlängerungsgesuch im Schreiben des Kanzlers an die Staatsanwaltschaft Köln vom 19.10.2009 vermuten, dass der Dekan schon vor der Unterrichtung durch den Rektor im Dezember 2009 Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe. In diesem Schreiben sei die Abklärung der internen Zuständigkeit thematisiert worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren macht sie geltend, dass die Entziehung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nach § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW durch die Hochschule geregelt werde. Hier sei die Regelung zulässigerweise in § 18 FakultätsO vorgenommen worden. Nach § 18 Abs. 6 FakultätsO könne die Verleihung u.a. widerrufen werden, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten das Ansehen und das Vertrauen, das seine Stellung erfordere, verletzt habe. Die Verleihung könne zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliege, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertige. Letzteres sei hier der Fall: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG sei die Ernennung zurückzunehmen, wenn nicht bekannt gewesen sei, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als unwürdig erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf die Verurteilung wegen Bestechlichkeit durch Schaffung und Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Erfolgshonorars vor. In einem Fall habe der Kläger sogar alle Daten für die Arbeit geliefert und dafür über 30 % mehr Geld erhalten. In allen sechs Fällen sei der Kläger als wissenschaftlicher Betreuer der Doktoranden bestellt gewesen. Dieses Verhalten rechtfertige bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und hätte zudem bei entsprechender Kenntnis eine Verleihung ausgeschlossen. Die Bestechlichkeit begründe eine persönliche Unwürdigkeit. Hinzu komme, dass der Bereich von Wissenschaft, Lehre und Prüfung einschließlich der Verleihung akademischer Grade wie der Promotion von Lauterkeit geprägt und auf Objektivität und Neutralität angewiesen sei. Die Verpflichtung zu Unbefangenheit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehe gerade auch im Verhältnis zwischen einem Mitglied des universitären Lehrkörpers zu den von ihm ausgewählten und/oder betreuten Doktoranden. Über diese Grundlagen habe sich der Kläger aus finanziellem Eigeninteresse hinweggesetzt. In die vorzunehmende Ermessenentscheidung seien die mit der Aberkennung verbundenen Folgen für die Reputation und die finanzielle Situation als praktizierender und niedergelassener Arzt eingestellt worden. Andererseits sei der Titel „außerplanmäßiger Professor“ eine Ehrenbezeichnung, für die es keinen generellen Anspruch auf Beibehaltung gebe. Im Übrigen praktiziere die überwiegende Mehrheit der niedergelassenen Ärzte ohne apl.-Titel erfolgreich, so dass die Aberkennung der Ehrenbezeichnung nicht die Berufsausübung als niedergelassener Arzt beeinträchtige. Etwaige bloße Erwerbschancen seien demgegenüber nicht schützenswert. Die Beklagte tritt schließlich dem Vorbringen des Klägers zur Anwendbarkeit der Frist aus dem Beamtenstatusgesetz entgegen. In § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO werde nur auf den Rücknahmegrund, nicht aber auf Form-und Fristvorschriften des BeamtStG verwiesen. Im Übrigen ergebe sich auch aus § 121 LBG NRW, dass das LBG auf außerplanmäßige Professoren nicht anwendbar sei. Maßgeblich sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, die mit dem Anschreiben des Rektorats vom 22.12.2009 begonnen habe. Diese Frist sei hier gewahrt. Namentlich ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, wonach der Dekan bereits vor dem Schreiben des Rektors vom 19.12.2009 vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Akten des Verfahrens – 6 K 4922/10 – und der beiden Verfahren – 6 L 1872/10 – und – 6 L 1106/10 – sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Köln – 114 Js 74/08 V – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger ist die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entzogen worden. Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Bezeichnung stellt § 18 Abs. 6 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät in der Fassung vom 13.07.2005 dar. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Der Dekan der Medizinischen Fakultät war nach § 18 Abs. 1 FakultätsO für die streitige Entziehung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zuständig. Die Kammer hält zur Frage der Zuständigkeit auch nach erneuter Überprüfung an der von ihr bereits im Beschluss vom 13.10.2010 – 6 L 1106/10 – vertretenen Rechtsauffassung fest. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit geht die Kammer zunächst mangels ausdrücklicher Regelung davon aus, dass für die Aberkennung des Titels als „actus contrarius“ regelmäßig dieselbe Zuständigkeit wie für die Verleihung besteht. Für die Verleihung bestimmt § 18 Abs. 1 FakultätsO seinem Wortlaut nach, dass das Rektorat nach der Habilitation auf Antrag der Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verleiht. Diese Regelung ist jedoch im Lichte der Vorgaben des geltenden Hochschulgesetzes NRW vom 31.10.2006 (GV NRW, S. 474) – HG NRW – und der Grundordnung der Beklagten vom 24.05.2007, die die (in § 18 FakultätsO noch in Bezug genommene) Universitätsverfassung der Beklagten vom 04.07.1991 ersetzt hat, zu lesen und dahin auszulegen, dass die Entscheidungskompetenz bei der Medizinischen Fakultät und nicht beim Rektorat der Beklagten liegt. Dies folgt aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Präsidium und Fachbereich, wie sie in §§ 16, 26 HG NRW angelegt ist. Danach obliegen dem Präsidium alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die im HG NRW nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Demgegenüber erfüllt der Fachbereich unbeschadet der Gesamtverantwortung der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule (§ 26 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). Über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ hat zur Überzeugung der Kammer der Fachbereich zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1995 – 25 A 1649/91 – , Juris; VG Köln, Urteil vom 22.07.2010 – 6 K 109/09 –; Leuze/Epping, HG NRW, Kommentar, § 53 HG NRW a. F., Rn. 11. Er erfüllt als organisatorische Grundeinheit die Aufgaben der Hochschule auf seinem Gebiet, vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 HG NRW. Bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handelt es sich nicht um eine gesamtuniversitäre Angelegenheit von übergreifender Bedeutung in der Gesamtverantwortung des Rektors (die nur durch ausdrückliche Zuweisung dem Fachbereich zugewiesen werden könnte), sondern um eine originäre Angelegenheit des Fachbereichs. Denn die Verleihung des (Ehren‑)Titels „außerplanmäßiger Professor“ knüpft in der Sache an hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre, also um im Fachbereich erbrachte und dort zu beurteilende Leistungen an, so dass es bei der (Regel-)Zuständigkeit des Fachbereichs nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HG NRW verbleibt. Zwar können Aufgaben der Fachbereiche durch die Grundordnung auf zentrale Organe der Hochschule verlagert werden, vgl. § 26 Abs. 5 S. 1 HG NRW. Eine derartige Regelung bezogen auf die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ enthält die geltende Grundordnung der Universität C. vom 24.05.2007 im Gegensatz zur früheren Universitätsverfassung aber gerade nicht. Die Zuständigkeit des Rektors der Beklagten für die Verleihung und die Aberkennung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ folgt demgegenüber nicht aus § 41 HG NRW. § 41 HG NRW trifft überhaupt keine Festlegung, welches Organ der Universität oder Hochschule zuständig ist, sondern spricht allgemein von „Universitäten“ oder „Hochschulen“. Die Vorschrift legt in Absatz 1 fest, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „von Universitäten“ verliehen werden kann. In Absatz 3 heißt es weiter, dass die Bezeichnungen „von der Hochschule“ verliehen werden. § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW bestimmt, dass „die Hochschule“ Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt. Eine Zuständigkeit des Rektors der Beklagten wäre daher nur dann anzunehmen, wenn ihm die Zuständigkeit für die Verleihung und Aberkennung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ ausdrücklich gesetzlich zugewiesen wäre – dies ist nicht der Fall –, oder wenn die Angelegenheit unter seine (All-)Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Hochschule nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HG NRW zu fassen wäre. Auch dies ist zu verneinen. Es handelt sich bei der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" – wie bereits dargelegt – nicht um eine gesamtuniversitäre Angelegenheit. Soweit der Rektor seine Zuständigkeit für die Aberkennung der Bezeichnung schließlich auch aus dem Umstand herleiten will, dass durch das Verhalten des Klägers über den Fachbereich hinaus das Ansehen der gesamten Universität und ihr akademischer Ruf insgesamt berührt und geschädigt seien, rechtfertigt dies allein – bei eindeutiger Zuständigkeit des Fachbereichs für die Verleihung – keine abweichende Beurteilung der Zuständigkeit für die Aberkennung. Die Entziehung der Bezeichnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst steht der Maßnahme nicht entgegen, dass dem Kläger bereits zuvor mit Verfügung des Rektors der Beklagten die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ entzogen worden ist. Diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Im Hinblick auf die im Eilbeschluss der Kammer vom 13.10.2010 im Verfahren – 6 L 1106/10 – geäußerten Bedenken zur Zuständigkeit des Rektors und wegen der einzuhaltenden Rücknahme-frist war die Beklagte gehalten, nicht erst den Ausgang des Verfahrens – 6 K 4922/10 – abzuwarten, sondern ein weiteres Entziehungsverfahren, nunmehr durch ihr vom Gericht für zuständig gehaltenes Organ, einzuleiten. Inhaltlich ist die Verfügung zu Recht auf den Rücknahmetatbestand des § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO und nicht auf den Widerrufstatbestand des § 18 Abs. 6 Satz 2 FakultätsO gestützt, denn die Aufhebung der Bezeichnung stellt sich als Rücknahme eines rechtswidrigen und nicht als Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes dar. Aus der Regelungssystematik des § 18 Abs. 6 FakultätsO i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt die strafbare Handlung und nicht deren spätere Ahndung ist. Dies folgt zunächst aus der Verwendung der Zeitform Präsens im Widerrufstatbestand des § 18 Abs. 6 Satz 2 FakultätsO („wenn der Berechtigte durch sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das seine Stelle erfordert, verletzt“). Ferner eröffnet § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG mit der Formulierung „verurteilt war oder wird“ die Einbeziehung von solchen Straftaten, die im Zeitpunkt der Ernennung bereits begangen, aber noch nicht geahndet waren. Die strafrechtlichen Verfehlungen, wegen derer der Kläger im Jahr 2008 verurteilt wurde, datieren aus dem Zeitraum von 2001 – 2003 und liegen somit zeitlich vor der Verleihung der Bezeichnung. Nach der Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO kann die Verleihung zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als unwürdig erscheinen lässt. Demzufolge kann die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zurückgenommen werden, wenn bei der Verleihung der Bezeichnung nicht bekannt war, dass der Titelträger wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das einen Beamten für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Entscheidung des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät der Beklagten, den Kläger wegen seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von 11 Monaten als unwürdig im Sinne des Beamtenstatusgesetzes anzusehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die von ihm betreuten Promotionen alle ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Kläger verkennt, dass Anknüpfungspunkt in § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO i.V.m §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die strafrechtliche Verurteilung ist. Mit dieser Verurteilung ist verbindlich der Unwertgehalt des Verhaltens des Klägers bei der Annahme und Betreuung von Promotionen gegen Zahlung eines Entgeltes festgestellt. Dieser in der Verurteilung zum Ausdruck kommenden Unwertgehalt und nicht etwa eine Prüfung der Qualität der im einzelnen vom Kläger betreuten Promotionen ist Grundlage der Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO. Ebensowenig wie der Kläger dem strafrechtlichen Bestechlichkeitsvorwurf damit begegnen kann, dass die von ihm betreuten Promotionen jeweils ordnungsgemäß durchgeführt wurden, kann er diesen Einwand der Rücknahme seiner Bezeichnung entgegenhalten. Vorliegend besteht auch eine Verknüpfung zwischen dem abgeurteilten Vergehen und der „Unwürdigkeit“, denn die Bestechlichkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirken des Klägers bei der Beklagten. Das Handeln des Klägers stellt eine nachhaltige Störung des Wissenschaftsbetriebes der Beklagten dar. Der besondere „Wissenschaftsbezug“ beschränkt sich nicht auf die wissenschaftliche Arbeit des Titelträgers, sondern umfasst auch sonstige Einwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 27.10.2010 – 6 K 3445/10 –, NRWE. Der Kläger hat – unbeschadet der Frage, ob die von ihm betreuten Promotionen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind – mit der Annahme von Geld für die Übernahme von Promotionskandidaten das Ansehen der Fakultät insgesamt geschädigt, indem der Anschein erweckt wird, Doktortitel seien käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere den Erwerb des Titels. Damit wird zunächst die Beachtung und Wertschätzung der Doktorarbeit der Kunden des Instituts für Wissenschaftsberatung herabgesetzt, selbst wenn die Promotionen als solche ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Zudem werden aber auch die übrigen Doktoranden der betroffenen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät, die ihren Doktorgrad ohne Beihilfe zur Bestechung des Doktorvaters erworben haben, diskreditiert, indem sie unter den Generalverdacht geraten, ihren Titel ebenfalls nicht allein aufgrund ihrer Leistungen erworben zu haben. Eine nachteilige Einwirkung auf den Wissenschaftsprozess liegt des Weiteren darin, dass dieser in besonderem Maße auf Redlichkeit der Mitglieder der Wissenschaftsgemeinde angewiesen ist, indem Forschungsergebnisse aufeinander aufbauen. Die Erwartung dieser Redlichkeit vermögen die Kandidaten, bei denen der Erwerb des Doktortitels mit einer strafbaren Beihilfe zur Bestechung einhergeht, nicht zu erfüllen. Die Ermessensentscheidung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Insoweit durfte in die Bewertung eingestellt werden, dass die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ eine besondere Ehrung des Titelträgers darstellt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Verleihung besondere wissenschaftliche Verdienste voraussetzt. Des Weiteren hat der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät das Interesse des Klägers an der Weiterführung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ in Bezug auf dessen Reputation, aber auch wegen der mit dem Titel verbundenen (erweiterten) Erwerbschancen gesehen und in seine Entscheidung einbezogen. Dass er gegenüber diesen Belangen das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Vertrauens in redliches wissenschaftliches Arbeiten und Wirken der Universität als akademischer Institution den Vorrang eingeräumt hat, begegnet keinen Bedenken. Schließlich ist die Rücknahme rechtzeitig vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht die 6-monatige Rücknahmefrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, sondern die allgemeine Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW maßgeblich. Der Kläger verkennt, dass § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO nur auf das Vorliegen eines Rücknahmegrundes nach dem Beamtenrecht verweist, nicht aber auf das im Beamtenrecht vorgesehene Verfahren einschließlich der dort geltenden besonderen Rücknahmefrist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW entsprechend anzuwenden. Die verkürzte Rücknahmefrist des Landesbeamtengesetzes NRW beruht auf dem gesteigerten Interesse sowohl des Beamten, als auch des Dienstherrn daran, den Status eines Beamten frühzeitig zu klären, da an diesen Status eine Vielzahl von Rechtsfolgen dienst- und besoldungsrechtlicher Art geknüpft sind. Gleiches gilt in Bezug auf Beihilfe-, Unfallfürsorge- und Versorgungsansprüche. Eine vergleichbare Interessenlage ist in Bezug auf die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nicht ansatzweise zu erkennen. Mit dieser Bezeichnung ist kein Dienstverhältnis zwischen der Universität und dem Titelinhaber verbunden. Dies folgt u.a. auch daraus, dass der außerplanmäßige Professor nicht in den Kreis derjenigen Hochschulangehörigen einbezogen ist, für den nach § 121 LBG NRW die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW gelten. Die Kammer hat schließlich keine Zweifel daran, dass hier die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW eingehalten ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Erforderlich ist positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne, die für die Entscheidung über die Rücknahme einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung relevant sind. Nach dieser Maßgabe begann die Jahresfrist hier mit der Information des Dekans der Medizinischen Fakultät mit dem Schreiben des Rektors vom 22.12.2009. Mit diesem Schreiben ist der Dekan durch den Rektor über die wesentlichen Aspekte des Sachverhaltes informiert worden. Entgegen der Mutmaßung des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht nicht davon aus, dass eine derartige Information bereits zeitlich früher stattfand, ohne im Verwaltungsvorgang dokumentiert zu sein. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Kanzlers (Justitiariat) der Beklagten vom 19.10.2009 an die Staatsanwaltschaft Köln. In diesem Schreiben wird um Verlängerung der Rücksendungsfrist für die Akten um weitere vier Wochen gebeten, da „die interne Zuständigkeit für die weitere Prüfung der Unterlagen bislang aus terminlichen Gründen noch nicht“ habe geklärt werden können. Soweit der Kläger hieraus ableiten will, dass bereits vor dem Schreiben vom 22.12.2009 eine Abstimmung über die Zuständigkeit unter Vermittlung der vollständigen Kenntnis des Sachverhalts stattgefunden habe, ist auch das eine bloße Mutmaßung. In dem Anschreiben der Verwaltungsebene an die Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich die Rede davon, es habe noch nicht geklärt werden können, wer intern für die Prüfung der Unterlagen zuständig sei. Damit stellt sich die Situation für das Gericht so dar, dass eine Auswertung der Unterlagen gerade noch nicht erfolgt war und vor der Auswertung zunächst – verwaltungstechnisch konsequent – die Zuständigkeitsfrage geklärt werden sollte. Selbst wenn dem Dekan der Medizinischen Fakultät – sei es aus der Presse, sei es durch Gespräche mit dem Rektor – die „Doktoraffäre“ bekannt gewesen sein mag, begann die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst mit der Mitteilung der wesentlichen Tatsachen mit Schreiben des Rektors vom 22.12.2009. Ausgehend hiervon war die einjährige Rücknahmefrist bei Erlass der Rücknahmeverfügung vom 14.12.2010 noch nicht abgelaufen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.