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Urteil

6 K 5404/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung zur Einrichtung einer DNS‑Sperre gegenüber einem Access‑Provider kann nicht allein auf § 9 Abs.1 Satz3 Nr.5 GlüStV gestützt werden, da das TMG ein abgestuftes Haftungssystem enthält, das Access‑Provider grundsätzlich nicht verantwort lich macht (§§8–10 TMG). • Die allgemeine Auffangermächtigung des §9 Abs.1 Satz2 GlüStV und zivilrechtliche Störerbegriffe können die Haftungsprivilegien des TMG nicht unterlaufen. • Die Inanspruchnahme als Nichtstörer nach §19 OBG NRW ist in der konkreten Fallgestaltung ermessens‑ und verhältnismäßigkeitswidrig, insbesondere wegen fehlender Darlegungen zur Subsidiarität und wegen Wettbewerbsverzerrungen (Art.3, 12 GG).
Entscheidungsgründe
DNS‑Sperre gegen Access‑Provider: TMG‑Privilegien verhindern ordnungsrechtliche Heranziehung • Eine Anordnung zur Einrichtung einer DNS‑Sperre gegenüber einem Access‑Provider kann nicht allein auf § 9 Abs.1 Satz3 Nr.5 GlüStV gestützt werden, da das TMG ein abgestuftes Haftungssystem enthält, das Access‑Provider grundsätzlich nicht verantwort lich macht (§§8–10 TMG). • Die allgemeine Auffangermächtigung des §9 Abs.1 Satz2 GlüStV und zivilrechtliche Störerbegriffe können die Haftungsprivilegien des TMG nicht unterlaufen. • Die Inanspruchnahme als Nichtstörer nach §19 OBG NRW ist in der konkreten Fallgestaltung ermessens‑ und verhältnismäßigkeitswidrig, insbesondere wegen fehlender Darlegungen zur Subsidiarität und wegen Wettbewerbsverzerrungen (Art.3, 12 GG). Die Klägerin ist ein deutscher Access‑Provider, der Internetzugang bereitstellt. Die Bezirksregierung Düsseldorf ordnete eine DNS‑Sperre gegen die Internetauftritte von bwin und tipp24 an und verpflichtete die Klägerin, deren Seiten innerhalb von vier Wochen zu sperren; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld von 100.000 EUR. Die Verfügung wurde auch auf drei weitere Bundesländer erstreckt. Die Bezirksregierung stützte die Maßnahme auf den Glücksspielstaatsvertrag und wertete die Klägerin als bösgläubige Störerin oder hilfsweise als Nichtstörerin. Die Klägerin bestritt Verantwortung für die Inhalte, rügte technische und verfassungsrechtliche Bedenken sowie Unverhältnismäßigkeit und erhob Klage. Das Gericht prüfte die Ermächtigungsgrundlagen, die Anwendbarkeit des Telemediengesetzes und die Voraussetzungen einer Nichtstörerheranziehung sowie Verhältnismäßigkeits‑ und Gleichbehandlungsaspekte. • Die Verfügung ist rechtswidrig und aufzuheben; die Klage ist begründet (§113 Abs.1 VwGO). • §9 Abs.1 Satz3 Nr.5 GlüStV verlangt einen verantwortlichen Diensteanbieter nach dem TMG, kann aber die Haftungsprivilegien des TMG nicht umgehen; Access‑Provider nach §8 TMG sind für fremde übermittelte Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich, sofern sie nicht kollusiv handeln. • §10 TMG und §7 Abs.2 Satz2 TMG begründen keine eigenständige ordnungsrechtliche Haftung der Klägerin; zivilrechtliche Störerbegriffe sind nicht ohne Weiteres auf das Ordnungsrecht übertragbar. • Die allgemeine Auffangermächtigung des §9 Abs.1 Satz2 GlüStV darf die Wertungen des TMG nicht konterkarieren; eine erweiternde Auslegung wäre systemwidrig. • Eine Heranziehung als Nichtstörer nach §19 OBG NRW scheitert jedenfalls an der mangelhaften Darlegung der Subsidiarität (fehlende Nachweise zu Maßnahmen gegen die Hauptverantwortlichen) und an der Ermessensausübung; die selektive Betroffenheit zweier großer Provider verletzt Gleichbehandlungs‑ und Wirtschaftsfreiheitsrechte (Art.3, 12 GG) und ist unverhältnismäßig. • Weiter sprechen Umgehungsmöglichkeiten der Sperre, die Dauerwirkung der Maßnahme und die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen im Glücksspielrecht gegen die Aufrechterhaltung der Verfügung. • Aus der Rechtswidrigkeit der Hauptanordnung folgt die Unwirksamkeit der angedrohten Zwangsmittel und der Gebührenfestsetzung; die Erstreckung auf andere Länder ist damit ebenfalls rechtswidrig. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.08.2010 wird aufgehoben; die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt und hat gegen die angeordnete DNS‑Sperre obsiegt. Die Klage ist daher erfolgreich, das Land trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und in welchem Umfang Access‑Provider ordnungsrechtlich zur Unterbindung unerlaubten Internetglücksspiels herangezogen werden können. Insgesamt ist die Maßnahme rechtswidrig, weil sie die Haftungsprivilegien des TMG nicht beachtet, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend dargelegt wurden und die selektive Betroffenheit der Klägerin verfassungsrechtliche Grundrechte verletzt.