Urteil
6 K 2333/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1215.6K2333.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Volkswirtschaftslehre und erwarb am 04.10.2006 das Vordiplom. Mit ihrem Wechsel in den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Beklagten beantragte sie unter dem 25.03.2010 die Anrechnung der an der Universität Bonn erbrachten Leistungen in den Fächern VWL 1: Makrotheorie I, VWL 2: Mikrotheorie I, VWL 3: Makrotheorie II, BWL 2: Interne Unternehmensrechnung und BWL 3: Organisations- und Entscheidungstheorie. 3 Mit Bescheid vom 21.04.2010 wurden der Klägerin im Hauptfach BWL die Prüfungen "Investition und Finanzierung", "Kosten- und Leistungsrechnung", "Organisation und Personal" sowie "Entscheidungstheorie" erlassen und im Nebenfach VWL die Prüfungen "Steuern und öffentliche Güter" mit "nicht ausreichend" (5,0), "Grundzüge der Mikroökonomik" mit "befriedigend" (2,7) sowie "Grundzüge der Makroökonomik" mit "befriedigend" (3,3) angerechnet. Ferner erließ die Beklagte in dem Bereich "Methoden und Nachbargebiete der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre" die Prüfungen "Bürgerliches Vermögensrecht" sowie "Handels- und Gesellschaftsrecht" und rechnete die Prüfungen "Technik des betrieblichen Rechnungswesens" mit "nicht ausreichend" (5,0) und "Mathematische Methoden" mit "gut" (2,3) an. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. 4 Mit Schreiben vom 09.06.2010 bestätigte die Beklagte auf den Einwand der Klägerin, dass die von ihr erbrachten Leistungen "Makroökonomische Theorie 2" (VWL 3) sowie Statistik 1 und 2 nicht angerechnet worden seien, die Anrechnungsentscheidung im Bescheid vom 21.04.2010. 5 Mit Schreiben vom 22.06.2010 und 11.07.2010 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein, mit dem sie die Anrechnung der Prüfungen Statistik 1 und 2 sowie die Anrechnung der Noten aus dem Vordiplom in den Prüfungen "Investition und Finanzierung", "Kosten- und Leistungsrechnung", "Organisation und Personal" und "Entscheidungstheorie" begehrte sowie der Anrechnung von Maluspunkten widersprach. 6 Mit Bescheid vom 11.10.2010 rechnete die Beklagte die Prüfungsleistung Statistik 1 als Statistik A mit der Note 2,3 und die Prüfungsleistung Statistik 2 als Statistik B mit der Note 4,0 an. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2010 Widerspruch ein, mit dem sie die Anrechnung der Prüfungsleistung Statistik B ohne Note begehrte. 7 Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin vom 22.06.2010, 11.07.2010 und 20.10.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2010, zugestellt am 06.12.2010, zurück. Der Widerspruchsbescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 8 "Gegen den Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln in der Form des vorliegenden Widerspruchsbescheids kann nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden." 9 Am 20.04.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei zulässig. Sie sei nicht verspätet erhoben worden, da die Jahresfrist gelte. Ein Widerspruchsverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, da es sich nicht um eine prüfungsrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW bzw. § 110 Abs. 2 Nr. 2 des Justizgesetzes NRW handele. Daher enthalte der rechtsfehlerhafte Widerspruchsbescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, wenn er auf den Bescheid des Prüfungsausschusses in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verweise. Zu richten sei die Klage allein gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2010 abzuändern, 12 2. den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2010 abzuändern, 13 3. den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2010 abzuändern, 14 4. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.12.2010 aufzuheben, 15 5. die (Negativ-)Anrechnung der Studienleistung der Klägerin 022/Nebenfach Volkswirtschaftslehre 02002 Steuern und öffentliche Güter mit acht Maluspunkten aufzuheben, 16 6. die Negativ-(Anrechnung) der Studienleistung der Klägerin 013/Methoden und Nachbargebiet der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre 010 02 Technik des betrieblichen Rechnungswesens mit vier Maluspunkten aufzuheben und 17 7. für die angerechneten Studienleistungen der Klägerin 18 011/Hauptfach Betriebswirtschaftslehre 19 010 04 Investition und Finanzierung 010 05 Kosten- und Leistungsrechnung 070 04 Organisation und Personal 070 05 Entscheidungstheorie 20 013/Methoden und Nachbargebiete der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre 21 040 02 Bürgerliches Vermögensrecht 22 anstelle eines Erlasses eine Anrechnung mit Bewertung vorzunehmen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Sie sei verspätet erhoben worden. Das Verfahren habe eine prüfungsrechtliche Angelegenheit zum Streitgegenstand, für die das Widerspruchsverfahren weiterhin vorgesehen sei. Hinsichtlich der Anrechnung von Prüfungsleistungen handele es sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben worden. 28 Die Klagefrist bemisst sich entgegen der Ansicht der Beklagten hier nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach ist in den Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. dem zum Zeitpunkt des Anrechnungsbescheides vom 01.04.2010 noch geltenden § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW nicht erforderlich. Dem steht auch § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW nicht entgegen. Der darin geregelte Fall der Nachprüfung in einem Vorverfahren für Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrundeliegt, ist vorliegend nicht einschlägig. Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen werden gerade keine Leistungen im Rahmen einer Prüfung bewertet, sondern bereits bewertete Leistungen berücksichtigt. 29 Vgl. Weber in Leuze/Epping, HG NRW, 4. EL., § 63 Rdnr. 61. 30 Der Klägerin ist der "Widerspruchsbescheid" vom 02.12.2010 am 06.12.2010 zugestellt worden. Die Kammer wertet dabei den "Widerspruchsbescheid" als Zweitbescheid, der aufgrund des Vorbringens der Klägerin in ihren "Widersprüchen" eine erneute Sachprüfung hinsichtlich der Anrechnung der an der Universität Bonn erbrachten Prüfungsleistungen vornimmt und diesbezüglich einen eigenen Regelungsgehalt aufweist. Klage gegen diesen Zweitbescheid hat die Klägerin indes erst am 20.04.2011 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend auch nicht aufgrund unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden. Die dem Bescheid vom 02.12.2010 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i. S. d. Regelung. Sie enthielt die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung den Streitgegenstand fehlerhaft benennt, indem sie anstelle des "Widerspruchsbescheids" den "Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids" in den Blick nimmt, handelt es sich nicht um einen zwingenden Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. § 58 Abs. 1 VwGO, 32 vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 10.10.2001 - 6 L 412/01 -, juris, 33 sondern um eine zusätzliche Angabe. Diese begründet nur dann die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren. Dies ist dann der Fall, wenn beim Empfänger ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch davon abgehalten wird, einen Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553 = juris, Rdnr. 12; Kimmel in Posser/Wolff, VwGO, § 58 Rdnr. 20 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 58 Rdnr. 12 m. w. N.. 35 Die in Rede stehende Formulierung war generell nicht geeignet, die Einlegung der hier in Betracht kommenden Klage nennenswert zu erschweren. Für den Adressaten war eindeutig und klar, dass er nunmehr gegen die endgültige Entscheidung der Beklagten Klage innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht Köln erheben kann. Daran ändert auch die fehlerhafte Bezeichnung des Streitgegenstands in der Rechtsbehelfsbelehrung nichts. Sie hätte allenfalls zu einem fehlerhaften, vom Gericht nach § 88 VwGO auszulegenden Antrag führen können. Sie war aber unter keinem Gesichtspunkt geeignet, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Gegenteiliges hat auch die Klägerin selbst nicht vorgetragen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor.