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Urteil

7 K 1205/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1213.7K1205.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 in Russland geborene Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG 3 Sie ist ausweislich der im Jahr 1961 ausgestellten Geburtsurkunde die Tochter der deutschen Volkszugehörigen B. F. , geb. 1933, und N. F. , geb. 1938. Die Großeltern sind ebenfalls deutsche Volkszugehörige. 4 Am 25.08.1999 stellte sie beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG für sich und auf Einbeziehung ihres Ehemannes sowie der Kinder N1. , geb. 10.02.1982 und B1. , geb. 19.04.1986. Ferner wurde für N1. ein eigener Antrag gestellt. Mit dem Antrag legte sie einen 1981 ausgestellten Inlandspass der ehemaligen UdSSR mit deutscher Nationalitätseintragung vor. Zur Sprache gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie von dem Vater, den Großeltern und anderen Verwandten erlernt. Außerdem habe sie deutschen Sprachunterricht in der Schule von 1972 bis 1978 und von 1978 bis 1980 im "Institut" gehabt. Jetzt spreche sie zu Hause nur selten deutsch. Sie verstehe wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. 5 Am 20.08.2001 fand in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Saratow ein Sprachtest statt. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung mit der Klägerin zwar möglich gewesen, jedoch ein Gespräch im Sinne eines Dialoges nicht zustande gekommen sei. Zur Sprachvermittlung gab die Klägerin an, sie habe die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater und der Großmutter väterlicherseits gelernt. Ferner habe sie Sprachunterricht in der Schule und 4 Jahre an der Hochschule gehabt. Der Sprachtester vermerkte, der Klägerin falle es schwer, deutsch zu sprechen, da sie in der letzten Zeit nicht viel gesprochen habe, da sie getrennt von den Eltern lebe. Trotz sehr langsamer Sprechweise und Wiederholung der Fragen, habe sie viele Fragen nicht oder falsch verstanden. Sie könne nur in sehr kurzen Sätzen nach langen Pausen und stockend antworten. 6 Beim Sprachtest des Sohnes N1. wurde festgestellt, dass mit diesem eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich war. 7 Unter dem 10.12.2003 wurden der Klägerin und ihren beiden Söhnen einen Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid des Vaters B. F. erteilt. In einem Begleitschreiben am 10.12.2003 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten teilte das Bundesverwaltungsamt mit, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht. Sie habe jedoch einen Einbeziehungsbescheid erhalten, der sie zur Einreise nach Deutschland gemeinsam mit der Bezugsperson berechtige. Die unterschiedlichen Rechtswirkungen von Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid wurden erklärt. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, eine Mitteilung zu machen, falls sie wegen der getroffenen Einstufung einen Ablehnungsbescheid wünsche. Über die Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus entschieden endgültig die Städte und Gemeinden nach der Einreise nach Deutschland. 8 Am 03.04.2004 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Vater B. und ihrer Familie nach Deutschland ein und erhielt unter dem 05.04.2004 einen Registrierschein. 9 Am 06.05.2004 stellte die Klägerin einen Formular-Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beim seinerzeit zuständigen Landratsamt Aue-Schwarzenberg. Anlässlich der Vorsprache beim Landratsamt fand ein ausführlicher Sprachtest statt. Der durchführende Verwaltungsmitarbeiter kam zu dem Ergebnis, bei familiären Themen sei ein Gespräch in einfachster Form möglich, bei anderen Themen sei ein Gespräch in Form eines Dialoges nicht zustande gekommen. Eine Verbesserung zum Sprachtestergebnis im Aussiedlungsgebiet sei erkennbar, dies könne allerdings eine Höherstufung nicht rechtfertigen. Im Sprachtestformular wurden gleichzeitig die Stufen III ("Ein Gespräch war trotz einiger Mängel möglich.") und IV ("Ein Gespräch kam nicht zustande.") angekreuzt. Dazwischen wurde ein Pfeil mit dem handschriftlichen Vermerk "Tendenz IV" angebracht. 10 Mit einem handschriftlichen Schreiben vom 15.07.2004 stellte die Klägerin sinngemäß einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG. Zur Begründung trug sie vor, ihre Eltern seien Deutsche und auch sie selbst habe immer als Deutsche in allen Papieren gestanden. Zu Hause habe sie deutsch gesprochen. Auch mit den Verwandten und deutschen Nachbarn sei deutsch gesprochen worden. Bei der Vorsprache beim Landratsamt am 06.05.2004 habe sie alle Fragen verstanden und in ganzen Sätzen beantwortet. Sie könne gut deutsch sprechen und verstehen. Das habe sie in der Familie, in der Schule und der Hochschule gelernt. Beim Sprachtest im Saratow habe sie auch Deutsch gesprochen, aber Hochdeutsch. Das habe der Frau dort nicht gefallen. Diese habe auch schnell gesprochen und Fragen nicht wiederholt. 11 Am 20.07.2004 fand ein Einstufungstest der vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse bei der Volkshochschule Aue statt, der die Klägerin als "Anfängerin mit Vorkenntnissen" einordnete (Bl. 184 ff. VV). 12 Am 30.09.2004 wurde der Klägerin eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. 13 Mit Bescheid vom 30.09.2004 wurde der weitergehende Antrag auf Anerkennung der Rechtsstellung als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Bei dem Sprachtest vom 28.08.2001 in Saratow sei zwar eine Verständigung möglich gewesen, ein Dialog im Sinne eines einfachen Gesprächs jedoch nicht zustande gekommen. In der Familie der Klägerin werde kein Deutsch gesprochen. Insbesondere verfügten die beiden Kinder über keine bzw. keine ausreichenden Sprachkenntnisse. Die Klägerin habe daher die Möglichkeit der Vertiefung und Verfestigung der deutschen Sprache weder persönlich noch im engsten Familienkreis im Sinne einer Prägung der deutschen Nationalität genutzt. 14 Mit Schreiben vom 10.11.2004, persönlich abgegeben beim Landratsamt Aue am 11.11.2004, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.09.2004 ein. Durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31.01.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, im Zeitpunkt der Aussiedlung habe die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen können. Dies sei bei den Sprachprüfungen in Saratow am 28.08.2001 und am 06.05.2004 in Aue-Schwarzenberg festgestellt worden. Die in der Schul- und Studienzeit, in Lehrgängen, im Selbststudium oder durch das Leben in Deutschland angeeigneten Deutschkenntnisse seien bei der Statusprüfung nicht von Bedeutung. 15 Hiergegen erhob die Klägerin am 16.02.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz. In diesem Verfahren wurde vorgetragen, die deutsche Sprache sei der Klägerin vor allem in der Zeit bis zum 6. Lebensjahr vermittelt worden, als die Familie mit der Großmutter väterlicherseits, Q. F. , zusammengewohnt habe, die die russische Sprache nur mangelhaft beherrscht habe. Die Umgangssprache zwischen Großmutter, Vater und der Klägerin sei ausschließlich deutsch gewesen. Mit der Mutter sei russisch gesprochen worden. Die Mutter habe die deutsche Sprache aufgrund der Kriegsereignisse nicht erlernen können. Die Klägerin sei wegen Arbeits- und Wohnungsmangels im 6. Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern nach Topki umgezogen. Die bisher für die Erziehung prägende Großmutter sei im bisherigen Wohnort Tscherepanowo zurückgeblieben. Daher habe kaum noch eine Vermittlung der deutschen Sprache stattfinden können. Die Großmutter sei nur noch gelegentlich zu Besuch gekommen und der Vater selten zu Hause anwesend gewesen. Die Einschränkungen bzw. Lücken bei der Sprachvermittlung seien nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG unerheblich, da der Wegfall beider Großväter, der Großmutter mütterlicherseits und der Mutter in der Sprachvermittlung auf Verfolgung und Vertreibung und deren Folgen beruht habe. Die Dialektfärbung der familiär vermittelten deutschen Sprache habe sich durch den späteren Spracherwerb in Schule und Hochschule geglättet. Sie sei aber auch heute noch in einem umfangreichen deutschen Sprichwort- und Liedschatz sowie in der Bezeichnung deutscher Gerichte erhalten geblieben. 16 Das Landratsamt Aue habe zu Unrecht den Sprachtest nach der Einreise am 06.05.2004 nicht in die Beurteilung der Sprachkenntnisse einbezogen. Aus diesem Sprachtest ergebe sich, dass der Klägerin unmittelbar nach der Einreise ein Gespräch in deutscher Sprache möglich war. Das scheinbare Versagen beim Sprachtest im Saratow sei darauf zurückzuführen, dass der Test ständig durch andere Personen unterbrochen worden sei, die mit den Vorbereitungen zum 60. Jahrestag des Stalin'schen Zwangsumsiedlungsbeschlusses vom 28.08.1941 beschäftigt gewesen seien. Hierdurch habe sich bei der Klägerin eine Blockade eingestellt, die sie nicht habe bewältigen können. 17 Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12.10.2006 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 wies der Einzelrichter auf Widersprüche in der Bewertung des Sprachtests vom 06.05.2004 hin und regte an, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag neu zu prüfen. Daraufhin wurde die Sache vertagt. 18 Im Rahmen der Einigungsbemühungen wurde durch die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.02.2008 ergänzend vorgetragen, es sei nicht richtig, dass die Sprachvermittlung mit dem Umzug der Familie nach Topki praktisch aufgehört habe. Die Großmutter Q. F. habe bis zu ihrem Tod im Jahr 1971 die Winterzeit, ca. 4 Monate, in Topki bei der Familie der Klägerin verbracht, weil das Klima dort angenehmer gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin die Großmutter stets in den Sommerferien von Anfang Juli bis Ende August besucht. Die Klägerin habe sich auch weiterhin im Umgang mit ihrem Vater der deutschen Sprache bedient. In der Schule habe sie dann ab dem 12. Lebensjahr Hochdeutsch gelernt. Dies habe anfangs sogar zu Konflikten mit ihrem Vater geführt. Bis zu ihrem 17. Lebensjahr habe die Klägerin bei ihren Eltern gelebt. Dann sei sie nach Kemerowo gezogen, habe die Eltern jedoch weiterhin zu Hause besucht. Die Klägerin habe nie aufgehört deutsch zu sprechen, sodass eine lückenlose Prägung vorliege. 19 Im Hinblick auf den Wegzug der Klägerin nach 88400 Biberach und des weiteren Klärungsbedarfs hob das Landratsamt Aue-Schwarzenberg der ablehnenden Bescheid vom 30.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Schreiben vom 14.05.2008 auf. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde nach beiderseitigen Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 24.09.2008 eingestellt. Die Kosten wurden wegen der offenen Erfolgsaussichten gegeneinander aufgehoben. 20 Mit Schreiben vom 12.12.2008 teilte das nunmehr zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin mit, die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung setze nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraus. Da die Klägerin lediglich über einen Einbeziehungsbescheid verfüge, werde angeregt, beim Bundesverwaltungsamt einen Härtefallaufnahmebescheid zu beantragen. Diese Rechtsauffassung wurde nach einem weiteren Briefwechsel erneut in einem Schreiben vom 04.05.2009 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen. 21 Mit Schreiben vom 17.08.2009 gab das Regierungspräsidium Karlsruhe das Verfahren nach Inkrafttreten des 8. Änderungsgesetzes zum BVFG (BGBl. I S. 1694) am 11.07.09 an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsamt - BVA - ab. 22 Mit Bescheid vom 17.11.2009 lehnte das BVA den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wiederum ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Umfang vermittelt worden. Bei der Anhörung in Saratow am 28.08.2001 sei ein einfaches Gespräch nicht möglich gewesen. Bei der weiteren Anhörung am 06.05.2004 in Aue-Schwarzenberg sei zwar eine begrenzte Verbesserung der Sprachkenntnisse festzustellen gewesen; diese habe aber nicht für eine Höherstufung ausgereicht. Selbst wenn die Klägerin am 06.05.2004 ein einfaches Gespräch hätte führen können, könne dies nicht zu ihren Gunsten bewertet werden, weil eine drei Jahre nach der ersten Anhörung festgestellte Verbesserung auf einen fremdsprachlichen Erwerb zurückgeführt werden müsse. Dies werde dadurch bestätigt, dass ein typischer Dialekt nicht habe festgestellt werden können, der als Indiz für eine Vermittlung im Elternhaus hätte gelten können. 23 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2009 am 23.12.2009 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 24 Am 26.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung weiterverfolgt. 25 Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bei dem kurz nach der Einreise durchgeführten Sprachtest am 06.05.2004 unter Beweis gestellt. Die Klägerin habe alle Fragen, wenn auch teilweise erst nach Umformulierung, verstanden und beantwortet. Eine Übersetzung sei in keinem Fall nötig gewesen. Der Prüfer habe zu Recht die - ausreichende - Beurteilung mit III angekreuzt. Dieser Test sei von der Beklagten unzutreffend gewürdigt worden. Insoweit werde auf die zutreffenden Hinweise des VG Chemnitz im Protokoll vom 24.05.2007 Bezug genommen. Ferner wird vollumfänglich auf den schriftsätzlichen Vortrag im Klageverfahren vor dem VG Chemnitz verwiesen. Letztlich seien sich die Beteiligten in diesem Verfahren einig gewesen, dass die Problematik der Sprachkenntnisse und deren Vermittlung in dem seinerzeitigen Verfahren nicht abschließend habe geklärt werden können. 26 Ergänzend wird ausgeführt, die Klägerin habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Chemnitz am 24.05.2007 fließend deutsch gesprochen. Die Kommunikation des Prozessbevollmächtigten mit der Klägerin sei von Anfang an (Februar 2005) problemlos und ohne Dolmetscher möglich gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin, die im Zeitpunkt der Einreise 43 Jahre alt gewesen sei, diese Sprachfertigkeiten allein durch nachträgliche Sprachstudien erworben habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf die in der Kindheit erlangten Sprachkenntnisse nach kurzer Auffrischung wieder vollumfänglich habe zurückgreifen können. 27 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2011 angekündigten Beweisanträge gestellt, die durch begründeten Beschluss abgelehnt wurden. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 17.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2010 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, 30 hilfsweise, 31 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG neu zu bescheiden. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie führt aus, die Klägerin habe bei der Anhörung in Saratow am 28.08.2001 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen können. Sie habe von 16 Fragen 8 Fragen entweder überhaupt nicht oder nicht richtig verstanden. Sie habe nur in äußerst knappen, teilweise unvollständigen, keineswegs aber zusammenhängenden Sätzen antworten können. Damit seien die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein einfaches Gespräch eindeutig nicht erfüllt. 35 Da § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf die Sprachkompetenz zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag abstelle, seien die nicht ausreichenden Sprachkenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbeziehung maßgebend. Ob die Klägerin später ausreichende Deutschkenntnisse erworben habe und diese noch auf familiärer Vermittlung beruhten, könne daher offen bleiben. In dem Schreiben vom 10.12.2003 habe die Beklagte bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlägen. Darin liege eine konkludente, wenn nicht sogar ausdrückliche Ablehnung des Aufnahmeantrags. Auf die Sprachkenntnisse nach der Einreise im Jahr 2004 komme es daher nicht an. 36 Selbst wenn diese aber zu berücksichtigen wären, müsste festgestellt werden, dass sich die Sprachkenntnisse nur unwesentlich verbessert hatten. Der damalige Sprachprüfer habe in seiner Bewertung ausgeführt, außerhalb des Themas Familie sei ein Gespräch schwierig bis fast unmöglich gewesen. Aber auch im Rahmen des Familienthemas sei ein Gespräch in Form eines Dialogs nicht bzw. nur sehr begrenzt möglich gewesen. 37 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des VG Chemnitz 4 K 210/05, die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und ihres Vaters B. F. Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 39 Die Klage ist nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. 40 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 41 Für die Beurteilung eines Anspruches auf Erteilung eines Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - . 43 Danach ist § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) anzuwenden. 44 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung setzt daher voraus, dass der Antragsteller Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. 45 Spätaussiedler kann nach § 4 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger nach § 6 BVFG sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 46 Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 47 Die Fähigkeit, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag bzw. der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen kann. Unschädlich sind dabei ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen ist nur dann schädlich, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Die Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers müssen eine Kommunikation ermöglichen. Das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.09.2003 - 5 C 11.03 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 49 Die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 50 Der Tatbestand der familiären Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortlaut dieses Merkmals voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie (etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs) erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. 51 Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Kenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Die familiär vermittelten Kenntnisse müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, 52 BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - , juris und Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - juris. 53 Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall auf die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt des Sprachtests in Saratow am 28.08.2001 oder auf die Sprachkenntnisse kurz nach der Einreise bei der Sprachprüfung am 05.04.2004 im Landratsamt Aue-Schwarzenberg in Aue abzustellen ist. Denn in beiden Fällen konnte die Klägerin kein einfaches Gespräch führen. 54 Beim Sprachtest in Saratow fehlte es bereits an einem ausreichenden passiven Sprachverständnis. Von den 16 Fragen hat die Klägerin bereits 8 Fragen nicht oder nicht richtig verstanden. Die Fragen sind weder hinsichtlich der gewählten Themen wie Wochenende, Arbeit, Hochzeit, Kinder, Ausreise, Gegenstände im Zimmer noch hinsichtlich der Formulierung zu beanstanden. Die Antworten der Klägerin sind von unterschiedlicher Qualität. Teils konnte sie in ganzen Sätzen sprechen (z. B. Arbeitstag, Wochenende, Beruf), teils jedoch nur in Bruchstücken ("Ich nein, meine Eltern ja."). Insbesondere die besser formulierten Antworten wirken jedoch vorbereitet, beispielsweise die Angaben zur Freizeit (Malereien, stille Musik), die sich erheblich von den Angaben zur Freizeit beim späteren Sprachtest (Bücher, Fernsehen, Stricken) unterscheiden. Ebenso erscheinen die Angaben zum Arbeitstag einstudiert, da sie nicht zur Frage passen. 55 Schließlich fehlte es der Klägerin auch an dem erforderlichen Sprachfluss, der einen einigermaßen zusammenhängenden Ablauf von Rede und Gegenrede erfordert. Der Sprachtester berichtet vom Verlauf des Gesprächs, dass die Fragen sehr langsam hätten gesprochen werden und oft wiederholt werden müssen. Die Antworten seien erst nach längeren Pausen und dann immer wieder stockend gegeben worden. Ein Sprachmittler sei erforderlich gewesen. 56 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Protokoll des Sprachtests vom 28.08.2001 auch zur Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin herangezogen werden. 57 Grundsätzlich kann das Protokoll einer Anhörung unter der Geltung einer anderen Rechtslage als Beweismittel über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Sprachkenntnisse verwertet werden, wenn dieses nach Art und Umfang hinreichend aussagekräftig und ordnungsgemäß zustande gekommen ist, 58 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 5 B 6.07 - ; OVG NW, Beschluss vom 07.12.2010 - 12 E 1096/10 - . 59 Das Gericht hat insbesondere keinen Zweifel daran, dass das Protokoll ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die Sprachkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt zutreffend widerspiegelt. Dies hat die Klägerin letztlich selbst bestätigt, indem sie bei dem Sprachtest in russischer Sprache angegeben hat, es falle ihr schwer deutsch zu sprechen, da sie in der letzten Zeit nicht viel gesprochen habe, weil sie getrennt von den Eltern lebe (Ziff. 1.3 "sonstige Angaben der Antragstellerin). 60 Alle weiteren wechselhaften Begründungen, die im Verlauf des Verfahrens für das Ergebnis dieses Sprachtests gegeben worden sind, erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Klägerin hat zunächst die Nichterteilung des Aufnahmebescheides akzeptiert und trotz der entsprechenden Hinweise im Schreiben des BVA vom 10.12.2003 einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid nicht beantragt. 61 Erst drei Monate nach ihrer Einreise hat sie mit Schreiben vom 15.07.2004 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt und in diesem Schreiben ausgeführt, der Frau beim Sprachtest in Saratow habe nicht gefallen, dass sie hochdeutsch gesprochen habe. Diese habe auch schnell gesprochen und Fragen nicht wiederholt. Die letzte Behauptung ist durch die Angaben im Protokoll über die Art der Fragestellung eindeutig widerlegt. Der Umstand, dass die Klägerin auf hochdeutsch und nicht im Dialekt gesprochen hat, hat den ordnungsgemäßen Ablauf und die Protokollierung des Sprachtests nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin wegen einer sprachlichen Prägung durch einen deutschen Dialekt die hochdeutsch gestellten Fragen nicht verstanden hat. 62 Im Widerspruchsschreiben vom 10.11.2004 ging die Klägerin nicht auf den Ablauf des Sprachtests in Saratow ein. Erst mit der Klagebegründung vom 15.08.2005 wurde erstmalig vorgetragen, das Prüfungsgespräch sei ständig durch dritte Personen unterbrochen worden, die Fragen zur Gedenkfeier anlässlich des 60. Jahrestages des Stalin'schen Zwangsumsiedlungsbeschlusses vom 28.08.1941 gestellt hätten. Dadurch hätte sich bei der psychisch unter starkem Druck stehenden Klägerin eine Blockade eingestellt, derer sie nicht Herr geworden sei. 63 Das Gericht hat - auch aufgrund des späten und gesteigerten Vorbringens - erhebliche Zweifel, ob die vorgetragenen Störungen tatsächlich in dieser massiven Form stattgefunden haben. Im Protokoll sind jedenfalls keine Besonderheiten vermerkt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung konkret angibt, dass die ca. 30 Minuten dauernde Prüfung mindestens 4 mal unterbrochen worden sei, wäre diese Praxis zwar zu beanstanden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass diese Unterbrechungen, falls sie stattgefunden haben, zu der von der Klägerin behaupteten Blockade und gezeigten sprachlichen Defiziten geführt haben. 64 Dem ist insbesondere die eigene Erklärung der Klägerin entgegenzuhalten, ihr falle es schwer deutsch zu sprechen, da sie in der letzten Zeit nur wenig Gelegenheit dazu gehabt habe, weil sie getrennt von den Eltern lebe. Demnach sind die sprachlichen Schwierigkeiten auf eine fehlende Sprachübung, nicht aber auf Störungen bei der Prüfung zurückzuführen. Auch spricht der Umstand, dass die Klägerin bei der Befragung nicht generell versagt hat, gegen das Auftreten einer Blockade. Vielmehr hat die Klägerin einige Fragen richtig verstanden und beantwortet, vier Fragen falsch verstanden und daher unrichtig beantwortet. Die Fragen, die sich überhaupt nicht beantwortet hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für die Beantwortung eigene Gedanken selbständig hätte formulieren müssen, was ihr offenbar nicht möglich war ("Wie habt ihr die Hochzeit gefeiert?", "Was hat das jüngere Kind in den Ferien gemacht?"). 65 Es ist auch nicht plausibel, warum Unterbrechungen die Beantwortung einzelner Fragen unzumutbar erschwert haben sollen. Denn die Fragen waren unabhängig voneinander verständlich und erforderten weder komplizierte Gedankengänge noch eine längere Konzentration auf ein Thema. Die Vorbereitungen für die Gedenkfeier haben auch offenbar den Vater der Klägerin, der den Sprachtest am selben Tag absolviert hat, nicht daran gehindert, seine vorhandenen sehr guten Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen. 66 Schließlich bestätigt auch der Sprachtest nach der Einreise in Aue-Schwarzenberg, dass das Protokoll von 2001 die Sprachkenntnisse der Klägerin zutreffend widerspiegelt, da hier immer noch erhebliche Defizite bestehen, die aber nicht auf die Prüfungssituation zurückgeführt werden können. 67 Da somit die behaupteten Störungen beim Sprachtest in Saratow nicht die Ursache für die Sprachdefizite der Klägerin seien können, kann offen bleiben, ob sie tatsächlich stattgefunden haben. Der beantragte Beweis brauchte daher nicht erhoben zu werden. 68 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 nun erstmalig vorträgt, sie habe zuvor nur innerhalb der Familie deutsch gesprochen, habe aber bei dem Sprachtest in Saratow mit fremden Menschen sprechen müssen und diese deswegen nicht verstanden, ist der Vortrag unglaubhaft. Die Klägerin widerspricht sich insoweit selbst. Sie hatte beispielsweise in ihrem Antragsschreiben vom 15.07.2004 angegeben, sie habe nicht nur zu Hause, sondern auch mit Verwandten und deutschen Nachbarn deutsch gesprochen. Ferner ist von Anfang an angegeben worden, sie habe deutsch auch in der Schule und in der Hochschule gelernt, und zwar in der hochdeutschen Form. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Klägerin zuvor auch außerhalb der Familie mit Personen gesprochen hat, die einen anderen als den familiären Sprachgebrauch gepflegt haben. 69 Auch im Zeitpunkt der Aussiedlung konnte die Klägerin noch kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll des Sprachtests in Aue vom 06.05.2004. 70 Zwar ist feststellbar, dass sich das passive Sprachvermögen der Klägerin verbessert hat. Die Klägerin hat alle Fragen, wenn teilweise auch erst nach Umformulierung verstanden. Ein Sprachmittler war nicht erforderlich. Diese Verbesserung ist auch zu berücksichtigen, da ein Nachlernen nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich ist, solange die Sprachkenntnisse noch ihre Grundlage in der familiären Vermittlung haben. Aus der Verbesserung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der Sprachtest in Saratow die seinerzeitigen Sprachkenntnisse unzutreffend wiedergegeben hat. Denn die Erweiterung oder Wiedererlangung einer früheren Sprachfähigkeit ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ausweislich des Einbeziehungsbescheides vom 10.12.2003 spätestens seit dieser Zeit wieder zusammen mit ihrem Vater bzw. mit ihren Eltern gelebt hat (gleich lautende Anschriften im Herkunftsgebiet) und sich bereits einen Monat im Bundesgebiet befand. Dies bestätigt sie auch bei dem Sprachtest in Aue (Frage 9). 71 Das aktive Sprachvermögen der Klägerin war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht für ein einfaches Gespräch ausreichend. Sie hat zwar alle Fragen in deutscher Sprache beantwortet. Die Bildung von ganzen Sätzen war jedoch nur teilweise möglich. Überwiegend handelt es sich um eine Aneinanderreihung von Bruchstücken und sehr kurzen Sätzen (3 - 4 Wörter). 72 Über den Gesprächsverlauf teilt der Sprachprüfer mit, dass ein Gespräch in einfachster Form zwar über Themen, die mit der Familie zusammenhängen, möglich war, bei anderen Themen ein Dialog schwieriger bis fast unmöglich war. Es ist daher aus der Sicht des Gerichts durchaus nachvollziehbar, dass der Sprachprüfer als Ergebnis sowohl die Ziff. III als auch die Ziff. IV angekreuzt hat mit dem Vermerk "Tendenz IV". Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs letztlich mit kleinen Abstrichen bejaht worden ist. Vielmehr wollte der Sprachprüfer zum Ausdruck bringen, dass die Fähigkeiten der Klägerin beim Thema Familie bereits für ein einfaches Gespräch ausreichten, bei anderen Themen allerdings nicht. Diese Interpretation wird auch in dem erläuternden Schreiben des Landratsamts Aue-Schwarzenberg vom 23.07.2007, Bl. 42, Beiakte 2, bestätigt. 73 Ob die Bewertung durch den Sprachprüfer widersprüchlich ist oder nicht, ist letztlich auch für die Entscheidung nicht erheblich. Vielmehr muss das Gericht sich selbst eine Meinung darüber bilden, ob die protokollierte Befragung die Befähigung zur Führung eines einfachen Gesprächs widerspiegelt. Dies war nur teilweise der Fall. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, muss aber bei allen angesprochenen Themen des täglichen Lebens vorliegen. Zweifel gehen insofern zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. 74 Die sich aus dem Sprachtest vom 06.05.2004 ergebenden Zweifel an den erforderlichen Sprachkenntnissen der Klägerin werden auch durch den Einstufungstest der Volkshochschule Aue vom 20.07.2004 bestätigt, bei dem sich die Klägerin immerhin seit 3 Monaten in Deutschland aufhielt. Der Test kommt zum Ergebnis "Anfänger mit Vorkenntnissen", bezieht allerdings auch schriftliche Leistungen mit ein, die für die mündliche Sprachkompetenz nicht erheblich sind. Aufschlussreich ist allerdings, dass die Klägerin von den 9 abgebildeten Gegenständen des Alltagslebens 3 nicht richtig benennen konnte ("Kopf" statt Koffer, "Schneidsache" statt Schere, keine Angabe bei Hammer). Und im Lückentest zeigte sich, dass die Klägerin die für die Satzbildung erforderlichen Kenntnisse nur teilweise hat ("Er schreibt einen Brief zu Monika.", "Er will sich mit sie verabreden."). 75 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll nicht verwertet werden kann, weil es nicht aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Im Gegenteil verdeutlicht der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Beweisantrag zu 3., dass die Protokollierung zutreffend ist. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2011 erstmalig die Durchführung des Sprachtests im Mai 2004 beanstandet hat, ergeben sich auch daraus keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Protokolls. 76 Auch wenn die Klägerin mittlerweile fließend deutsch spricht, ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin vor der Aussiedlung im Jahr 2001 oder im Jahr 2004 bereits ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung führen konnte. Hierzu hat neben den Protokollen der beiden Sprachtests auch der Umstand beigetragen, dass im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche und gesteigerte Angaben zur familiären Vermittlung gemacht worden sind. Zwar hat die Klägerin von Anfang an vorgetragen, sie habe als Kind deutsch gesprochen und habe diese Sprache von ihrer Großmutter und ihrem Vater gelernt. Mit der Mutter habe sie russisch gesprochen. Die Angaben über die Dauer und Intensität der deutschen Sprachvermittlung und der Umfang der hierdurch vermittelten Fertigkeiten bleiben jedoch widersprüchlich und unklar. 77 In der Klagebegründung vor dem VG Chemnitz mit Schriftsatz vom 15.08.2005 wird noch vorgetragen, der prägende Einfluss der zurückbleibenden Großmutter sei mit dem Umzug der Familie nach Topki zum Erliegen gekommen. Als Vermittler der deutschen Sprache sei ausschließlich noch der selten zu Hause anwesende Vater in Betracht gekommen. Die Klägerin habe von da an bis auf gelegentliche Besuche der Großmutter keine Vermittlung deutscher Umgangssprache mehr vorgefunden und sei gezwungen gewesen, sich auf Russisch als alleinige Verkehrssprache zu verständigen. 78 Demgegenüber wurde mit Schriftsatz vom 28.02.2008 behauptet, es habe auch nach dem Umzug bis zum Tod der Großmutter 1971 noch intensiven Umgang der Großmutter gegeben, da diese sich ca. 4 Monate im Winter bei der Familie in Topki aufgehalten habe, und die Klägerin während der zweimonatigen Sommerferien immer die Oma gesucht habe. Auch mit dem Vater habe täglicher Kontakt bestanden, bei dem ausschließlich die deutsche Sprache benutzt worden sei. 79 Im Schriftsatz vom 10.12.2011 wird wiederum angegeben, die Klägerin sei bis zur Selbständigkeit die deutsche Sprache als Umgangssprache durch ihren Vater vermittelt worden und bis zum 6. Lebensjahr durch ihre Großmutter. 80 Aufgrund dieses teilweise widersprüchlichen Vortrags kann zwar davon ausgegangen werden, dass bis zum 6. Lebensjahr eine intensive Vermittlung der Sprache durch die schlecht russisch sprechende Großmutter und den Vater stattgefunden hat. Es kann auch angenommen werden, dass bis zur Selbständigkeit der Klägerin noch ein deutschsprachiger Kontakt mit dem Vater bestand. Der beantragte Beweis über diese Fragen brauchte daher nicht erhoben zu werden. 81 Es ist jedoch fraglich, ob die Intensität dieser Sprachvermittlung die Klägerin auch in den Jahren 2001 bis 2004 noch befähigte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn die Benutzung der deutschen Sprache hat seit dem 6. Lebensjahr der Klägerin kontinuierlich abgenommen. Im 6. Lebensjahr entfiel die Großmutter als ständige Vermittlungsperson, nach ihrem Tod im 10. Lebensjahr der Klägerin auch als gelegentliche Vermittlungsperson. Der Umfang der Sprachkontakte kann wegen der seltenen Anwesenheit des Vaters zu Hause nicht groß gewesen sein. Hinzukommt, dass innerfamiliäre Gespräche mit der Mutter auf Russisch geführt werden mussten. Im 17. Lebensjahr ist die Klägerin aus ihrem Elternhaus ausgezogen und hatte danach nur noch Besuchskontakt. Mit 20 Jahren hat sie ihren russischen Ehemann geheiratet. Der älteste Sohn N1. hat in der Kindheit nur einzelne Wörter auf Deutsch gesprochen und konnte sich beim Sprachtest nicht verständigen. Demnach dürfte der deutsche Sprachgebrauch, wie die Klägerin auch im Sprachtest 2001 bestätigte, nach der Trennung von den Eltern auf ein Minimum zurückgegangen sein. 82 Selbst wenn die Klägerin daher in ihrer Kindheit ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache hat führen können, ist es nachvollziehbar, dass diese Fähigkeit im Verlauf der Zeit weitgehend verloren gegangen ist und erst durch intensivere Sprachkontakte nach der Ausreise wieder aktiviert werden konnte. Auch der heutige Sprachgebrauch der Klägerin lässt nicht den Schluss zu, dass diese Sprachkenntnisse überwiegend ihre Grundlage in der während der Kindheit familiär vermittelten Sprache haben. Die Klägerin spricht zwar heute fließend deutsch. Die Sprache ist jedoch nicht durch einen Dialekt, sondern durch einen starken russischen Akzent geprägt. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Klägerin nur noch an einige wenige Dialektwörter und ein kurzes Gedicht (4 Zeilen) erinnern. Ein umfangreicher Gedicht- und Liedschatz stand ihr nicht zur Verfügung. Es unterliefen ihr immer noch einige Fehler in Wortbildung und Satzbau. Insgesamt erschien ihr Sprachgebrauch fremdsprachlich geprägt. 83 Demnach konnten die Zweifel an ausreichenden familiär vermittelten Sprachkenntnissen auch im Zeitpunkt der Ausreise nicht hinreichend ausgeräumt werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung wäre nur durch Zeugenbeweis möglich und ist wegen des Zeitablaufs und der Schwierigkeit bei der zutreffenden Bewertung der Sprachkenntnisse nicht erfolgversprechend. Die verbliebenen Zweifel gehen zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Der Ablehnungsbescheid war somit rechtmäßig. Die Klägerin hat folglich weder einen Anspruch auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung noch einen Anspruch auf Neubescheidung. 84 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.