Urteil
14 K 4389/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1213.14K4389.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 03. Juni 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und stammt ursprünglich aus der Provinz Kunar. Er reiste nach eigenen Angaben am 07. Februar 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Februar 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Hierzu gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 08. März 2010 im Wesentlichen an: Er habe seit seinem 5. Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern in der Provinz Kandahar in dem im Grenzbereich zu Pakistan liegenden Distrikt Spin Buldak gelebt. Er sei dort zur Schule gegangen. Sein Vater habe zusammen mit einem Geschäftspartner namens O. zwei Kfz-Reparaturwerkstätten und einen Laden für Kfz-Ersatzteile in Kandahar betrieben. Im Jahre 2009 habe sein Vater in wöchentlich durchgeführten Versammlungen aktiv den Wahlkampf des Gegenkandidaten Dr. Abdullah für die Präsidentschaftswahl 2009 unterstützt. Vor dem 10. Juni 2009 habe sein Vater einen Brief von Anhängern des Amtsinhabers Karsai erhalten. Darin sei sein Vater aufgeh-fordert worden, den Wahlkampf für Dr. Abdullah einzustellen; andernfalls werde seine ganze Familie vernichtet. Anfang Oktober sei der zweite und anschließend seien jeweils im Abstand von einer Woche zwei weitere Drohbriefe gleichen Inhalts gekommen. In der Nacht vom 25. Oktober 2009, er habe bereits im Bett gelegen, habe er einen Schuss gehört. Er sei dann aufgestanden und habe einen zweiten Schuss vernommen. Dann habe er seine Mutter gehört, wie sie gesagt habe, „ihr Tyrannen habt ihn getötet“. Vor Angst sei er sofort aus dem Fenster geflüchtet. Dann sei ein dritter Schuss gefallen. Danach habe er die Stimme seiner Mutter nicht mehr vernommen. Er sei zum Haus des Geschäftspartners O. gelaufen, der zehn Häuser weiter weg gewohnt habe. Noch in der Nacht sei O. zum Haus seiner Eltern gegangen. Bei seiner Rückkehr sei O. blutverschmiert gewesen und habe ihm erklärt, dass seine Eltern verletzt worden seien. O. habe ihn dann umgehend zu dessen Schwester, die in Spin Buldak lebte, gebracht. Erst in der darauf folgenden Nacht habe O. ihm mitgeteilt, dass die Eltern umgekommen und bereits am Vortag beerdigt worden seien. Er, der Kläger, habe dann noch etwa einen Monat bei O1. Schwester in Spin Buldak gelebt, wo er auch den Ausgang der Wahlen erfahren habe. Während dieser Zeit habe auch O. eines Nachts einen Drohbrief enthalten. O. sei aufgefordert worden, ihn, den Kläger auszuliefern, da es ihm andernfalls wie dessen Eltern ergehen werde. Daraufhin habe er, der Kläger, sich am nächsten Tag mit dem Bus in Richtung Kabul auf den Weg gemacht. Er habe dann noch bei einer anderen Schwester von O. in Jalalabad gewohnt. Auch O. sei mit seiner Familie nach Jalalabad gekommen. In Jalalabad hätten sein Vater und O. ebenfalls drei Läden besessen. Nachdem in Jalalabad wiederum drei Drohbriefe angekommen seien, in denen gestanden habe, dass man wisse, wo er, der Kläger sich aufhalte, seien sie zurück nach Kandahar gegangen und hätten das Haus der Eltern und die drei Läden verkauft. Er sei am 07. Februar 2010 von Islamabad in Pakistan nach Deutschland geflogen. Er sei von einem Schlepper begleitet worden, der alle Personalpapiere bei sich gehabt habe. Er, der Kläger, habe zu keiner Zeit selbst Personaldokumente erhalten. Die Reise sei von O. organisiert und bezahlt worden. 3 Mit Bescheid vom 03. Juni 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, weil der Kläger keine nachprüfbaren Unterlagen dafür vorgelegt habe, dass er ohne Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sei, und stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, weil der Kläger aufgrund seines äußerst vagen und unsubstanzierten Vortrags weder glaubhaft gemacht habe, in Afghanistan Ziel politischer Verfolgung gewesen zu sein noch im Fall der Rückkehr mit einer derartigen Verfolgung rechnen zu müssen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Insbesondere sei das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht gegeben, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kandahar erheblichen individuellen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG läge nicht vor, weil der Kläger bei einer Rückkehr mit Unterstützung durch Verwandte in Afghanistan rechnen könne und daher trotz der schwierigen Lebens- und Versorgungsverhältnisse in Afghanistan keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt sei. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. 4 Gegen den am 05. Juli 2010 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Entgegen den anderslautenden Feststellungen des Bundesamtes habe er sein Verfolgungsschicksal hinreichend konkret und ausreichend ausführlich vorgetragen. Das Bundesamt könne ihn auch nicht als unglaubwürdig ansehen, weil Anhörer und Entscheider des Bundesamtes personenverschieden gewesen seien. Angesichts der glaubhaft geschilderten Erlebnisse sei er bereits wegen drohender politischer Verfolgung durch die Regierung bzw. Partei Karsais aus Afghanistan ausgereist und ihm drohe bei einer Rückkehr seitens der Regierung Karsai das gleiche Schicksal. Wegen der Vorverfolgung könne ihm aufgrund der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/ 83/EG Kabul nicht als zumutbare inländische Schutzalternative entgegengehalten werden. Abgesehen davon liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, da in seiner Heimatprovinz Kandahar ein innerstattlicher bewaffneter Konflikt vorläge und angesichts der hohen Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle und ernsthafte Bedrohung von Zivilpersonen bestehe. Jedenfalls bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil er keine Verwandte in Afghanistan habe, die ihn nach der Rückkehr unterstützen könnten, und er deshalb angesichts der bestehenden Situation einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben ausgesetzt sei. 5 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 03. Juni 6 2010 zu verpflichten, 7 8 1 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 9 2 ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, 10 3 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen nach Art. 15 Buchst. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, 11 4 äußerst hilfsweise, festzustellen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 18 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. 19 In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist davon auszugehen, dass der Kläger sich auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG schon gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht berufen kann, weil er entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben dazu gemacht hat, dass er tatsächlich ohne Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und denen der Kläger auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat. Abgesehen davon würde das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme einer politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu dem im Anwendungsbereich weitgehend deckungsgleichen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt. 20 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 21 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 22 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,BVerfGE 80, 315. 24 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 25 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 26 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989– 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989- 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 27 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären 28 Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 29 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010– 10 C 7.09 – Juris, Rn. 21, 30 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 31 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -,NVwZ 2008, 1330, 32 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 34 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -,juris, Rn. 14, m.w.N. 36 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Sein Vortrag zu den behaupteten Geschehnissen in Afghanistan weist in wesentlichen Punkten erhebliche Ungereimtheiten und nicht auflösbare Widersprüche auf und ist zudem mit den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan nicht in Einklang zu bringen. So führte der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt aus, sein Vater habe den ersten Drohbrief vor dem 10. Juni 2009 erhalten und dann seit Anfang Oktober 2009 im wöchentlichen Abstand drei weitere Drohbriefe. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, der erste Drohbrief sei im September 2009 eingegangen; der Vater habe dann zwei weitere Drohbriefe in der ersten und der dritten Oktoberwoche erhalten. Des Weiteren hatte der Kläger bei der Bundesamtsanhörung zunächst bekundet, der Geschäftspartner des Vaters, Herr O. , habe ebenfalls einen Drohbrief erhalten, als er, der Kläger, bei dessen Schwester in Spin Buldak gewohnt habe. Drei weitere Briefe seien dann in den drei Läden in Jalalabad eingeworfen worden, als er bei der Schwester des O. in Jalalabad untergebracht gewesen sei. Später führte er dann aus, dass O. drei Monate nach dem Vorfall mit den Eltern einen Drohbrief in Kandahar erhalten habe. Die Schilderung des Klägers zur Verfolgung des Vaters wegen der Wahlkampfunterstützung für Dr. Abdullah sowie zu den Drohbriefen, die Herr O. mit der Aufforderung zur Auslieferung des Klägers erhalten haben soll, erscheint dem Gericht auch deshalb nicht glaubhaft, da sie schwerlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen ist. Der erste Wahlgang zu den Präsidentschaftswahlen in Afghanistan im Jahre 2009 fand bereits am 20. August 2009 statt. Aus diesem Wahlgang ging nach einem vorläufigen Ergebnis vom 16. September 2009 der Amtsinhaber Karzai vor seinem Herausforderer Abdullah Abdullah als Wahlsieger hervor. Aufgrund einer Wahlprüfung setzte die Unabhängige Wahlkommission am 20. Oktober 2009 als Termin für die Stichwahl zwischen Karzai und Dr. Abdullah den 07. November 2009 an. Etwa eine Woche vor diesem Termin erklärte Dr. Abdullah, dass er zum zweiten Wahlgang nicht mehr antreten werde. Karzai wurde daraufhin am 02. November 2009 zum Wahlsieger und Präsidenten erklärt. Vor diesem Hintergrund bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung, dass der Vater noch im September 2009 und in der ersten Hälfte des Oktobers 2009 Drohbriefe wegen der Unterstützung des Wahlkampfes von Dr. Abdullah erhalten haben soll, obwohl der erste Wahlgang bereits vorbei war und bis zum 20. Oktober 2009 keine Anhaltspunkte für eine Stichwahl vorlagen. Ungeachtet dessen sind angesichts des tatsächlichen Hintergrundes jedenfalls die Angaben des Klägers zu den Drohbriefen, die seiner Person gegolten haben sollen, nicht glaubhaft, da bereits zum Zeitpunkt als der erste Drohbrief bei der Schwester von O. in Spin Buldak eingegangen sein soll, die Präsidentschaftswahl vollständig abgeschlossen war. Es bestand somit aus Sicht der Anhänger von Karzai kein Anlass, noch mit irgendwelchen Maßnahmen gegen Wahlkampfhelfer von Dr. Abdullah vorzugehen. Auch ansonsten konnte der Kläger nicht plausibel machen, warum man ihn überhaupt verfolgt hat, obwohl er sich nach eigenen Angaben damals als 17jähriger eigentlich nur mit seiner Schule beschäftigt hat, dem Vater nur in unbedeutendem Umfang bei der Verteilung von Wahlmaterial geholfen hat und nicht ersichtlich als Unterstützer von Dr. Abdullah in Erscheinung getreten ist. Überdies ist nicht plausibel, warum man den Geschäftsfreund bedroht, den Kläger auszuliefern, obwohl die angeblichen Verfolger nach dem Inhalt der Drohbriefe doch wussten, wo sich der Kläger aufhielt. Weitere durchgreifende Zweifel an dem vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal ergeben sich schließlich aus seinen widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthalten vor der Ausreise. Während er bei der Bundesamtsanhörung angegeben hatte, er sei mit O. nach Kandahar zurückgefahren, nachdem während seines Aufenthaltes in Jalalabad drei Drohbriefe in den dortigen Läden eingegangen seien; beide hätten in Kandahar das Haus seiner Eltern und die Läden verkauft, nach Erhalt eines weiteren Drohbriefs in Kandahar sei er dann tags darauf nach Pakistan gefahren und anschließend nach Deutschland gekommen, führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, Herr O. sei währen des Aufenthaltes in Jalalabad alleine zurück nach Kandahar gefahren und habe die dortigen Läden verkauft. Er, der Kläger sei dann mit O. mit dem Kleinbus von Jalalabad aus nach Islamabad (Pakistan) gefahren, nachdem O. in Jalalabad zwei Drohbriefe erhalten habe. In der Gesamtschau lassen die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und unaufgelösten Widersprüche nur den Schluss zu, dass das geschilderte Verfolgungsschicksal nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht. 37 Angesichts der Vielzahl der Widersprüche des Klägers zum Kerngeschehen seines angeblichen Schicksals bestand für das Gericht auch kein Anlass, dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Herrn O. über die Deutsche Botschaft Kabul nachzugehen. Die unter anderem unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, Herr O. habe einen Drohbrief erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, den Kläger auszuliefern, da ihm ansonsten das Gleiche wie dem Vater des Klägers geschehe, kann die massiven Widersprüche des Klägers zu Anzahl und Zeitpunkten der Drohbriefe nicht entkräften. Abgesehen davon liegt in dem Antrag auf Vernehmung eines in seinem Heimatstaat lebenden Ausländers als Zeugen in der Regel ein ungeeigneter Beweisantritt. 38 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09. Mai 1983 – 9 B 10466/81 -, InfAuslR 1983, 252 und vom 29. Mai 1984 – 9 B 2217/82 -, Juris. 39 Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal eine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen angegeben hat und zudem nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. u. a. Lagebericht Afghanistan vom 09. Februar 2011, S. 33) die Zustellungen von Rechtshilfeersuchen an die afghanischen Behörden bisher in keinem Fall erfolgreich war. 40 Dem mithin nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht auch im Falle der Rückkehr keine Verfolgung mit der einen Schutzanspruch auslösenden beachtlichen Wahr-scheinlichkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2009 wegen der Unterstützung von Dr. Abdullah noch konkreten Verfolgungsmaßnahmen von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt wäre, bestehen angesichts der allgemeinen politischen Verhältnisse in Afghanistan (vgl. u. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan 27. Juli 2010 und vom 09. Februar 2011) nicht. Das gilt um so mehr, als der Kläger sich nach eigenen Angaben nicht selbst aktiv an der Unterstützung von Dr. Abdullah beteiligt hat. 41 Dem Kläger hat aber Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsgebotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, das hinsichtlich der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in erster Linie in Betracht kommt. 42 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 43 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198. 44 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 45 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, a. a. O. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 46 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 47 Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i. S. d. 48 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i. S. v. 49 Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, a. a. O. 51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 52 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 – Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a. a. O. 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Vor dieser Gefahr kann der Kläger auch in anderen Teilen von Afghanistan keinen internen Schutz gemäß Art. 8 Qualifikationsrichtlinie finden. 54 Der Kläger stammt nach seinen Angaben aus einem Ort im Distrikt Spin Buldak in der im südlichen Teil von Afghanistan gelegenen Provinz Kandahar. Dort hat er mit seinen Eltern seit seinem fünften Lebensjahr gelebt und hat dort bis zu seiner Ausreise seinen wesentlichen Lebensmittelpunkt innegehabt. Der Distrikt Spin Buldak, der überwiegend von Paschtunen besiedelt ist, grenzt unmittelbar an Pakistan. Die gleichnamige Stadt Spin Buldak liegt auf der Haupttransportroute von Pakistan in den Süden von Afghanistan. Die Provinz Kandahar hat eine Fläche von rund 54.022 qm2 und eine Einwohnerzahl von rund 1.070.000. Die Bevölkerungsdichte liegt etwa bei 19,8 Einwohnern pro km2. Im Distrikt Spin Buldak leben rund 168.400 Einwohner. Die Provinz ist seit jeher eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban. Seit ihrem Sturz im Jahr 2001 führen sie insbesondere dort einen blutigen Aufstand gegen die internationalen Truppen und die afghanischen Sicherheitskräfte. 55 Nach vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des Klägers (Distrikt Spin Buldak im der Provinz Kandahar) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn stattfindet. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09. Februar 2011, Stand: Februar 2011 (Lagebericht) ist seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) berichtet, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen ist. Für den Anstieg verantwortlich sind insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (+53 %), während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen ist. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes die Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Über 90 % aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle im Land beschränken sich auf zwei der 34 Provinzen: Helmand und Kandahar . 56 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban‐Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001‐2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie ist jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan ist weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. 57 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet in ihrem „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 23. August 2011 auf der Grundlage öffentlich zugäng-licher Informationsquellen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Laut dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sind mehrere Regionen, darunter die Provinz Kandahar , als Gebiete genereller Gewalt einzustufen. Die Anzahl der 2010 getöteten Zivilisten erreichte mit 2777 einen neuen Höchststand. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies ein Anstieg um 15 % dar. Gemäß UNAMA stieg die Zahl der zivilen Opfer in den ersten Monaten 2011 erneut um 15 % an. Rund drei Viertel der zivilen Opfer sollen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet worden sein. Diese Gewaltakte gehen weiterhin von vier Quellen aus: von den regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekamatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere Bombardierungen). Entgegen den seit 2010 gehäuften Aussagen von Vertretern der Nato-Staaten, man habe in Afghanistan Fortschritte erzielt und die Taliban in die Defensive gedrängt, ist eher von einem ungebrochenen Kampfwillen der Taliban und einem bewussten Strategiewechsel auszugehen. Nach Angaben des Taliban Experten Ahmed Rashid haben die Taliban inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. Neben den gezielten Ermordungen, welche im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart trafen, steht für die Taliban der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, welcher vor allem die Zivilbevölkerung trifft. Gemäß Angaben von UNAMA und Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) setzen die Taliban im Süden, Norden und Osten des Landes immer häufiger Kinder und Teenager als Selbstmordattentäter ein und verwenden in dicht bevölkerten Gegenden menschliche Schutzschilder. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben. Außer in den östlichen Regionen nahm die Anzahl getöteter Zivilisten in allen Regionen des Landes massiv zu. Den internationalen Sicher-heitskräften ist es zwar gelungen, im Süden gewisse Erfolge zu verbuchen, die Sicherheitslage verschlechterte sich dennoch, insbesondere in Kandahar massiv. Allein zwischen Juni und Mitte September 2010 wurden wöchentlich 21 Ermordungen registriert. Die UNO hatte im Juni 2011 in und um Kandahar nur zu fünf von 55 Distrikten Zugang. 58 Zu einer entsprechenden Einschätzung kommt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011 wonach die Intensivierung und Ausbreitung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan im Jahre 2009 schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatte und sich im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2010 weiter verschlechtert hat. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 wurden 3.268 Todesopfer verzeichnet, was einen Anstieg von 31 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 darstellt. Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den süd-östlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Wie berichtet wird bleiben für den größten Anteil ziviler Todesopfer bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich, sowohl durch gezielte als auch durch willkürliche Angriffe (Seite 1 der Richtlinien –RL-). Innerhalb der letzten 12 Monate hat die Gewalt im Zusammenhang mit dem Konflikt in einigen Teilen Afghanistans ein so hohes Niveau erreicht, dass man von einer Situation von allgemeiner Gewalt sprechen kann. Der bewaffnete Konflikt hat sich insbesondere in den südlichen Gebieten verschärft und sich auf Gebiete ausgeweitet, welche zuvor als stabil eingeschätzt wurden (Seite 11 RL). In der ersten Hälfte des Jahres 2010 hat sich die Gesamtzahl der zivilen Todesopfer als direkte Folge des bewaffneten Konflikts im Vergleich zum Vorjahr um 31 % erhöht. Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen waren Berichten zufolge für 72 % der zivilen Todesopfer verantwortlich, überwiegend durch Selbstmordattentate und Explosionen von improvisierten Sprengkörpern. Obwohl sowohl ISAF als auch die Taliban Zusicherungen gemacht haben, zivile Todesopfer zu vermeiden, steigt die Zahl der zivilen Todesopfer weiter an. In der südlichen Region hat die Zahl ziviler Todesopfer innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres 2010 um 43 % zugenommen und in der süd-östlichen um 24 %. Eine weitere Analyse von UNHCR über berichtete Vorfälle von zivilen Opfern während eines Zeitraumes vom 1. Juli bis 8. Oktober 2010 zeigt, dass die am meisten von willkürlicher konfliktbezogener Gewalt betroffenen Provinzen Helmand und Kandahar in der südlichen Region und Kundus in der nord-östlichen Region sind (Seite 12 RL). Während der ersten sechst Monate des Jahres 2010 sind über 50 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen (Seite 12 RL). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar , Kunar und in Teilen der Provinzen Ghaznis und Khost auf Grund der so hohen (i) Zahl von zivilen Todesopfern, (ii) Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und (iii) Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt („generalized violence“) ein (Seite 13 RL). Diese Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan hat UNHCR in seiner Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 (Az.: 6 A 11048/10.OVG) nochmals bestätigt. 59 Auch nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten gibt die sich in den letzten Jahren verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan Anlass zur Sorge. Bis Ende Juni 2010 betrug die Steigerung an zivilen Opfern (tote und verwundete Zivilisten) 3120 % im Vergleich zum ersten Halbjahr 2009. Generell nahm die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % weiter zu (Seite 3). Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegt dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehren. 60 Zu einer entsprechenden Beurteilung der Sicherheitslage gelangt ebenfalls die UK Border Agency in ihrem Country of Origin Information (COI) Report über Afghanistan vom 11. November 2011. Danach hat es nach einem in Bezug genommenen Bericht des Generalsekretärs der vereinten Nationen vom 21. September 2011 in den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 39 % dar. Dabei waren der südliche und der süd-östliche Teil Afghanistans, insbesondere die Umgebung um die Stadt Kandahar weiterhin der Schwerpunkt der militärischen Aktivitäten. Dort fanden etwa zwei Drittel aller Vorfälle statt (Ziffer 8.03). UNAMA dokumentiert 1.462 getötete Zivilisten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2011, einen Anstieg von 15 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2010. Dabei waren 80 % der zivilen Todesfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2011 auf regierungsfeindliche Gruppen zurückzuführen; eine Steigerung von 28 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (Ziffer 8.12). 61 Angesichts dieser übereinstimmenden Beurteilungen weist der in der Provinz Kandahar stattfindende innerstaatliche Konflikt unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass der Kläger auch ohne gefahrerhöhende Umstände in seiner Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, dort allein als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung belegt auch der Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) vom zweiten Quartal 2011. Danach sind allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2011 1.856 Zivilisten getötet worden. Die Provinz Kandahar war mit 724 Angriffen im ersten Halbjahr 2011 neben Helmand (1430) und Ghazni (743) eine der Provinzen, in der sich die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Gruppen ereignen. Dies bedeutet also im Schnitt etwa 4 Anschläge pro Tag. Gegenüber dem zweiten Quartal 2009 liegt eine Steigerung um 79 % vor. Im Jahr 2010 fanden in der Provinz Kandahar 1.162 Angriffe Aufständischer statt. Diese Zahl wurde in diesem Zeitraum nur in den Provinzen Helmand (1.540) und Kunar (1.457) übertroffen. ANSO stuft die Provinz Kandahar wegen der Häufigkeit der täglichen Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen als „extremely insecure“ (äußerst unsicher) ein. Hinzu kommen, die in den südlichen Landesteilen überdurchschnittlich zahlreichen Einsätze der US-, ISAF und Regierungskräfte, die ebenfalls häufig zu zivilen Opfern führen. UNAMA (Civilian Casualty Data 2008-2010) berichtet von 1.310 getöteten Zivilisten in der Südregion im Verhältnis zu 2777 Toten bezogen auf Gesamt-Afghanistan. Bezogen auf den Distrikt Spin Buldak ist bekannt, dass Anfang Januar 2011 ein Selbstmordattentäter in einem öffentlichen Badehaus der Stadt Spin Buldak nach offiziellen Angaben 17 Menschen getötet und 23 weitere verletzt hat. 62 Vgl. Spiegel Online vom 07. Januar 2011 63 Angesichts dieser hohen Anschlagsdichte in der Provinz Kandahar und der Zahl der getöteten und verletzten Zivilisten {deren Dunkelziffer nach der Schilderung des Gutachters Dr. Danesch im Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1659/10.A -) deutlich höher ist als die von den von unabhängigen Organisationen abgegebenen Zahlen} steht für das Gericht unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials und der Berichte zur Sicherheitslage fest, dass der Konflikt in der Provinz Kandahar eine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. 64 Vgl. ebenso für die Provinz Kandahar: VG Schleswig, Urteil vom 22. April 2010, 12 A 137/09. 65 Der Kläger kann schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Qualitätsrichtlinie auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes Afghanistan verwiesen werden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Landesteil diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Von dem Betroffenen kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. es muss jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht dort das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Das gilt auch wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, NVwZ 2008, 1246 und vom 24 Juni 2008 a. a. O.. 67 Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 68 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 14 f. 69 Für das Auswärtige Amt (AA) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. 70 AA, Lagebericht vom 9. Februar 2011, S. 26. 71 Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bildet die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne diese ist ein Überleben kaum möglich. 72 Afghanistan: Update vom 23. August 2011, S. 20 73 Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in anderen landesteilen Afghanistans, insbesondere in dem wohl allein für einen internen Schutz in Frage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul angesichts der dortigen katastrophalen Versorgungslage, der angespannten Arbeitssituation, der Tatsache, dass der aus der Provinz Kandahar stammende Kläger keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul hat und er dort nach seinen Angaben auf keine familiäre- oder stammesbezogene Verbindungen zugrückgreifen kann, nicht gegeben. 74 Da es sich bei dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7Satz 2 AufenthG als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sich jeweils um einen Streitgegenstand handelt, ist wegen der Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, aufzuheben. 75 Aufgrund der positiven Entscheidung über das Vorliegen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben. 76 Einer Entscheidung über den Antrag auf Vorlage des Verfahrens zum Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage der Voraussetzungen der inländischen Fluchtalter-native des § 8 QRL bedurfte es deswegen nicht. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.