Urteil
14 K 286/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1213.14K286.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Die 1973 in der Provinz Kunar geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Sie reiste nach eigenen Angaben im September 1999 zusammen mit ihrem 1971 geborenen Ehemann A. Z. und dem 1996 geborenen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Oktober 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er während der Zeit der kommunistischen Regierung Offizier in der afghanischen Armee und Mitglied der kommunistischen DVPA gewesen sei. Die Taliban hätten ihn im September 2009 festnehmen wollen. Er habe jedoch mit seiner Familie fliehen können. Diesen Asylantrag des Ehemannes wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 ab und verneinte gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 23. November 2007 (7 K 4101/04.A) abgewiesen. Den dagegen gerichteten Berufungszulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 11. Januar 2008 (20 A 94/08.A) ab. 3 Am 04. Oktober 2007 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 10. Oktober 2007 an, ihr Mann sei Offizier gewesen und habe mit einem Stipendium in Russland studiert. Die Taliban hätten nach der Machtergreifung alle Offiziere als Gottlose bezeichnet und hätten viele von ihnen umgebracht. Ihr Mann sei entlassen worden. Deswegen hätten sie ihr Heimatland verlassen. Sie habe gehofft, dass sich die Lage in Afghanistan bessern würde. Die Situation sei aber weiterhin wegen der Taliban für ihre Familie sehr unsicher. Aufgrund der Situation in Afghanistan und des fehlenden Aufenthaltsrechts in Deutschland habe sie psychische Probleme gekommen. 4 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. 5 Gegen den unter dem 06. Januar 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Zu Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und weist besonders darauf hin, dass sie unter psychischen Problemen in Form von posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Ursächlich dafür seien die Erlebnisse sowie die gegenwärtige Situation im Heimatland. Dazu legte die Klägerin eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. vom 20. Mai 2010 sowie ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Nervenheilkunde Dr. med. (RUS) P. vom 06. Mai 2011 vor. Außerdem weist sie darauf hin, dass eine Rückkehr der Familie mit inzwischen vier minderjährigen Kindern wegen der schlechten Versorgungslage in Afghanistan nicht in Betracht komme. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage ( § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf Feststellung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klage hat auch hinsichtlich des hilfsweisen Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Erfolg. 15 Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat oder vor solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Ihr Vortrag, sie sei in Verfolgungsmaßnahmen der Taliban wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als Offizier in der Armee der kommunistischen Regierung einbezogen worden, ist unglaubhaft. Das diesbezügliche Asylvorbringen des Ehemannes ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. November 2007 (7 K 4101/04.A) als unglaubhaft abgewiesen worden. Eigene - davon unabhängige - Verfolgungsgründe hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon betätigen die offensichtlichen Widersprüche der Klägerin bei der überdies wenig gehaltvollen Darstellung der behaupteten Geschehnisse in Afghanistan in der mündlichen Verhandlung, dass das geschilderte Verfolgungsschicksal nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht. Eine Rückkehrgefährdung der Klägerin und ihrer Familie durch Vergeltungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ist daher gleichfalls nicht anzunehmen. 16 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die sinngemäß vorrangig begehrte hilfsweise Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan (vgl. zu dieser typischerweisen Auslegung des Klagebegehrens nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198). 17 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen der nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 18 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 19 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 20 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 21 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 22 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 23 Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d. 24 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v. 25 Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Klägerin bezogen auf ihre Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Nach eigenen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes hat die Familie vor der Ausreise über einen längeren Zeitraum in der Stadt Kabul gelebt und hatte dort den Lebensmittelpunkt. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist mithin auf diese Region abzustellen, weil der Klägerin in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist. 30 Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Kabul zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. Für den Raum Kabul sei es den Sicherheitskräften nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trage wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere sei es gelungen, die Zahl gezündeter Autobomben von 8 (2009) auf 2 (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube es mittlerweile mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls gehe weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichten diesen Erfolg. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien dennoch auch künftig nicht auszuschließen. 31 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 32 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. 33 AA, Lagebericht vom 27.7.2010. 34 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Stadt Kabul sei festzustellen, dass sie als Sitz der afghanischen Regierung und vieler ausländischer Organisationen ein besonders reizvolles Ziel für die Aufständischen darstelle. Durch komplexe Angriffe unter anderem auf Kabul illustrierten die Taliban die Unfähigkeit der afghanischen Regierung Anschläge zu verhindern. Ende 2008 sei die Verantwortung für die Sicherheit der Stadt Kabul an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben worden. Seither sei die Sicherheitslage im Wesentlichen gleich geblieben. Die afghanischen Behörden feierten auch Erfolge im Kampf gegen die aufständischen Truppen. So würden Waffenlager ausgehoben und es gelinge den Sicherheitskräften Angriffe aufzuhalten. Bei einem koordinierten Angriff im Januar 2010 auf das gesicherte Stadtzentrum von Kabul seien beispielsweise kaum Todesopfer zu beklagen gewesen. Die Polizei habe nach den Anschlägen zu Beginn des Jahres 2010 die Sicherheitsmaßnahmen weiter erhöht und zusätzliche Checkpoints in der Stadt errichtet. Im Jahr 2010 sei es zu mehreren Angriffen und Anschlägen gekommen. Ziel der Angriffe seien immer wieder die internationalen Truppen der ISAF gewesen. Dabei seien meist Konvois angegriffen worden, die in der Stadt unterwegs waren. Im August 2009 sei sogar ein Anschlag auf das Hauptquartier der ISAF verübt worden. Bei diesen Anschlägen kämen aber auch immer wieder afghanische Zivilisten ums Leben. So seien bei dem Anschlag auf einen ISAF-Konvoi im September 2009 auf der Straße zum Kabuler Flughafen 24 Zivilisten gestorben, weitere 52 seien verletzt worden. Neben der ISAF würden aber auch die UN Opfer von Anschlägen. Auch die hohe Kriminalität in der Hauptstadt stelle ein Sicherheitsproblem dar. Verbrechen wie Entführung, bewaffneter Raub und Mord träten immer häufiger auf. Generell habe Kabul im Landesvergleich eine hohe Kriminalitätsrate. Eine klare Trennung zwischen aufständischen und kriminellen Banden sei oft schwierig. Bewaffnete kriminelle Banden würden auch für das Schmuggeln von Waffen und Sprengstoff verantwortlich gemacht und sollen die Aufständischen mit Informationen versorgen. Einige kriminelle Aktivitäten, wie Drogenschmuggel und Kidnapping, dienten, dem afghanischen Innenministerium zufolge, der Finanzierung des Aufstandes. Insgesamt lasse sich aber feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Truppen gelinge es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. 35 D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 36 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Zwar wohnten dort über 10% der afghanischen Bevölkerung; es seien jedoch nur 0,5 % aller landesweit erfassten Zwischenfälle in Kabul gezählt worden. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. 37 Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 38 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seien in der Provinz Kabul die Distrikte Sarobi, Paghman (Arghad-e Bala und Arghand-e Payan), Khak-e-Jabar, Musahi und Charasyab als unsicher einzustufen. 39 UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008 40 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. 41 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011. 42 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert habe. Die Anschläge hätten 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes seien 2010 drei-mal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet worden wie 2009. Entführungen seien 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29.06.2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, habe nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten könnten, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär sei. Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es auch 2010 und 2011 gelungen, in der Hauptstadt des Landes spektakuläre Anschläge durchzuführen. Zudem gebe es regelmäßig Berichte über Anschläge, Entführungen, Ermordungen und Plünderungen durch Angehörige der Taliban, der Hezb-e Islami und krimineller Gruppen. 43 SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011. 44 Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Distrikten der Provinz Kabul sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul Stadt, dem langjährigen Wohnort des Klägers vor seiner Ausreise, teilweise als kriminelle Gewalt einzustufen sind, aber zum Teil auch dem in ganz Afghanistan in unterschiedlicher Ausprägung vorherrschenden Konflikt zuzuordnen sind. Die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen dürfte für die Stadt Kabul jedoch trotz einzelner öffentlichkeitswirksamer Vorkommnisse ausscheiden, da das erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wie es typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden ist, nicht erreicht wird. Die aufständischen und regierungsfeindlichen Kräfte, von denen die Anschläge in Kabul Stadt ausgehen, sind weder in der Lage, in Kabul Stadt anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, noch üben sie eine effektive Kontrolle über die Stadt aus. 45 Vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.6.2011 - 8 A 2011/10.A -, UA S. 10 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011 - 33 K 229/10.A -, juris Rz. 55 ff.; VG Arnsberg, Urteile vom 28.10.2010 - 6 K 3712/09.A -, UA S. 9 f., 17.3.2011 - 6 K 1259/10.A -, UA S. 10 f., 28.7.2011 - 6 K 2215/10.A -, UA S. 10 ff.; VG München, Urteil vom 16.7.2010 - M 22 K 10.30154 -, UA S. 8; VG Stade, Urteil vom 10.8.2009 - 6 A 1914/08 -, UA S. 8 ff. Offen lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, UA S. 7 ff. ; wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 9.6.2011 - AN 11 K 11.30093 -, juris Rz. 26 ff. 46 Selbst wenn für die Region Kabul davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Kabul Stadt nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul Stadt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets und der Einwohnerzahl der Provinz Kabul kann eine individuelle Gefahr für die Klägerin bei seiner Rückkehr nach Kabul Stadt durch ihre bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. In Kabul leben nach offiziellen Angaben rund 3,6 Mio. Menschen. 47 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 48 Kabul liegt in der Zentralregion, zu der die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA) auch die Provinzen Kapisa, Logar, Parwan, Panjsher und Wardak zählt. Die Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen der Zentralregion summieren sich auf rund 5,6 Mio. 49 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 50 Für die Zentralregion berichtet UNAMA für das Jahr 2009 über 281 von insgesamt 2412 in Afghanistan getöteten Zivilisten. Für das Jahr 2010 werden für die Zentralregion 231 von insgesamt 2777 getöteten Zivilisten gemeldet. 51 UNAMA, Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflicts, März 2011. 52 Damit fielen ca. 8 % (2010) bis 12 % (2009) der getöteten Zivilisten den Auseinandersetzungen in der Zentralregion zum Opfer. Für das erste Halbjahr 2011 werden für ganz Afghanistan 1462 zivile Todesopfer und 2144 verletzte Zivilpersonen infolge des Konflikts gemeldet. 53 UNAMA, Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflicts, Juli 2011. 54 Statistisch lässt sich daraus herleiten, dass in der Zentralregion von den im ersten Halbjahr 2011 in Afghanistan insgesamt 3606 getöteten oder verletzten Personen selbst bei einem großzügig geschätzten Anteil von 15 % der Zentralregion an den Gesamtopferzahlen 541 Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Hochgerechnet auf den Ganzjahreszeitraum wäre danach in 2011 von einer Opferzahl von rund 1100 Menschen in der Zentralregion auszugehen. Statistisch liegt damit die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2011 in der Zentralregion bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden bei 0,019 %. Dass diese Wahrscheinlichkeit in Kabul signifikant höher liege, ist nicht ersichtlich. 55 Vgl. zu den vorstehenden Kriterien BayVGH, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, Juris 56 Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 57 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 59 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 60 So BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris. 61 Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der geltend gemachten psychischen Probleme in eine derartige extreme Gefahrenlage gerät. Zwar kann die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort fehlen oder eine an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erlangbar ist, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 - Juris unter Hinweis auf die Entscheidung vom 09. September 1997, InfAuslR 1998,125. 63 Zur Substantiierung eines entsprechenden Vorbringens ist aber regelmäßig erforderlich, dass der Betroffene ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorlegt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) ergeben. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, InfAuslR 2008, 142 betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung. 65 Dies zugrunde gelegt lassen die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Probleme eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, das Vorliegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der Klägerin und die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen. Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. I. vom 20. Mai 2010 diagnostiziert zwar bei der Klägerin ausgeprägte seelische Erkrankungen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierte Angststörung, einer Zwangsstörung und in Form von Phobien; eine Behandlung dieser Krankheit sei derzeit nur in Deutschland möglich. Das Gutachten genügt aber schon deshalb den vorgenannten Mindestanforderungen nicht, da es weder ausreichende Angaben über eine eigene ärztliche Exploration noch eine nachvollziehbare Befunderhebung enthält. Die vorstehende Diagnose wurde offenbar allein am Tag der erstmaligen Vorstellung der Klägerin gestellt. Aufgrund der Unschärfen und der Komplexität des zu behandelnden Krankheitsbildes bedarf es aber zunächst eines längeren Zeitraums der Befassung mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Das Attest vermittelt somit den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten Erkrankung allein aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben zu den traumatisierenden Erlebnissen in Afghanistan im Vorstellungstermin diagnostiziert worden ist. Es fehlt jede fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Wie die Befragung der Klägerin ergeben hat, ist dies nämlich nicht der Fall. Außerdem geht das Attest in keiner Weise auf den auffälligen zeitlichen Abstand zwischen den geltend Ursachen für die Traumatisierung und den erstmals im Jahre 2007 geltend gemachten Symptomen. Belege für die im Attest angeführte langjährige Behandlung ("seit 2000") bei dem Nervenarzt Dr. S. wurden nicht vorgelegt. Es fehlen auch nähere Angaben dazu, ob die geschilderten Beschwerden durch einen eigenen Befund bestätigt werden. Ebenfalls genügt das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med (RUS) Q. vom 06. Mai 2010 nicht den erforderlichen Mindestanforderungen. Auch darin ist der Befund einer vorhanden Angst- und depressiven Reaktion ohne nachvollziehbare eigene Diagnose festgestellt worden. Schließlich lassen sich aus den sonstigen ärztlichen Attesten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Q1. vom 25. Mai 2010 und des Chirurgs Dr. med. T. vom 02. März 2010 ("Nervenkompressionssyndrom C 6 li. bei sequestriertem Bandscheibenvorfall") keine konkreten Anhaltspunkte für eine zielstaatsbezogene Gefahr der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. 66 Da die vorgelegten ärztlichen Atteste zur posttraumatischen Belastungsstörung nicht den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Mindestanforderungen genügen, brauchte auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens über das Vorliegen einer PTBS nicht nachgegangen werden. 67 Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Zwar ist aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten aktuellen Erkenntnisquellen von einer äußerst schlechten Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul auszugehen. 68 Vgl. hierzu umfassend: Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, Juris unter Wiedergabe der einschlägigen Erkenntnisquellen. 69 Trotz dieser beschriebenen Situation kann bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine lebensbedrohliche Lage gerät, aus der sie sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Die Klägerin wird nicht allein, sondern in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer vier Kinder nach Afghanistan zurückkehren. Die Familie verfügt noch über familiäre Verbindungen nach Afghanistan. Nach den Angaben des Ehemannes vor dem VG Aachen leben ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien in Kabul. Sein Vater hält sich seinen Angaben zufolge teilweise in Kunar teilweise in Kabul auf. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Verpachtung von Grundbesitz. Außerdem hätten zur Zeit der Ausreise 3 Onkel mütterlicherseits in Kabul gelebt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es mit Ausnahme des Vaters keine Verwandten des Ehemannes in Afghanistan gebe, entspricht dies offenbar nicht den Tatsachen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Familie im Falle der Rückkehr familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung finden könnten. Abgesehen davon verfügt der Ehemann aufgrund seiner Ausbildung als Schweißer über eine berufliche Qualifikation, die es ihm trotz seines längeren Aufenthaltes außer Landes voraussichtlich ermöglicht, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit für seine Familie in Kabul auch ohne familiäre Unterstützung zu finden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es unter den herrschenden Bedingungen nicht einfach sein dürfte, die nunmehr sechsköpfige Familie mit dem Nötigsten zu versorgen. Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen jedoch noch nicht "alsbald" zu einer Extremgefahr. 70 Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, a.a.O.. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.