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Urteil

15 K 7589/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1208.15K7589.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 3 Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Er ist Mitglied des Rates der Gemeinde Aldenhoven und vom Rat der Gemeinde als stimmberechtigter Vertreter in die Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen gewählt. Mit Antrag vom 15.10.2010 (Bestätigung der Abkömmlichkeit unter dem 18.10.) beantragte er, ihm für seine Teilnahme an der 72. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln des Städte- und Gemeindebundes am 23.11.2010 Sonderurlaub zu gewähren. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 19.10.2010 den Antrag auf Sonderurlaub nach § 90 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) ab. Den hiergegen vom Kläger unter dem 20.10.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 zurück. 4 Am 17.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sein Mandat für den Städte- und Gemeindebund stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ratsvertreter. Eine Beurlaubung nach § 90 Abs. 4 BBG komme nicht nur für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen in Betracht, sondern für alle Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stünden oder auf Veranlassung des Rates geschähen. Hierbei sei auch der kommunalrechtliche Freistellungsanspruch aus § 44 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu beachten. Schließlich habe die Beklagte ihm auch für die Sitzung vom 19.01.2010 Sonderurlaub gewährt. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass ihm auf seinen Antrag vom 15.10.2010 Sonderurlaub für den 23.11.2010 für die Teilnahme an einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln zu gewähren war. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, die Vorschrift des § 90 Abs. 4 BBG sei eng auszulegen. Es sei nicht Ziel der Vorschrift, den durch die Ratstätigkeit entstehenden zeitlichen Aufwand durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Nur die eigentliche Ratstätigkeit in diesem Gremium sei umfasst. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Beiakte Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 13 Die Zulässigkeit der Klage folgt aus einer analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Namentlich ist das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger auch weiterhin für Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln des Städte- und Gemeindebundes Sonderurlaub beantragen wird. 14 Die Klage ist aber nicht begründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ablehnung des Sonderurlaubs für seine Teilnahme an der 72. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln rechtswidrig gewesen ist. 16 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 90 Abs. 4 BBG. Hiernach ist dem Beamten für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung "der erforderliche Urlaub" unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit, etwa der Teilnahme an einer Sitzung, zeitlich zusammentrifft, so dass hierdurch der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Soweit danach Dienst des Beamten endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Denn die Vorschrift ist als Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, eng auszulegen. Sie lässt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nur insofern rechtfertigen, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien zumindest in erster Linie in der Freizeit stattfindet, so dass der allenfalls erforderliche Urlaub im Rahmen der zulässigen kurzfristigen Dienstbefreiung bleibt, 17 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1985 - 2 C 8/84 -. 18 Unter Anwendung dieser Grundsätze wurde Antrag des Klägers vom 15.10.2010 auf Gewährung von Sonderurlaub für den 23.11.2010 für die Teilnahme an einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln zu Recht von der Beklagten abgelehnt. Um die eigentliche Ausübung des Ratsmandat ging es auf der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft nicht. Die Teilnahme an der Sitzung stand aber auch mit der Ratsarbeit nicht in einem solchen Zusammenhang, dass trotz der gebotenen engen Auslegung des § 90 Abs. 4 BBG ein Urlaub zu gewähren wäre. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft haben keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Klägers im Rat der Gemeinde Aldenhoven, insbesondere dienen sie nicht dazu, konkrete Ratsbeschlüsse vorzubereiten oder umzusetzen. Nach Durchsicht von Einladungen und Protokollen der Sitzungen, die auf der Internetseite des Städte- und Gemeindebundes eingestellt sind, ergibt sich, dass in den Sitzungen ganz überwiegend über die Situation in einzelnen Gemeinden informiert und über für die Kommunalpolitik allgemein wichtige Fragen referiert wird. Damit stellen die Arbeitsgemeinschaftssitzungen sicherlich ein wichtiges Fortbildungsmittel für ein Ratsmitglied dar. Die Teilnahme an diesen Sitzungen kann aber - bei der gebotenen engen Auslegung - nicht als erforderliche Tätigkeit eines Mitgliedes einer kommunalen Vertretung i.S.d. § 90 Abs. 4 BBG gewertet werden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Ziff. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.