Urteil
14 K 6478/09.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1206.14K6478.09A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12.3.2009 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 13.3.2009 in Hamburg die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am 25.3.2009 in Dortmund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er an, er sei mit Hilfe eines Schleusers aus Afghanistan nach Deutschland gereist. Er sei mit einem LKW losgefahren und sei zwischendurch in einem anderen Land ausgestiegen und dort 10 Tage geblieben. Es sei vielleicht die Türkei gewesen. Danach sei er mit dem LKW weitergefahren. Der LKW sei nachts gefahren. Die genaue Fahrtroute kenne er nicht. Er sei dann irgendwann in Hamburg angekommen. Für die Reise habe er 4.000 US-Dollar bezahlt. In Afghanistan habe er die Schule bis zur 3. Klasse besucht und bis zu seiner Ausreise in Herat Stadt gelebt. Bis zu seinem 11. Lebensjahr habe er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester in einer Mietwohnung gelebt. Seine Mutter sei bereits gestorben, als er 3 Jahre alt war. Die Schwester habe geheiratet und sei dann weggegangen. Wo sie genau lebe, wisse er nicht. Sein Vater sei gestorben, als er - der Kläger - 11 Jahre alt war. Nach dem Tod seines Vaters sei er in ein kaputtes Haus in Herat gezogen und habe dort alleine gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Arbeiten auf Baustellen finanziert. Außer seiner Schwester verfüge er noch über einen Onkel, der in Afghanistan lebe. Diesen habe er zuletzt bei der Beerdigung seines Vaters gesehen. Der Onkel sei nach der Beerdigung weggegangen und habe sich nicht um den Kläger gekümmert. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Kläger an, nach dem Verlust seines Vaters niemanden mehr in Afghanistan gehabt zu haben. Keiner würde sich um ihn kümmern. Das Land sei zerstört, es würden Menschen dort sterben und Leute würden mitgenommen und getötet. Er sehe dort für sich keine Zukunft. Er habe dafür gearbeitet, irgendwo hinreisen zu können, wo es Menschenrechte gebe und Menschen geachtet würden. Seine Hand sei verletzt worden und er hätte Rückenschmerzen gehabt. Ihm tue auch die Nierengegend weh. Er habe gesehen, dass die Taliban Leute mitgenommen hätten. Als er 11 Jahre alt war, sei er von einem Paschtunen vergewaltigt worden. Der Mann habe ihn zum Arbeiten auf die Baustelle und danach nach Hause mitgenommen und habe ihn dort vergewaltigt. Er könne nicht zurück nach Afghanistan. Er habe nicht mehr die Kraft, irgendwo zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr, würde er vielleicht mit den Taliban gehen. Mit Bescheid vom 22.9.2009 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Am 1.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass er über Jahre sexuell missbraucht worden sei. Dies sei nicht nur durch einen Mann, sondern durch zahllose Männer geschehen. Auch seien Nacktfotos von ihm angefertigt worden. Er habe vor und nach dem Tod seines Vaters auf Baustellen gearbeitet. Der Lohn, den er dort erhalten habe, hätte jedoch niemals ausgereicht, die Kosten der Flucht aus Afghanistan nach Europa zu finanzieren. Nachdem der Kläger zunächst u.a. auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte, beantragt er zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 22.09.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2011 und in einem Erörterungstermin am 6.9.2011 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Niederschriften Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 des § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieser Verfolgungsbegriff entspricht dem bisherigen Verständnis der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch verfolgt ist dabei nur derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 4.4.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145. Nach Satz 4 des § 60 Abs. 1 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War der Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn für den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu erlangen, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Vgl. noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 ff. Diese nach nationalem Recht bestehenden Grundsätze zum Prognosemaßstab entsprechen im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie), die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, ergänzend anzuwenden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31.8.2007 - 15 A 995/05.A -. Im Hinblick auf den das Klagebegehren tragenden Sachvortrag gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Klägers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach zweifacher informatorischer Befragung und Würdigung seines Vorbringens gegenüber dem Bundesamt fest, dass ihm sein Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden kann. Sein diesbezügliches Vorbringen zum Kerngeschehen ist vage, oberflächlich und widersprüchlich. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal nicht selbst erlebt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2011 und im anschließenden Erörterungstermin am 6.9.2011 geschildert, Opfer einer Gruppe von 4 Männern geworden zu sein, die ihn sexuell missbrauchten, zum Tanzen auf verschiedenen Veranstaltungen und Feiern zwangen und an einzelne der dort anwesenden Gäste zu sexuellen Handlungen vermittelten. Sowohl für das Tanzen als auch für die an ihm verübten sexuellen Handlungen und die Vermittlung zu solchen durch die 4 Männer will der Kläger Geld erhalten haben. Das auf diese Weise "verdiente" Geld sowie die Einkünfte aus der Ausführung von Hilfstätigkeiten auf Baustellen habe er gespart und sich damit letztlich die Ausreise aus Afghanistan und Verbringung nach Deutschland finanziert. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Kläger angesichts des geschilderten Schicksals überhaupt als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu qualifizieren wäre und damit in seiner Person asylerhebliche Merkmale zu bejahen wären, oder ob das Geschilderte als rein kriminelles Unrecht dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG entzogen ist. Denn die Kammer vermag dem Kläger bereits sein vorgebrachtes Verfolgungsschicksal nicht zu glauben. Zum einen sind seine Angaben zu den Umständen seiner Ausreise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So will der Kläger, der seit dem Tod seines Vaters als 11-Jähriger auf sich allein gestellt war und über keinerlei Vermögen verfügte, mit 16 Jahren für seine Ausreise 4.000 Dollar an einen Schlepper bezahlt haben. Für die Kammer ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, wie sich der Kläger diese Summe auf die von ihm geschilderte Weise angespart haben will. So müsste der Kläger, der nach eigenen Angaben bis zu 550 Afghani auf den Veranstaltungen und Feiern erhalten haben will, im Laufe der 5 Jahre vor seiner Ausreise über 350 mal bei derartigen Anlässen zugegen gewesen sein. Hiergegen spricht bereits seine Angabe gegenüber dem Gericht, wonach die Feiern ungefähr einmal in der Woche stattgefunden haben sollen. Zudem konnte der Kläger trotz seiner angeblich mehr als zweihundertfachen Anwesenheit bei den Feiern lediglich oberflächliche Angaben zu deren Ablauf machen. So antwortete der Kläger auf Nachfragen des Gerichts zu Einzelheiten seiner Kleidung auf den Veranstaltungen, zur Art des Tanzes und zu den anwesenden Personen nur ausweichend und detaillos. Insgesamt bleiben seine Angaben in diesem Zusammenhang knapp und derart vage, dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem berichtet. Auch unter Berücksichtigung seines damals jugendlichen Alters, seines Bildungsstandes und den Hemmungen, über erlittenen sexuellen Missbrauch zu berichten, wären angesichts der behaupteten Häufigkeit konkretere Angaben im Bereich des selbsterlebten Wissens zum Kerngeschehen zu erwarten. Diesem Befund steht insbesondere nicht entgegen, dass Veranstaltungen wie die vom Kläger - oberflächlich - geschilderten Feiern nach Erkenntnissen des Gerichts über die Praxis des sog. "bacha bazi" in Afghanistan tatsächlich stattfinden. Vgl. hierzu Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011; United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflicts in Afghanistan, 3.2.2011, S/2011/55, Nr. 38; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Homosexualität - Gesetze, Rechts- und Alltagspraxis, 12.9.2006, S. 5; dies., Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011, S. 15; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Die Tanzknaben vom Hindukusch, 22.5.2011, Nr. 20, S. 2; Welt online, Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte, Artikel vom 27.8.2010, abrufbar unter www.welt.de. Denn die Kenntnis um die "Tradition" derartiger Veranstaltungen und deren Ablauf in groben Zügen ist nach den genannten Erkenntnisquellen in der afghanischen Gesellschaft verbreitet und demnach schon kein Beleg dafür, den Veranstaltungen selbst beigewohnt zu haben geschweige denn dort das Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein. Zum anderen weist auch der weitere Vortrag des Klägers hinsichtlich der Umstände seiner Flucht aus Afghanistan erhebliche Ungereimtheiten und nicht auflösbare Widersprüche auf. So hat der Kläger gegenüber dem Gericht zunächst angegeben, der Schlepper habe 6.000 Dollar von ihm gefordert, er - der Kläger - habe aber nur über 4.000 Dollar verfügt und dies dem Schlepper auch mitgeteilt. Später hat der Kläger berichtet, erst nach dem Gespräch mit dem Schlepper das gesamte gesparte Geld in afghanischer Währung gegen Dollar eingetauscht und erst dann gewusst zu haben, wie viel Geld er besitze. Auch auf Vorhalt des Gerichts vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht auszuräumen. Überdies lässt sich der Vortrag des Klägers über ein allmähliches Umtauschen des afghanischen Geldes über einen längeren Zeitraum nur schwerlich mit seiner behaupteten Furcht vor den 4 Männern, unter deren ständiger Beobachtung er sich wähnte, in Einklang bringen. Darüber hinaus will der Kläger niemanden - auch keine Freunde - in sein Schicksal eingeweiht haben. Dennoch soll ihm der Schlepper von einem Freund namens Elias, dem der Kläger von seiner Absicht, unbedingt das Land zu verlassen, erzählt haben will, vorgestellt worden sein. Dass der Kläger dabei die angeblichen Gründe seiner Fluchtabsicht verschwiegen haben soll, erscheint nicht zuletzt deswegen unglaubhaft, weil er dem Schlepper davon berichtet haben will. Selbst wenn man den Kläger entgegen dem oben Gesagten als vorverfolgt i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ansähe, wäre eine erneute Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Opfer der sog. bacha baz (Kinderspieler) vornehmlich männliche Afghanen im Kindes- und Jugendlichenalter, die ohne oder außerhalb des Elternhauses aufwachsen oder von den Eltern für diese Zwecke "verkauft" werden. Zwar erfüllte der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan die Merkmale dieser Opfergruppe. Mit Erreichen der Volljährigkeit, die dem Kläger auch nach seinem äußerlichen Erscheinungsbild angesehen werden kann, fällt er allerdings aus dieser Opfergruppe heraus. Die Praxis der "bacha bazi" wird in der afghanischen Öffentlichkeit auch deshalb kaum hinterfragt, weil sie nicht als homosexuelle Handlungen eingestuft werden. Dazu zählen im Verständnis der afghanischen Gesellschaft überwiegend sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Erwachsenen. Solche Handlungen werden angesichts der starken gesellschaftlichen Tabus und der Kriminalisierung sowohl von staatlicher Seite durch strafrechtliche Sanktionen als auch von nichtstaatlicher Seite durch Diskriminierung bis hin zu Übergriffen verfolgt. Vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Homosexualität - Gesetze, Rechts- und Alltagspraxis, 12.9.2006, S. 5; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Die Tanzknaben vom Hindukusch, 22.5.2011, Nr. 20, S. 2; Welt online, Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte, Artikel vom 27.8.2010, abrufbar unter www.welt.de. Der volljährige Kläger wäre bei seiner Rückkehr nach Herat jedenfalls vor dem von ihm geschilderten Verfolgungsschicksal hinreichend sicher. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung durch die 4 Männer, die sich seiner bemächtigt haben sollen. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass dieselben Männer den Kläger in der fast 400.000 Einwohner zählenden Stadt Herat ausfindig machen können, zumal sie von seiner Rückkehr keine Kenntnis hätten. Zudem ist auch kein Grund für eine Verfolgung des Klägers ersichtlich. Insbesondere ist eine Verfolgung des Klägers aus Rache aufgrund seiner Flucht nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den Schilderungen des Klägers bestand das Interesse der Männer an seiner Person darin, ihn zum Tanz vor ihnen und anderen Männern und zu sexuellen Handlungen zu zwingen und zu vermitteln. Dieses Interesse hätten sie nach dem oben Gesagten nach Überzeugung der Kammer verloren. Sie hätten es aufgrund der geschilderten Haltung in der afghanischen Gesellschaft aber auch ohne seine Ausreise spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit verloren. Angesichts der von dem Kläger genannten Umstände des Kontaktes mit den Männern, geht die Kammer auch nicht davon aus, dass es die Männer besonders darauf angelegt hatten, den Kläger an einer Flucht vor ihnen zu hindern. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger nur gelegentlich bei den Männern in deren Haus und ansonsten überwiegend in einer weiter entfernten Garage oder Lagerraum ohne Aufsicht und Kontrolle durch die Männer gewohnt haben will, dafür, dass die Männer einem Verschwinden des Klägers letztlich gleichgültig gegenüber standen. Selbst wenn sie von einer fehlenden Fluchtgefahr aufgrund der geschilderten Drohungen gegenüber dem Kläger ausgingen, führt dies nicht dazu, dass der für sie nunmehr "uninteressante" Kläger der Gefahr eines Racheaktes durch sie ausgesetzt wäre. Der Kläger vermag auch selbst nicht nachvollziehbar zu erklären, warum ihm im Falle einer Rückkehr eine Gefahr durch diese Männer drohen sollte. Die bloße Behauptung, dass sie ihm gegenüber gesagt hätten, sie würden ihn in ganz Afghanistan suchen und bei einem Ausfindigmachen töten, vermag nach dem oben Gesagten nicht zu überzeugen. In der Person des Klägers sind auch darüberhinaus keine asylerheblichen Merkmale zu erkennen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Der Kläger hat nach eigenen Angaben Afghanistan verlassen, weil er dort für sich keine Zukunft sah. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seines schiitischen Glaubens. Unabhängig davon, dass der Kläger eine solche Gefahr schon selbst nicht vorträgt, ist eine derartige Verfolgung nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar stellen die Schiiten in Herat mit einem Anteil von 15 % die Minderheit dar, während die überwiegende Mehrheit von 84 % der Bevölkerung in Herat sunnitischen Glaubens ist. Siehe Naval Postgraduate School: Herat Province: http://www.nps.edu/Programs/CCs/Herat/Herat_Executive_2009.pdf Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Anknüpfung an seine schiitische Religionszugehörigkeit gezielte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie die Taliban drohen würde. Vgl. Danesch, Gutachten für das Sächsische OVG vom 24.7.2004; Deutsches Orientinstitut, Gutachten für das Sächsische OVG vom 23.9.2004. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für ein staatliches "Verfolgungsprogramm" gegen Schiiten tadschikischer Volkszugehörigkeit. Auch gibt es keine Anzeichen für eine Verfolgungsdichte von gruppengerichteten Verfolgungshandlungen gegen Schiiten tadschikischer Volkszugehörigkeit, die den Schluss erlauben würden, dass für alle Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.5.2006 - OVG 12 B 11.05 -, juris Rz. 50. Dem Kläger stehen auch die hilfsweise begehrten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die dargestellten Abschiebungsverbote weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein landesweiter Konflikt besteht, BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 25. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12.8.1949 heranzuziehen und das Zusatzprotokoll II zu berücksichtigen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn die Kampfhandlungen von einer Qualität sind, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind. Hingegen liegt ein bewaffneter Konflikt nicht vor, wenn lediglich innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen gegeben sind. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird. So zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 19. Entsprechend Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie genügen allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren allein nicht. Allerdings kann sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 34. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, aber auch unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9/08 -, UA S. 8f.; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.2.2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. AA, Lagebericht vom 9.2.2011. Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. AA, Lagebericht vom 27.7.2010. Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18.01.2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten. D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 Nach dem UNHCR sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen. UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11.8.2010. Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum je. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011. Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion des Klägers, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden. Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 16.6.2009 - 5 A 48/09 -, juris Rz. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22.12.2010 - 6 A 683/10 -, juris Rz. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19.5.2011 - AN 11 K 11.30028 -, UA S. 17 ff. Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat, vgl. D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, eine individuelle Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Herat Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. Vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rz. 20 ff. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Klägervortrag. Die hilfsweise auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. So BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist hier nicht durchbrochen, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Herat mangels ausreichender Lebensgrundlage einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Nach dem AA sei Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Das Land sei in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen sei die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies habe zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 sei die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führe die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. In den Städten sei die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehle. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. AA, Lagebericht vom 9.2.2011. Legale Erwerbsmöglichkeiten sind auch für alleinstehende, arbeitsfähige männliche afghanische Staatsangehörige ohne familiäre Verbindungen kaum gegeben, es sei denn die Personen verfügen über besondere professionelle Qualifikationen. Je lukrativer ein Beruf im Sinne einer existenzsichernden Einnahmequelle ist desto eher wird sein Zugang von einer exklusiven Machtgruppe kontrolliert, auf die ein Rückkehrer ohne familiäre oder sonstige soziale Verbindungen keinen Einfluss nehmen kann, Glatzer vom 31.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz; Rieck vom 15.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz. Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung vom 29.6.2010 die Anforderungen an die insoweit zu stellende Gefahrenprognose präzisiert und die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, die sich maßgeblich auf die Gutachten von Glatzer und Rieck bezieht, wegen grundlegender Verkennung der rechtlichen Maßstäbe aufgehoben. BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49 f. Im Hinblick auf die afghanische Hauptstadt Kabul geht die daraufhin ergangene Rechtsprechung aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen davon aus, dass jedenfalls für alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer mit Ortskenntnissen bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt grundsätzlich keine Extremgefahren drohen. VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, juris Rz. 25, 32; Beschluss vom 16.6.2011 - 13a ZB 11.30131, juris Rz. 5; VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.2010 - 6 K 3712/09.A, UA S. 12; VG Regensburg, Urteil vom 15.2.2011 - RN 9 K 10.30546 -, UA S. 9; VG Augsburg, Urteil vom 24.2.2011, Au 6 K 09.30134, juris Rz. 55; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011 - 33 K 229.10 A -, juris Rz. 122. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom, 19.6.2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rz. 80, wonach lediglich für besonders empfindliche Gruppen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lage von Rückkehrern nach Kabul nicht mit der von solchen nach Herat vergleichbar ist. Die Lebensbedingungen der Menschen in Herat unterscheiden sich völlig von den Zuständen in der Hauptstadt Kabul. Die Stadt Herat ist in einem wesentlich besseren Zustand und nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ein Beispiel für den "gelungenen Wiederaufbau". Siehe Auswärtiges Amt vom 25.07.2008: "Steinmeier in Afghanistan: Herat ein Beispiel für gelungenen Wiederaufbau", abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/343836/ publicationFile/3310/AfghWiederaufbauKonkret.pdf. In ganz Afghanistan herrsche ein regelrechter Bauboom. Speziell in Herat sei die Rehabilitierung und Ausbau der Trinkwasserversorgungsnetze durch Hilfe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung weitgehend abgeschlossen. Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010. Trotz der in Herat tendenziell besseren Lage als in Kabul ist für die Prüfung einer möglichen Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch - insoweit zugunsten des Klägers - davon auszugehen, dass der Kläger als Rückkehrer in Herat mit unzureichenden Wohnverhältnisse, einer schwierigen Arbeitssuche sowie Nahrungsmittelknappheit mit der Folge von Mangelernährung konfrontiert sein wird. Die Beantwortung der Frage, ob sich für ihn daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr extreme Gefahren für Leib oder Leben realisieren, hängt davon ab, ob in der Person des Klägers besondere Merkmale vorliegen, die ihn aus der Rückkehrergruppe der alleinstehenden, gesunden, jungen und arbeitsfähigen Männern mit Ortskenntnissen herausheben. Ob dem Kläger die Wiedereingliederung in die Verhältnisse in Afghanistan und die Bewältigung der sich aus der vorherrschenden Situation ergebenden Gefahren gelingt, hängt darüber hinaus auch davon ab, wie stark eine soziale Verwurzelung und eine Vertrautheit mit den Gegebenheiten vor Ort beim Kläger festzustellen ist. Bereits nach seinen eigenen Angaben wäre bei einer Rückkehr nach Herat nicht von einer Extremgefahr für den Kläger auszugehen. So will der Kläger nach eigenen Angaben seit seinem 11. Lebensjahr alleine für seinen Lebensunterhalt gesorgt haben. Hierzu hat er angegeben, regelmäßig auf Baustellen Hilfstätigkeiten ausgeführt und dafür Lohn erhalten zu haben. Diesen Arbeiten sei er auch während der Zeit der ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen weiterhin nachgegangen. Nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, warum der Kläger diese Tätigkeit nicht auch nach seiner Rückkehr nach Herat ausüben können soll. Der Kläger wäre sowohl mit den örtlichen Gegebenheiten in Herat als auch mit den Praktiken zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern vertraut. Auf diese Möglichkeit zum Verdienst seines Lebensunterhaltes muss sich der Kläger verweisen lassen. Unabhängig davon glaubt die Kammer dem Kläger nicht, dass er bei einer Rückkehr nach Herat weder Unterstützung durch Familie, Freunde oder andere ihm nahestehenden Personen erhalten wird noch auf andere Möglichkeiten, über die er das Gericht nicht informiert hat, zurückgreifen kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dem Kläger die Ausreise aus Afghanistan bis nach Deutschland gelungen ist, was nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen Verfahren nur mit erheblichem finanziellem Aufwand möglich ist. Die von dem Kläger hierzu gemachten Angaben entsprechen nach dem oben Gesagten nicht der Wirklichkeit. Vielmehr ist von einer irgendwie gearteten Unterstützung für den Kläger in Herat auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens in Deutschland seine Geburtsurkunde aus Herat beschaffen konnte, die er bei seiner Ausreise dort zurückgelassen haben will. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht bereits deshalb von einer Unterstützung des Klägers in Herat auszugehen ist, weil seine Angaben über den Erhalt der Geburtsurkunde aus Afghanistan nach Deutschland höchst unglaubhaft sind. So kann dem Kläger schon nicht geglaubt werden, dass der Onkel eines in Deutschland wohnhaften Freundes des Klägers die Urkunde in Herat in einer Tasche in der Garage, in der der Kläger bis zu seiner Ausreise gewohnt haben will, vorgefunden haben soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger später angegeben hat, sein Geld in einer kleinen Grube in seinem "Zimmer" versteckt zu haben. Warum der Kläger dann die für ihn nach eigenem Bekunden als Ausweisersatz wichtige Urkunde in einer Tasche herumstehen lässt, erschließt sich dem Gericht nicht. Unabhängig davon spricht bereits der Umstand, dass der Kläger als 12 Jahre alter Junge eine Geburtsurkunde bei der zuständigen Behörde in Herat erlangt hat, dafür, dass er in Herat nicht ohne Unterstützung gewesen ist. Der Kläger war auch auf Nachfrage nicht in der Lage, einen plausiblen Grund zu nennen, warum er sich als Kind aus eigenem Antrieb um eine Geburtsurkunde bemüht haben will. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Kläger diesen Behördengang jedenfalls nicht ohne Hilfe erledigt hat. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass ihm diese Hilfe auch im Falle seiner Rückkehr entgegengebracht werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.