Urteil
7 K 6766/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1129.7K6766.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes und begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger war bis ins Jahr 2004 bei wechselnden Arbeitgebern als Architekt berufstätig und übte zwischenzeitlich auch eine selbständige Architektentätigkeit aus. Er erhält seit dem 01.11.2010 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 1.108,76 Euro aufgrund Rentenbescheides des Beklagten vom 19.10.2010. Die Gewährung der Altersrente erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall rechtskräftiger Feststellung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum, in dem Altersrente bezogen wurde oder zukünftig zu zahlen ist. Unter dem 05.01.2010 stellte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zu seinen bisherigen Krankheitsleiden gab er an, er habe seit dem Jahr 2002 infolge eines Arbeitsunfalles ständige Schmerzen. Er habe seinerzeit durch den Sturz von einem Gerüst einen Serienrippenbruch erlitten. In der Folge sei es zu Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Gewichtsverlust gekommen. Zu den aktuellen Krankheiten gab er an, er leide seit dem 13.08.2009 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelschweren Depression, ständigen Schmerzen im Bereich der Rippen, Angstzuständen, Panikattacken, Schlaflosigkeit sowie Entscheidungsproblemen. Er sei seit Ende 2004 nicht mehr als Architekt bzw. Bauingenieur tätig. Offizielle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 26.08.2009. Dem Rentenantrag fügte der Kläger mehrere ärztliche Stellungnahmen und Befundberichte bei, die er im Laufe des Verwaltungsverfahrens weiter ergänzte. Der Kläger legte u.a. einen Durchgangsarztbericht vom 27.07.2009 vor, wonach sich ein deutlicher Druckschmerz ca. eine Handbreit neben der Wirbelsäule in Höhe der 9 bis 11 Rippe linksseitig feststellen lasse. Diagnostiziert wurde ein Zustand nach Rippenserienfraktur links von 2002 mit anhaltenden Beschwerden. Des Weiteren legte er einen Befundbericht der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg, Prof. Dr. med. L. , vom 13.08.2009 vor, wonach sich bei ihm im Wesentlichen ein Druckschmerz im Verlauf des unteren Rippenbogens unterhalb der Skapula provozieren lasse. Diagnostiziert wurden achsgerecht konsolidierte Rippenfrakturen 9 - 11 dorso-lateral. Als Therapieansatz wurden eine schmerztherapeutische sowie eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Arbeitsfähigkeit in alter Tätigkeit bestünde weiterhin. Außerdem vorgelegt wurde ein neurologisch-schmerztherapeutischer Befundbericht der Fachärztin für Neurologie Dr. med. T. L1. vom 07.10.2009. Diagnostiziert wurden ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Rippenserienfraktur links dorso-lateral, eine posttraumatische Verarbeitungsstörung, ein Zustand nach Benzodiazepinabusus sowie ein bestehender Analgetikaabusus. Die Chronifizierung des Schmerzsyndroms sei nach sieben Jahren weit fortgeschritten und werde kompliziert durch die posttraumatische Verarbeitungsstörung, den Benzodiazepinabusus und dem noch bestehenden Analgetikaabusus. Empfohlen wurde der möglichst rasche Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung. Aus der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Dipl. Psychologin B. T1. vom 28.01.2010 ergibt sich, dass der Kläger an einer chronifizierten Schmerzsymptomatik teilweise unklarer Genese leide. Es sei nicht sicher festzustellen, ob die durch einen Arbeitsunfall im Jahr 2002 ausgelöste Schmerzsymptomatik einen rein somatischen oder mittlerweile psychisch überformten Prozess darstelle. Eine psychische Mitgestaltung sei allerdings denkbar. Diagnostiziert wurden einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.8), visuelle und akustische Intrusionen vom Unfallereignis sowie erhebliches Vermeidungsverhalten. Dies habe mittlerweile zu einer chronifizierten Phobie vor Leitern (ICD 10 F 40.2) geführt, was für die berufliche Tätigkeit des Klägers eine erhebliche Einschränkung darstelle. Darüber hinaus diagnostiziert wurde eine schwere depressive Episode (ICD 10 F 32.2) mit Existenzängsten und Verzweiflungsgefühlen. Nach Einschätzung der Dipl. Psychologin T1. bestehe bereits seit mehreren Jahren eine Berufsunfähigkeit des Klägers, welche prognostisch als dauerhaft anzusehen sei. Dem ebenfalls vorgelegten Bericht des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Prof. Dr. med. B. C. vom 08.02.2010 lässt sich die Diagnose eines Druckschmerzes im Bereich der Rippen 9-11 dorsalseitig entnehmen. Es handele sich um ein chronisches Schmerzsyndrom nach Rippenfrakturen 9-11 links. Zusätzlich bestehe offensichtlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, die derzeit therapeutisch angegangen werde. In einem vorläufigen Befundbericht des psychologischen Psychotherapeuten Prof. Dr. X. F. vom 12.02.2010 wurde beim Kläger eine chronifizierte Schmerzsymptomatik und eine spezifische Phobie vor Leitern/Höhen (ICD 10 F 40.2), die sich letztlich als schwere depressive Episode (ICD 10 F 32.2) ausforme, diagnostiziert. Hiernach sei der Kläger derzeit berufsunfähig, es bestehe indes die Möglichkeit, dass bei geeigneter Heilbehandlung und Unterstützung der Selbstheilungskräfte eine Rückkehr in den Beruf erfolgen könne. Der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie Dr. med. D. W. vom 16.02.2010 lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich erstmals am 13.08.2009 in der Praxis vorgestellt habe. Es bestünden derzeit Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Wiedererleben des Unfallereignisses und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten. Der Kläger sei während der gesamten Behandlungsdauer arbeitsunfähig gewesen. Wegen des langen und chronifizierten Verlaufes sei mit einer raschen Änderung der Symptomatik nicht zu rechnen. Aus einem weiteren Bericht des Prof. Dr. F. vom 03.03.2010 über die Durchführung einer psychotherapeutischen Intensivmaßnahme lässt sich entnehmen, dass der Kläger an einer gegenwärtig schweren rezidivierenden depressiven Episode, einer spezifischen Phobie im Hinblick auf Leitern, Gerüste und Situationen in ungesicherten Höhen, einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronifizierten Schmerzstörung leide. Für eine günstige Prognose spreche indes, dass der Kläger im Verlauf der Intensivtherapie gezeigt habe, dass er grundsätzlich über gute eigene Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, darauf jedoch aktuell nicht aus eigener Kraft zurückgreifen könne. Erschwerend auf den Verlauf könne sich die Chronifizierung der Symptomatik auswirken, insbesondere die Ausprägung der depressiven Reaktion. Es werde daher die Fortsetzung der ambulanten Therapie empfohlen. Dem ebenfalls vorgelegten neurologisch schmerztherapeutischen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie Dr. L1. vom 29.04.2010 lässt sich entnehmen, dass der Kläger an einem chronifizierten Schmerzsyndrom nach Rippenserienfraktur links dorso-lateral sowie einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung leide. Der Physiotherapeut X1. S. schildert in der vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2010 beim Kläger die Symptomatik eines myofazialen Schmerzes der autochtonen Rückenmuskulatur, rechts betont. Therapieziel sei eine Reduzierung der Schmerzen. Prognostisch sei die Behandlung ausgesprochen schwierig einzuschätzen, grundsätzlich sei von einer Therapiedauer von mindestens sechs Monaten auszugehen. Auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befundberichte und Bescheinigungen ließ der Beklagte mit schriftlichem Gutachtenauftrag vom 19.02.2010 durch den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. U. T2. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine fachärztlich-psychiatrisch gutachterliche Stellungnahme gemäß Aktenlage hinsichtlich einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit erstellen. In der am 25.02.2010 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme gelangt der Sachverständige Prof. Dr. T2. im Wesentlichen zu der Feststellung, dass im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers nach wie vor noch multiple erfolgversprechende Behandlungsoptionen bestünden. Es sei bis dato noch keine adäquate Therapie der als schwere depressive Episode klassifizierten depressiven Symptomatik erfolgt. Diesbezüglich böten sich potente Antidepressiva in Kombination mit einer intensiven Psychotherapie an, wobei diese Maßnahmen nicht nur ambulant, sondern auch teilstationär oder sogar vollstationär erfolgen könnten. Derartige Behandlungen seien bislang noch nicht durchgeführt worden. Soweit bislang eine Medikation mit niedriger Dosis erfolgt sei, bestünden ebenfalls weitere Behandlungsoptionen. Alternativ könnten Antidepressiva mit einem sogenannten dualen Wirkmechanismus, wie z.B. Präparate mit den Wirkstoffen Venlafaxin oder Duloxetin, in Betracht gezogen werden, welche einen günstigen Einfluss auf Schmerzsymptome hätten. Insgesamt sei bei der Bewertung sämtlicher vorliegender Befundberichte auf diskrepante diagnostische Einstufungen hinzuweisen, die eine persönliche Begutachtung des Klägers erforderlich erscheinen ließen um abschließend über die diagnostische Einschätzung entscheiden und damit eine valide Prognose abgeben zu können. Es sei jedoch bereits festzustellen, dass aktuell selbst unter Berücksichtigung verschiedener diagnostischer Einschätzungen noch weitere erfolgversprechende Maßnahmen trotz des mittlerweile langjährigen, chronifizierten Verlaufes gegeben seien. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger über einen langen Zeitraum nach dem Unfall im Jahr 2002 trotz bestehender Schmerzsymptomatik offensichtlich in der Lage gewesen sei, beruflich tätig zu sein. Eine offizielle Arbeitsunfähigkeit sei gemäß der Akte erst sieben Jahre nach dem Unfallereignis eingetreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei daher von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit, aber noch nicht von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes auszugehen. Es werde insoweit eine persönliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit besonderen Erfahrungen in der Schmerztherapie empfohlen. Auf Grundlage der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. T2. beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2010 den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. L2. G. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit. Ergänzend wurde das Zusatzgutachten eines Schmerztherapeuten in Auftrag gegeben. In dem unter dem 19.07.2010 vorgelegten und nach persönlicher Begutachtung des Klägers erstellten schmerztherapeutischen Zusatzgutachten kommt der Sachverständige Privatdozent Dr. med. I. -K. H. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger aus schmerztherapeutischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41) bestehe. Gemäß der Definition bestehe eine mittlerweile ca. acht Jahre anhaltende Schmerzsymptomatik in einer umschriebenen, damals traumatisierten Region, wobei die Schmerzsymptomatik durch die damals aufgetretenen Verletzungen und den heute zu erhebenden neurologischen Befund ursächlich nicht erklärt werden könne. Vielmehr sei der Grund für die Aufrechterhaltung der Schmerzen in den lebensgeschichtlichen Konflikten des Klägers zu sehen. In dem unter dem 25.07.2010 vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. , welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 27.05.2010 sowie nach Aktenlage erstellt wurde, kommt dieser im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerkes nicht gegeben sei. Zusammenfassend führt der Sachverständige Prof. Dr. G. aus: " [...] Bei der jetzigen Untersuchung zeigte sich eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik, die aber wohl eine schwere Antriebsstörung mit umfasst, was auch derzeit eine Berufstätigkeit ausschließen dürfte. Zu diagnostizieren ist bei Herrn N. zur Zeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD 10: F 33.1), ferner eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.41), (s. auch schmerztherapeutisches Zusatzgutachten vom 19.07.2010) sowie eine spezifische Phobie (F 40.2). Wie auch in aktenkundigen Befundberichten und Stellungnahmen dargestellt wurde bestehen Möglichkeiten, die psychische Gesundheit wieder herzustellen und bei geeigneter Heilbehandlung auch die Möglichkeit einer Rückkehr in den Beruf. Die derzeitige antidepressive Medikamentenbehandlung erscheint einerseits für die jetzt vorhandene Symptomatik zu niedrig dosiert, andererseits sind auch psychopharmakologische Alternativen bisher in keiner Weise ausgeschöpft. Nicht ausreichend diskutiert sind auch mögliche Nebenwirkungen der jetzt eingesetzten Medikation. So werden z.B. Schläfrigkeit, Schlafstörungen, abnormale Träume als Nebenwirkungen einer Cymbalta-Medikation aufgeführt. Die derzeitige psychische, therapeutische und auch äußere Situation des Herrn N. ergibt Zweifel, ob allein eine ambulante Behandlung derzeit ausreichend sein kann, um zu einer entscheidenden Verbesserung der psychischen Situation zu führen, wobei auch an eine möglicherweise unkritisch fortgeführte Schmerzmedikation zu denken ist. Eine teilstationäre oder stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit weitgehender Neueinstellung der Medikation dürfte dagegen erfolgversprechend sein. Jedenfalls bestehen noch ausreichende und bisher nicht genutzte Behandlungsmöglichkeiten, die ein Abklingen der derzeitigen Gesundheitsstörungen erwarten lassen und auch eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeit nach der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW ist daher bei Herrn N. noch nicht anzunehmen." [...] "Berufsunfähigkeit nach § 11 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW liegt bei Herrn N. -T3. nicht vor. Nach dem Ergebnis der jetzigen Begutachtung ist Herr N. wegen einer zur Zeit bestehenden depressiven Episode arbeitsunfähig. Eine Berufsunfähigkeit auf Dauer ist aber nicht anzunehmen, da von bisher nicht ausgeschöpften Therapieoptionen eine so wesentliche Besserung des jetzigen Zustands zu erwarten ist, dass Herr M. wieder in der Lage sein kann, eine Berufstätigkeit als Architekt wieder aufzunehmen. Zu denken ist dann an Berufsaufgaben, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers umfassen, auch mit Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängende Angelegenheiten sowie Überwachung der Ausführung. Zu letzterer Tätigkeit ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass wegen einer möglicherweise auch längerfristig oder sogar auf Dauer bestehenden Phobie vor Arbeiten in größeren Höhen, auf Gerüsten oder auf Leitern, derartige Tätigkeiten möglicherweise auch in Zukunft auszuschließen sind. Die jetzt vorhandene Arbeitsunfähigkeit besteht mindestens seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2010. Wie lange davor Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, lässt sich nicht völlig sicher bestimmen, zumal Herr N. auch nach seiner Kündigung im März 2004 zunächst noch Arbeiten ausgeführt hat und sich auch Weiterbildungsmaßnahmen unterzogen hat. Am ehesten ist anzunehmen, dass die jetzt noch vorhandene Arbeitsunfähigkeit etwa seit Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld 2006 besteht. Die zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit notwendige Therapie wird sicherlich einige Monate in Anspruch nehmen und daher kann mit einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit frühestens nach einem halben Jahr gerechnet werden." Mit Bescheid vom 04.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden Diagnosen (chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Rippenserienfraktur mit anhaltenden Beschwerden auf der linken Thoraxseite, Zustand nach Benzodiazepin- und Analgetikaabusus, rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, schwere Antriebsstörung, Höhenangst) bzw. Gesundheitsstörungen weder allein noch insgesamt ausreichten, um eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung annehmen zu können. Nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. bestünden noch weitere Therapieoptionen, die eine wesentliche Besserung des jetzigen Zustandes des Klägers erwarten ließen. Nach Durchführung der entsprechenden Therapieoptionen sei der Kläger wieder in der Lage, eine Berufstätigkeit als Architekt aufzunehmen. Insoweit könne die derzeitige psychopharmakologische Medikation verändert bzw. intensiviert werden. Auch ein teilstationärer oder vollstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik könne die psychische Situation entscheidend verbessern. Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sei, dass der Kläger mit maximalem Aufwand durch sämtliche in Frage kommenden therapeutischen Ansätze versuche, eine Verbesserung des Krankheitsbildes zu erzielen und diese Versuche zu keinem Erfolg geführt hätten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten sei der Kläger zukünftig wieder in der Lage architektentypische Tätigkeiten zumindest teilweise auszuführen. Der Kläger hat am 03.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei nachweislich seit mehreren Jahren gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt und könne daher der Ausübung seines Berufes oder einer anderen Tätigkeit nicht mehr nachkommen. Grund hierfür sei ein Arbeitsunfall aus dem Jahre 2002. Er sei ab dem 26.08.2009 durch seine behandelnde Ärztin Dr. W. als arbeitsunfähig eingestuft worden. Arbeitsunfähigkeit bestünde aktuell noch bis zum 03.01.2011, wobei eine Besserung des Gesundheitszustandes momentan nicht zu erwarten sei. Da mit der Arbeitsunfähigkeit auch die Berufsunfähigkeit gegeben sei, stehe ihm die begehrte Berufsunfähigkeitsrente zu. Die Ablehnung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente beruhe allein auf der Aussage des durch den Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G. . Die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. G. , wonach bei weiterer Behandlung eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in ca. sechs Monaten möglich sei, sei nicht zutreffend. So habe Prof. Dr. F. die Nachprüfung des Gesundheitszustandes erst in zwei Jahren angeraten. Ähnlich sehe dies Dr. W. in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2010, wonach eine rasche Änderung des Gesundheitszustandes wegen des langen und chronifizierten Verlaufes ausgeschlossen werde. Ebenso habe die Dipl. Psychologin T1. in ihrem Bericht vom 28.01.2010 festgestellt, dass nach ihrer fachlichen Einschätzung bereits mehrere Jahre Berufsunfähigkeit gegeben und diese prognostisch als dauerhaft anzusehen sei. Die Aufnahme oder Fortführung der Berufstätigkeit sei bereits im Januar 2010 nicht realistisch gewesen. Der Kläger sei bereits von mehreren Ärzten und Psychologen behandelt worden. Selbst der Sachverständige Prof. Dr. G. habe festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers bei diesem Berufsunfähigkeit bestanden habe. Eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit habe auch Prof. Dr. G. nur als Möglichkeit dargestellt und eine Wiederherstellung derselben nicht sicher prognostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit und damit die Berufsunfähigkeit bestehe bereits seit dem Jahr 2003. Sie sei indes auf Wunsch des Klägers von dessen Hausarzt Dr. med. H. M. nicht dokumentiert worden. Letztlich sei das von Prof. Dr. G. prognostizierte halbe Jahr bezüglich der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit nunmehr vergangen, eine Besserung des Gesundheitszustandes indes nicht eingetreten. Statt dessen sei der Kläger weiterhin arbeitsunfähig, was durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W. bestätigt werde. Im Übrigen befinde er sich weiterhin bei Dr. W. in ambulanter Behandlung. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2011 belegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.10.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2010 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 04.10.2010. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.2010. Der Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 01.05.2011 (SVAK NRW) hat jedes Mitglied des beklagten Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Als Berufsaufgabe des Architekten definiert § 1 Abs. 1 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Gemäß § 1 Abs. 5 BauKaG NRW gehören zu den Berufsaufgaben ebenfalls die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der Kläger seit dem Jahr 1981 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes ist, in der Zeit seiner Mitgliedschaft mindestens eine Versorgungsabgabe entrichtet und seine unselbständige und selbständige Architektentätigkeit eingestellt hat. Streitig ist indes das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers hinsichtlich der Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten. In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 SVAK NRW nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05, Rn. 23, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.02.2007 - 19 K 1739/05, Rn. 24, juris. Abgesichert ist nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 SVAK NRW und der darin enthaltenen Intention des Satzungsgebers nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Ein entscheidendes Merkmal dieser Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 6, juris; VG Aachen, Urteil vom 28.04.2008 - 5 K 1227/06, Rn. 30, juris; VG Köln, Urteil vom 16.07.2003 - 9 K 3851/99, Rn. 24 ff., juris. Die Beachtlichkeit von Heilungschancen bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 6, juris; VG Aachen, Urteil vom 28.04.2008 - 5 K 1227/06, Rn. 32, juris; VG Köln, Urteil vom 16.07.2003 - 9 K 3851/99, Rn. 28, juris. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit sowohl vom Wortlaut als auch von seinem Sinn her dahingehend auszulegen, dass es jedenfalls unwahrscheinlich sein muss, dass die Leistungsminderung überhaupt behoben werden kann, und zwar unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung. Ein langer Zeitrahmen für die Heilungsprognose kann sich allenfalls dann auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Erkrankung auswirken, wenn mit ihm zugleich die Wahrscheinlichkeit der Heilungsaussicht in dem Sinne abnimmt, dass sie mit zunehmendem Zeitablauf immer unsicherer wird. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28.04.2008 - 5 K 1227/06, Rn. 38, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R, juris, zu § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Antragstellers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch solche ärztlichen Stellungnahmen Berücksichtigung finden können, die in einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese Feststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich aus ihnen ergebenden Resttätigkeitsspektrum für den jeweiligen Antragsteller treffen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05, Rn. 27, juris. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien lässt sich eine Berufsunfähigkeit des Klägers für die Ausübung des Architektenberufes nicht feststellen. Die sich aus den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom Kläger vorgelegten ärztlichen, psychologischen und physiotherapeutischen Befundberichten, Stellungnahmen und Attesten ergebenden Diagnosen (Zustand nach Rippenserienfraktur im Jahr 2002, chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Rippenserienfraktur, posttraumatische Verarbeitungsstörung bzw. Belastungsstörung, Zustand nach Benzodiazepinabusus, Analgetikaabusus, chronifizierte Phobie vor Leitern und Höhen, schwere depressive Episode, myofazialer Schmerz der autochtonen Rückenmuskulatur) führen weder isoliert noch kumulativ zur Annahme einer bestehenden dauerhaften Berufsunfähigkeit. Die ärztlichen, psychologischen und physiotherapeutischen Stellungnahmen vom 27.07.2009 (Durchgangsarztbericht), vom 13.08.2009 (Prof. Dr. L. ), vom 07.10.2009 (Dr. L1. ), vom 28.01.2010 (Dipl.-Psych. T1. ), vom 08.02.2010 (Prof. Dr. C. ), vom 12.02.2010 (Prof. Dr. F. ), vom 16.02.2010 (Dr. W. ), vom 03.03.2010 (Prof. Dr. F. ), vom 29.04.2010 (Dr. L1. ) und vom 04.05.2010 (Physiotherapeut S. ) sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet eine Berufsunfähigkeit festzustellen. Insoweit lässt sich den vorgenannten Stellungnahmen durchaus entnehmen, an welchen körperlichen und geistigen Krankheiten und Schwächen der Kläger leidet. Es werden indes an keiner Stelle substantiierte Aussagen darüber getroffen, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten dem Kläger infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Mit Ausnahme der Stellungnahmen vom 28.01.2010 (Dipl.-Psych. T1. ), vom 12.02.2010 (Prof. Dr. F. ) und vom 16.02.2010 (Dr. W. ) beschränkt sich der Inhalt der Bescheinigungen ausschließlich auf die Feststellung der bestehenden Diagnosen. Teilweise werden zusätzlich allgemein gehaltene Therapieempfehlungen gegeben. Über die Feststellung der Diagnosen hinausgehend konstatiert die Dipl.-Psych. B. T1. , dass die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit erheblich einschränkten. Ausführungen dazu, in welchen konkreten (Teil)Bereichen des Architektenberufes quantitative bzw. qualitative Einschränkungen bestehen und wie sich diese im Einzelnen auf die Berufsausübung auswirken, werden jedoch nicht getroffen. Soweit allein aus den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der nicht näher begründete Schluss auf eine bereits seit mehreren Jahren bestehende dauerhafte Berufsunfähigkeit gezogen wird, geht diese Schlussfolgerung über die allein maßgebliche tatsächliche Würdigung der Umstände hinaus und findet zudem allein in der zugrunde liegenden Wiedergabe der medizinischen Befunde keine substantielle und nachvollziehbare Grundlage. Gleiches gilt für die Ausführungen von Prof. Dr. F. soweit diese ebenfalls ohne Angabe konkreter Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Architektenberufes von einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit ausgehen. Im Übrigen geht Prof. Dr. F. davon aus, dass bei geeigneter Heilbehandlung und Unterstützung der Selbstheilungskräfte eine Rückkehr des Klägers in seinen Beruf erfolgen könne, so dass selbst auf dieser Grundlage eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers nicht angenommen werden könnte, da insoweit verbleibende Therapieoptionen prognostiziert werden. Die ärztliche Bescheinigung von Dr. W. verhält sich nicht zu einer etwaigen Berufsunfähigkeit des Klägers und konstatiert lediglich eine bestehende Arbeitsunfähigkeit während des Behandlungszeitraumes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen lediglich die seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. T2. und des Prof. Dr. G. sowie das zum Gutachten von Prof. Dr. G. ergänzend eingeholte schmerztherapeutische Zusatzgutachten des Dr. H. Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu. Die Verwertung der vorhandenen Sachverständigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß § 96 Abs. 1, 98 VwGO im Wege des Urkundenbeweises. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist indes in materieller Hinsicht eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht gegeben. In dem nach Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. T2. vom 25.02.2010 kommt dieser unter Würdigung der vorgelegten Befundberichte zu der Feststellung, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht gegeben sei. Zur Begründung wird trotz der diskrepanten diagnostischen Einschätzungen in den einzelnen Befundberichten auf die, trotz des langjährigen und mittlerweile chronifizierten Verlaufes des Krankheitsbildes, noch bestehenden und bislang nicht ausgeschöpften multiplen Therapieoptionen verwiesen. Benannt werden insoweit die Therapie mit potenten Antidepressiva und die Intensivierung der beim Kläger bislang angewandten Medikation. Alternativ wird seitens des Sachverständigen auch der Einsatz antidepressiver Medikamente mit dualem Wirkmechanismus in Betracht gezogen, wobei insbesondere Präparate mit den Wirkstoffen Venlafaxin und Duloxetin zusätzlich positive Auswirkungen auf die beim Kläger bestehende Schmerzsymptomatik hätten. Neben der Therapie mit einer antidepressiven Medikation sei auch eine intensive psychotherapeutische Behandlung zur Besserung der gesundheitlichen Beschwerden förderlich, die sowohl ambulant, teilstationär als auch vollstationär erfolgen könne. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall im Jahr 2002 trotz bestehender Schmerzsymptomatik noch weitere Jahre in der Lage gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit als Architekt auszuüben und offizielle Arbeitsunfähigkeit erst sieben Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten sei, dafür, dass lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit indes noch nicht von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T2. hinsichtlich verbleibender erfolgversprechender Therapieoptionen wird im Ergebnis auch vom Sachverständigen Prof. Dr. G. geteilt. Dieser gelangt in dem nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 25.07.2010 unter Einbeziehung der vorgelegten Befundberichte und des schmerztherapeutischen Zusatzgutachtens des Dr. H. vom 19.07.2011, in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich beim Kläger im Verlauf der letzten Jahre eine rezidivierende ausgeprägte depressive Symptomatik teilweise schweren Ausmaßes entwickelt habe, die auch zur Chronifizierung des, nach den Feststellungen des Zusatzgutachtens des Dr. H. , nicht mehr durch körperliche Unfallfolgen erklärbaren Schmerzsyndroms beigetragen habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine spezifische Phobie zu diagnostizieren gewesen. Dabei sei die depressive Symptomatik von einer schweren Antriebsstörung mit umfasst, wodurch zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Berufstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Des Weiteren wird schlüssig dargelegt, dass die bislang beim Kläger angewandte antidepressive Medikation unter Berücksichtigung der vorhandenen Symptomatik zu niedrig dosiert sei und außerdem psychopharmakologische Alternativen in keiner Weise ausgeschöpft seien. Die vom Kläger angegebenen Schlafstörungen könnten zudem nachvollziehbar als Nebenwirkung auf die bislang angewandte antidepressive Medikation zurückgeführt werden, so dass auch diesbezüglich eine Alternativmedikation in Betracht zu ziehen sei. Abweichend vom Votum des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T2. ist nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. G. eine rein ambulante Behandlung nicht ausreichend, um eine entscheidende Verbesserung der psychischen Situation des Klägers herbeizuführen. Erfolgversprechend sei im derzeitigen Stadium der Erkrankung nur eine teilstationäre oder vollstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit weitgehender Neueinstellung der Medikation. Die genannten bislang nicht genutzten Behandlungsmöglichkeiten lassen jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Abklingen der bestehenden Gesundheitsstörungen und eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit des Klägers erwarten. Es bestehe nach dem Ergebnis der Begutachtung zwar eine Arbeitsunfähigkeit, indes keine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Nach Durchführung der aufgeführten Therapieoptionen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen rund ein halbes Jahr in Anspruch nehmen werden, könne der Kläger wieder eine Berufstätigkeit als Architekt aufnehmen. Dabei werden sowohl Tätigkeiten der Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggebern sowie hinsichtlich der Planung, Ausführung und Überwachung eines Bauvorhabens als für den Kläger mögliche Berufsaufgaben benannt. Die Berufstätigkeit des Klägers als Architekt sei indes dahingehend eingeschränkt, als es ihm wegen der festgestellten Phobie in Bezug auf Höhen wohl dauerhaft nicht möglich sei, Arbeiten in größeren Höhen, auf Gerüsten oder auf Leitern auszuführen. Es besteht kein Anlass den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zu folgen. Sowohl das nach Aktenlage erstellte Gutachten des Prof. Dr. Dr. T2. als auch das nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten des Prof. Dr. G. ist klar strukturiert, vollständig und weist keine inneren Widersprüche auf, so dass kein Anlass besteht an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die Gutachten sind von Sachkunde geprägt und überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, dem schmerztherapeutischen Zusatzgutachten des Dr. H. sowie auf vom Kläger vorgelegten Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Das Gutachten ist daher als ausreichend zu erachten, um das Gericht in die Lage zu versetzen die Berufsfähigkeit des Klägers sachkundig zu beurteilen. Beide Sachverständige haben unabhängig voneinander deutlich gemacht, dass für die beim Kläger bestehenden psychisch dominierten Krankheitsbilder hinreichende und erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten in Form der intensivierten und modifizierten Psychopharmakatherapie sowie einer teil- bzw. vollstationären psychiatrischen Behandlung bestehen. Ungeachtet dessen äußert auch der behandelnde Psychotherapeut des Klägers Prof. Dr. F. die Prognose, dass bei Anwendung einer geeigneten Heilbehandlung die Berufsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Die im Sinne von § 11 Abs. 1 SVAK NRW erforderliche dauerhafte Berufsunfähigkeit besteht insoweit weder nach den vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten substantiierten medizinischen Gutachten, noch nach den vom Kläger vorgelegten Befundberichten. So weist insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. G. darauf hin, dass der Kläger nach konsequenter Durchführung der dargelegten Therapieoptionen, insbesondere der erforderlichen teil- bzw. vollstationären Therapie, einen Großteil der in § 1 Abs. 1 und 5 BauKaG NRW aufgeführten Berufsaufgaben wieder wird wahrnehmen können. Einschränkungen bei der Berufsausübung als Architekt sind unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen lediglich bei Tätigkeiten in großen Höhen gegeben. Diese als dauerhaft prognostizierte Einschränkung in einem Teilbereich des Architektenberufes begründet indes nicht die tatbestandlich von § 11 Abs. 1 SVAK NRW vorausgesetzte vollständige Berufsunfähigkeit, da der Kläger durch die bestehende Phobie gerade nicht zur Ausübung jedweder Architektentätigkeit außerstande ist. Vielmehr muss sich der Kläger auf die nach Wahrnehmung entsprechender Therapiemaßnahmen wieder möglichen Berufsaufgaben, wie u.a. auf die Planung und Überwachung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggebern sowie auf Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken verweisen lassen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die isolierte Kontroll- und Aufsichtstätigkeit eines Architekten auch bei nicht selbst geplanten Bauvorhaben eine nennenswerte Einkommenserzielung ermöglicht. Vgl. hierzu eingehend VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05, Rn. 35 f., juris. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch ein halbes Jahr nach Erstellung des Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. G. eine Berufsfähigkeit nicht wieder eingetreten sei und damit seine Berufsunfähigkeit feststehe. Denn der Sachverständige hat ausdrücklich konstatiert, dass die Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit mehrere Monate in Anspruch nehmen und mit einer Berufsfähigkeit frühestens nach einem halben Jahr gerechnet werden könne. Dies setzt zwingend die Aufnahme der konkret bezeichneten Therapiemaßnahmen nach einem festgelegten Therapiekonzept voraus. Der Kläger hat hingegen lediglich Zeit verstreichen lassen und weder die angeratene Psychopharmakatherapie noch eine entsprechende teil- bzw. vollstationäre psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Vielmehr befindet er sich weiterhin ausschließlich in ambulanter Behandlung bei Dr. W. . Er ist damit der ihm zukommenden Obliegenheit, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um seine Berufsfähigkeit baldmöglichst wiederherzustellen, bislang nicht nachgekommen. Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes kann somit denklogisch nicht erwartet werden. Dem steht auch nicht der Befundbericht des Prof. Dr. F. vom 12.02.2010 entgegen. Denn darin wird ebenfalls die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Einleitung geeigneter Behandlungsmaßnahmen prognostiziert. Es wird lediglich eine Überprüfung des Gesundheitszustandes zwei Jahre nach der durchgeführten Untersuchung empfohlen, ohne indes konkrete und substantiierte Feststellungen zur Behebung der gesundheitlichen Einschränkungen zu treffen. Die Stellungnahme Dr. W. vom 16.02.2010 verhält sich demgegenüber in keiner Weise zu einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit. Es wird lediglich ausgeführt, dass mit einer raschen Änderung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen sei. Auf bestehende und verbleibende Therapieoptionen sowie auf Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in konkreten (Teil)Bereichen des Architektenberufes wird nicht eingegangen. Im Ergebnis decken sich diese Feststellungen jedoch mit denjenigen des Prof. Dr. G. , der für die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, vorbehaltlich der Wahrnehmung der verbleibenden erfolgversprechenden Therapieoptionen, ebenfalls einen Zeitraum von mehreren Monaten prognostiziert hat. Auch der Einwand des Klägers, die seit dem 26.08.2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit begründe gleichsam auch seine Berufsunfähigkeit, greift nicht durch. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der hier maßgeblichen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 SVAK NRW sind keineswegs deckungsgleich und bemessen sich anhand vollkommen unterschiedlicher Kriterien. Während für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel nur der aktuelle Gesundheitszustand des Betreffenden maßgeblich ist, bedarf die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die erforderliche dauerhafte und vollständige Leistungseinschränkung einer langfristigen Prognose in die insbesondere mögliche Heilungs- und Therapieoptionen sowie ein etwaig verbleibendes Resttätigkeitsspektrum einzubeziehen sind. Letztlich bestand auch keine Veranlassung, über die vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Der Kläger hat die in den Gutachten getroffenen Feststellungen in keiner Weise substantiiert angegriffen, sondern lediglich vorgetragen, die beantragte Berufsunfähigkeitsrente sei ausschließlich auf Grundlage des vom Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. abgelehnt worden. Die hiermit sinngemäß in Zweifel gezogene Unparteilichkeit des Sachverständigen wird jedoch nicht allein dadurch begründet, dass der Gutachtenauftrag vom Beklagten vergeben worden ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 18, juris. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris. Derartige Mängel oder Widersprüche der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind weder ersichtlich noch von Seiten des Klägers ansatzweise substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat insbesondere keine inhaltlichen oder fachlichen Mängel der Gutachten gerügt und auch keine Zweifel an der Sachkunde und der Unabhängigkeit der Sachverständigen geäußert. Es bestand daher im Rahmen der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, da sich dem Gericht angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen musste. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 12, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.