Urteil
14 K 8139/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1129.14K8139.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Stadt Köln hat der Beigeladenen den Aufgabenbereich Hochwasserschutz auf ihrem Stadtgebiet zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen. Mit Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Bezirksregierung Köln des Beklagten (BZR) vom 4. Mai 2005 wurden Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln festgesetzt. Der linksrheinische Planfeststellungsabschnitt (PFA) 3 "Weißer Bogen" betrifft Strom-km 676,74 (Pflasterhof in Weiß) bis 681,80 (Grüngürtelstraße in Rodenkirchen). In diesem Bereich liegt, im sog. Malerviertel, das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung F. -O. -Straße 0, 00000 Köln, dessen Eigentümer der Kläger zu 1/2 ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es grenzt - durch einen schmalen Geh- und Radweg getrennt - mit seiner südöstlichen Seite an die mit dem PFB vom 4. Mai 2005 planfestgestellte Logistik- und Ausgleichsfläche auf der Landseite des Deiches: beidseitig der Straße Am Weißer Bogen sollte eine Fläche zur Bereitstellung von Material zur Deichverteidigung etc. geschaffen sowie Ackerfläche in Landschaftsrasen umgewandelt werden; diese Maßnahmen sind bislang nicht umgesetzt worden. Östlich an das Malerviertel grenzt der Weißer Bogen, ein natürliches Überschwemmungsgebiet des Rheins, an. Ziel der planfestgestellten Maßnahmen im PFA 3 ist die Herstellung eines Hochwasserschutzes bis 11,30 m Kölner Pegel (KP; entspricht einem 100-jährlichem Hochwasserereignis). Vorgesehen - und zwischenzeitlich weitgehend umgesetzt - sind sowohl mobile als auch stationäre Hochwasserschutzbauwerke. Maßnahmen gegen den sich bei Hochwasser ergebenden Grundwasseranstieg sollten nach dem vorgenannten PFB nicht getroffen werden. Einwendungen, die auf die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor einem im Hochwasserfall zu erwartenden Grundwasseranstieg abzielten, wies die BZR mit dem PFB 2005 zurück und verwies darauf, dass mit der Errichtung oder Erhöhung einer Hochwasserschutzanlage keine signifikante Änderung der Grundwassersituation verbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den PFB vom 4. Mai 2005 Bezug genommen (Blatt 390 ff. in Beiakte - BA - 2). Noch im Aufstellungsverfahren wurde in den PFB die erste Änderung vom 4. Dezember 2003 eingebracht; ein "2. Änderungsplanfeststellungsbeschluss" erging unter dem 31. Mai 2007. Gegenstand dieses Verfahrens ist die 3. Änderung aus 2009. 3 Unter dem 13. November 2007 teilte die Beigeladene der BZR mit der Bitte um Änderung des Planfeststellungsbeschlusses mit, im Zuge der Verhandlungen zum Grunderwerb hätten sich Notwendigkeiten von Anpassungen bezüglich des landschaftspflegerischen Begleitplanes ergeben. Einige Grundstücke seien von den Eigentümern nicht veräußert worden, so dass die Flächen für die Umsetzung des Maßnahmenplanes nicht zur Verfügung stünden. Aus dem Erläuterungsbericht vom 16. Mai 2008 ergab sich, dass die Notwendigkeit der Vorhaltung der Logistikfäche entfallen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 4 des Erläuterungsberichts in BA 8 verwiesen. 4 Die geänderten Planunterlagen lagen in der Zeit vom 27. August bis einschließlich 26. September 2008 zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Stadt Köln öffentlich aus. Im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 vom 20. August 2008 wurde die Offenlage bekannt gemacht (vgl. Bl. 624 in BA 3). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten oder die das Verfahren verzögerten. 5 Mit am 21. Oktober 2008 bei der Stadt Köln eingegangenem Schreiben machte der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben geltend. Er wandte sich gegen die Aufgabe der Ausgleichsfläche und deren Verlagerung an eine andere Stelle. Zur Begründung führte er aus, die Ausgleichsfläche sei als Kompensation für die erheblichen Eingriffe, die im Zusammenhang mit dem Bau der Hochwasserschutzeinrichtung notwendig seien, geplant und festgesetzt. Im Planfeststellungsverfahren 2001 bis 2005 sei die Zusage zur Ausgleichsmaßnahme gegeben worden, in dem betroffenen Gebiet durch geeignete Bepflanzung und landschaftsgestaltende Maßnahme die Eingriffe in die freie Landschaft auszugleichen. Diese Zusagen seien durch zahlreiche Maßnahmen seitens der Planungsbehörden bestätigt (z. B. durch entsprechende Aufträge an externe Landschaftsplaner sowie durch die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 758 f. im beigezogenen Verwaltungsvorgang der BZR (BA 3) Bezug genommen. Die Beigeladene nahm dazu dahingehend Stellung (a.a.O. Bl. 761), dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass eine bestimmte Fläche von der Vorhabenträgerin als Kompensationsfläche herangezogen werde. Geschützte Belange seiner Person seien nicht tangiert. 6 Am 9. Juni 2009 führte die BZR einen Erörterungstermin durch, zu dem auch der Kläger unter dem 29. April 2009 und 6. Mai 2009 eingeladen wurde. Der Kläger ließ sich im Termin durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieser führte aus, dass es einen großen Vertrauensbruch darstelle, wenn die seinerzeit gegebene Zusage, dass die betroffenen Grundstücke als Ausgleichsfläche gestaltet würden, nunmehr nicht eingehalten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bl. 669 ff., 671 der BA 3 Bezug genommen. 7 Die BZR stellte mit 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2005 für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln Planfeststellungsabschnitt 3 Weißer Bogen am 6. November 2009 gestützt auf § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 in Verbindung mit den §§ 100 - 104, 147 - 149, 152 und 153 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der damals gültigen Fassung und den § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 die von der Beigeladenen vorgelegte 3. Planänderung vom 13. November 2007 fest. Die Planfeststellungsbeschlüsse vom 4. Mai 2005 und 31. Mai 2007 blieben im Übrigen unberührt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die vorgesehene Logistikfläche sei nicht mehr erforderlich, weil die Vorhabenträgerin die Planungen für die Lagerung der Materialien und mobilen Elemente geändert habe. Die im Bereich der Logistikfläche beidseits der Straße Am Weißer Bogen ursprünglich geplanten Kompensationsflächen (Umwandlung von Ackerflächen in Landschaftsrasen) würden an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr realisiert. Vielmehr solle dies jetzt wasserseitig der Hochwasserschutzanlage erfolgen. Grund für diese Änderungen sei, dass einerseits einige Grundstückseigentümer nicht bereit seien, Grundflächen für die Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; andererseits durch den Wegfall der Logistikfläche keine Zerschneidung der landwirtschaftlichen Flächen mehr stattfinde. Die Planfeststellungsbehörde habe sich entschlossen, ein Planfeststellungsverfahren mit Offenlage der Planunterlagen durchzuführen, obwohl durch die Planänderung das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibe. Im Übrigen wurden folgende Abwägungserwägungen dargelegt: Soweit eingewandt worden sei, dass die aufgegebene Kompensationsfläche nicht allein Funktion für den Landschaftsschutz und den naturnahen Ausgleich, sondern auch eine wesentliche Bedeutung für den Schutz der betroffenen Anlieger und ihrer Anwesen vor Grund- und Hochwasser gehabt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl durch die ursprüngliche Planung als auch durch die Planänderung weder in das Grundeigentum noch in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition der Einwender eingegriffen werde. Durch den Wegfall der Logistikfläche sowie die Änderung der Kompensationsflächen bleibe die Situation in der Umgebung der betroffenen Grundstücke unverändert. Die Einwender hätten auch keinen Anspruch darauf, wo und wie ein Vorhabenträger die Kompensationsflächen gestalte. Öffentliche Belange könnten die Einwender nur geltend machen, wenn ihr Grundeigentum durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde. Daran fehle es hier jedoch. Auch wenn die Vorhabenträgerin hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Kompensationsflächen ein Enteignungsrecht habe, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn sie von diesem nicht Gebrauch mache, sondern auf Grundstücke zugreife, deren Eigentümer mit der Inanspruchnahme einverstanden seien. Die jetzt nicht mehr zur Ausführung kommende Ausgleichsfläche habe keine zentrale Bedeutung im Hinblick auf die Qualmwasserproblematik. Im Hochwasserfall könne es in den stark durchlässigen Sedimenten aus Kies und Sand zu einer Unterströmung der Hochwasserschutzanlage kommen. Fehle die darüber liegende und unter der Geländeoberfläche anstehende Deckschicht, komme es langzeitig zum Austritt von Qualmwasser. Die Oberkante der Deckschicht (Auelehm) liege im Allgemeinen ca. 2 m unter der Geländeoberfläche. Die Bewirtschaftung der Oberfläche könne somit weder einen Einfluss auf die Durchlässigkeit der Deckschicht haben, noch könne sie sie verändern. Die Befürchtung, dass die Fläche bebaut werden könne und es dadurch zu Grund- und Hochwasserproblemen und somit zu einer Beeinträchtigung des Grundeigentums kommen könne, sei nicht abwägungserheblich, da dies die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraussetze, der in den Planungsbereich der Stadt Köln falle. Dabei sei diesen Aspekten dann Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den PFB in Beiakte 8 verwiesen. 8 Der PFB wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 10. November 2009 zugestellt. Die Auslegung des PFB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 18. November 2009 bekannt gemacht. Er lag in der Zeit vom 23. November 2009 bis 7. Dezember 2009 bei der Stadt Köln zur Einsichtnahme öffentlich aus. 9 Am 4. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger zusammengefasst Folgendes aus: 11 Er sei unmittelbar Betroffener der beiden Hochwasser im Dezember 1993 mit einem Pegelstand von 10,63 m KP und im Januar 1995 mit einem Pegelstand von 10,69 m KP gewesen. Bei den beiden Hochwassern sei die später planfestgestellte Ausgleichsfläche überschwemmt gewesen und das Hochwasser habe vor dem Grundstück auf der Feldseite in einer Höhe von etwa 50 cm gestanden und sei in sein Haus eingedrungen. Er habe deshalb befürchten müssen, dass das Hochwasser zu einem Aufschwimmen seines Hauses führen und dieses beschädigen würde. Danach habe er die möglichen hochwasserbedingten Auswirkungen auf sein Haus durch einen Statiker untersuchen lassen. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das klägerische Haus ab einem Hochwasserstand von etwa 11 m KP aufschwimmen werde oder geflutet werden müsse. Die genaue Linienführung des Hochwasserschutzdeiches sei Gegenstand intensiver Untersuchungen und Diskussionen gewesen. Zentrale Bedeutung für die Grundstückseigentümer im "Malerviertel" habe die Frage gehabt, ob der gegen den Anstieg des Oberflächenwassers schützende Deich auch Auswirkungen auf den landseitigen Anstieg des Grund- und Qualmwassers haben und die hinter dem Deich liegenden Grundstücke auch vor diesen Auswirkungen schützen werde. Die in diesem Zusammenhang durch Prof. Köngeter von der RWTH Aachen durchgeführte Untersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Deich den Anstieg des Grund- und Qualmwassers auf der Landseite des Deiches nicht verhindere. Der Wasserdruck auf der Wasserseite des Deiches werde dazu führen, dass das Wasser auf der Landseite ansteige. Im Bereich der Senke am östlichen Rand des "Malerviertels" seien während der durchgeführten Untersuchungen Grundwasserdruckhöhen aufgetreten, die teilweise mehr als 1 m über der Geländeoberfläche gelegen hätten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2005 berücksichtige die Probleme durch den Grundwasseranstieg (ebenda Seiten 46 - 52 und 65 - 71). Er sehe landseitig des Deiches eine Ausgleichsfläche von etwa 24.000 qm vor. Die streitige Planänderung der Beigeladenen verzichte nun auf die Kompensationsmaßnahmen auf der Landseite des Deiches und verlagere sie auf die Wasserseite des Deiches. Daraus ergebe sich eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes für das klägerische Grundstück. Deshalb sei er auch klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Denn der Planfeststellungsänderungsbeschluss sei rechtswidrig. Es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der Auswirkungen auf das Grundeigentum des Klägers haben könne. Wegen der erheblichen Auswirkungen der 3. Planänderung auf die Hochwassergefahr für den Kläger und die anderen Anwohner habe für den gesamten PFA 3 ein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen und nicht ein lediglich auf die streitige Änderung beschränktes. Der PFB vom 4. Mai 2005 werde durch die Verschlechterung der Hochwasserschutzsituation des Klägers nämlich in seiner Identität geändert. Die ursprünglich festgestellte Planung sei davon ausgegangen, dass die Ausgleichsfläche neben den naturschutzrechtlichem Ausgleich auch die Funktion habe, zum Schutz der betroffenen Anlieger sicherzustellen, dass die im Gutachten der RWTH Aachen nachgewiesene Funktion als Retentionsvolumen für aufsteigendes Wasser erhalten bleibe. Von dieser Konzeption wende sich der 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss ab. Dort werde die Ausgleichsfläche nur noch als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche angesehen. In den Zusatzuntersuchungen der RWTH Aachen werde vorausgesetzt, dass diese Ausgleichsfläche unverändert und unbefestigt bestehen bleibe (ebenda Februar 2003, S. 1). Eine Ausgleichsfläche wasserseitig des Deiches sei eben nicht geeignet, landseitig des Deiches Retentionsvolumen zu schaffen. Zudem werde durch die angefochtene Planänderung nicht nur die Lage der Ausgleichsfläche geändert. Die Größe der Ausgleichsfläche werde halbiert und zudem ihre Oberflächengestaltung deutlich geändert, von Landschaftsrasen in Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen. Wegen der durch die angefochtene Planfeststellung angeordneten Maßnahmen hätten überdies die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 113 LWG NRW geprüft werden müssen. Die planfestgestellten wasserseitigen Neupflanzungen führten im Hochwasserfall zu einem Wasseranstieg und zur verstärkten Anlandung von Treibgut; es werde wasserseitig ein Abflusshindernis geschaffen, dass die Gefahr einer früheren Überflutung des Deiches verursache. Anders als in anderen Fällen (Rheidther Laach im Gebiet der Stadt Niederkassel) habe die BZR keine Notwendigkeit gesehen, die Auswirkungen von Anpflanzungen zu berücksichtigen und hier die Ausgleichsfläche auf der Landseite zu belassen. Eine Verlegung der Ausgleichsfläche von der Land- auf die Wasserseite der Hochwasserschutzeinrichtung und die Auswirkungen der Verlegung für den Hochwasserschutz des Klägers seien nicht untersucht worden. Bei einer Verlegung der Ausgleichsfläche auf die Wasserseite sei nicht sichergestellt, dass die Durchlässigkeiten im Bereich der alten Ausgleichsfläche unverändert blieben. Für den Änderungsbeschluss fehle es auch an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Begründung, die Eigentümer der betroffenen Flächen seien nicht bereit gewesen, die Grundstücke zu einem angemessenen Preis an die Stadt Köln zu verkaufen, trage nicht. Denn sie verkenne, dass der Planfeststellungsbeschluss gegenüber diesen Eigentümern bestandskräftig geworden sei. Er entfalte sonach gem. § 152 Abs. 2 LWG NRW enteignungsrechtliche Vorwirkung. Es liege auch ein Abwägungsfehler insbesondere ein Abwägungsausfall vor, weil die Bezirksregerung ohne nähere Prüfung und in Abweichung von § 113 LWG NRW davon ausgegangen sei, dass mit der Verlegung der Ausgleichsfläche keine Auswirkungen oder Änderungen für das Grundstück des Klägers eintreten würden. Die Strömungsverhältnisse und Fließgeschwindigkeiten im Bereich des Grundstücks des Klägers und der Einfluss der Strömungsverhältnisse auf den Hochwasserschutz seien nicht untersucht worden, insbesondere der ober- und unterhalb des klägerischen Grundstücks durch die bereits umgesetzten Maßnahmen entstandene "Flaschenhals". Der Einfluss des Windes auf die Hochwasserhöhen im Bereich des Grundstücks des Klägers sei nicht berücksichtigt worden. Auch die Belange der Landwirtschaft und die Belange des Klägers als Eigentümer seien fehlerhaft abgewogen worden. Im Rahmen der Planfeststellung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG sei schließlich anzustreben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern. Die planfestgestellte Ausgleichsfläche habe deshalb auch den Charakter einer Einrichtung im Sinne von Satz 2 jener Bestimmung. 12 Der Kläger sei mit dem Vorbringen der erhöhten Hochwassergefahr nicht präkludiert. Er habe nämlich in seinem Einwendungsschreiben vom 24. (gemeint wohl: 20.) Oktober 2008 geltend gemacht, er wende sich gegen die Aufgabe der Ausgleichsfläche und deren Verlagerung an eine andere Stelle. Die Ausgleichsfläche sei als Kompensation für die erheblichen Eingriffe infolge der Hochwasserschutzeinrichtungen festgesetzt worden. Dabei werde durch den Begriff "Eingriff" und die in dem Schreiben wiederholt angeführten Hochwasserschutzanlagen deutlich, dass er auch den Hochwasserschutz für sein Grundstück angesprochen habe. Damit habe er klargestellt, dass die Planänderung mit weiteren Eingriffen für ihn in Bezug auf die Hochwasserschutzanlagen verbunden sei. Der Beklagte habe die Einwendungen auch so verstanden, wie sich aus der Begründung des angefochtenen PFB (ebd. S. 7) ergebe. Der Begriff "Eingriffe" sei von ihm in seinem Einwendungsschreiben untechnisch und in der Mehrzahl verwendet worden. Deshalb könne er nicht auf Eingriffe in Natur und Landschaft verengt werden. Für ein weites Verständnis dieses Begriffs bei der vorliegenden Planung spreche auch die weite und vielfältige Aspekte betreffende Verwendung in dem PFB vom 4. Mai 2005. Deshalb habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger damit auch den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet und die sich daraus ergebenden Folgen für ihn eingewendet habe. Abgesehen davon sei der Beklagte im angefochtenen PFB selbst nicht von einer Präklusion ausgegangen sondern habe die Einwendung in der Sache behandelt. Andernfalls habe er nämlich die Einwendungen der verschiedenen Einwender getrennt zu behandeln gehabt (wie in dem PFB vom 4. Mai 2005, S. 81 ff.) und Einwendung des Klägers in Bezug auf den Hochwasserschutz als präkludiert zurückzuweisen gehabt. Außerdem seien die Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit den vorangegangenen Einwendungen des Klägers, z.B. seinem Schreiben vom 12. April 2004, zu sehen, wo der Kläger die mit dem Deich verbundene Qualmwasserproblematik und die dadurch zu befürchtenden Beeinträchtigungen eingewendet habe. 13 Der Kläger beantragt, 14 den 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 6. November 2009 zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2005 für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 3, Weißer Bogen, aufzuheben, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten zu verpflichten, den 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 6. November 2009 der Bezirksregierung Köln um geeignete Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundstücks des Klägers zu ergänzen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: 20 Die Klage sei unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Er führe nicht zu der befürchteten Verschlechterung der Situation für das Grundstück des Klägers. Der Kläger sei mit seinem Vorbringen, dass der Wegfall der Kompensationsfläche die Hochwassergefahr für sein Grundstück erhöhe, präkludiert. Er habe in seiner Einwendung vom 22. (gemeint wohl: 20.) Oktober 2008 mit keinem Wort erwähnt, dass der Wegfall der Kompensationsfläche den Hochwasserschutz für sein Grundstück verschlechtere. Die Einwendung des Klägers aus 2008 habe sich nur gegen den Wegfall der Ausgleichsfläche gerichtet. Hierbei handele es sich um eine landschaftsrechtliche Angelegenheit, die den Kläger ohnehin nicht in seinen Rechten berühre. Der Kläger müsse jedoch im Rahmen seiner Einwendungen erkennen lassen, welches Rechtsgut er als gefährdet ansehe und welche Beeinträchtigungen er befürchte. Dies ergebe sich indes nicht aus der Verwendung des Begriffs "Eingriff". Im gegebenen Zusammenhang habe das Wort eindeutig für die landschaftlichen Belange gestanden. Anders habe der Beklagte die Einwendung des Klägers auch nicht verstanden. Im PFB seien alle im Änderungsverfahren eingegangen privaten Belange abgehandelt worden. Von einem Einwender (nämlich dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers) sei auf die Hochwasserproblematik (im eigenen Namen) hingewiesen worden. 21 Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Eine Identitätsänderung des Vorhabens könne nicht festgestellt werden. Die Zielsetzung der Gesamtplanung werde durch die Planänderung nicht berührt; Umfang und Zweck des Vorhabens blieben unberührt. Beeinträchtigungen Dritter würden nicht stärker. Insbesondere führe die Planänderung nicht zu einem erhöhten Hochwasserrisiko für das klägerische Grundstück, so dass auch ein Abwägungsfehler nicht festgestellt werden könne. Gegen die Verlegung der Ausgleichsfläche auf die Wasserseite bestünden aus technischer Sicht keine Bedenken, da die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der mögliche Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen würden, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werde und der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werde. Zwar treffe es zu, dass auf die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffenen Grundstücke zugegriffen werden könne. Allerdings müsse der Zugriff auf privates Grundeigentum zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung erforderlich sein. Daran fehle es, wenn Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprächen, dort aber bei einer Gesamtschau den Vorteil böten, dass den Betroffenen geringere Opfer abverlangt würden. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Landwirtschaft und den Belangen des Klägers sei nicht erforderlich, weil durch die Planänderung keine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers ausgelöst werde. 22 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Sie lässt sich im Verfahren wie folgt ein: 24 Der Kläger habe in seiner Einwendung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er gegen die Aufgabe der Ausgleichsfläche und deren Verlagerung an andere Stelle sei. Zur Begründung habe er dann auf landschaftsrechtliche Aspekte Bezug genommen. Er habe es versäumt, die Beeinträchtigung seiner Belange hochwasserschutzmäßiger Art im Beteiligungsverfahren in groben Zügen und hinreichend konkret einzuwenden und sei deshalb mit diesem Vorbringen präkludiert. 25 Der Kläger sei durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht negativ betroffen. Er habe den gleichen Hochwasserschutz, wie er ihn vor Feststellung des angefochtenen PFB gehabt habe. Die Aufgabe der Logistikfläche und die Verlegung der Ausgleichsfläche beträfen keine geschützten privaten Belange. Die Änderung habe daher von dem Beklagten sogar als unwesentliche Änderung behandelt werden können. Der Kläger vermische Hochwasserschutz und Schutz vor Grundwasser. Natürlich könne Hochwasser eine wichtige Rolle beim Anstieg des Grundwassers spielen. Die auf der Klägerseite ermittelten Auswirkungen am Gebäude könnten aber nur aus den Grundwasserständen resultieren, nicht aus den Rheinwasserständen, weil das Gebäude aufgrund der neuen Hochwasserschutzanlage bis zu einem Wasserstand von 11,30 m KP vor der freien Welle des Rheines geschützt werde. Das Gutachten der RWTH Aachen sehe für die ehemalige Ausgleichsfläche keine spezielle Nutzung vor. Wichtig sei vielmehr die Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschicht. Ackerbauliche Nutzung oder Landschaftsrasen hätten keinen Einfluss auf die Deckschicht bzw. deren Durchlässigkeit und damit weder auf die Höhe des Grundwassers noch auf die Höhe der Hochwasserwelle. Eine Änderung bzw. Beeinträchtigung der Mächtigkeit der Deckschichten könne nur durch bauliche Nutzung entstehen, die derzeit nicht bekannt und im Rahmen einer evtl. Bauleitplanung zu berücksichtigen seien. Soweit es bei Extremhochwasser zu Qualmwasseraustritten komme, werde sich dieses auf der gesamten Fläche sammeln, unabhängig davon, ob die Fläche langwirtschaftlich genutzt oder als Landschaftsrasen eingesät werde. Die in Rede stehende Ausgleichsfläche habe neben naturschutzrechtlichen Aspekten somit nicht die Funktion zum Schutz der betroffenen Nachbarn. Die nunmehr vorgesehene Ausgleichsfläche stelle nur eine "Verlängerung" der bestehenden Waldfläche gegen die Fließrichtung dar. Durch die Lage der Anpflanzung im Schutz der Deichkrümmung, werde diese nicht unmittelbar angeströmt, weil die Hochwasserschutzlinie wie eine Barriere wirke. Durch die Baumaßnahmen am Rheinufer seien keine "Flaschenhälse" entstanden. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BZR (12 Bände). 27 Entscheidungsgründe 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig aber unbegründet. 30 Die für die fristgerecht erhobene und statthafte Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass der Kläger Miteigentümer eines Nachbargrundstücks des von der Planfeststellung betroffenen Grundstücks ist. Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat zur Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2010 - 11 B 638/10.AK - juris Rdnr. 10. 32 Allerdings eröffnet ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3/04 - juris Rdnr. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 22 ZB 10.1258 - juris Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2010 - 11 B 638/10.AK -, juris Rdnr. 13 f. 34 In diesem Rahmen hat das planerische Abwägungsgebot auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen. 35 Vgl. BVerwGE 48, 56, 66; 90, 42, 49. 36 Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Nicht erforderlich ist, dass die eigenen Belange des Klägers ihrerseits zugleich subjektive Rechte darstellen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7/09 - juris Rdnr. 18. 38 Abwägungsfehler in Bezug auf die klägerischen Belange (Schutz vor Hoch-/Grundwasser, Vertrauen in die ursprünglich beabsichtigte Planung) erscheinen zumindest nicht von vornherein als bei jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Unter Würdigung des diesbezüglich geführten Streites der Beteiligten kann des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger offensichtlich mit sämtlichen Vorbringen präkludiert wäre. 39 Vgl. zum Fehlen der Klagebefugnis in derartigen Fällen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 73 Rdnr. 92 und § 75 Rdnr. 39. 40 Die Klage ist jedoch unbegründet. 41 Der angefochtene PFB ist, soweit er auf die Klage des Klägers hin rechtlich zu überprüfen ist, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 42 Er findet unstreitig seine Rechtsgrundlage in §§ 31 WHG, 100 ff. LWG NRW und 73 ff. VwVfG NRW in der jeweils am 6. November 2009 geltenden Fassung. Die von keinem Beteiligten in Frage gestellte Zuständigkeit der BZR ergibt sich aus §§ 1, 4 i.V.m. Anhang II Nr. 20.1.13 ZuStVU in der im genannten Erlasszeitpunkt geltenden Fassung, weil Gegenstand der Änderung ein PFB ist, der eine Deichbaumaßnahme planfeststellt. 43 Der gerichtliche Kontrollumfang ist von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils den Kläger schützende Normen, denn der Kläger ist nicht von der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB betroffen. 44 Soweit sich der Kläger weiterhin auf objektiv-rechtliche Belange, wie solche des Landschaftsschutzes, beruft, kann er damit, weil es an dem erforderlichen drittschützenden Charakter fehlt, nicht gehört werden. 45 Vgl. für das Naturschutzrecht etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008, NVwZ-RR 2008, 686 ff., juris Rdnr. 28. 46 Auf die vom Kläger in erster Linie angeführten Abwägungsfehler hin ist der Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben. 47 Für die Belange des Landschaftsschutzes gilt dies schon deshalb, weil der Kläger einen Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung nur insoweit hat, als er durch die Planung in eigenen Belangen betroffen wird. Belange der Allgemeinheit können nur solche Kläger geltend machen, deren Grundeigentum durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen wird. 48 Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 - juris Rdnr. 67. 49 Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, weil der PFB gegenüber dem Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. 50 Ein evtl. Aufhebungsanspruch in Bezug auf die eigenen Belange des Klägers Hoch- und Grundwasserschutz ist ausgeschlossen, weil der Kläger mit seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen gem. §§ 153, 152 Abs. 1 Nr. 2, 148 LWG NRW, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW präkludiert ist. 51 Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist, nämlich am 21. Oktober 2008, allein eine Einwendung erhoben (vgl. Blatt 758 der BA 3). In dieser hat er geltend gemacht, dass er sich gegen die Aufgabe der Ausgleichsfläche und deren Verlagerung an andere Stelle richte. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Fläche sei rechtsverbindlich als Ausgleichsfläche vorgesehen, als Kompensation für die erheblichen Eingriffe, die im Zusammenhang mit dem Bau der Hochwasserschutzeinrichtung notwendig geworden seien. Im damaligen Verfahren sei die Zusage gegeben worden, im fraglichen Bereich durch geeignete Bepflanzungen und landschaftsgestaltende Maßnahme die Eingriffe in die freie Landschaft auszugleichen. Im Hinblick darauf habe er seine ursprünglichen Einwände nicht weiter verfolgt und damals keine Klage erhoben. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes sei demnach auf die Änderung zu verzichten. 52 Die Betroffenheit des Klägers hinsichtlich der Grund- und Hochwasserproblematik ist damit im Rechtssinne nicht eingewandt worden. 53 Einer Einwendung in diesem Sinne ist sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen, das insoweit substantiiert sein muss, als es die befürchtete Beeinträchtigung darlegen muss, wobei Erkennbarkeit in groben Zügen ausreicht. 54 Vgl. BVerwGE 60, 297, 300; 61, 82; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 84, 86. 55 Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Sinn und Zweck der Einwendungen sowie ihres Ausschlusses ist nämlich die konzentrierte Ermittlung der für die Planfeststellung entscheidungserheblichen, insbesondere abwägungserheblichen Belange. Die Planfeststellungsbehörde muss erkennen können, wogegen sie den Einwender schützen soll. Dementsprechend wird von einem Einwender erwartet, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte benennt, die sich einem Laien in seiner Situation vor dessen Kenntnis- und Erfahrungshorizont erschließen. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38/95 - juris Rdnr. 27; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -juris Rdnr. 80-85; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 73 Rdnr. 96; Kopp/Ramsauer a.a.O., § 73 Rdnr. 86, 93. 57 An die Substantiierungslast privater Einwender sind allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als betroffen angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an die Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 - juris Rdnr. 17. 59 Diesem Anforderungsprofil entspricht das o.g. Einwendungsschreiben des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Belange Hoch- und Grundwasserschutz nicht. Denn diese Belange werden darin mit keinem Wort erwähnt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die vom Kläger geforderte Auslegung seines Einwendungsschreibens auf der Grundlage des "Empfängerhorizontes der BZR". Unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an das "Fortwirken früherer Einwendungen zu stellen sind, 60 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38/95 - juris Rdnr. 29, Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rdnr. 82, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 7 KS 32/08 - juris Rdnr. 39, 61 ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls zu fordern, dass der Einwender die befürchtete Beeinträchtigung zuvor hinreichend substantiiert vorgebracht hatte und darauf nunmehr wenigstens konkludent Bezug nimmt. Daran fehlt es hier betreffend die Gestaltung der neuen Ausgleichsfläche (und ihre Auswirkungen in Hochwasser-Situationen) schon deshalb, weil dazu in den vorherigen Verfahren nichts konkret gesagt werden konnte. Letztlich gilt Entsprechendes auch für den - ebenfalls erstmals - beabsichtigten Wegfall der bislang geplanten Ausgleichsfläche und ihre vom Kläger im Klageverfahren beschriebenen wassertechnischen Funktionen. Aber selbst eine Bezugnahme auf den allgemeinen Belang "Verschlechterung der Lage beim Hoch- und Grundwasserschutz" kann dem Einwendungsschreiben nicht entnommen werden. Wenn von vornherein zu unterstellen wäre, dass ein Einwender stets sämtliche Einwendungen aus den voraufgegangenen Verfahren aufrecht erhält, würde die gesetzlich vorgesehene Präklusion für Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse gänzlich entwertet. Allein aus der Verwendung des Begriffs "Eingriffs" und die in dem Einwendungsschreiben wiederholt angesprochenen Hochwasserschutzanlagen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht entnehmen, dass der Kläger durch die beabsichtigten Änderungen den Hochwasserschutz als beeinträchtigt anführen wollte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte konkret die Einwendung des Klägers im jetzt vorgetragenen Sinne verstanden hätte. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Begründung des angefochtenen PFB. Denn dort waren ja auch die Einwendungen anderer Einwender zurückzuweisen. Der Kläger hatte auch keinen Anlass, im laufenden Verfahren davon auszugehen, dass die BZR seine Einwendung im von ihm nunmehr vorgetragenen Sinn verstanden hatte und er deshalb von einer hinreichend deutlichen Einwendung absehen könne. Dafür spricht insbesondere, dass dem Kläger mit der Einladung zum Erörterungstermin die Gegenäußerung der Beigeladenen übersandt worden war (vgl. Beiakte 3 Seite 644), in der diese unmissverständlich klarstellt, dass sie die Einwendung des Klägers auf Belange des Landschaftsschutzes bezieht. Auch im Erörterungstermin selber hat die Klägerseite offenbar keinen Anlass gesehen, evtl. Missverständnisse über die von ihr eingebrachten betroffenen Belange auszuräumen. Allein die Tatsache, dass der Begriff "Eingriffe" von dem Kläger in seinem Einwendungsschreiben untechnisch und in der Mehrzahl verwendet worden sei, rechtfertigt es nicht, damit Belange des Hochwasserschutzes als hinreichend konkret angewandt anzuerkennen. Daran ändert auch nichts, dass der Begriff "Eintriff" im Planfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2005 in vielfältiger - im Übrigen wohl jeweils konkretisierter - Weise Verwendung findet. Obwohl sonach keine Bezugnahme des Klägers auf sein Einwendungsschreiben vom 12. Februar 2004 erkannt werden kann, sei darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben - natürlich - keine Beeinträchtigungen benennt, die der Kläger aufgrund des Wegfalls bzw. der Verlegung/Neugestaltung der Ausgleichsfläche befürchtet. Weitere Einwendungsschreiben des Klägers sind nicht vorgelegt worden. 62 Bedenken in Bezug auf die formellen Voraussetzungen der Einwendungspräklusion sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW wurde ordnungsgemäß auf die Frist für die Präklusion und die Versäumung derselben hingewiesen. Der Plan hat einen Monat (§ 31 VwVfG NRW i.V.m. § 187 f. BGB), nämlich vom 27. August bis einschließlich 26. September 2008 zur Einsichtnahme ausgelegen (vgl. Blatt 619 in Beiakte 3 sowie die entsprechenden Aufkleber auf den Planunterlagen in BA 8). Die Auslegung wurde vorher entsprechend § 4 BekanntmVO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung der Stadt Köln vom 13. August 2007 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 vom 20. August 2008 bekannt gemacht (vgl. Blatt 621 der Beiakte 3 sowie die dies bestätigenden Aufkleber auf den Planunterlagen in BA 8). Auf Einwendungsfrist und Einwendungsausschluss wurde in der Bekanntmachung hingewiesen, ebenso darauf, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und wo Einwendungen vorzubringen sind. Einwendungsfrist und Inhalt des Hinweises auf den Einwendungsausschluss beruhten auf der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung des VwVfG NRW. 63 Sind sonach die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um einen Fall der materiellen Präklusion, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht und auch für das gerichtliche Verfahren gilt. 64 Vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rdnr. 88 f. 65 Wer mit seiner Einwendung präkludiert ist, kann sich nicht darauf berufen, dass Dritte, wie hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen, rechtzeitig Einwendungen mit ähnlicher Zielsetzung erhoben haben. 66 Vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rdnr. 92. 67 Denn der Einwendungsausschluss Betroffener beruht auf dem Rechtsgedanken der Verwirkung. Er greift auch dann, wenn Belange des jeweiligen Betroffenen für die Planfeststellungsbehörde unabhängig von dessen Einwendungen erkennbar oder sogar positiv bekannt sind und deshalb zum entscheidungserheblichen Tatsachenmaterial gehörten. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 - juris Rdnr. 90. 69 Soweit der Kläger auf die offenbar bestandskräftig festgestellte Maßnahme vertraut hat, hat sich die BZR mit diesem Aspekt im Rahmen der Abwägungsentscheidung gemäß § 76 VwVfG NRW auseinandergesetzt. Sie hat dargelegt, dass Vertrauensschutz in Bezug auf die Belange des Landschaftsschutzes Einwendern deren Grundeigentum durch die Planung nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht zukomme. Dies ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf Vertrauen betreffend die Hochwasserschutzsituation greift die Präklusion. Es bedarf deshalb auch keiner Klärung, ob durch den bisherigen Stand der Planfeststellung Bindungen eingetreten sind, die als solche abwägungserheblich sind und ggfs. auch abwägend nicht mehr überwunden werden können, was dann denkbar ist, wenn eine bestimmte Ausführung des Vorhabens gerade dazu bestimmt ist, Nachteile zu verhindern oder auszugleichen, die durch das Vorhaben an anderer Stelle zu Lasten betroffener Dritter hervorgerufen können. Wenn es sich also in diesem Sinne um drittschützende Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses handelt. 70 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7/09 - juris Rdnr. 34 ff. 71 Allerdings gehört auch bei der Änderung eines PFB, wie bei jeder Planfeststellung, zur ordnungsgemäßen Abwägung, dass sich die feststellende Behörde mit Alternativen auseinandersetzt. Insbesondere muss abwägend dargelegt werden, warum die ursprünglich geplante Alternative nun verworfen wird. Indes genügt es insoweit, wenn hierfür Gründe angeführt werden, die es von vornherein gerechtfertigt hätten, die zunächst geplante und bereits planfestgestellte Alternative hinter die jetzt geplante Alternative zurückzustellen. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7/09 - juris Rdnr. 38. 73 Die von Klägerseite insoweit gerügten Punkte unterfallen jedoch der Einwendungspräklusion, die auch für evtl. Abwägungsfehler greift. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 - juris Rn. 28 75 Auch die Verhältnismäßigkeitserwägungen betreffend die Standorte für Kompensationsmaßnahmen, 76 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36/96 - juris Rdnr. 39, 77 betreffen den Kläger damit nicht in eigenen, nicht der Einwendungspräklusion unterfallenden Belangen. 78 Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen, dem Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung nicht durch. Zwar bedürfen auch erstmalige oder weitergehende Belastungen durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Planrechtfertigung. Allerdings muss im Falle einer Planänderung nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7/09 - juris Rdnr. 27; Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3/04 - juris Rdnr. 22. 80 Zweifel daran, dass das (Gesamt-) Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielen der einschlägigen Fachplanungsgesetze vernünftigerweise geboten ist, sind weder substantiiert dargetan noch drängen sie sich auf. 81 Auch die Berufung des Klägers auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bleibt ohne Erfolg. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger mit diesem Einwand, weil er ihn erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, präkludiert ist. 82 Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 129 und BVerwGE 96, 258. 83 Denn jedenfalls kann der Kläger Verfahrensfehler nur insoweit rügen, als er in eigenen Rechten verletzt ist. Verfahrensfehler führen nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materielle Rechtsposition des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50/97 - juris Rdnr. 28; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rdnr. 147. 85 Weil der Kläger diesbezüglich lediglich geltend macht, dass bei einem umfassenden neuen Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Gesamtabwägung seine Hochwasserschutzbelange zu weiteren Prüfungen Veranlassung gegeben und ein potentiell abweichendes Ergebnis herbeigeführt hätten, bleibt dem Kläger die Berufung auf den Verfahrensfehler versagt: Denn diese Belange sind von der Präklusion umfasst. 86 Schließlich kann sich der Kläger infolge Präklusion auch nicht auf eine evtl. Verletzung von § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG berufen. 87 Vgl. dazu, dass es sich bei diesen Vorschriften um Planungsleitlinien und nicht um der Planungsentscheidung vorgelagertes, zwingendes Recht handelt, Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 48 und 10. Auflage 2010, § 67 Rn. 8. 88 Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. 89 Insoweit ist die Klage, ihre Zulässigkeit unterstellt, 90 zur Klagebefugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22/06 - juris Rdnr. 10 ff., 91 ebenfalls unbegründet. 92 Auch hinsichtlich der begehrten - vom Kläger nicht näher benannten - Schutzmaßnahmen greift die o.g. Präklusion, weil diese ihrer Zielrichtung nach im Einwendungsverfahren nicht angesprochen worden sind. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Schutz präklusionsbelasteter Rechte kommt aber nicht in Betracht. 93 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2009 - 11 D 41/06.AK - juris Rdnr. 87; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. § 73 Rdnr. 97. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.