Urteil
14 K 3620/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1122.14K3620.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift F.----straße 00 - 00 in Köln, das an die von der Beklagten betriebenen öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen ist. Für dieses Grundstück wurden sie von der Beklagten für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen. Die Kläger fochten die entsprechenden Gebührenbescheide nicht an. 3 Mit Urteilen vom 01. April 2008 (vgl. z. B. im Verfahren 14 K 478/07) hob die erkennende Kammer fristgerecht angefochtene Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2005 mit der Begründung auf, die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung vom 17. Dezember 2004 sei nichtig, weil die Kalkulation der Satzungsentgelte nicht ansatzfähige Kosten infolge der Überdimensionierung der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) enthalte und damit im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 01. Juli 2008 gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW die Grundbesitzabgabenbescheide für das streitbefangene Grundstück aus den Jahren 1998 bis einschließlich 2005 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren aufzuheben bzw. abzuändern. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide. Angesichts der seit der Inbetriebnahme im Jahre 1998 bestehenden Überdimensionierung der RMVA sei aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2005 davon auszugehen, dass auch die Abfallgebühren für die Jahre 1998 bis einschließlich 2005 fehlerhaft kalkuliert worden seien. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe sich die den bestandskräftigen Gebührenbescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten verändert und es lägen neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vor. Von der Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulationen wegen der Nichtberücksichtigung der Überdimensionierung hätten sie erst aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts erfahren, so dass sie diese Umstände in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Gebührenbescheide nicht hätten geltend machen können. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Mai 2010 ab. Die Kläger könnten ihr Begehren allenfalls auf § 130 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW stützen, da § 51 VwVfG NRW keine Anwendung finde. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO lägen indes nicht vor. Es bestehe bereits nicht fest, ob die Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2004 rechtswidrig seien. Zum einen habe die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Veranlagungsahr 2005 Rechtsmittel eingelegt. Zum anderen zeigten die Entscheidungen des Gerichts zu den Veranlagungsjahren ab 2006, dass selbst bei Annahme der Überdimensionierung nicht zwingend feststehe, dass auch die Gebührensätze nichtig seien. Unterstelle man die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide stünde ihrer nachträglichen Aufhebung jedenfalls § 169 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW entgegen, wonach die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei. Soweit bei einzelnen Gebührenjahren die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei, übe die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen in ständiger Ermessenspraxis zugunsten der Rechtssicherheit aus. 5 Mit der am 11. Juni 2010 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen für die streitbefangenen Veranlagungsjahre 1998 bis 2004 folge daraus, dass die Beklagte bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01. April 2008 die vorhandene Überdimensionierung der RMVA nicht bei der Kalkulation der Gebührensätze berücksichtigt habe. Ob die Kostenüberschreitung im Einzelfall oberhalb der zulässigen Toleranzgrenze von 3 % liege, könne erst nach der gebotenen Überprüfung der Gebührenkalkulationen für die Jahre 1998 bis 2004 festgestellt werden. Im Falle einer Überschreitung der Toleranzregelung sei das Rücknahmeermessen der Beklagten nach § 130 Abs. 1 AO auf Null reduziert. Da die fehlerhafte Kalkulation der Abfallgebühren auf einer korruptionsbedingten Überdimensionierung der RMVA beruhe, müsse hier der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hinter dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zurücktreten. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO stehe der Rücknahme der Abfallgebührenbescheide nicht entgegen. Zum einen sei für das Jahr 2004 die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Zum anderen könne sich die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Festsetzungsverjährungsfrist berufen, weil eine erneute (reduzierte) Festsetzung der Gebühren für die Jahre 1998 bis 2003 grundsätzlich auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich und die Abänderung der ursprünglichen Gebührenbescheide wegen der festgestellten vorsätzlichen Überdimensionierung der RMVA auch zwingend geboten sei. Da sie erst mit der Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 01. April 2008 mit erforderlicher Sicherheit von der Unrichtigkeit der bisherigen Gebührenkalkulationen hätten ausgehen können, sei hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Zumindest sei aber von einer Ausnahme von § 169 Abs. 1 AO auszugehen. Da die RMVA von Anfang an bewusst überdimensioniert worden sei, komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide nicht darauf an, dass die Beklagte bei der Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 noch keine Kenntnis von den Feststellungen im Urteil des landgerichtlichen Strafverfahrens vom 13. Mai 2004 (LG Köln B. 107 -3/04-) gehabt habe. Ebenso wenig gäben die Gründe aus dem Beschluss des OVG NRW vom 06. Dezember 2010 (9 A 2524/08) im Zulassungsverfahren betreffend die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2007 etwas für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bescheide her. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Abänderung der Bescheide über Abfallentsorgungsgebühren für die Veranlagungsjahre 1998 bis einschließlich 2004 zu entscheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2003 stehe dem Klagebegehren bereits die Festsetzungsverjährung entgegen. Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides für das Jahr sei 2004. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Das OVG NRW habe im Beschluss vom 06. Dezember 2010 - 9 A 2524/08 - betont, dass in der von den Zeugen im landgerichtlichen Strafverfahren genannten Überdimensionierung der RMVA in Höhe von 25 % auch rechtlich zulässige Reservekapazitäten enthalten sein dürften und damit der Schluss auf eine rechtlich relevante Überdimensionierung nicht ohne Weiteres möglich sei. Bei der Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 sei daher nur von Bedeutung gewesen, ob der Verbrennungspreis nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand in der angegebenen Höhe beanstandungsfrei gewesen sei. Da das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. März 2003 (vgl. z. B. 14 K 3507/00) zu den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 noch die Auffassung vertreten habe, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei und im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation für 2004 das landgerichtliche Strafurteil vom 13. Mai 2004 nicht vorgelegen habe, habe selbst eine gewisse vorhandene Überdimensionierung damals bei der Kalkulation nicht berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man eine rechtlich relevante Überdimensionierung von 25 % und deren Berücksichtigungsbedürftigkeit im Jahre 2003 unterstelle, erweise sich die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Gebührenbescheides im Rahmen des Rücknahmeermessens nicht als schlechthin unerträglich. Sie verstoße außerdem weder gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben. Es bestehe daher kein Anlass zur Überprüfung der seinerzeitigen Gebührenkalkulationen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Entscheidung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2011 und vom 02. November 2011 ihr Einverständnis erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf nachträgliche Änderung der Bescheide über Abfallentsorgungsgebühren für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Ein solcher Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide kann nicht aus der Bestimmung des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren hergeleitet werden. Vorschriften des VwVfG NRW finden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW auf Verfahren, in denen - wie hier gemäß § 12 KAG NRW - Rechtsvorschriften der AO anzuwenden sind, keine Anwendung. 16 Die Klägern können einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Rücknahme der Gebührenbescheide auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Einer Rücknahme der Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis einschließlich 2003 nach § 130 Abs. 1 AO steht bereits entgegen, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kläger sich mit dem Änderungsbegehren an die Beklagte gewandt haben, die Frist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für diese Gebührenjahre bereits verstrichen war. Nach § 169 AO, der gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich 4 Jahre beträgt, auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist, ist eine Steuerfestsetzung oder ihre Aufhebung bzw. Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an. 17 Vgl. BFH, Urteil vom 05. März 1987 - VII R 29/84 - BFHE 149, 132 -. 18 Die Vorschrift des § 169 AO bildet dabei eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt. 19 Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 848/09 -, juris Rn. 43; Schwarz, KStZ 2011, 7 <10>. 20 Die Festsetzungsfrist beginnt für die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist. Die Festsetzungsfrist für die streitigen Jahre 1998 bis 2003 begann hiernach am 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000, 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 und endete jeweils nach 4 Jahren am 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rücknahme dieser Gebührenbescheide (01. Juli 2008) war demzufolge die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. 21 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich auf die Festsetzungsverjährung zu berufen. Ebenso wenig ist unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben von der Festsetzungsverjährung abzusehen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Behörde. 22 Vgl. BFH, Urteil vom 07. Februar 2002 - VII R 33/01 -, juris Rn. 27. 23 Aus dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften der AO ergibt sich, dass nicht jedes fehlerhafte Verwaltungshandeln, das zu einem rechtswidrigen Abgabenbescheid führt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und zwar in gleicher Weise im Interesse des Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf der Finanzverwaltung. 24 Vgl. BFH, Urteile vom 31. Januar 1989 - VII R 77/86 -, BFHE 156,30; vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, 128. 25 Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden der Behörde bei der Abgabenfestsetzung in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Abgabenbescheid zugunsten des Abgabenpflichtigen zu ändern ist. 26 Vgl. für den Steuerbescheid: BFH, Urteil vom 19. August 1999 - III R 57/98 -, BFHE 191, 198. 27 Der BFH lässt in der vorzitierten Entscheidung offen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann wenn die Behörde durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sie werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. 28 Die Rücknahme des Gebührenbescheides für das Jahr 2004 ist zwar nicht durch § 169 AO ausgeschlossen, da bei Antragstellung die Festsetzungsfrist für dieses Gebührenjahr noch nicht verstrichen war. Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Rücknahmebegehrens nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 AO kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme erstrebt wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses gegen geltendes Recht verstieß. Ob das hinsichtlich des Gebührenbescheids für das Jahr 2004 der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Ein überhöhter Kostenansatz, der auf der vorsätzlichen Überdimensionierung der RMVA beruht, führt nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und damit zur Fehlerhaftigkeit der Gebührensatzung. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW können fehlerhafte Kostenansätze korrigiert und diese gegebenenfalls durch zu niedrig bemessene oder gänzlich unberücksichtigte Kostenansätze ausgeglichen werden. Außerdem ist eine Überschreitung der zulässigen Kostenansätze bis zu 3 % unschädlich, es sei denn, die Überschreitung beruht auf willkürlichen oder offenkundig fehlerhaften Ansätzen. 29 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 05. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 und vom 01. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - NWVBl. 1998, 118. 30 Gemessen an diesen Vorgaben steht für das Gebührenjahr 2004 nicht fest, ob eine zur Nichtigkeit der Gebührensätze führende fehlerhafte Kostenkalkulation vorliegt. Diese Frage hängt unter anderem maßgeblich davon ab, ob ein fehlerhafter Kostenansatz infolge der Überdimensionierung der Anlage im Ergebnis durch die für das Veranlagungsjahr 2004 ermittelten Fremdverbrennungsentgelte ausgeglichen wurde oder nicht und ob unter Umständen der Toleranzspielraum von bis zu 3 % überschritten wurde. Das vorliegende Verfahren bietet indes keinen Anlass der Frage der Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation und damit nach der Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids für das Jahr 2004 durch entsprechende Sachaufklärung nachzugehen. Insbesondere bedarf es keiner Überprüfung der seinerzeitigen Gebührenkalkulation. Selbst wenn bei der Kalkulation für das Gebührenjahr 2004 trotz Ausgleichs durch die Fremdverbrennungsentgelte im Ergebnis das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wäre und damit ein rechtswidriger Gebührenbescheid für 2004 vorläge, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Kläger auf erneute Bescheidung ihres Rücknahmebegehrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut begründet § 130 Abs. 1 AO auch bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides keinen Rechtsanspruch auf Rücknahme. Vielmehr steht der Beklagten nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie einen rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehungsbescheid zurücknimmt, Ermessen zu. Bei der Ausübung dieses Rücknahmeermessens ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit einerseits, der für die Aufhebung eines rechtswidrigen Heranziehungsbescheids streitet, gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits, der das Festhalten an einem bestandskräftigen Bescheid rechtfertigt, abzuwägen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226. 32 Das Rücknahmeermessen reduziert sich ausnahmsweise nur dann auf eine Pflicht zur Rücknahme wenn die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris; Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 13. Mai 2011 - 14 B 1270/10 -, juris; Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris. 34 Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessenentscheidung der Behörde ist. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, a.a.O. 36 Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ausübung ihres Rücknahmeermessens der Rechtssicherheit den Vorrang gegeben hat. Besondere Umstände, die ein Festhalten der Beklagten an dem Gebührenbescheid für das Jahr 2004 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin als unerträglich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Maßgeblich könnte insofern allenfalls sein, dass die Beklagte den Gebührenbescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. 37 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris. 38 Denn angesichts der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden. Für eine Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids für das Veranlagungsjahr 2004 liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Kenntnis von seiner Fehlerhaftigkeit ist nämlich dann nicht erheblich, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird. Dass die Beklagte bei Erstellung der Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2004 im Spätjahr 2003 in Kenntnis von einer bewussten Überdimensionierung der RMVA vorsätzlich überhöhte Kosten angesetzt hat, die zu einer relevanten Kostenüberschreitung über 3 % geführt haben, kann nicht angenommen werden. Wie vorstehend dargelegt ist dieser Kostenansatz nämlich nur dann fehlerhaft, wenn derjenige Kostenansatz, der auf der vorsätzlichen Überdimensionierung der Anlage beruht, nicht durch Deckungsbeträge ausgeglichen wird, die durch die Nutzung der Überkapazität erzielt wurden. Da sich das Wissen und Wollen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit auf die maßgeblichen Kostenansätze in der Kalkulation bezieht, muss sich das Wissen des Satzungsgebers nicht nur auf die Anlagengröße beziehen, sondern gleichermaßen darauf, dass das von der Abfallverwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) berechnete und in die Gebührenkalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt für das Jahr 2004 als Folge der Überdimensionierung auch in Ansehung der Deckungsbeträge im Ergebnis zu hoch war. 39 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 A 1579/08 -, NWVBl. 2011, 224. 40 Hiervon ausgehend war nach den Gesamtumständen dem Satzungsgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze für das Jahr 2004 weder objektiv bekannt noch hätte ihm nach dem damaligen Kenntnisstand bekannt sein müssen, dass die RMVA gebührenrechtlich relevant überdimensioniert war bzw. die von der AVG in Rechnung gestellten Fremdverbrennungsentgelte nicht den geltenden Leitsätzen auf Grund von Selbstkosten (LSP) entsprochen haben sollten. Vielmehr konnte er zu Recht berücksichtigen, dass die erkennende Kammer in den Urteilen vom 22. März 2003 zu den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 noch davon ausgegangen ist, dass die RMVA nicht im relevanten Ausmaß überdimensioniert war und die angesetzten Verbrennungsentgelte nicht überhöht waren. Außerdem lagen dem Satzungsgeber die Feststellungen im landgerichtlichen Strafurteil vom 13. Mai 2004 (LG Köln B 107- 3/04 -) hinsichtlich einer vorsätzlichen Überdimensionierung der Anlage, die die erkennende Kammer für das Gebührenjahr 2005 zu einer Neubewertung der Gebührenkalkulation geführt haben, im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 noch nicht vor. Dass auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse ein gebührenrechtlich relevanter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorlag, lag für den Satzungsgeber bei der Erstellung der Kalkulation jedenfalls nicht auf der Hand. 41 Das Festhalten an dem Gebührenbescheid ist auch ansonsten nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und des Gebots von Treu und Glauben als schlechthin unerträglich anzusehen. Dass sich die Bestandskraft des rechtswidrig belastenden Verwaltungsakts möglicherweise zugunsten der Behörde durch eine erhöhte Gebühreneinnahme auswirkt, ist wegen des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.