Urteil
19 K 4365/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in der Beihilfenverordnung NRW festgelegte Höchstbetragregelung für Hörgeräte ist verfassungsgemäß, soweit mit dem Höchstbetrag eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet werden kann.
• Die Auswahl des konkreten Hörgerätemodells ist Aufgabe des Hörgeräteakustikers im Zusammenwirken mit dem Patienten; die ärztliche Feststellung beschränkt sich auf die medizinische Notwendigkeit.
• Besteht durch sachverständige Feststellungen, dass auch günstigere, zum Höchstbetrag erhältliche Hörgeräte den Hörverlust ausreichend ausgleichen, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Beihilfe für ein technisch überlegeneres, aber teureres Gerät.
Entscheidungsgründe
Höchstbetragsregelung für Hörgeräte im Beihilferecht zulässig, kein Anspruch auf Mehrkosten für teureres Modell • Eine in der Beihilfenverordnung NRW festgelegte Höchstbetragregelung für Hörgeräte ist verfassungsgemäß, soweit mit dem Höchstbetrag eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet werden kann. • Die Auswahl des konkreten Hörgerätemodells ist Aufgabe des Hörgeräteakustikers im Zusammenwirken mit dem Patienten; die ärztliche Feststellung beschränkt sich auf die medizinische Notwendigkeit. • Besteht durch sachverständige Feststellungen, dass auch günstigere, zum Höchstbetrag erhältliche Hörgeräte den Hörverlust ausreichend ausgleichen, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Beihilfe für ein technisch überlegeneres, aber teureres Gerät. Der klagende Oberstaatsanwalt (Jg. 1952) beantragte Beihilfe zur Anschaffung von zwei Hörgeräten, Rechnungssumme 4.001,45 EUR, jeweils 1.995,00 EUR pro Gerät. Das Oberlandesgericht Köln bewilligte nur bis zum beihilfefähigen Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Ohr; den darüber hinausgehenden Betrag lehnte es ab. Der Kläger rügte, dass bei ihm nur das teurere Gerät ausreichende Versorgung und Amtsfähigkeit sichere, und berief sich auf ärztliche Stellungnahmen. Gerichtliche Gutachten (Hörgeräteakustiker) und Vergleichsmessungen sollten klären, ob auch Hörgeräte zum Höchstbetrag den Hörverlust ausgleichen können. Das beklagte Land verteidigte die Höchstbetragsregelung als zulässigen Ausgleich zwischen Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen. • Rechtsgrundlage ist § 77 Abs. 8 LBG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Anlage 3 BVO NRW, die Höchstbeträge für Hörgeräte (1.400,00 EUR je Ohr) vorsehen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt eine medizinisch zweckmäßige, ausreichende und erfolgversprechende Versorgung, nicht lückenlose Kostenübernahme aller möglichen medizinischen Mittel (Art. 33 Abs. 5 GG). • Die ärztliche Feststellung begründet die medizinische Notwendigkeit von Hörgeräten; die konkrete Auswahl und Anpassung ist dagegen Aufgabe des Hörgeräteakustikers im Zusammenwirken mit dem Versorgten. • Das eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen zeigte, dass zum Höchstbetrag erhältliche Vergleichsgeräte (Phonak Certena Art micro, Siemens Pure 301 X) den bei dem Kläger vorhandenen Hörverlust ausreichend ausgleichen können; Testergebnisse (Einsilbertests mit und ohne Störschall) ergaben bei beidseitiger Versorgung eine ausreichende Verbesserung des Sprachverstehens. • Technische Überlegenheit des vom Kläger gewählten Geräts (besseres Ergebnis in einzelnen Tests, mehr Kanäle) reicht für Beihilfeanspruch nicht aus, wenn gleichwohl mit günstigeren Geräten ein ausreichender Ausgleich erzielt wird. • Die Rechtsprechung zum Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Versorgung mit Hörgeräten ist nicht aufzufassen dahingehend, dass eine Höchstbetragsregelung stets zu verneinen wäre; maßgeblich ist, ob mit dem Höchstbetrag eine ausreichende Versorgung möglich ist. • Die Anwendung der Höchstbetragsregelung verletzt daher nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; die Übernahme der Mehrkosten ist dem Kläger angesichts seines Einkommens nicht als unzumutbar dargelegt worden. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe von 600,73 EUR, weil die Beihilfenverordnung NRW einen Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Hörgerät vorsieht und das Gericht nach Sachverständigengutachten überzeugt ist, dass auch zu diesem Höchstbetrag erhältliche Hörgeräte den Hörverlust des Klägers ausreichend ausgleichen können. Die Höchstbetragsregelung verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da sie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung sicherstellt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.