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Beschluss

20 L 1689/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1114.20L1689.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 3 Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. 4 Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden darf. Denn die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlicher solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin-II-VO ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer dann erreichen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a , 27 a , 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Dublin II-VO besteht zudem nicht. 5 vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102 ), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 f., und 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318 . 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Das erkennende Gericht hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen, 8 vgl. Beschluss vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A - Juris; für Rückführungen nach Italien ebenso u.a.: VG Köln, Beschlüsse vom 01.06.2011 - 14 L 564/11.A -, vom 05.05.2011 - 3 L 603/11.A und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Magdeburg, Urteil vom 26.07.2011 - 9 A 346/10 - Juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.06.2011 - 5a L 576/11.A - Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 23.05.2011 - 5 B 38/11 - Juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 09.05.2011 - 7 B 58/11 - Juris; VG Bremen, Beschluss vom 06.05.2011 - 6 V 368/11.A - Juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 04.05.2011 - 2 L 382/11.DA.A - Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.04.2011 - 7 L 303/11.WI.A - Juris. 9 Die prekäre Situation von Asylsuchenden in Italien insbesondere im Hinblick auf die materiellen Aufnahmebedingungen wird in neueren Berichten, die auf der Grundlage von Informationsreisen nach Italien im September und Dezember 2010 verfasst wurden, bestätigt, 10 vgl. Bericht der NOAS (The Norwegian Organization for Asylum Seekers), The Italian approach to asylum: System and core problems, April 2011, www.noas.org; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, www.fluechtlingshilfe.ch. 11 Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Nordafrika und der dadurch bedingten Zunahme der Flüchtlingsbewegungen nach Italien ist zudem davon auszugehen, dass sich die Situation inzwischen weiter verschärft hat. Soweit vor allem unter Hinweis darauf, dass der UNHCR bislang - anders als im Falle Griechenlands - keine Empfehlung dahingehend, Asylsuchende nicht mehr nach Italien zurückzuführen, abgegeben habe, Rückführungen nach Italien weiterhin für zulässig gehalten werden, 12 vgl. u.a. VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2011 - 5 L 744/11 -; VG Leipzig, Beschluss vom 24.05.2011 - A 1 L 239/11 -; Bayr. VG Regensburg, Beschluss vom 12.05.2011 - RO 7 E 11.30208 -; VG Berlin, Beschluss vom 11.04.2011 - 23 L 84.11.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1579/10.A - alle abrufbar unter Juris. 13 teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht. Alleine eine bislang fehlende ausdrückliche Empfehlung des UNHCR stellt die Verwertbarkeit und Zuverlässigkeit der vorhandenen Erkenntnisquellen nicht in Frage. 14 Die bekannt gewordenen Informationen über die Situation von Asylbewerbern in Italien haben auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt zu vorläufigen Entscheidungen nach Art. 39 der Verfahrensordnung (Rules of Court) mit dem Ziel der Verhinderung von Überstellungen nach Italien veranlasst, 15 vgl. EGMR, Statements of Facts, zuletzt vom 19.10.2011 gegen die Bundesrepublik - Nr. 64208/11 - sowie u.a. vom 14.09.2010 - Nr. 2303/10 -, vom 30.08.2010 - Nr. 37159/09 -, vom 04.06.2010 - Nr. 30815/09 - und 16.03.2010 - Nr. 44517/09 -, 16 und rechtfertigen eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG. 17 Die tatsächliche Situation Asylsuchender in Italien begründet auch den Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller hat einen Anspruch, dass die Antragsgegnerin von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintritts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, wenn die Entscheidung - wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat - durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten, geprägt wird. 18 Der Antragsteller hat schließlich einen Anordnungsgrund hinsichtlich einer bevorstehenden Abschiebung nach Italien glaubhaft gemacht. Der die Abschiebung nach Italien anordnende Bescheid datiert vom 11.10.2011. Die Rückführung des Antragstellers nach Italien war ausweislich des Verwaltungsvorganges ursprünglich für den 02.11.2011 vorgesehen. 19 Aufgrund der unzulänglichen Situation für Asylsuchende in Italien drohen dem Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. 20 Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder konkrete Garantien Italiens für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass sein Asylantrag bei einer Überstellung umgehend von den italienischen Behörden registriert wird, dass dem Antragsteller eine Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und eines Rechtsbeistandes ermöglicht wird, dass er in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).