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Urteil

20 K 4260/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1110.20K4260.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist seit 1990 Mitglied der PDS bzw. der Linkspartei.PDS bzw. der Partei "Die Linke", hatte dort verschiedene (Führungs)Positionen inne und engagiert sich u.a. in der Bewegung der "Sozialforen". Sie hat kein Bundestagsmandat. 3 Mit Schreiben vom 07.07.2006 beantragte sie beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Akteneinsicht bzw. vollständige Auskunft darüber, welche Informationen über sie gespeichert seien. Sie bat ferner um Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung, deren Rechtsgrundlage, die Herkunft der gespeicherten Daten sowie die empfangenden Stellen von regelmäßigen Datenübermittlungen und die an einem automatisierten Aktenverfahren teilnehmenden Stellen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie langjähriges Mitglied des Berliner Sozialforums sei und in zahlreichen Arbeitszusammenhängen und in der Linkspartei.PDS aktiv sei. 4 Mit Bescheid vom 14.05.2007 erteilte das Bundesamt der Klägerin eine Reihe von Auskünften. Über die mitgeteilten Informationen hinaus lägen weitere Informationen vor. Eine diesbezügliche Auskunftserteilung müsse aber gem. § 4 Abs. 1 SÜG und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, da die entsprechenden Daten geheim zu halten seien. Darüber hinaus scheide die erbetene Auskunft gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG aus. Ferner machte die Beklagte Angaben zu Rechtsgrundlagen, Umfang und Verwendung der gespeicherten Daten. 5 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 13.06.2007 Widerspruch ein. Die teilweise Auskunftsverweigerung akzeptiere sie nicht. Keineswegs überzeuge sie der Verweis auf die Geheimhaltungsinteressen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2007 zugestellt. 6 Am Montag, dem 15.10.2007, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es Hinweise auf die Infiltrierung des Deutschen Sozialforums und des Berliner Sozialforums durch V-Leute des Verfassungsschutzes gebe. Auskunftsverweigerungsgründe lägen nicht vor. 7 Durch Beschluss vom 30.06.2008 hat die Kammer der Beklagten aufgegeben, die Personenakte der Klägerin vorzulegen. Zusammen mit der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 16.06.2009 ist die Personenakte der Klägerin vorgelegt worden. Die in der Sperrerklärung aufgeführten Aktenbestandteile wurden mit Schwärzungen versehen oder nach gesonderter Bearbeitung in ausgetauschter Form vorgelegt; für einige Unterlagen wurde die Vorlage völlig verweigert. Einen Antrag hiergegen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt. Die Beklagte hat daraufhin zunächst ihrerseits einen Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung, dass die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage gemäß der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 16.06.2009 rechtmäßig ist, gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte am 19.04.2011 zurückgenommen. 8 Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 hat die Klägerin das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsbegehrens insoweit für erledigt erklärt, als ihr im Wege der Akteneinsicht Daten bekannt geworden sind. 9 Im Übrigen begehrt die Klägerin eine Neubescheidung des Auskunftsantrages. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie verfolge ihren Auskunftsanspruch insbesondere im Hinblick auf die anzuschließende rechtliche Überprüfung der Erfassung ihrer Person im Zusammenhang mit der Beobachtung der PDS/Linkspartei/Die Linke und des Berliner Sozialforums weiter. Sie gehe davon aus, selbst von dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel betroffen worden zu sein. Sie begehre Auskunft auch über diejenigen auf ihre Person bezogenen Daten, welche nicht in der vorgelegten Personenakte enthalten seien. Die Beklagte habe sich bislang nicht dazu geäußert, ob Informationen zu der Klägerin in Sach- oder Drittakten vorhanden seien. Die oberste Dienstbehörde entziehe zwar durch die Sperrerklärung vom 16.06.2009 wesentliche Teile der die Klägerin betreffenden Personenakte der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Für das Verwaltungsgericht überprüfbar blieben aber die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden angelegten rechtlichen Maßstäbe. Überprüfbar sei auch die Schlüssigkeit der tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, etwa anhand der mitgeteilten Aktenkopien, und ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht bezüglich der von ihr in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteressen nachgekommen sei. Überprüfbar bleibe ferner, ob die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe das Auskunftsinteresse der Klägerin überwiegen. Aufgrund der durch die Personenakte und die Sperrerklärung erkennbar gewordenen Umstände trägt sie ergänzend vor, dass die nicht beauskunfteten Daten - anders als in dem angegriffenen Ausgangsbescheid angegeben - nicht als Verschlusssachen ausgewiesen seien. Die angegriffenen Bescheide und das bisherige prozessuale Vorbringen der Beklagten erklärten sich auch nicht dazu, ob jenseits der Personenakte der Klägerin und des NADIS weitere Daten erfasst seien in sogenannten Sachakten. Der Vortrag der Beklagten zum Quellenschutz sei ebenfalls nicht schlüssig, da die Personenakte keine nicht unkenntlich gemachten Informationen, die auf Quellenberichten beruhen könnten, enthalte. Soweit sich die Beklagte auf die Möglichkeit einer Erschwerung der zukünftigen Aufgabenerfüllung berufe, handele es sich um eine durch nichts belegte Behauptung; zudem überwiege das durch den Schutz der zukünftigen Erschließung von Quellen markierte öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Beklagten nicht das Beauskunftungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte habe es auch bis heute versäumt darzulegen, welche konkreten Gefahren für ihre (ehemaligen) personellen Quellen im Falle einer weiteren Beauskunftung der Klägerin drohen würden. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass diejenigen Dritten und Quellen, deren Identität die Beklagte vor der Klägerin geheim halten wolle, heute noch ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität geltend machten. Die Beklagte gehe ferner in keiner Weise auf das Alter der nicht beauskunfteten Informationen ein; sie könne sich aber bezüglich alter, durch Zeitablauf oder Änderungen im nachrichtendienstlichen Interesse in ihrer Relevanz überholter Informationen nicht im gleichen Maße wie bezüglich aller Informationen oder Informationen über/aus noch nicht beendeten operativen nachrichtendienstlichen Vorgängen auf eine Geheimhaltung berufen. Historische Beobachtungsfelder müsse die Beklagte nicht mehr vor Ausforschung schützen. 10 Im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011 geführten Erörterungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2011 klar gestellt, dass die mit Schriftsatz vom 04.03.2010 abgegebene Hauptsachenerledigungserklärung bezüglich der im Wege der Akteneinsicht der Klägerin bekannt gewordenen Daten auch für diejenigen Daten über die Klägerin gilt, welche erst durch die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 16.06.2009 bekannt geworden sind. Insoweit hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen. 11 Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.05.2011 ausgeführt, dass sich ihr ursprünglicher Klageantrag nicht ausdrücklich auf personenbezogene Daten in Sachakten bezogen habe. Es werde daher klargestellt, dass sich das Klagebegehren auf die suchfähig bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten beziehe, welche nach deren Bekunden in der Personenakte vollständig erfasst sind. Am 07.06.2011 hat die Klägerin sodann den Rechtsstreit bezüglich der bei der Beklagten in Sachakten gespeicherten personenbezogenen Daten in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Die Klägerin beantragt im Übrigen sinngemäß, 13 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verpflichten, den Auskunftsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Soweit die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich der in Sachakten gespeicherten personenbezogenen Daten für erledigt erklärt habe, handele es sich allenfalls um eine verschleierte Klagerücknahme. Die Klägerin habe daher insoweit gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen bzw. könne die vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung hier nicht anders ausfallen als bei einer echten Klagerücknahme. 17 Im Übrigen führt die Beklagte aus, dass ein großer Teil der durch die Klägerin aufgeworfenen Fragestellungen sich mit Problemfeldern beschäftige, über die im Rahmen eines In-camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sei. Das Gericht der Hauptsache habe keine Möglichkeit, die Berechtigung einer Weigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nachzuprüfen, diese Kompetenz liege eindeutig beim Bundesverwaltungsgericht. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich der im Wege der Akteneinsicht der Klägerin bekannt gewordenen Daten einschließlich der Daten, welche durch die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 16.06.2009 bekannt geworden sind, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 22 Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011 ihr Auskunftsbegehren auf die in der Personenakte der Klägerin gespeicherten Daten beschränkt hat, handelt es sich nach Auffassung der Kammer lediglich um eine Klarstellung des ursprünglichen Klageantrages aus der Klageschrift sowie aus dem Schriftsatz vom 18.02.2008. Dieser war ohne Differenzierung zwischen Personen- und Sachakten allgemein auf Auskunft über die zur Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten gerichtet, wobei der Klägerin Einzelheiten der Aktenführung der Beklagten nicht bekannt waren. Wenn sie dann nach den Erläuterungen der Beklagten über die Unterscheidung zwischen Personen- und Sachakten in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011 und der Mitteilung, dass eventuelle Angaben in Sachakten betreffend die Klägerin nicht über den Inhalt der zu ihr geführten Personenakte hinausgehen, ihr Auskunftsbegehren auf die Personenakte beschränkt, handelt es sich um eine vor diesem Hintergrund vorgenommene Präzisierung des Klageantrages, nicht aber um eine teilweise Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigungserklärung betreffend einen ürsprünglich selbständigen Streitgegenstand. 23 Die Klage mit dem demnach noch streitbefangenen Antrag, 24 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verpflichten, den Auskunftsantrag der Klägerin neu zu bescheiden, 25 ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Die Klägerin hat keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG bzw. im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Beklagten. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid vom 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 27 Einer weitergehenden Auskunftserteilung stehen Versagungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 BVerfSchG entgegen. Die Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden und den Sperrerklärungen darauf berufen, dass aus weitergehenden Auskünften Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamtes gezogen werden könnten und dass teilweise der Quellenschutz einer Offenlegung entgegenstehe. Dabei hat sich die Beklagte nicht ohne Bezug auf die nicht vorgelegten Aktenteile pauschal auf entsprechende Geheimhaltungsgründe berufen, sondern in der Sperrerklärung eine entsprechende Begründung hinsichtlich jeder betroffenen Seite der Personenakte abgegeben. Die insoweit angeführten Aspekte sind dem Grunde nach geeignet, ein Geheimhaltungserfordernis zu begründen, 28 vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sperrerklärungen, u.a. Beschluss vom 09.03.2010 - BVerwG 20 F 10.09 -. 29 Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 14.05.2007 eine weitere Beauskunftung unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) in Verbindung mit § 4 SÜG abgelehnt habe, obwohl die Sperrerklärung vom 16.06.2009 nicht die nach der VSA obligatorische Kennzeichnung von Verschlusssachen betreffe, erschließt sich der Kammer nicht, welche Folgerungen die Klägerin hieraus für ihr Klagebegehren ziehen will. Nach der im vorliegenden Verfahren erfolgten Einsichtnahme der Klägerin in ihre Personenakte ist maßgeblich alleine die Tragfähigkeit der in der Sperrerklärung vom 16.06.2009 dargelegten Geheimhaltungsgründe. 30 Dies gilt auch für den von der Klägerin beanstandeten Aspekt des Quellenschutzes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die plausible Behauptung der Beklagten, durch eine Mitteilung der betreffenden Daten seien Rückschlüsse auf schützenswerte Informationsquellen des Bundesamtes und deren Gefährdung zu befürchten, unzutreffend sein könnte. Nichts anderes ergibt sich aus dem (spekulativen) Vorbringen der Klägerin, dass einzelne Quellen möglicherweise kein Interesse mehr an der Verschleierung ihrer Identität haben könnten oder wegen der verstrichenen Zeit die betroffenen Quellen nicht mehr aktiv seien. Selbst wenn dies im Einzelfall zutreffen sollte, würde damit das Geheimhaltungsinteresse nicht ohne Weiteres entfallen. Dies gilt ebenso in Bezug auf so genannte "historischen Beobachtungsfelder", da es weder grundsätzlich zwingend noch im Einzelfall - etwa bezogen auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnte Beobachtung der Sozialforumsbewegung anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm - ersichtlich ist, dass maßgebliche Geheimhaltungsgründe alleine durch Zeitablauf entfallen. 31 Die Klägerin selbst hat im Übrigen auch keine Aktenstücke bezeichnet, hinsichtlich derer konkrete Bedenken am Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe bestünden. 32 Die in der Sperrerklärung vorgenommene Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Klägerin und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen ist - unter Berücksichtigung der eingeschränkten tatsächlichen Überprüfungsmöglichkeit der Kammer - dem Grunde nach ebenfalls nicht zu beanstanden. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte dem Auskunftsbegehren der Klägerin bereits im Vorverfahren weitgehend nachgekommen ist und nach den Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.