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Urteil

20 K 1892/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1110.20K1892.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stellte unter dem 14.09.2006 den Antrag auf Genehmigung einer Sportordnung. Es kam in der Folge zu Gesprächen zwischen den Vertretern des Klägers und des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und Schriftverkehr insbesondere auch mit Hinweisen des BVA auf noch erforderliche Darlegungen und Unterlagen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, nur auf die bereits genehmigte Sportordnung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) zu verweisen, sondern eine eigene Sportordnung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wurde dem BDMP Gelegenheit gegeben, in Bezug auf die geplante Adaptation seiner Sportordnung durch Dritte Stellung zu nehmen. Seitens des BDMP wurden sodann verbandspolitische und rechtliche Gründe gegen eine Adaptation der dortigen Sportordnung geltend gemacht. 3 Am 16.01.2007 fand ein weiteres Gespräch von Vertretern des Klägers und des BVA statt. Nach dem seitens des BVA gefertigten Ergebnisprotokolls wurde u.a. darauf hingewiesen, dass für die vom Kläger beabsichtigte Adaptation eines Regelwerkes des BDMP das Waffengesetz keine Rechtsgrundlage biete. Auf Frage eines Vertreters des Klägers, welche Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes bestünden, sei seitens des BVA darauf hingewiesen worden, dass keine Empfehlungen ausgesprochen werden könnten. Aus rechtlicher Sicht bestehe die Möglichkeit, sich auf Zeit oder auf Dauer einem bereits anerkannten Verband anzuschließen und seinen Mitgliedern auf der Basis der genehmigten Sportordnung dieses Verbandes die Ausübung des Schießsports zu ermöglichen. Ansonsten könne der Kläger die Strukturen für eine eventuelle Genehmigung einer eigenen Sportordnung bzw. Anerkennung nach § 15 WaffG schaffen und später erneut ein eigenes Verfahren anstreben. Weiterhin sei auf die Homepage des BVA und die dort abrufbaren Sportordnungen der anerkannten Verbände verwiesen worden. Sodann wurden vom Kläger weitere Unterlagen vorgelegt und Erläuterungen abgegeben, nachdem seitens des BVA Defizite der bisherigen Darlegungen und Unterlagen benannt worden waren. 4 Mit Schreiben vom 21.08.2008 wurden für die Durchführung der Sachkundeausbildung 5 beim Kläger gem. § 3 Abs. 2 AWaffV u.a. benannt die Deutsche Akademie für Schutz und Sicherheit (DAFSS) – staatliche anerkannte Sachkundelehrgänge für Sportschützen – und B. X. – staatliche anerkannte Sachkundelehrgänge für Sportschützen im Bundesland Hamburg gem. Bescheid der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14.05.1998 -. 6 In der Folge wurden die Bundesländer beteiligt. Die Innenverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg führte aus, dass Herr X. aus Hamburg bis zum Frühjahr 2005 in seiner Eigenschaft als Hamburger Landesvorsitzender im BDMP und seines Vereins „T. e. V.“ die Genehmigung gehabt habe, Mitgliedern seines Verbandes die Waffensachkunde zu vermitteln, die Prüfung abzunehmen und das Bestehen in Form eines Zeugnisses zu bescheinigen. Nachdem der BDMP die Ausstellung solcher Bescheinigungen durch seinen Bundessportwart vornehme, sei Herr X. nicht mehr befugt, Sachkundezeugnisse auszustellen. Des Weiteren wurden von der Behörde recherchierte Unterlagen vorgelegt: Informationen vom 27.06.2007 zur ersten Jahreshauptversammlung des Klägers, Unterlagen über ein Verbandsschießen am 15.06.2007 in Siegburg, ein Einladungsturnier am 27.10.2007 sowie ein Anmeldeformular der Großkaliber-Bundesliga (GKBL) unter Hinweis darauf, dass die dortige Anschrift mit der Anschrift des Klägers identisch sei, ein Einladungsturnier des Sportschützenteams T. im FSD e.V. am 25.10.2008, die Homepage des Klägers vom 20.08.2008 betreffend Sachkundeausbildung (dort wird u.a. B. X. aufgeführt), sowie ein Interview mit dem Vorsitzenden der Klägerin, Herrn C. , in der Zeitschrift „W. “ 1/2009 betreffend GKBL und FSD. 7 Mit Schreiben vom 30.01.2009 bat das BVA den Kläger um eine ergänzende Stellungnahme. In Bezug auf die Sachkundeausbildung sei Herr X. benannt worden, obwohl dieser die Sachkunde lediglich für Mitglieder der SLG T. vermitteln und zertifizieren dürfe. Es solle dargelegt werden, aus welchem Grunde er gleichwohl als Ausbildungsträger benannt worden sei. Dasselbe gelte für die DAfSS. Im Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 27.06.2007 werde angegeben, es sei mit dem zuständigen Referat des BVA im Januar 2007 vereinbart worden, dass der Kläger eine eigene Sportordnung erstelle und sich während der Erstellungs- und Genehmigungsphase an einen anerkannten Schießsportverband anlehne. Die Verhandlungen dazu liefen noch, sollten aber bald abgeschlossen werden. Es werde um Darlegung gebeten, aus welchen Formulierungen der Vertreter des BVA eine derartige Absprache abgeleitet werde. 8 Es solle dargestellt werden, auf welcher Basis der Kläger seine scheinbar regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten ausübe. Dies gelte insbesondere für das 1. Verbandsschießen vom 15.06.2007. Des Weiteren bedürfe der Erläuterung, welche genehmigte Schießsportordnung dem Einladungsturnier des Sportschützenteams der SLG T. vom 25.10.2008 sowie dem Internationalen T1. F. I. Schießwettbewerb der SLG B1. vom 15.02. und 16.02.2008 zu Grunde gelegen habe. 9 Da der Kläger sich bei der Abwicklung der Vergleichsschießen der Organisation GKBL bediene, seien Durchführung und Organisation der Wettbewerbe durch die GKBL ebenfalls zu bewerten. Es werde um Darstellung gebeten, welche Personen bzw. Funktionsträger des Klägers auch Funktionen innerhalb der GKBL ausübten und wie die Wettbewerbe der GKBL organisiert würden. 10 Mit Schreiben vom 12.03.2009 bat der Kläger darum, bzgl. der Sachkundeausbildung sein Mitglied Herrn X. und die DAfSS zu streichen. Im Rahmen des Gespräches mit Vertretern des BVA hätten diese erläutert, warum eine bereits genehmigte Sportordnung eines anerkannten Sportverbandes nicht als Sportordnung für den Kläger genehmigt werden solle. Nachdem die Vertreter des Klägers den amtsseitigen Vorschlag, sich einem anerkannten Verband anzuschließen, abgelehnt hatten, sei empfohlen worden, eine eigene Sportordnung zu erarbeiten und bis zu deren Genehmigung mit einem bereits anerkannten Verband in geeigneter Form zusammenzuarbeiten. Am Beispiel einer genehmigten Sportordnung seien mögliche Form und Inhalt skizziert und das Vorgehen beschrieben worden. Dies sei seitens des Klägers als Vereinbarung betrachtet worden. 11 Von regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten des Klägers könne noch nicht gesprochen werden. Drei Pokalschießen im Jahr rechtfertigten dies nicht. Bei dem 1. Verbandsschießen habe es sich aus Sicht des Klägers um eine zulässige Schießübung auf Schießstätten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 3 AWaffV mit zugelassenen Abweichungen für Schießsportveranstaltungen gem. § 5 Abs. 4 AWaffV gehandelt. Das Einladungsturnier des Sportschützenteams T. am 25.10.2008 sei von der SLG T. , einem Verein im BDMP, organisiert und ausgerichtet worden. Der 1. Internationale T1. F. I. Schießwettbewerb am 15. und 16.02.2008 sei von dem Verein SLG B1. als Einladungsschießen ausgerichtet worden und zwar nach den Regeln seines Verbandes mit den zugelassenen Abweichungen für Schießsportveranstaltungen gem. 5 Abs. 4 AWaffV. Des Kläger habe lediglich Werbung und Pokale für die Veranstaltung übernommen. 12 Der Kläger und die GKBL (kommerzielles Unternehmen) hätten nichts miteinander zu tun. Die personelle Identität des W1. des Klägers und des H. der GKBL führten weder unmittelbar noch mittelbar zu irgendwelchen darüber hinaus gehenden Verbindungen oder Beeinflussungen. 13 Ebenfalls unter dem 12.03.2009 wurde seitens der GKBL-Geschäftsstelle mitgeteilt, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der GKBL bei der Organisation und Durchführung der Großkaliber-Bundesliga nicht existiere. Organisatorische Verbindungen zwischen den beiden Organisationen bestünden nicht. Die GKBL fördere lediglich die Mitglieder des Klägers durch Reduzierung der anfallenden Lizenzgebühren und mache auf ihrer Internetseite Bannerwerbung für diese. 14 In einem Schreiben vom 07.04.2009 teilte der SLG T. I1. e.V. mit, dass ihm inzwischen bewusst sei, dass das Einladungsturnier vom 25.10.2008 nicht allen Vorschriften genügt habe. Im Hauptwettkampf hätten sie Elemente aus den verschiedenen Sportordnungen des BDS und des BDMP miteinander verbunden. Der Kinderwettkampf hätte ein spielerisches Schießen mit Soft-Air-Waffen (Geschoßenergie unter 0,5 Joule) auf Pepper Popper dargestellt. 15 Im weiteren Verfahren wurden Unterlagen der GKBL beigezogen u.a. eine Beschreibung der Wettkampfbedingungen sowie eine Einzelbeschreibung der zulässigen Disziplinen. 16 In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem BVA zu den Punkten Sachkundeausbildung, Jahreshauptversammlung 27.06.2007, Durchführung des Schießbetriebes seitens des Klägers sowie Aktivitäten der GKBL im Hinblick auf die Personalunion von Herrn C. als Vorsitzender des Klägers und Geschäftsführer der GKBL. Der Kläger führte insoweit aus, im Hinblick auf die Sachkundeausbildung komme es auf die gestrichenen Personen nicht mehr an. Die Ausführungen auf der Jahreshauptversammlung hätten keine Relevanz für das anhängige Genehmigungsverfahren. Der Kläger führe mangels Genehmigung keinen Schießbetrieb in eigener waffenrechtlicher Verantwortung durch sondern trete nur als Sponsor, Namensgeber und Preisspender auf. Die Durchführung obliege jeweils den Gliederungen anderer Verbände. Mangels waffenrechtlicher Verantwortlichkeit habe der Kläger bei Veranstaltungen auch bei evtl. waffenrechtlichen Verstößen nicht für Abhilfe sorgen können. Die GKBL führe keine eigenen schießsportlichen Veranstaltungen durch, dahin liege kein Verstoß gegen § 15 a WaffG vor. 17 Mit Bescheid vom 12.08.2009 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG lägen nicht vor. Herr C. als Vorsitzender des Klägers habe Mängel in der Beurteilung waffenrechtlicher Sachverhalte erkennen lassen. Denn in Bezug auf die Sachkundeausbildung seien als Ausbildungsträger die DAfSS und Herr B. X. benannt worden, obwohl diese mangels Genehmigung nach § 3 Abs. 2 AWaffV keine Berücksichtigung hätten finden können. Dies begründe Zweifel, ob er als höchster Funktionsträger des Klägers zur korrekten Aufgabenerledigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 7 lit. a WaffG befähigt sei. Des Weiteren habe der Kläger als Veranstalter Schießsportveranstaltungen ohne genehmigte Schießsportordnung durchführen lassen. Dies werde insbesondere durch das Schreiben der SLG T. vom 07.04.2009 bestätigt. Bei allen vorliegenden Ausschreibungen und späteren Ergebnislisten für die Veranstaltungen werde der Kläger ausdrücklich als Veranstalter genannt. Eine evtl. logistische Unterstützung seitens der Vereine vor Ort ändere daran nichts. Der spätere Hinweis auf die fehlende tatsächliche Verantwortung und die fehlenden Eingriffsmöglichkeiten verstärkten die Zweifel, ob der Kläger nach einer Genehmigung seine Vereine zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG anhalten könne. Außerdem habe Herr C. als Q. des Klägers und H. der GKBL trotz entsprechender Hinweise des BVA schießsportliche Veranstaltungen ohne genehmigtes Regelwerk durchgeführt, was ebenfalls Zweifel begründe, dass die Pflichten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG ordnungsgemäß erfüllt werden würden. Entsprechendes gelte im Hinblick auf Herrn B. X. als ersten Vorstand der SST/SLG T. und G. des Klägers. § 15 Abs. 1 Nr. 7 lit.a WaffG setze eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Verbandes mit den Behörden voraus. Vom Kläger seien jedoch wiederholt Ausführungen des BVA nicht korrekt wiedergegeben worden, so ein angebliches Einverständnis des BVA zum Schießbetrieb ohne genehmigte Schießsportordnung auf der Jahreshauptversammlung vom 27.06.2007. Dasselbe gelte in Bezug auf die behauptete Vereinbarung über die Aufnahme des Schießbetriebes während der Genehmigungsphase und „amtsseitige Vorschläge“ im Schreiben vom 12.03.2009. Schließlich fehle es an einem besonderen öffentlichen Interesse für die Genehmigung der Schießsportordnung im Sinne des 18 § 15 a Abs. 2 S. 2 WaffG. Insofern habe eine Prüfung zu erfolgen, ob die Disziplinen der neuen Schießsportordnung nicht oder kaum von Disziplinen bereits genehmigter Regelwerke abwichen. Die im Sporthandbuch des Klägers enthaltenen Disziplinen wiesen jedoch in der Grundkonzeption keine Abweichungen von bisher genehmigten Regelwerken auf. 19 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die SLG T. sei auch Mitglied des BDMP; auf dieser Grundlage sei auch das entsprechende Turnier durchgeführt worden, der Kläger sei nur Namenssponsor gewesen. Das Waffengesetz lasse nicht erkennen, dass die Nutzung von Schießsportordnungen anderer Verbände unzulässig sei. Soweit es die Prognoseentscheidung bezüglich der Fähigkeiten des Verbandes zur Erfüllung der sich aus dem WaffG ergebende Verpflichtungen betreffe, sei die Rechtsgrundlage für eine derartige Forderung fraglich, insbesondere, soweit Zweifel an der Eignung einiger Vorstandsmitglieder des Klägers geltend gemacht würden. Soweit bezüglich der Ausbildungseignung aufgrund fehlerhafter Informationen Personen benannt worden seien, sei dies korrigiert worden und begründe keine Zweifel an der Eignung. Herr X. sei im Übrigen berechtigt gewesen, eine staatliche anerkannte Sachkundeausbildung für Mitglieder der SLG T. durchzuführen. Er habe Veranstaltungen auf der Grundlage eines genehmigten Regelwerkes durchgeführt, da die SLG T. auch Mitglied des BDMP gewesen sei. Die vom BVA angesprochene Voraussetzung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sei als Erfordernis nicht gesetzlich normiert. Im Übrigen könnten Missverständnisse oder unterschiedliche Interpretationen von Aussagen für sich genommen nicht zu einer Versagung der Genehmigung führen. Die Sachverhaltsdarstellung des BVA bezüglich der Jahreshauptversammlung sei im Übrigen unzutreffend. Bezüglich der GKBL sei festzuhalten, dass diese nicht Veranstalter von schießsportlichen Veranstaltungen sei. Im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse müsse es entweder möglich sein, dass der Kläger auf der Basis bestehender Schießsportordnungen entsprechende Veranstaltungen durchführe oder es müsse eine entsprechende Schießsportordnung jeweils individuell und neu genehmigt werden. Ansonsten bestehe ein Zugangshindernis für jeden neuen Schießsportverband. Dem WaffG sei nicht zu entnehmen, dass nur Schießsportverbände bzw. Schießsportordnungen mit individuellen neuen Konzeptionen zulässig seien. Im übrigen sei es unzutreffend, dass die Disziplinen des Klägers ausschließlich bereits praktizierte Übungen beinhalteten. Insoweit handele es sich insbesondere um die acht Übungen Kurzwaffe Dynamischer Wettkampf 2, Kleinkaliberpistole, Kleinkaliberrevolver, Präzisionsgewehr mit ZF 2, Pistolenkarabiner 1, Kleinkalibergewehr 1, Kleinkalibergewehr 2 und Sommerbiathlon für Luftgewehr. 20 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 zurückgewiesen. Im Rahmen des § 15 a Abs. 3 WaffG bestehe kein strikter Genehmigungsanspruch, sondern es sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Was die Betätigung der GKBL betreffe, sei die Behauptung, es handele sich lediglich um eine Registratur für Schießleistungen, nicht haltbar sei. Vielmehr deuteten alle Nachweise darauf hin, dass Veranstaltungen für die GKBL oder in ihrem Namen durchgeführt würden. Anderenfalls sei auch nicht verständlich, warum diese eine (nicht genehmigte) Schießsportordnung führe. Die Zweifel würden dadurch verstärkt, dass nach einer neueren Verlautbarung der GKBL diese zukünftig auch Wettkampfnachweise im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 2 WaffG ausgeben werde. 21 Dagegen hat der Kläger am 30.03.2010 Klage erhoben. 22 Am 29.04.2010 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 17.06.2010 – 20 L 583/10 - abgelehnt. Bei summarischer Überprüfung entspreche es nicht dem Gesetz, jedem nicht anerkannten Verband, der eine ansonsten inhaltlich nicht zu beanstandende Sportordnung zur Genehmigung stelle, diesem durch Genehmigung derselben das sportliche Schießen wie jedem anerkannten Verband zu ermöglichen. Im Hinblick darauf, dass nach der unwidersprochenen Einschätzung der (jetzigen) Beklagten die zur Genehmigung gestellte Sportordnung sich inhaltlich nicht wesentlich von Sportordnungen bestehender Verbände unterscheide, erscheine es zweifelhaft, ob ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Des Weiteren sei ungeklärt, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG vorlägen. Insoweit seien die Bedenken der Beklagten (jetziger Kläger als Veranstalter schießsportlicher Veranstaltungen ohne genehmigte Sportordnung; Mitverantwortlichkeit des Herrn C. als H. der GKBL für die Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen ohne Schießsportordnung und dadurch begründete Zweifel im Hinblick auf seine gleichzeitige Funktion als Vorsitzender des Klägers) bisher zumindest nicht in ausreichender Weise ausgeräumt. Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom OVG NRW vom 03.03.2011 – 20 B 890/10 – zurückgewiesen. 23 Der Kläger vertritt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Auffassung, dass bezüglich des öffentlichen Interesses auf das Interesse der den Schießsport ausübenden Personen abzustellen sei. Dieses sei abzugrenzen von den Interessen von Personen, die lediglich als „Waffennarren“ den Schießsport nur als Mittel zur Waffenbeschaffung einsetzen wollten. Die streitige Schießsportordnung sei eindeutig auf die Ausübung des Schießsportes ausgerichtet. Auf Wunsch der Beklagten sei die Anzahl der Disziplinen mit 24 bewusst niedrig gehalten worden. Es handele sich um einen Mix von 16 beliebten Disziplinen, die auch in anderen Schießsportordnungen enthalten seien, und 8 neu entwickelten Disziplinen. Dabei handele sich um: 24 Nr. 7.8 KDW 2 25 Nr. 7.10 KKP 26 Nr. 7.11 KKR 27 Nr. 8.3 ORG 2 28 Nr. 8.6 PGZF 2 29 Nr. 8.8 PK 30 Nr. 8.11 KKG 1 31 Nr. 8.12 KKG 2. 32 Im Hinblick auf die noch relativ kleine Organisation mit flacher Hierarchie könne ohne Umwege und Filter konsequent für die Einhaltung des Waffengesetzes und der Schießsportordnung gesorgt werden. Bislang habe keine an den gesetzlichen Kriterien orientierte Ermessensentscheidung stattgefunden. In Bezug auf § 15 Abs. 1 Nr. 7 lit. a WaffG sei darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die Veranstaltungen jeweils bei den örtlichen Veranstaltern gelegen habe. Das Waffengesetz enthalte keine Regelung, wer Veranstalter sei. Der Wettkampf müsse nur auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung in zugelassenen Schießstätten durchgeführt werden. Für beides nehme der Gesetzgeber den Betreiber der Schießstätte bzw. die Schießstandaufsichten in Haftung. Das Gesetz verlange nicht, dass ein Wettkampf auf der Basis einer eigenen Schießsportordnung durchgeführt werde. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 35 12.08.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 36 26.02.2010 zu verpflichten, die Schießsportordnung des Klägers in 37 der Fassung 8-2008 zu genehmigen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Sie vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass es ihrerseits keine Einflussnahme bezüglich der Anzahl der vorgesehenen Disziplinen gegeben habe. Eine Bewertung der angeblich neuen Disziplinen sei ohne eine konkrete Darstellung, welche Elemente neu entwickelt seien, nicht möglich. Nach den bisher eingereichten Unterlagen enthalte das Regelwerk keine Disziplinen, die sich von bereits genehmigten Schießsportordnungen unterschieden. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 43 Die Klage ist unbegründet. 44 In prozessualer Hinsicht bestand kein Anlass, die Sache zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich noch ergänzend zu dem Punkt „Besonderheiten der zur Genehmigung gestellten Schießordnung“ unter dem rechtlichen Aspekt des besonderen öffentlichen Interesses zu äußern. Denn der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, zu diesem Punkt vorzutragen. Nach dem konkreten Ablauf des Verfahrens konnte für ihn kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Voraussetzung „besonderes öffentliches Interesse“ im Sinne des § 15 a Abs. 2 S. 2 WaffG um einen zentralen Punkt auch des gerichtlichen Verfahrens handelt. Abgesehen davon, dass dieser rechtliche Aspekt bereits im Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 angesprochen worden war, stand diese rechtliche Voraussetzung im Zentrum der gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss der Kammer vom 17.06.2010 – 20 L 583/10 – und OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2011 – 20 B 890/10 -). 45 Diesbezüglich hatte der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des Widerspruches – ohne Nennung weiterer Einzelheiten – 8 Disziplinen benannt, bei denen es sich aus seiner Sicht um neue Disziplinen handelt. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides hatte die Beklagte insoweit aber nach wie vor kein besonderes öffentliches Interesse erkennen können. Nachdem seitens des Klägers weder im Klageverfahren noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dazu weiteres vorgetragen worden war, hatte die Kammer in ihrem Beschluss vom 17.06.2010 u.a. ausgeführt „Im Hinblick darauf, dass nach der unwidersprochenen Einschätzung der Antragsgegnerin die zur Genehmigung gestellte Sportordnung sich inhaltlich nicht wesentlich von Sportordnungen bestehender Verbände unterscheidet,..“. Nachdem dann schließlich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2011 – wiederum ohne Nennung von Einzelheiten- 8 „neu angemeldete Disziplinen“ benannt hatte, führte dazu die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.09.2011 aus, dass bezüglich der angeblich neu entwickelten Disziplinen eine Erwiderung weiterhin nicht möglich sei, da alleine die angeführte Listung für eine Bewertung nicht nutzbar sei. Vielmehr wäre eine konkrete Darstellung zu erwarten, welche die angeführten neu entwickelten Elemente im Kontext zu den Disziplinen nachvollziehbar darstellt. So sei weiterhin nicht bewertbar, welche Elemente der angesprochenen Disziplinen für sich allein oder durch die Einbettung in die gesamten Disziplinen tatsächlich neu entwickelt sein könnten. Angesichts dieses Verfahrensganges musste dem Kläger klar sein oder er musste zumindest damit rechnen, dass seine Ausführungen in diesem Punkte bislang nicht ausreichend waren. 46 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der relevanten Teile der Sportordnung in der Fassung 8-2008, da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 15 a Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 lit. a WaffG nicht vorliegen. 47 Es fehlt an einem besonderen öffentlichen Interesse für die Genehmigung der Sportordnung. Was die Interpretation dieses Begriffes betrifft, geht die Kammer auch nach Überprüfung von ihrer bereits im Beschluss vom 17.06.2010 niedergelegten Auffassung aus. 48 Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass der Kläger, um selbst Veranstaltungen des sportlichen Schießens im Sinne des § 15 a Abs. 1 WaffG durchführen zu können, eine eigene genehmigte Sportordnung benötigt. 49 Mit der Regelung in § 15 Abs. 1 WaffG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass aufgrund der dort geforderten korporativen Struktur und Ausrichtung von Schießsportverbänden die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sichergestellt wird. § 15 Abs. 2 WaffG enthält insoweit bereits eine Ausnahmeregelung, bei der die besonderen, dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen sind; bei Erfüllung dieser Voraussetzungen steht die Anerkennung des Verbandes im Übrigen im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Eine weitere Ausnahme stellt § 15 a Abs. 2 WaffG dar. Dabei zeigt die Regelung in § 15 a Abs. 3 WaffG, dass im Rahmen der Genehmigung der Sportordnung eines Verbandes, der nicht gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs.2 WaffG anerkannt ist, sichergestellt werden soll, dass zumindest gewisse Grundvoraussetzungen einer korporativen Struktur und Ausrichtung vorhanden sind. Dieses Regelungsgefüge schließt die Annahme aus, dass der Gesetzgeber es ermöglichen wollte, dass ein Verband ohne eine derartige Überprüfung und Kontrolle Schießsport im Sinne des § 15 a Abs. 1 WaffG betreibt. Danach ist es nicht möglich, dass ein nicht anerkannter schießsportlicher Verband selbst Schießsport im v.g. Sinne auf der Grundlage einer anderen genehmigten Sportordnung betreibt. Denn dann wäre die beschriebene behördliche Kontrolle nicht sichergestellt und es könnten wiederum im Bereich des Schießsportes Strukturen entstehen, wie sie teilweise vor der gesetzlichen Neuregelung bestanden und vom Gesetzgeber als untragbar angesehen worden sind. 50 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung geht die Kammer davon aus, dass bei der Prüfung im Rahmen des § 15 a Abs. 2 WaffG die korporative Struktur und Ausrichtung des entsprechenden Verbandes mit in den Blick zu nehmen ist und es sich in dem Sinne um einen Ausnahmefall handelt, als es um die im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belange der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss. Dies zugrunde legend reicht es nicht aus, dass eine zur Genehmigung gestellte Sportordnung für sich betrachtet keinen rechtlichen Bedenken unterliegt – etwa weil sie einer bereits genehmigten Sportordnung entspricht. Eine derartige Gesetzesinterpretation würde dem Aspekt nicht gerecht werden, dass es sich um einen Ausnahmefall handeln soll. Denn dann könnte eine letztlich nicht begrenzbare Zahl von Verbänden sich neu konstituieren und Schießsport betreiben, was aber der dargelegten gesetzlichen Konzeption widersprechen würde. 51 Der Umstand, dass danach nur in eng begrenzten Fällen die (erfolgreiche) Gründung eines neuen Schießsportverbandes möglich sein wird, führt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtlichen Bedenken. Was generell die Rechte aus Art. 9 Abs. 1 GG betrifft, 52 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 01.04.2003 – 1 BvR 539/03 – (juris), 53 ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, zum Schutz anderer Rechtsgüter der Betätigung von Vereinen Schranken zu setzen. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang mit in den Blick zu nehmen, dass der Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist, d.h. dass der Umgang mit Waffen grundsätzlich verboten ist und die Zulassung des Waffengebrauches nur zu rechtfertigen ist, soweit dies mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar ist. Daran gemessen hat der Gesetzgeber mit dem dargelegten Regelungsgefüge nicht die Grenzen eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsinteresse entsprechender Verbände oder Vereine und dem verfolgten Gefahrenabwehrinteresse überschritten. 54 Die Kammer vermag vor diesem rechtlichen Hintergrund gleichfalls nicht zu erkennen, dass insoweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von Vereinsmitgliedern in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden. Denn im Hinblick darauf, dass grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch besteht, Waffen zu besitzen und zu gebrauchen, kann aus Sicht der Kammer kein genereller Anspruch bestehen, Schießsport in einem beliebigen – neu zu gründenden bzw. neu gegründeten – Schießsportverband zu betreiben. 55 Im vorliegenden Fall liegt die Genehmigung der Sportordnung nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Diesbezüglich reicht es nicht aus, dass der Kläger bzw. seine Mitglieder nach internen Auseinandersetzungen im BDMP den Wunsch haben, in einem neu gegründeten Schießsportverband den Schießsport zu betreiben. Vielmehr muss die Genehmigung der neuen Sportordnung eine Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsportes bewirken. Dabei muss letztlich der Verband, der eine Sportordnung zur Genehmigung stellt, substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es hier. 56 Der Kläger hat zwar unter Bezeichnung von 8 Disziplinen die Behauptung aufgestellt, dass es sich um neu angemeldete Disziplinen handele. Es fehlt jedoch jegliche konkrete und nachvollziehbare Darlegung, was an diesen Disziplinen im Vergleich zu bereits in anderen Sportordnungen genehmigten Disziplinen tatsächlich neu ist und dass diese Abweichungen derart beschaffen sind, dass etwa von einer Weiterentwicklung des Schießsports gesprochen werden kann. Derartige Ausführungen sind im vorliegenden Fall umso notwendiger, als die ursprüngliche Intention des Klägers eindeutig nicht in Richtung Innovation ging, sondern die Sportordnung des BDMP unverändert übernommen werden sollte. 57 Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 58 lit. a WaffG nicht vor. Die Verpflichtung eines Verbandes, die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine zu verpflichten und regelmäßig darauf zu überprüfen, dass diese die ihnen nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, setzt voraus, dass die Organe des entsprechenden Verbandes ihrerseits eine ausreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Verpflichtung bieten. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 59 Wie der Kläger wohl letztlich nicht bestreitet, hat er im Laufe der Zeit ohne genehmigte Schießsportordnung Schießveranstaltungen durchgeführt: 1. Verbandsschießen am 15.06.2007, Einladungsturnier am 27.10.2007 und Einladungsschießen am 11.10.2008. Die Schießleistungsgruppe T1. I1. e.V. ist im Rahmen ihrer Ausschreibung zum 2. Einladungsturnier am 25.10.2008 als „Sportschützenteam T1. im FSD e.V.“ an die Öffentlichkeit getreten, was offenbar auch der Intention des Klägers entsprach, da er zumindest diesem in der Öffentlichkeit erzeugten Eindruck in keiner Weise entgegen getreten ist. 60 Des Weiteren hat der Kläger im Bezug auf die Sachkundeausbildung Herrn B. X. sowie die DAfSS benannt, obwohl beide nicht über die Erlaubnis verfügten, für den Kläger derartige Sachkundelehrgänge abzuhalten. 61 Schließlich ergeben sich entsprechende Bedenken auch bezüglich des W1. des Klägers im Hinblick auf dessen Tätigkeit als H. der GKBl, da dort ohne genehmigte Sportordnung Schießwettkämpfe durchgeführt werden. Die Behauptung, die GKBl registriere nur Ergebnisse, die Wettkämpfe würden von den jeweiligen Vereinen jeweils nach deren genehmigten Sportordnungen durchgeführt, ist ersichtlich unplausibel. Denn an verschiedenen Orten durchgeführte Schießwettbewerbe sind nur vergleichbar und können nur zu einer einheitlichen Bewertung führen, wenn sie nach denselben Regeln, also derselben Sportordnung, durchgeführt werden. Als solche stellt sich letztlich die Wettkampfordnung der GKBl dar (vgl. etwa die Wettkampfordnung für das Jahr 2009, in der die Wettkampfbedingungen und insbesondere die zu schießenden Disziplinen im einzelnen beschrieben werden, Beiakte 2 Bl. 239 ff). Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es im Internetauftritt der GKBl (Stand 2.2.2010, Beiakte 2 Bl.436) heißt „Teilnehmer der GKBl erhalten einen Wettkampfnachweis, wie er im neuen WaffG § 14 (3) Nr. 2 gefordert wird!“ Dieser Hinweis wäre völlig überflüssig, wenn es nur um Veranstaltungen ginge, die die teilnehmenden Schießsportverbände oder 62 –vereine jeweils nach ihrer eigenen (genehmigten) Sportordnung durchführten; denn dass dafür entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden können, ist so selbstverständlich, dass dies keiner besonderen Erwähnung bedürfte. 63 Auch wenn man in Bezug auf die zu treffende Prognose berücksichtigt, dass bei Genehmigung einer Sportordnung für den Kläger in Zukunft nicht mehr damit zu rechnen wäre, dass er Schießsportveranstaltungen ohne genehmigte Sportordnung durchführt, lassen die genannten Verhaltensweisen doch befürchten, dass – sofern Verbandsinteressen mit gesetzlichen Regelungen kollidieren sollten – keine ausreichende Sicherheit besteht, dass die Verbandsinteressen gegebenenfalls zurückgestellt werden. 64 Demnach liegen bereits die rechtlichen Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Genehmigung der Sportordnung nicht vor. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.