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Urteil

10 K 5889/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1109.10K5889.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Tochter U. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2010/2011 die von der elterlichen Wohnung mehr als 2 km entfernt liegende Gemeinschaftsgrundschule (GGS) X. in C. . Die nächstgelegene Grundschule ist die GGS L. in einer fußläufigen Entfernung von 1.635 m. Die Beklagte hatte - auch - für den Bereich der Primarstufe ein Schülerticket eingeführt, das im hier streitigen Schuljahr 25,30 € monatlich kostete. Den unter dem 08.07.2010 gestellten Antrag für ein auf den Eigenanteil ermäßigtes Schülerticket lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2010 ab: Die für Schüler der Primarstufe maßgebliche Entfernungsgrenze zur nächstgelegenen Schule, der L. , sei nicht überschritten. Unabhängig davon belaufe sich auch der Schulweg zur tatsächlich besuchten X. nur auf 1.978 m; der Schulweg zur X. sei auch nicht besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der kürzeste sichere Schulweg zur X. sei länger als 2 km. Der von der Beklagten angesetzte Schulweg zur L. sei besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung und könne deshalb dem Anspruch auf Fahrkostenermäßigung nicht entgegen gehalten werden. Zu Unrecht habe die Beklagte insoweit zunächst den Weg über die M.------straße berücksichtigt. Diese Straße verfüge in weiten Teilen nicht über einen Gehweg; zudem parkten dort Autos, so dass Verkehrssituation für die zu Beginn des Bewilligungszeitraum noch nicht einmal 6-jährige Tochter U. unübersichtlich sei. Ferner könne das Kind die Hauptstraße in J. (S. Straße) wegen der dort gegebenen Verkehrsdichte nicht unmittelbar von der Einmündung der M1. Straße aus gefahrlos überqueren. Zwar befinde sich rechts von der Einmündung eine Ampel, der Fußgängerweg bis dorthin sei aber sehr schmal und reiche nur für eine Person aus; wenn man dort ins Straucheln gerate, sei dies unmittelbar gefährlich. Im weiteren Verlauf des von der Beklagten angesetzten Schulwegs bestehe im Bereich der Feldwege des M2. Berges (J1. Weg) eine erhebliche Gefährdung, da dieser Bereich sehr steil sei; im Winter werde hier nicht gestreut. Ferner befinde sich der Gehweg entlang des J1. Wegs nur auf der linken Straßenseite. Um in die Schulstraße in C. -M3. zu gelangen, müsse die J1. Straße überquert werden, wobei sich der nächste gesicherte Fußgängerüberweg erst in M3. selbst befinde. Die Straße auf der Höhe der Hausnummer 00 zu überqueren, wie die Beklagte es für richtig halte, helfe nicht weiter, da auf der rechten Straßenseite nur ein schmaler Bürgersteig vorhanden sei, der nach wenigen Metern ende. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.08.2010 zu verpflichten, die ihr durch den Besuch der X. in C. durch ihre Tochter U. im Schuljahr 2010/2011 entstandenen Schülerfahrkosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Schulweg zu X. sei nach erneuter Prüfung zwar in der Tat länger als 2 km. Abzustellen sei aber auf den Weg zur L. . Dieser sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen als Schulweg ungeeignet. Zwar treffe es zu, dass die M.------straße nur teilweise über einen Gehweg verfüge. Die Straße befinde sich aber in einer Tempo-30-Zone und sei zum Teil Einbahnstraße. Aufgrund der eng stehenden Häuser liege die Geschwindigkeit der dort einfahrenden PKW, wie die Beklagte bei einem Ortstermin festgestellt habe, geschätzt bei 15-25 km. Der im weiteren Verlauf auf dem Schulweg folgende J1. Weg verfüge über einen breiten und gut beleuchteten Bürgersteig. Er könne ohne unzumutbaren Umweg gefahrlos auf der Höhe der Hausnummer 00 gequert werden; diese Stelle liege etwa 60 m hinter dem Beginn der bei der Einfahrt nach M3. geltenden Temporeduzierung auf 30 km ; beide Fahrtrichtungen des J1. Weges seien dort gut einsehbar. Die Beteiligten haben jeweils Fotos der Örtlichkeit bzw. – die Klägerseite – Ausdrucke von „Google- Earth“ vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Einzelrichter hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm die Örtlichkeit aus eigener Anschauung bekannt ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch der X. durch ihre Tochter U. . Es handelt sich hierbei nicht um von der Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG, Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hiernach hat die Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Primarstufe, die die Tochter der Klägerin besucht, mehr als 2 km beträgt. Dabei ist Schulweg im Sinne der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform. Die von der Klägerin besuchte X. ist nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, können Schülerfahrkosten zwar grundsätzlich bis zur Höhe des Betrages erstattet werden, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde (§ 9 Abs. 9 SchfkVO). Dies führt vorliegend aber nicht zu einem Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten: Der Schulweg zur L. als der nächstgelegenen Schule liegt unterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 2 km. Unabhängig von der Länge des Schulwegs zu übernehmende Fahrkosten kann die Klägerin hier ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Regelfälle treffen auf den (fiktiven) Schulweg der Tochter der Klägerin nicht zu. Die zu überquerende S. Straße dürfte als dem Durchgangsverkehr dienende Hauptstraße zwar – wie die Klägerin vorträgt - eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfKVO sein, kann aber an einer Ampel überquert werden, die einige Meter rechts von der M.------straße aus liegt und über einen Bürgersteig zu erreichen ist. Dieser ist zwar in der Tat sehr schmal und kann nur von jeweils einer Person begangen werden, reicht aber jedenfalls aus, um ohne Beeinträchtigung durch Kraftfahrzeugverkehr die Ampel zu erreichen. Sollte auf dem relativ kurzen Stück bis zur Ampel ein Fußgänger aus der Gegenrichtung kommen, muss notfalls abgewartet werden, bis der Weg wieder frei ist. Andere Straßen, die im Verlauf des (fiktiven) Schulwegs zu überqueren sind, sind keine verkehrsreichen Straßen; insbesondere ist weder vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass der ebenfalls zu überquerende J1. Weg, der die Ortsteile J. und M3. verbindet und in M3. in eine 30-km Zone führt, als verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO anzusehen wäre. Der Schulweg ist auch nicht aus anderen Gründen besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet. Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208. Insoweit ist allerdings nicht ausreichend, dass Gefahrenquellen vorhanden sind, die der typischen Verkehrssituation entsprechen, der Fußgänger demnach häufig ausgesetzt sind und auf die sie sich – auch bereits im jungen Alter – einstellen müssen und können. Es reicht auch nicht aus, dass es bei einer Fehlreaktion des Schülers oder anderer Verkehrsteilnehmer zu Unfällen kommen kann. Vielmehr beschreibt das qualifizierende Tatbestandsmerkmal „besonders“ (gefährlich) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülern auf dem Weg zur Schule – insbesondere im modernen Straßenverkehr – häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.12.1990 - 16 A 2578/89 -. Danach kann hier nicht von einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs ausgegangen werden. Die M.------straße verfügt zwar in einem Teilbereich über keinen Gehweg und ist durch am Straßenrand geparkte Fahrzeuge in der befahrbaren bzw. begehbaren Breite erheblich eingeschränkt. Eine „besondere“ Gefährlichkeit liegt aber deshalb nicht vor, weil Autofahrer in diesem Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren können, jederzeit mit Fußgängern rechnen müssen und sich wegen der geringen Geschwindigkeit rechtzeitig auf die Verkehrssituation einstellen können. Der im weiteren Verlauf folgende, nach M3. führende J1. Weg, der auf der linken Seite (von J. aus gesehen) über einen breiten, gut beleuchteten Gehweg verfügt, ist auch nicht wegen des Höhenunterschieds auf der Strecke nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet. Vgl. in einem ähnlichen Fall OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 – 19 A 5093/95-, juris, dort streckenweise über 10% Steigung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, ist ein Schulweg auch nicht schon dann „besonders“ gefährlich, wenn der Schüler einen im Winter nicht gestreuten Gehweg benutzen muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2010 – 19 A 2625/07 -. Zu Recht macht die Klägerin allerdings geltend, dass der J1. Weg nur auf einer Straßenseite (aus Richtung J. kommend auf der linken Seite) über einen Gehweg verfügt und vor der Einmündung der Schulstraße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss, um auf dem von der Beklagten angenommenen Schulweg zur L. zu gelangen. Auch dies führt hier aber nicht zur Annahme einer „besonderen“ Gefährlichkeit. Das in § 6 Abs. 2 SchfkVO genannte Regelbeispiel der Überquerung einer verkehrsreichen Straße trifft auf den J1. Weg - wie ausgeführt – nicht zu. Auch andere Gesichtspunkte lassen eine Bewertung als „besonders“ gefährlich nicht zu. Vielmehr kann der J1. Weg, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, beispielsweise auf der Höhe des Hauses Nr. 00 zumutbar überquert werden. An dieser Stelle ist der J1. Weg in beide Richtungen gut einsehbar; die Stelle befindet sich zudem in einer 30-km-Zone. In diesem Bereich gibt es - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos ergibt und wovon sich der erkennende Einzelrichter im Übrigen aus eigener Anschauung überzeugt hat – beidseitig einen Gehweg, der dann nach Überquerung der Straße (aus Richtung J. kommend) auf der rechten Straßenseite bis zur Einmündung der Schulstraße begangen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.