Urteil
2 K 6500/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1108.2K6500.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q.-------straße 0 in Köln. Sie hält die Ermittlung der Grundstücksgrenze in der Gemarkung L. , Flur 00, zwischen ihrem Flurstück 0000/000 und dem Flurstück 0000/000 der Beigeladenen zu 1) und 2) (Q.-------straße 0) sowie die Abmarkung dieser Grenze (künftig: hier streitige Grenze) an der Straße (Grenzpunkt 0000) für rechtswidrig. Die Beigeladene zu 3) ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flurstück 0000/000), dessen Nordgrenze an das Grundstück der Klägerin und dessen Westgrenze an das Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) grenzt. 3 Im Juni und am 04.07.2008 vermaß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - ÖbVI - Dipl.-Ing. E. (künftig: ÖbVI) im Auftrag des Beigeladenen zu 1) dessen Grundstück (Flurstücke 0000/000, 0000/000, 0000/000, 0000/000 und 0000/000). An der Grenzverhandlung des ÖbVI am 09.07.2008 nahm der Lebensgefährte der Klägerin (ohne Vollmacht) teil. Ausweislich der im Termin aufgenommenen Grenzniederschrift führte der ÖbVI zur Grenzuntersuchung allgemein und in Bezug auf die hier streitige Grenze aus, wobei er folgende Bezeichnungen für die jeweiligen Messungs- bzw. Grenzpunkte verwendete: 4 A = Grenzpunkt 0000 5 B = Grenzpunkt 0000 6 C = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 0000/000, 0000/000 und 0000/000 7 D = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 0000/000, 000/00und 0000/000 8 E = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 000, 0000/000 und 000/00 9 F = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 000, 0000/000 und 0000/000 10 G = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 000, 0000/000 und 0000/000 11 H = südwestliche Ecke der Garage der Beigeladenen zu 1) und 2) 12 J = Grenzpunkt E1. der Flurstücke 0000/000, 0000/00 und 0000/000 13 K = Grenzpunkt 0000 14 L = nordwestliche Ecke des Wohnhauses der Klägerin 15 M = südwestliche Ecke des Wohnhauses der Klägerin. 16 "...Die im Liegenschaftskataster zu diesem Vermessungsgebiet nachgewiesenen Messungszahlen sind teilweise uneinheitlich und stimmen zum Teil nicht mit den heute ermittelten Maßen überein. Der Grund liegt insbesondere daran, dass heute mit genaueren Messmethoden gearbeitet wird. Der Grenzverlauf wurde anhand der bei früheren Vermessungen aufgemessenen Örtlichkeit und des heute vorgefundenen örtlichen Grenzverlaufs rekonstruiert und mit den Messungszahlen des Liegenschaftskatasters verglichen. Die Widersprüche in den Aufnahmeelementen konnten geklärt werden, da genügend feste Punkte gefunden wurden, die hinreichend mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Da der örtliche Grenzverlauf mit den maßgeblichen Messwerten hinreichend übereinstimmt, wurden die geometrischen Bedingungen wie rechte Winkel und Geradlinigkeit gem. Nr. 5.56 Abs. 3a Fortführungserlass (FortVErl.) zum Teil aufgehoben. 17 Die vorhandenen Mauern in den Grenzabschnitten B-C-D-E sind offensichtlich die Mauern, welche unter anderem in den Messungen aus den Jahren 1934, 1951 und 1953 nachgewiesen werden. Der Grenzverlauf sollte danach immer mittig in diesen Mauern verlaufen. Die Gerade B-C-D ist demnach nach heutigem Aufmaß im Gegensatz zum Nachweis im Liegenschaftskataster jedoch keine Gerade. 18 ... 19 Die Straßenfront des Grundstücks Q.-------straße 0" sollte im Jahre 1904 17,00 m, die des Grundstücks Q.-------straße 0" bei seiner Entstehung 19,95 m betragen. Der Grenzpunkt K liegt gemäß Nachweis im Liegenschaftskataster auf der Vorderkante der vorhandenen Sockelmauer zur Straße, der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Q.-------straße 0' und Q.-------straße 0' ist durch das Mauerverhältnis 0,20 m/0,20 m definiert. Die Entfernung zwischen den Grenzpunkten J und K ist die Summe von 17,00 m und 19,95 m. Somit ist der Punkt A in der Geraden K-J eindeutig definiert. Er fällt auf die Vorderkante der vorhandenen Sockelmauer mit einem seitlichen Mauerverhältnis von 0,08 m zu 0,34 m. Die Lage des Grenzpunktes B in Nord-Süd-Richtung ist durch die vorhandene südliche Mauer des Grundstücks Q.-------straße 0", die im Liegenschaftskataster als mittig auf der Grenze stehende 0,40 m starke Mauer nachgewiesen ist. Die aufgehende Mauer hat zusammen mit dem Sockel eine Stärke von 0,40 m. Der Grenzpunkt liegt gemäß Nachweis im Liegenschaftskataster mittig zu dieser Mauer. Das sich ergebende Maß für die Grenzlänge A-B stimmt mit dem Katasternachweis von 1908 hinreichend überein. Der Abstand zwischen der Grenze und dem grenznahen Gebäude auf dem Grundstück Q.-------straße 0 beträgt somit bei Punkt L 0,06 m und bei Punkt M 0,02 m." 20 Der Lebensgefährte der Klägerin verließ die Grenzverhandlung während der Verlesung des vorstehenden Textes. 21 Der ÖbVI markte folgende Grenzpunkte jeweils durch ein Meißelzeichen neu ab: A, C, D, G und J. Die indirekte Vermarkung der Grenzpunkte C und F bestätigte er. Für die Grenzpunkte B und E bestätigte er, dass sie durch das vorhandene Mauerverhältnis hinreichend und dauerhaft markiert seien. Die anwesenden Beteiligten, darunter der Beigeladene zu 1) der damals Alleineigentümer seines Grundstücks war, und die Beigeladene zu 3), stimmten dem Ergebnis der Grenzermittlung und den Abmarkungen zu. Sie unterschrieben die Grenzniederschrift. 22 Das der Klägerin bekannt gemachte Ergebnis der Vermessung wurde von ihr mit der Klage 2 K 5093/08 am 01.08.2008 angefochten. 23 Im Juni und am 24.09.2008 vermaß die von der Klägerin beauftragte Beklagte das Grundstück der Klägerin (Flurstücke 0000/000 und 0000/000). An der Grenzverhandlung am 01.10.2008 nahm der Lebensgefährte der Klägerin (mit Vollmacht) teil. Ausweislich der im Termin aufgenommenen Grenzniederschrift führte der die Messung ausführende Beamte der Beklagten zur Grenzuntersuchung allgemein und in Bezug auf die hier streitige Grenze aus, wobei vom Gericht im Text hinter den von dem Bediensteten der Beklagten verwendeten Bezeichnungen für die jeweiligen Messungs- bzw. Grenzunkte die o. a. angeführten Bezeichnungen des ÖbVI in eckigen Klammern eingefügt sind: 24 "...Neben dem Katasternachweis wurde auch das Ergebnis der Grenzuntersuchung von Herrn ÖbVI C. E. , welche bereits in der Grenzniederschrift vom 09.07.2008 bzw. den entsprechenden Benachrichtigungen den beteiligten Eigentümern bekannt gegeben wurde, berücksichtigt, 25 Gemäß dem Katasternachweis verlaufen die alten Grenzen im Bereich des zu vermessenden Grundstücks mittig in den alten Mauern. Dies war auch teilw. Grundlage der Grenzuntersuchung des Herrn E. . 26 Bezüglich des Grenzpunktes B [B] wurde jedoch, abweichend zur Grenzuntersuchung des Herrn E. örtlich festgestellt, dass die alte Grenzmauer zwischen den Flurstücken 0000/000 bzw. 0000/000 und Flurstück 0000/000 eine Stärke von 0,30m (Maueranteile (0,15m/0,15m) aufweist und nicht wie von Herrn E. ermittelt 0,40 m. 27 Der in der Grenzuntersuchung von Herrn E. mit zur alten Mauer gerechnete Sockel von 0,10 m wurde nachträglich an dieser Mauer angebracht und ist nicht auf der alten Mauer gegründet. 28 Der Grenzpunkt B [B] liegt somit, abweichend zur Grenzuntersuchung des Herrn E. , im Schnittpunkt dieser 0,30m starken Mauer mit der Mauer zwischen den Flurstücken 0000/000 und 0000/000. 29 Der Grenzpunkt B [B] verändert sich dementsprechend um 0,05m gegenüber der Messung von Herrn E. in südlicher Richtung, dieser Mauermitte folgend. 30 Der Grenzpunkt A [von dem ÖbVI nicht verhandelt] ist ebenfalls gem. Katasternachweis durch den Schnittpunkt der Mauern (Mauermitte) definiert. Die Mauerstärken wurden hier mit jeweils 0,30m ermittelt, woraus sich wieder die Maueranteile von 0,15m/0,15m ergeben. 31 Die Ausführungen zu Grenzpunkt B [B] (den Sockel betreffend) gelten dabei entsprechend. 32 ... 33 Bezogen auf die Lage der von der Q.-------straße abgehenden Grenzen ergab diese Grenzuntersuchung jedoch in einigen Punkten eine gegenüber der Grenzuntersuchung des Herrn E. , abweichende Lage. Für die Grenzuntersuchung des beantragten Grundstücks ergibt sich somit auch im Punkt C [A] eine abweichende Lage gegenüber der von Herrn E. eingebrachten Abmarkung (Meißelzeichen/Kerbe 0,8m von Mauerecke). Der Grenzpunkt C liegt demnach 0,05m von der Mauerecke entfernt, wie in der beigefügten Skizze dargestellt." 34 Neue Abmarkungen wurden bei dieser Vermessung nicht angebracht. Für drei der vier Grenzpunkte des Grundstücks der Klägerin (mit Ausnahme des Grenzpunktes C [A]) wurde wegen der Kennzeichnung der Lage auf die jeweilige Mauermitte verwiesen. 35 Der Lebensgefährte der Klägerin und der anwesende Bevollmächtigte der Eigentümerin des östlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücks erkannten den Verlauf der Grenzen an und stimmten den Festlegungen der jeweilig betroffenen Grenzpunkte zu. Beide anwesenden Vertreter unterschrieben die Grenzniederschrift. 36 Die Beigeladenen zu 1) und 3) erhoben gegen das Ergebnis der Vermessung der Beklagten am 23.10.2008 (Beigeladener zu 1), Az.: 2 K 6876/08) bzw. am 29.10.2008 (Beigel. zu 3), Az.: 2 K 7011/08) Klage. 37 In einem gemeinsamen Erörterungstermin in den drei vorgenannten Klageverfahren am 26.05.2009 erklärten die Klägerin und die Beigeladene zu 3) übereinstimmend, dass die gemeinsame Grenzmauer seit den 1930er Jahren nicht verändert worden sei und dass sie die Mitte dieser alten Mauer als die richtige Grenze zwischen ihren beiden Grundstücken ansähen. 38 Mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2009 nahm die Beigeladene zu 3) ihre Klage zurück. Das Verfahren 2 K 7011/08 wurde eingestellt. 39 In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2009 in den verbleibenden beiden Verfahren 2 K 5093/08 und 2 K 6876/08 schlug das Gericht den Beteiligten vor, die Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen. Unter Mitwirkung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde beider beteiligter Vermessungsstellen solle für den Grenzpunkt A ein einziger Punkt bestimmt und abgemarkt werden. 40 Daraufhin hob der ÖbVI mit Einverständnis des Beigeladenen zu 1) die Abmarkung des Grenzpunktes 3548 [A] auf und verpflichtete sich, die dort angebrachte Abmarkung zu entfernen. Die Beteiligten erklärten das Verfahren 2 K 5093/08 daraufhin für in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte erklärte, sie nehme den Übernahmeantrag, den sie bereits bei ihrem Katasteramt gestellt habe, zurück und verpflichtete sich, eine neue örtliche Vermessung durchzuführen. Der Beigeladene zu 1) und die Beklagte erklärten daraufhin das Verfahren 2 K 6876/08 ebenfalls für in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin erklärte sich hingegen mit dem Vorgehen des Beigeladenen zu 1) als Kläger jenes Verfahrens und der Beklagten nicht einverstanden. Beide Verfahren wurden daraufhin von der Kammer eingestellt. 41 Die Beklagte, der ÖbVI und die Bezirksregierung Köln erörterten am 20.01.2010 und 22.03.2010 auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und einer Ausgleichungsrechnung zur Analyse der Vermessungen der beiden Vermessungsstellen durch die Bezirksregierung das weitere Vorgehen. Die Bezirksregierung legte am 22.03.2010 in einem Vermerk ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage nieder. Nach ihrer Ansicht hielten sich die Messungen beider Vermessungsstellen innerhalb der höchstzulässigen Abweichung in dem nicht spannungsfreien Katasternachweis. Nachdem sowohl der ÖbVI als auch die Beklagte auf der Richtigkeit ihres jeweiligen Ergebnisses beharrten, entschied die Bezirksregierung in Bezug auf den Grenzpunkt 0000 [A]: 42 "...b) Der angefochtene Grenzpunkt 0000 [A] wird mit dem Maß 34,09 m von der Stadt Köln abgemarkt und in einem noch zu fertigenden Fortführungsriss nachgewiesen oder in den bereits ausgearbeiteten Fortführungsriss der Stadt Köln eingearbeitet (frühere Maße sind ggf. zu streichen). Der ebenfalls streitgegenständliche Grenzpunkt 0000 wird mit dem Maß 35,55 m sowie in der Mitte der Mauer (0,15 m/0,15 m bzw. 0,22 m/0,22 m) nachgewiesen (vgl. Riss und Grenzniederschrift der Stadt Köln). Für diesen Punkt ist von der Stadt Köln zu prüfen, ob die Beteiligte O. -C1. bereits von der Stadt Köln eine Bekanntgabe erhalten hat (als Folge der Grenzniederschrift vom 01.10.2008). Sollte dies der Fall sein, ist auf eine erneute Bekanntgabe zu verzichten. Andernfalls ist die Beteiligte zum Grenztermin zu laden. 43 c) Die Stadt Köln wird eine Grenzniederschrift aufnehmen, in der den Beteiligten (insbesondere I. und T. ) das Ergebnis der Grenzuntersuchung zu den Grenzpunkten 0000 [A] und 0000 [B] erläutert wird. Die Erläuterung kann sich darauf beschränken, dass durch eine Vermessung des ÖbVermIng E. im Juni und Juli 2008 als auch durch die nahezu zeitgleiche Vermessung der Stadt Köln im Juni und September 2008 den Beteiligten zu der Grenzuntersuchung zu diesen Punkten unterschiedliche Ergebnisse erläutert wurden. 44 ... 45 Nach erneuter Auswertung des Katasternachweises und der Erörterung der Rechtslage mit beiden Vermessungsstellen hat die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde wie folgt entschieden und die Stadt Köln angewiesen, die Entscheidung in die Örtlichkeit zu übertragen: 46 1) Im Grenzpunkt A [Kataster 0000] fehlte bereits bei der Vermessung des ÖbVermIng E. die Abmarkung. Das zwischenzeitlich von dem ÖbVermIng E. angebrachte Meißelzeichen (Kerbe) wurde von ihm wieder entfernt. Der Grenzpunkt ist gegenüber dieser vorherigen Kennzeichnung in der Straßengrenze 1 cm weiter zum Grundstück Q. str. 0 abzumarken. 47 2) Im Grenzpunkt B [Kataster 0000] ist wie in der Skizze zur Grenzniederschrift der Stadt Köln vom 01.10.2008 festzulegen (Mitte Mauer, Mauerverhältnis 0,15/0,15 und 0,22/0,22). 48 Des weiteren ist den Beteiligten die Abmarkung der Grenzpunkte 0000 und 0000 - wie vorstehend beschrieben - bekannt zu geben. 49 ... 50 Abschließend ergeht noch ein Hinweis zu den Grundstücksbreiten an der Q.-------straße , wie sie sich dann in der Örtlichkeit aus den angemessenen und verhandelten Abmarkungen ergeben sollten. 51 Q. str. 0: 54,05 - 34,09 = 19,96 m (Katasternachweis: 19,95 m) 52 Q. str. 0: 34,09 - 17,09 = 17,00 m (Katasternachweis: 17,00 m)..." 53 Zu dem anberaumten neuen Grenztermin am 08.09.2010 erschien von den Beteiligten nur der Beigeladene zu 1). Der Klägerin war mit Postzustellungsurkunde am 20.08.2010 Datum und Uhrzeit des Grenztermins mitgeteilt worden. Auf ihre Bitte hin hatte die Beklagte ihr unter dem 01.09.2010 vorab einen Entwurf der neuen Grenzniederschrift übersandt. Zum Grenztermin erschien sie aber nicht. 54 Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 09.09.2010 die Abmarkung/amtliche Bestätigung von Grundstücksgrenzen bekannt. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11.09.2010 zugestellt. 55 Seit dem 28.09.2010 ist die Beigeladene zu 2) Miteigentümerin des Grundstücks, das bis dahin im Alleineigentum des Beigeladenen zu 1) stand. 56 Die Klägerin hat am 11.10.2010 Klage erhoben. 57 Zur Begründung trägt sie persönlich u. a. vor, der Abstand der Außenwand ihres Hauses zur Grenze des Flurstücks 0000/000 sei am 24.09.2008 mit 6 cm und am 09.09.2010 mit 4 cm angegeben worden. Die Aufteilung der Grenzmauer zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Nähe des Grenzpunktes B (8 cm auf ihrer Seite und 22 cm auf Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2) sei nicht richtig und führe zu einem sehr hohen Wertverlust ihres Grundstücks. 58 Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst deren Vortrag. Weiter bezweifelt er die Richtigkeit der Verteilung der aufgetretenen Ungenauigkeiten im Liegenschaftskataster auf die an der Q.-------straße gelegenen Grundstücke. Ferner setzt er sich mit den unterschiedlich ermittelten Abständen des Gebäudes der Klägerin und der Mauer auf der streitigen Grenze zu dieser Grenze auseinander. Schließlich seien die jeweiligen Grundstücksbreiten 59 1951 zu 19,95 m bzw. 17,00 m, 60 2008 zu 19,98 m bzw. 17,03 m von der Beklagten und 61 2008 zu 19,94 m bzw. 17,03 m von dem ÖbVI ermittelt worden. Jetzt sei das Grundstück 1 cm kleiner als 1951. Im Übrigen habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin 1952 dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1) und 2) gestattet, sein Gebäude entgegen den Bestimmungen der Bauordnung für die Stadt Köln in einem Abstand von nur 3,30 m zur streitigen Grenze zu errichten. 62 Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 trägt der Prozessbevollmächtigte ergänzend vor, die Klägerin gehe davon aus, dass ihr Rechtsvorgänger die Mauer auf der streitigen Grenze ganz auf dem eigenen Grundstück errichtet habe. Denn die als Mauerabschluss eingebauten Ziegel leiteten das Niederschlagswasser vollständig auf das Grundstück seiner Mandantin ab. Auch sei die Mauer vor der Veräußerung des Flurstücks 0000/000 errichtet worden. Die Gesamtverschiebung der Grundstücke in der Straße betrage 20 cm. Die Klägerin bestreite auch, sich mit der Beigeladenen zu 3) im Erörterungstermin vom 26.05.2009 über den Verlauf der Grundstücksgrenze und die Lage der Grenzmauer geeinigt zu haben. 63 In seinem Schriftsatz vom 04.11.2011 stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schließlich die Entwicklung der Verhältnisse an der streitigen Grenze seit 1951 aus der Sicht seiner Mandantin ausführlich dar. Weiter beschäftigt er sich mit den unterschiedlichen Maßzahlen, die die Beklagte und andere Vermessungsstellen in jüngerer Zeit zur Bestimmung der Lage der streitigen Grenze und zum Verhältnis der Bebauung (Mauer und Gebäude) auf dem Grundstück der Klägerin zu dieser Grenze ermittelt haben. 64 Die Klägerin beantragt, 65 die durch die Beklagte vorgenommene Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1309/106 (Grundstück Q.-------straße 0 der Klägerin) und 2405/106 (Grundstück Q.-------straße 0 der Beigeladenen zu 1) und 2)) vom 01.10.2008 (Grenzpunkt B) und vom 09.09.2010 (Grenzpunkt A) aufzuheben. 66 Die Beklagte beantragt, 67 die Klage abzuweisen. 68 Sie hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin andere Grenzpunkte anzweifelt als den Grenzpunkt A, denn ihr Bevollmächtigter habe die anderen Grenzpunkte bereits 2008 anerkannt. Im Übrigen nennt sie die Rechtsgrundlagen ihres Verwaltungshandelns. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die von der Klägerin zu den Grundstücksbreiten vorgetragen Zahlen nicht alle korrekt seien. 69 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) verweisen auf die Entscheidung der Bezirksregierung Köln, die sie als rechtmäßig ansehen. 70 Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Ermittlung der Lage der Grenzpunkte 3548 und 3551 der Grenze zwischen den Grundstücken Q. str. 0 (Flurstücke 0000/000 und 0000/000) und Q. str. 0 (Flurstücke 0000/000 und 0000/000) durch die Beklagte innerhalb der nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Mess-ungenauigkeit mit dem Katasternachweis, insbesondere mit der Messung bei der erstmaligen Bildung dieser Grenze im Jahre 1903, übereinstimmt durch Einholung eines Gutachtens des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. I1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 15. Juni 2012 (Beiakte 7) verwiesen. 71 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 5093/08, 2 K 6876/08, 7011/08 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 72 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 73 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nach abgeschlossener Beweisaufnahme bedarf es nicht mehr, nachdem alle Beteiligten insoweit Verzichtserklärungen abgegeben haben. 74 Ob die erhobene Anfechtungsklage zulässig ist, soweit die Klägerin die von der Beklagten ermittelte Lage des Grenzpunktes B in der Örtlichkeit für rechtswidrig hält, kann das Gericht offenlassen. Richtig ist, dass der mit einer schriftlichen Vollmacht versehene Bevollmächtigte der Klägerin bei dem Grenztermin am 01.10.2008 der Feststellung, 75 "Die Grenzpunkte des zu vermessenden Grundstücks sind über die angegebenen Mauerverhältnisse bzw. deren Lage in der Mauermitte (MM) der jeweiligen Mauer ausreichend und dauerhaft vermarkt.", 76 zugestimmt hat und sich die Lage dieses Grenzpunktes B beim Grenztermin am 08.09.2010 nicht verändert hat. 77 Allerdings sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW nicht Grenzpunkte abzumarken, sondern Grundstücksgrenzen. Dies hat zur Folge, dass durch die gegenüber dem Termin am 01.10.2008 vorgenommene Veränderung des Grenzpunktes A am 08.09.2010 die Lage der gesamten streitigen Grenze verändert worden ist. Die Zustimmung des Bevollmächtigten der Klägerin zur Lage des Grenzpunktes B könnte damit, soweit dieser Grenzpunkt auch die Lage der streitigen Grenze bestimmt, rechtlich unbeachtlich geworden sein. 78 Dieser Frage braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Klage auch insoweit in jedem Fall nicht begründet ist. Denn die angefochtene Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 0000/000 und 0000/000 durch die Beklagte, 79 vgl. zur Qualität einer Grenzabmarkung als Verwaltungsakt BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 39; ferner OVG NRW, Urteil vom 07.06.1995 - 7 A 817/90 -, 80 ist hinsichtlich der Lage beider Endpunkte (Grenzpunkt A und Grenzpunkt B) in der streitigen Ost-West-Richtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 81 Die Abmarkung begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere darf die Beklagte als Katasterbehörde nach § 20 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 VermKatG NRW Grenzzeichen anzubringen. 82 Die inhaltliche Befugnis der Beklagten zur Abmarkung der streitigen Grundstücksgrenze ergibt sich aus § 20 VermKatG NRW. 83 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 VermKatG NRW sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Eine Grundstücksgrenze ist nach § 19 Abs. 1 VermKatG NRW festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5). Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen (§ 16 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW). Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze nach § 16 Abs. 5 DVOzVermKatG NRW als festgestellt. 84 Gemessen an diesen Normen ist die angefochtene Abmarkung rechtlich nicht zu beanstanden. 85 Die hier streitige Grenze gilt als festgestellte Grenze in diesem Sinne. Sie wurde 1903 (Grenzverhandlung vom 08.06.1903) bei der Aufteilung des früheren Flurstücks 000/000 etc gebildet, das den Eckbereich G. -Q4. -Straße/T1. , die Straßenseite des T2.s bis zur Q.-------straße und die ersten etwa 100 m der Straßenseite der Q.-------straße des aus diesen drei Straßen gebildeten Baublocks einnahm (vgl. Fortführungsriss Nr. 000, Bl. 1 BA 4, und Bl. 75 BA 2). Eigentümerin im fraglichen Bereich war zu dieser Zeit die Erbengemeinschaft nach G1. N. . Erwerber und Auftraggeber der Vermessung war der Architekt M. T3. , der bei späteren Vermessungen Eigentümer beider Flurstücke an der streitigen Grenze war. 86 Die (alten) Grenzen des Flurstücks 000/000etc wurden vollständig beschrieben. Zu den neuen Grenzen der neu gebildeten Bauparzellen heißt es in der seinerzeit aufgenommenen Niederschrift: 87 "Die neuen Grenzen wurden durch 26, 40 cm lange und 6 cm breite, eiserne mit Nägeln versehene Pfähle markiert. 88 Bei den Punkten S, T, U wurden die Pfähle 20 cm aus der Grenze geschlagen, während die übrigen Pfähle in die Grenze geschlagen wurden. 89 Bei den Punkten C, V, W + H wurden blaue Zeichen mit Klammern versehen an die Mauer gemalt. 90 Die Pfähle wurden deshalb geschlagen, weil in kurzer Zeit Steinbauten errichtet werden sollen und die Pfähle dann doch in Wegfall kommen. 91 Die Teilung geschieht zwecks anderweitiger Regelung der Hypothekenverhältnisse." 92 Anschließend folgen die Feststellung: 93 "Die so beschriebenen alten und neuen Grenzen werden als richtig und maßgebend anerkannt.", 94 und die Unterschriften u. a. eines Vertreters der Beklagten, eines städtischen Geometers, des Auftraggebers und Erwerbers M. T3. , und eines Vertreters der Erbengemeinschaft N. , dessen Unterschrift nicht lesbar ist. Zum Schluss hat der Landmesser unterschrieben. 95 Das nördliche Teilstück der 1903 gebildeten Grenze bildet heute die hier streitige Grenze, wie die folgenden Vermessungen belegen. 1903 bekam das westlich der neuen Grenze gelegene Flurstück die Nummer 000/000etc und das östlich gelegene die Nummer 000/000etc (Bl. 75 BA 2). 96 Noch 1904 wurde der südliche Teil des Flurstücks 000/000etc abgetrennt. Der östlich der streitigen Grenze verbleibende Teil des Flurstücks erhielt die Nummer 000/000etc (Bl. 7 BA 4). Bei einer Neuaufteilung der Bauparzellen im Jahre 1906 (Grenzniederschrift vom 15.05.1906) wurde das westliche Flurstück 000/000etc in die Flurstücke 0000/000etc und 0000/000etc und das östliche Flurstück 000/000etc in die Flurstücke 0000/000etc und 0000/000etc, aufgeteilt (Bl. 60 BA 2). Die hier streitige Grenze trennte nun die Flurstücke 0000/000etc im Westen und 0000/000etc im Osten. 97 1907 wurde zunächst von dem östlichen Flurstück 0000/000etc der südliche Teil abgetrennt. Das verbleibende Flurstück an der streitigen Grenze erhielt die Nummer 0000/000etc (Bl. 63 BA 2). Später im selben Jahr wurde das neue Flurstück 0000/000etc noch einmal geteilt. Das neue Flurstück an der streitigen Grenze erhielt die Nummer 0000/000etc (Bl. 64 BA 2). Dieses Flurstück ist heute im Besitz der Klägerin noch vorhanden. Der Zusatz "etc" bei der Flurstücksnummer ist später weggefallen, ohne dass sich die Geometrie des Flurstücks geändert hätte. Von dem westlich der streitigen Grenze gelegenen Flurstück 0000/000 wurde 1926 ebenfalls der südliche Teil abgetrennt. Das neue Flurstück an der streitigen Grenze, das sich heute unverändert im Besitz der Beigeladenen zu 1) und 2) befindet, erhielt die Nummer 0000/000 (Bl. 66 BA 2). Der Grundbesitz beiderseits der streitigen Grenze blieb - soweit die Verwaltungsvorgänge erkennen lassen - bis mindestens Januar 1938 in einem Eigentum. 98 Die Übertragung des Nachweises der streitigen Grenze aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit ist rechtmäßig erfolgt. 99 Der Grenzpunkt B (3551) ist 1907 (Grenzverhandlung vom 21.01.1907) als Schnittpunkt der südlichen Grenze des neugebildeten Flurstücks 0000/000etc mit der 1903 gebildeten Grenze zwischen diesem Flurstück und dem Flurstück 0000/000etc (Bezeichnung von 1907) entstanden. Die Grenze zwischen den Flurstücken 0000/000etc und 0000/000etc ist - wie oben dargelegt - identisch mit der alten Messungslinie, die im Punkt A bei dem laufenden Maß 100,67 m von der Straßengrenze der Q.-------straße nach Süden abging (vgl. Bl. 63 BA 2). 100 Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen I1. vom 15.06.2012 bestätigt zweifelsfrei, dass die Beklagte den Grenzpunkt B in der hier streitigen Ost-West-Richtung aus dem Liegenschaftskataster im Rahmen der Fehlergrenzen richtig in die Örtlichkeit übertragen hat. Der Sachverständige hat Widersprüche im Katasternachweis aufgezeigt, die sich allein aus dem Katasterzahlenwerk nicht auflösen ließen. Nach seiner sachkundigen Beurteilung ist es daher geboten, unter Einbeziehung des Katasterzahlenwerks durch einen Vergleich von Grenzlängen, Spannmaßen und anderer geometrischer Bedingungen die plausibelste Lage für die streitigen Grenzpunkte zu ermitteln, so wie es auch die in Rede stehenden Vermessungen von 2008 praktiziert hätten. Der Sachverständige hat weiterhin zur Kontrolle der behördlicherseits durchgeführten Messungen am 21.05.2012 eine Kontrollmessung vor Ort durchgeführt und die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens zu diesem Termin eingeladen. Über das Ergebnis der eigenen Vermessung hat der Sachverständige einen Fortführungsriss gefertigt, der seinem Gutachten beigefügt ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen befindet sich im Grenzpunkt B (0000) die nach Süden verlaufende Mauer, deren Anteile hier nach seiner Messung jeweils 23 cm betragen. Hierdurch sei dieser Grenzpunkt in Ost-West-Richtung festgelegt. Für die Lage des Grenzpunktes in Nord-Süd-Richtung hat der Sachverständige die Mauer auf der Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Beigeladenen zu 3. mit Maueranteilen von jeweils 15 cm angehalten. Auf diesem Weg ist der Sachverständige zu gleichen Maßen wie die Beklagte bei ihren Messungen gelangt. 101 Das Gericht hat keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese sind von hoher Sachkenntnis geprägt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Sie decken sich ferner mit den Erhebungen der fachkundigen Bediensteten der Beklagten. Die Klägerin hat im Übrigen nichts von Substanz eingewandt, was geeignet wäre, diese Beurteilung in Frage zu stellen. 102 Die Lage des Grenzpunktes A (0000) steht in Ost-West-Richtung ebenfalls mit dem Katasternachweis in Einklang. Hieran hat das Gericht nach den Feststellungen des Sachverständigen I1. in dessen Gutachten vom 15.06.2012 keinerlei Zweifel mehr. Die von ihm ermittelte Lage des Grenzpunkts deckt sich mit der Abmarkung der Beklagten im angefochtenen Bescheid. Der Sachverständige hat abschließend in seinem Gutachten festgehalten, dass die Ermittlung der Lage der beiden streitigen Grenzpunkte 0000 (A) und 0000 (B) - und damit die Lage der Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem der Beigeladenen zu 1. und 2. - innerhalb zulässiger Messungenauigkeiten mit dem Katasternachweis, insbesondere mit der Messung bei der erstmaligen Bildung dieser Grenze, übereinstimmt. 103 Diese Feststellung des Sachverständigen ist auch hinsichtlich des Grenzpunkts A (0000) in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Dieser Grenzpunkt lag ursprünglich (1903) in der südlichen Straßengrenze der Q.-------straße bei 100,67 m. Die gesamte Länge der geraden Grenze betrug von Schnittpunkt zu Schnittpunkt 162,63 m. Die Beklagte hat bei ihrer Vermessung der Geraden von Schnittpunkt zu Schnittpunkt 162,70 m gemessen. Bei proportionaler Verteilung der Differenz von 7 cm ergibt sich für den Schnittpunkt der streitigen Grenze ein Sollmaß von 100,71 m. Die Beklagte hat den Grenzpunkt unter Berücksichtigung der engeren Nachbarschaft bei 100,73 m festgelegt. Diese Abweichungen liegen im Rahmen der allgemeinen Messungenauigkeiten und sind nicht zu beanstanden. 104 Grundstückseigentümer haben die aufgezeigten Messungenauigkeiten nämlich hinzunehmen. Auf eine millimetergenaue Messung besteht auch mit Blick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) kein Anspruch. Eine derartige Genauigkeitsforderung ist angesichts der historischen Entwicklung des Katasterzahlenwerks mit Vermessungen aus unterschiedlichen Epochen und mit Messmethoden unterschiedlicher Genauigkeit unmöglich zu erfüllen. 105 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 B 35.03 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26. 106 Die von der Klägerin bemängelten Differenzen zwischen den Vermessungen des ÖbVI und der Beklagten halten sich im Rahmen der vorbeschriebenen unvermeidbaren Toleranzen zwischen einem inhomogenen Katasternachweis und neueren Messungen sowie zwischen verschiedenen Messungen. Auch der Sachverständige I1. hat in seinem Gutachten vom 15.06.2012 aufgrund seiner eigenen Messung bestätigt, dass bei den gegebenen Verhältnissen eine Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit nicht genauer als 2 bis 3 cm möglich ist. 107 Entsprechendes gilt für die Breiten der betroffenen Grundstücke an der Q.-------straße . Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen der Bezirksregierung verwiesen, aus denen sich im Übrigen deutlich geringere Differenzen ergeben (0 cm bzw. 1 cm). Der Sachverständige I1. hat in seinem Gutachten eine Grenzlänge des Grundstücks der Klägerin an der Q.-------straße von 19,95 m festgestellt und festgehalten, dass dieses Maß (wie im Übrigen das Maß der südlichen Grenze dieses Grundstücks von 19,98 m) mit der Messung vom 02.07.1907 (Fortführungsriss Nr. 000) übereinstimmt. 108 Soweit es schließlich die Grenze des Grundstücks der Klägerin zum Grundstück der Beigeladenen zu 3) betrifft, hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Lage und Abmarkung dieser Grenze am 01.10.2008 anerkannt. Diese Grenze ist durch die Nachtragsmessung der Beklagten nicht verändert worden. Im Übrigen trifft die Behauptung der Klägerin, sie habe sich mit der Beigeladenen zu 3) im Erörterungstermin am 26.05.2009 nicht über die Lage der Grenze geeinigt, auch nicht zu. In der Niederschrift zu diesem gerichtlichen Erörterungstermin ist festgehalten: 109 " Die Beteiligten Höner und Nitz-Bauer erklären übereinstimmend: 'Unserer Auffassung nach ist die Grenzmauer zwischen unseren Grundstücken 0000/000 und 0000/000 auf der einen Seite und 0000/000 auf der anderen Seite seit Ende der 1930er Jahre nicht verändert worden. Es handelt sich immer noch um dieselbe Mauer. An der Seite Höner wurde lediglich in neuerer Zeit zur Stabilisierung ein 10 cm starker Sockel neu angebracht.' Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend erklärt haben: 'Wie halten nach wie vor die Mitte der alten Mauer für die richtige Grenze zwischen unseren Grundstücken.", wird die Lage der Grenze zwischen den Flurstücken 0000/000 und 0000/000 erörtert." 110 Dies kann nur als Einigung dahin gewertet werden, dass die Messung der Beklagten und nicht die davon abweichende Messung des ÖbVI E. , über die im Erörterungstermin ebenfalls verhandelt worden ist, von den beiden Nachbarinnen als richtig angesehen wird. Die Beigeladene zu 3) hatte die Grenzermittlung und Abmarkung durch die Beklagte zuvor nicht anerkannt. Erst durch die Klagerücknahme der Beigeladenen zu 3) im Verfahren 2 K 7011/08 sind die diese Grenze betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden. 111 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht als erstattungsfähig anzusehen, denn sie haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt, selbst mit Kosten belastet zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). 112 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.