Beschluss
1 L 1200/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1108.1L1200.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2011 erhobenen Klage - 1 K 4639/11 - wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 3 Zunächst genügt in formaler Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der mit der Beibehaltung der allgemeinen Sperrstunde zu erwartenden weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung der Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 4 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Klage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 16. August 2011 rechtmäßig ist. 5 Die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung beurteilt sich nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). Die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage - § 4 Abs. 3 GastV NRW - gilt seit Inkrafttreten der GewRV mit Wirkung zum 29. Dezember 2009 nicht mehr, § 4 Abs. 2 Nr. 4 GewRV. An der rechtlichen Bewertung ändert dies vorliegend jedoch nichts, weil die hier maßgebenden Vorschriften sachlich unverändert geblieben sind. 6 Nach § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Zu den einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus der Gaststätte selbst der Gaststättenverkehrslärm und der Besucherlärm, die sich durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher ergeben, wobei nicht nur der unmittelbar vom Gaststättengrundstück ausgehende Verkehrs- und Besucherlärm dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, sondern auch der auf öffentlichen Flächen verursachte, solange der an- und abfließende Besucherverkehr vom allgemeinen Straßenverkehr noch unterschieden werden kann, 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG. 8 Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt eine Gesamtschau der dokumentierten Verstöße, den Beginn der Sperrzeit auf 3.00 Uhr vorzuverlegen. Der Verwaltungsvorgang enthält vielfache Beschwerden von Anwohnern, die seit der Wiedereröffnung des Betriebes im Herbst des Jahres 2010 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sind. Im Kern beschweren sich die Anwohner über nächtliche Ruhestörungen durch meist jüngere Erwachsene, die sich bis zur Schließung der Diskothek gegen 5.00 Uhr lautstark und alkoholisiert auf der Straße aufhalten, Mülltonnen umwerfen, Glas zerbrochen zurück lassen, in die Vorgärten urinieren, dort kopulieren und sich erbrechen. Hinzu kommt Vandalismus an abgestellten Fahrzeugen. Eine der entsprechenden Beschwerden ist mit einer Vielzahl von Unterschriften der Nachbarn versehen, was zusätzlich für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Belästigungen spricht. Die Kammer geht davon aus, dass diese Störungen dem Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen sind. Wie eine Internet-Recherche über das Umfeld der Diskothek und eine ergänzende Nachfrage bei den Beteiligten ergeben hat, befindet sich in der Umgebung der Diskothek kein weiterer Betrieb, dem sich die Gäste und anderweitigen Besucher zur Nachtzeit eindeutig zuordnen lassen könnten. Es handelt sich vielmehr in der Regel um Personen, die den Betrieb der Antragstellerin aufsuchen oder verlassen oder sich in der Umgebung des Betriebs aufhalten; in den Beschwerden ist etwa die Rede vom "Vorglühen". Zudem sind nach den getroffenen Feststellungen die in der näheren Umgebung liegenden Gaststätten mit Ausnahme des Restaurants "L. " und der Dorfgaststätte "C. " bis spätestens 24.00 Uhr geschlossen. Dass Gäste des Restaurants oder der Dorfgaststätte auch den Betrieb der Antragstellerin besuchen, ist nicht erkennbar und wird nicht näher vorgetragen, wäre aber rechtlich ohne Belang. Denn der Antragstellerin ist insbesondere auch zuzurechnen, wenn zu- oder abwandernde Gäste der anderen Lokale den Betrieb der Antragstellerin besuchen und in der Umgebung der Diskothek Störungen verursachen. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die in der angegriffenen Verfügung tabellarisch aufgeführten polizeilichen Feststellungen seien zum Teil nicht durch eigene Wahrnehmungen der Polizei gesichert, trifft dies zu. Allerdings beruhten die Einsätze und Berichte in der Regel auf Hinweisen aus der Bevölkerung, meist auf Sachbeschädigungen und Lärm durch Diskothekenbesucher, die die Polizei nicht mehr konkreten Störern oder Straftätern zuordnen konnte. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf hinweist, ein Teil der Störungen falle auf Tage, an denen sie nicht geöffnet habe, trifft dies nicht zu. Insoweit verwechselt sie zumindest zum Teil den Tag der Abfassung des polizeilichen Berichts einerseits und den Tag, an dem sich der Vorfall zugetragen hat. Im Übrigen sind alle im Bescheid genannten Vorfälle, die nicht den Zusatz aufweisen, dass die Polizei keine eigenen Feststellungen mehr habe treffen können, aufgrund eigener Beobachtungen der Polizei hinreichend dokumentiert und werden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. In mehreren Fällen ist es - begleitet von erheblichem Alkoholkonsum - in und vor der Diskothek zu körperlichen Auseinandersetzungen, Vandalismus und Lärm gekommen. Da hier allein über die Belästigung der Umgebung zu entscheiden ist, bleiben im Betrieb beobachtete Verstöße, Gewaltanwendungen, Übergriffe des Personals auf Gäste und mögliche Umgehungen oder Verletzungen der Jugendschutzbestimmungen außer Betracht. 9 Die Verfügung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da sie einen legitimen Zweck verfolgt und kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Aufgrund der zahlreich belegten Vorfälle stellt die Sperrzeitenverlängerung im Vergleich zur ebenfalls denkbaren, möglicherweise auch aus Gründen des Jugendschutzes in Betracht kommenden Entziehung der Gaststättenkonzession gerade das mildeste Mittel dar. Soweit die Antragstellerin die Vorverlegung der Sperrzeit für unverhältnismäßig und ungeeignet hält, weil sich etwa ein Teil der festgestellten Vorfälle vor 3.00 Uhr ereignet habe, trifft dies nicht zu. Die Nachtruhe ist zwar tatsächlich bereits vor 3.00 Uhr zu schützen. Durch die getroffene Maßnahme kann aber verhindert werden, dass nach 3.00 Uhr Personen in der Gaststätte der Antragstellerin dem Alkohol zusprechen und dann in alkoholisiertem Zustand auf der Straße Lärm und andere Störungen verursachen. Außerdem wird die Änderung der Betriebszeiten dazu führen, dass ein bestimmtes Publikum von vornherein die Diskothek der Antragstellerin nicht mehr aufsuchen wird, weil der Betrieb um 3.00 Uhr endet. Dies wird nach Überzeugung der Kammer dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Lärmstörungen im Umfeld des Betriebs der Antragstellerin deutlich verringern können. 10 Dass der Antragsgegnerin ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht erkennbar. Ihr ist insbesondere nicht übermäßig erschwert, den Betrieb in der genehmigten Betriebsart zu nutzen. Vielmehr ist vorliegend auch eine Untersagung des Diskothekenbetriebs in Betracht gekommen. Die Antragstellerin verfügt nämlich lediglich über eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Eine besondere Betriebseigentümlichkeit - eben der Betrieb einer Diskothek - ist ausdrücklich nicht Gegenstand der erteilten Gaststättenerlaubnis. Soweit es dort unter Ziffer II e) heißt, die "Tanzgaststätte" dürfe nur an bestimmten Tagen geöffnet sein, ändert diese Wortwahl an der Bewertung nichts. Für die Bestimmung der Betriebsart (§ 3 Abs. 1 GastG) ist das Gesamtgepräge des Betriebs maßgebend. Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine b e s o n d e r e Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist und in welchem Maß Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 -, GewArch 1988, 387. 12 Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Antragstellerin keine Gaststätte im Sinne einer Schank- und Speisewirtschaft. Für die normale Schank- und Speisewirtschaft sind regelmäßig zwölfmal im Jahr Tanzveranstaltungen zulässig. Darüber hinausgehende Nutzungen als Tanzlokal werfen die Frage nach der Betriebsart und insbesondere der Lärmverursachung sowie der gebotenen Lärmschutzmaßnahmen auf. Für die Antragstellerin liegt der Schwerpunkt nach ihrer eigenen Darstellung in dem Verkauf von (alkoholischen) Getränken und dem Angebot an Tanzfläche, sodass sie - auch nach eigenem Verständnis - eine Diskothek betreibt. Da ihr dies nicht genehmigt ist kann sie auch nicht einwenden, durch die Sperrzeitverlängerung wirtschaftlich geschädigt zu werden. 13 Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek dürfte ihr auf der Grundlage der bestehenden Bebauung und des Bebauungsplans auch kaum erteilt werden können, weil die Gaststätte allenfalls in einem Mischgebiet liegt. Dort sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8. BauNVO Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig, ausnahmsweise (Abs. 3) auch außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets. Mit Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind solche gemeint, die nicht nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Vieles spricht dafür, dass die Diskothek der Antragstellerin eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist, die wegen ihrer Zweckbestimmung und insbesondere ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist. Typisch für ein Kerngebiet sind eine Vergnügungsstätte und damit auch eine Diskothek, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebes maßgeblich. Bei einer Diskothek kommen als weitere kennzeichnende Merkmale die Raumgröße, die Größe der Tanzfläche und die Zahl der Besucherplätze hinzu, 14 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, zit. nach Juris. 15 Bei einem Raumangebot für rund 150 Gäste und angesichts der Ausgestaltung als Tanzlokal kann daher bereits von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen werden. Daher kann die Antragstellerin nicht durchgreifend einwenden, die Sperrzeitänderung widerspreche der genehmigten Betriebsart und beinträchtige sie unangemessen. 16 Soweit die Antragstellerin schließlich unter Bezugnahme auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG eine ausgewogene Verteilung von Umsatzmöglichkeiten erreichen will, indem etwa alle Gaststätten zur gleichen Zeit schließen, kann dies nicht durchgreifen, da solche Erwartungen bereits nicht in den Schutzbereich von Art. 3 GG fallen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 EUR zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.