Urteil
14 K 3778/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1028.14K3778.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 26.5.2010 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Logar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er ist verheiratet und Vater zweier Söhne (23 und 14 Jahre) und einer Tochter (8 Jahre). 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 2.12.2009 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 7.12.2009 in Dortmund die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Bei seiner Anhörung am 11.12.2009 in Dortmund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) gab er an, er sei mit Hilfe eines Schleusers aus Afghanistan nach Deutschland gereist. Er sei zunächst am 23.10.2009 mit seiner Frau und seinen 3 Kindern mit dem Flugzeug von Kabul in die Türkei gereist und dort einen Monat geblieben. Der Schlepper hätte für die Papiere gesorgt. Im Reisepass hätte sich der Name und das Foto des Klägers befunden. Die Reise sei bis dahin ziemlich stressig gewesen, weshalb er - der Kläger - sich entschlossen habe, zunächst alleine weiter zu reisen. Von der Türkei sei er mit dem Schlepper zunächst mit einem PKW und dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und dort am 25.11.2009 angekommen. Nach einem 7-tägigen Aufenthalt sei er dann weiter per Flugzeug in ein Land in der Nähe von Deutschland gereist. Den Namen des Landes wisse er nicht. Er sei dann vom Flughafen aus nach 3,5- bis 4-stündiger Fahrt per Auto in Deutschland bei der Asylbehörde angekommen. Für den Transport von der Türkei bis Deutschland habe er 15.000 US-Dollar bezahlt. Der Transport von Afghanistan in die Türkei habe pro Person 1.000 US-Dollar gekostet. 5 In Afghanistan habe er mit seiner Familie seit 1980 in Kabul in einem eigenen Haus gewohnt. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Sein ältester Sohn habe das Medizinstudium abgeschlossen und befinde sich im Praktikum. Seine beiden jüngeren Kinder gingen noch zur Schule. Seine Ehefrau habe Abitur und sei als Abgeordnete im Frauenrat der Stadt Kabul tätig gewesen. Für ihre Tätigkeit habe sie monatlich 17.000 Afghani bekommen. Er selbst habe auch Abitur und sei vermögend gewesen. Er habe Grundstücke gekauft, auf diesen Häuser gebaut und die Grundstücke dann verkauft. Durchschnittlich habe er zwischen drei und vier Häuser im Jahr verkauft. Seine Tätigkeit habe überwiegend im Stadtteil Kotal-i Khairkhana stattgefunden. Er habe auch Baumaterial verkauft und Bauarbeiter vermittelt. Er habe im Jahr zwischen 3 und 4 Millionen Afghani Reingewinn erwirtschaftet. Nach seinem Schulabschluss sei er 6 Jahre als Lehrer tätig gewesen. Danach habe er als Devisenhändler gearbeitet. Er habe auf dem Basar Geld gewechselt. Er habe Dollar, Afghani und indische und pakistanische Währung gewechselt. Monatlich habe er auf diese Weise durchschnittlich zwischen 20.000 und 22.000 Afghani verdient. Das Geld für die Ausreise hätte er aufgrund seines Vermögens gehabt. Seiner Frau und den Kindern habe er in der Türkei Geld gelassen. Sein Haus in Kabul habe er verkauft. Er verfüge auch noch über Ländereien in einem Bezirk von Kabul, in Shakar Dara. 6 Er verfüge über keine Verwandten mehr in Afghanistan. Seine ganze Familie sei ausgereist. Seine Schwester sei bereits 1984/1985 verstorben, sein Bruder sei 1988 zum Militär gegangen und werde seitdem vermisst. Andere Verwandte seien auch verstorben. Einzig seine Frau habe noch einen Bruder, der in Kabul lebe und alt sei. Seinen Lebensunterhalt finanziere er - der Schwager des Klägers - durch seine Kinder und von Ländereien. 7 Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Kläger an, dass seine Kinder von den Kommandanten im Stadtteil Khaikhana, den sog. Panjshiris, bedroht worden seien. Am 18.7.2009 sei sein jüngerer Sohn entführt worden und von ihm - dem Kläger - hätten sie Geld verlangt. Sie hätten 1 Million Afghani (umgerechnet etwa 20.000 US-Dollar) gefordert. Er sei gezwungen gewesen, ihnen das Geld zu geben. Ansonsten hätten sie seinen Sohn getötet. Da er und seine Familie Geld gehabt hätten, seien sie immer gefährdet gewesen und bedroht worden. Sie hätten aber nicht so viel Geld gehabt, um jedes Mal so viel Lösegeld zu zahlen. Wegen des Lebens seiner Kinder habe er sein ganzes Hab und Gut geopfert und sei ausgereist. Die Entführer seien bekannt. Einer von ihnen heiße Wahid Daku. Dies sei ein Berufskrimineller. Ein anderer Berufskrimineller heiße Amer Khodai Dad. Er - der Kläger - habe sich nicht an die Polizei wenden können. Wenn man dies tue, werde die ganze Familie vernichtet. Auch nach der Entführung sei die Familie weiter bedroht worden. Sein ältester Sohn sei zwei Monate nach der Entführung angerufen worden. Ihm sei gesagt worden, dass seine Zeit auch noch kommen würde. 8 Mit Bescheid vom 26.5.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde dem Kläger am 9.6.2010 zugestellt. 9 Am 18.6.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass er als Familienvater und Oberhaupt der Familie gezwungen war, Afghanistan so schnell wie möglich zu verlassen. Nach der Entführung seines jüngsten Sohnes und der Bedrohung des zweiten Sohnes liege es klar auf der Hand, dass die anderen Kinder und die Ehefrau des Klägers oder der Kläger selbst in eine lebensbedrohliche und nicht zumutbare Lage gebracht worden wären, wenn sie Afghanistan nicht verlassen hätten. Als Bauunternehmer und vermögende Person gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Ziel der aufständischen Talibanmilizen seien gerade auch solche Personen, mit deren Entführungen und Unterdrückung sowohl eine politische Macht gegenüber der Bevölkerung und gegenüber der gegenwärtigen Regierung Afghanistans demonstriert werde, als auch die finanzielle Situation der Talibanmilizen selbst - mithilfe der Lösegelder - geregelt werde. Insoweit fehle es nicht an einem politischen Bezug im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG lägen vor. Die Entführung und Bedrohung des Kindes eines Familienvaters stelle ohne jegliche Zweifel eine erniedrigende Behandlung dar, vor der in Afghanistan ausreichender staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stehe. Schließlich sei auch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einer Abschiebung abzusehen. In Kabul finde ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt statt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen, 12 hilfsweise 13 ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (Abschiebungsverbote) zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. 21 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7.11.1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23 ff. 22 Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. 23 So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rz. 177. 24 Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem er zuvor von Griechenland per Flugzeug in eines der Nachbarländer Deutschlands gereist ist. Auch wenn sich der Einreiseweg des Klägers im Einzelnen nicht aufklären lässt, steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass er bei seiner Ankunft in Deutschland über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 des § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieser Verfolgungsbegriff entspricht dem bisherigen Verständnis der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch verfolgt ist dabei nur derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität nach aus er übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten, 26 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 4.4.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145. 27 Nach Satz 4 des § 60 Abs. 1 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). 28 Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War der Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn für den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu erlangen, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. 29 Vgl. noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 ff. 30 Diese nach nationalem Recht bestehenden Grundsätze zum Prognosemaßstab entsprechen im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie), die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, ergänzend anzuwenden ist, 31 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31.8.2007 - 15 A 995/05.A -. 32 In der Person des Klägers sind keine asylerheblichen Merkmale zu erkennen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes. Die von dem Kläger in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nochmals detailliert geschilderte Entführung ist nicht als politische Verfolgung, sondern als rein kriminelles Unrecht zu qualifizieren. Das dem Kläger widerfahrene Unrecht knüpft nicht an ein asylerhebliches Merkmal des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an, sondern erfolgte allein aus finanziellen Motiven. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dass ein Grund für die Entführung seines Sohnes auch die Tätigkeit seiner Ehefrau im Frauenrat der Stadt Kabul gewesen sei, vermag das Gericht dem nicht zuzustimmen. Vielmehr hat auch der Kläger im Anschluss nicht plausibel erklären können, warum die Entführer dann nur finanzielle und nicht auch politische Forderungen an die Familie des Klägers gestellt haben. Überdies beschreibt der Kläger die Tätigkeit seiner Frau selbst als unpolitisch. Soweit der Kläger schriftsätzlich vortragen lässt, dass die Talibanmilizen Entführungen als politische Machtdemonstration und als Einnahmequelle ansehen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil die Entführer nach Angaben des Klägers aus dem Kreise eines Kommandanten mit Kontakt zur früheren Führung der Mujaheddin stammen. Vielmehr sprechen die vom Kläger als Täter ausgemachten Personen, die der Kläger als Berufskriminelle bezeichnet, dafür, dass der Kläger und seine Familie Opfer von kriminellen Machenschaften wurden, in deren Fokus sie allein wegen des sich erarbeiteten Wohlstandes geraten sind. Selbst wenn man eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der vermögenden Unternehmer bildete und den Kläger als Zugehörigen zu dieser Gruppe als vorverfolgt ansähe, wäre eine erneute Verfolgung des inzwischen arbeits- und völlig mittellosen Klägers bei seiner Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger, der keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, alleine nach Afghanistan zurückkehren würde und ihm selbst keine Gefahr durch Entführungen oder Erpressungen droht. 33 Dem Kläger stehen auch die hilfsweise begehrten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 34 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. 35 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die dargestellten Abschiebungsverbote weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Das erlittene kriminelle Unrecht erfüllt bereits deshalb nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG, weil den allein nach Afghanistan zurückkehrenden Kläger keine Wiederholung dieses Unrechts droht. 36 Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein landesweiter Konflikt besteht, 37 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 25. 38 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12.8.1949 heranzuziehen und das Zusatzprotokoll II zu berücksichtigen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn die Kampfhandlungen von einer Qualität sind, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind. Hingegen liegt ein bewaffneter Konflikt nicht vor, wenn lediglich innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen gegeben sind. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird. 39 So zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 19. 40 Entsprechend Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie genügen allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren allein nicht. Allerdings kann sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 41 BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 34. 42 Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, aber auch unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 43 BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9/08 -, UA S. 8f.; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.2.2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705. 44 Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Kabul zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. Für den Raum Kabul sei es den Sicherheitskräften nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trage wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere sei es gelungen, die Zahl gezündeter Autobomben von 8 (2009) auf 2 (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube es mittlerweile mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls gehe weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichten diesen Erfolg. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien dennoch auch künftig nicht auszuschließen. 45 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 46 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. 47 AA, Lagebericht vom 27.7.2010. 48 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Stadt Kabul sei festzustellen, dass sie als Sitz der afghanischen Regierung und vieler ausländischer Organisationen ein besonders reizvolles Ziel für die Aufständischen darstelle. Durch komplexe Angriffe unter anderem auf Kabul illustrierten die Taliban die Unfähigkeit der afghanischen Regierung Anschläge zu verhindern. Ende 2008 sei die Verantwortung für die Sicherheit der Stadt Kabul an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben worden. Seither sei die Sicherheitslage im Wesentlichen gleich geblieben. Die afghanischen Behörden feierten auch Erfolge im Kampf gegen die aufständischen Truppen. So würden Waffenlager ausgehoben und es gelinge den Sicherheitskräften Angriffe aufzuhalten. Bei einem koordinierten Angriff im Januar 2010 auf das gesicherte Stadtzentrum von Kabul seien beispielsweise kaum Todesopfer zu beklagen gewesen. Die Polizei habe nach den Anschlägen zu Beginn des Jahres 2010 die Sicherheitsmaßnahmen weiter erhöht und zusätzliche Checkpoints in der Stadt errichtet. Im Jahr 2010 sei es zu mehreren Angriffen und Anschlägen gekommen. Ziel der Angriffe seien immer wieder die internationalen Truppen der ISAF gewesen. Dabei seien meist Konvois angegriffen worden, die in der Stadt unterwegs waren. Im August 2009 sei sogar ein Anschlag auf das Hauptquartier der ISAF verübt worden. Bei diesen Anschlägen kämen aber auch immer wieder afghanische Zivilisten ums Leben. So seien bei dem Anschlag auf einen ISAF-Konvoi im September 2009 auf der Straße zum Kabuler Flughafen 24 Zivilisten gestorben, weitere 52 seien verletzt worden. Neben der ISAF würden aber auch die UN Opfer von Anschlägen. Auch die hohe Kriminalität in der Hauptstadt stelle ein Sicherheitsproblem dar. Verbrechen wie Entführung, bewaffneter Raub und Mord träten immer häufiger auf. Generell habe Kabul im Landesvergleich eine hohe Kriminalitätsrate. Eine klare Trennung zwischen aufständischen und kriminellen Banden sei oft schwierig. Bewaffnete kriminelle Banden würden auch für das Schmuggeln von Waffen und Sprengstoff verantwortlich gemacht und sollen die Aufständischen mit Informationen versorgen. Einige kriminelle Aktivitäten, wie Drogenschmuggel und Kidnapping, dienten, dem afghanischen Innenministerium zufolge, der Finanzierung des Aufstandes. Insgesamt lasse sich aber feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Truppen gelinge es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. 49 D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 50 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Zwar wohnten dort über 10% der afghanischen Bevölkerung; es seien jedoch nur 0,5 % aller landesweit erfassten Zwischenfälle in Kabul gezählt worden. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. 51 Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 52 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seien in der Provinz Kabul die Distrikte Sarobi, Paghman (Arghad-e Bala und Arghand-e Payan), Khak-e-Jabar, Musahi und Charasyab als unsicher einzustufen. 53 UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008 54 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. 55 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011. 56 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert habe. Die Anschläge hätten 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes seien 2010 drei-mal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet worden wie 2009. Entführungen seien 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29.06.2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, habe nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten könnten, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär sei. Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es auch 2010 und 2011 gelungen, in der Hauptstadt des Landes spektakuläre Anschläge durchzuführen. Zudem gebe es regelmäßig Berichte über Anschläge, Entführungen, Ermordungen und Plünderungen durch Angehörige der Taliban, der Hezb-e Islami und krimineller Gruppen. 57 SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011. 58 Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Distrikten der Provinz Kabul sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul Stadt, dem langjährigen Wohnort des Klägers vor seiner Ausreise, teilweise als kriminelle Gewalt einzustufen sind, aber zum Teil auch dem in ganz Afghanistan in unterschiedlicher Ausprägung vorherrschenden Konflikt zuzuordnen sind. Die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen dürfte für die Stadt Kabul jedoch trotz einzelner öffentlichkeitswirksamer Vorkommnisse ausscheiden, da das erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wie es typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden ist, nicht erreicht wird. Die aufständischen und regierungsfeindlichen Kräfte, von denen die Anschläge in Kabul Stadt ausgehen, sind weder in der Lage, in Kabul Stadt anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, noch üben sie eine effektive Kontrolle über die Stadt aus. 59 Vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.6.2011 - 8 A 2011/10.A -, UA S. 10 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011 - 33 K 229/10.A -, juris Rz. 55 ff.; VG Arnsberg, Urteile vom 28.10.2010 - 6 K 3712/09.A -, UA S. 9 f., 17.3.2011 - 6 K 1259/10.A -, UA S. 10 f., 28.7.2011 - 6 K 2215/10.A -, UA S. 10 ff.; VG München, Urteil vom 16.7.2010 - M 22 K 10.30154 -, UA S. 8; VG Stade, Urteil vom 10.8.2009 - 6 A 1914/08 -, UA S. 8 ff. Offen lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, UA S. 7 ff. ; wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 9.6.2011 - AN 11 K 11.30093 -, juris Rz. 26 ff. 60 Selbst wenn für die Region Kabul davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Kabul Stadt nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul Stadt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets und der Einwohnerzahl der Provinz Kabul kann eine individuelle Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Kabul Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. In Kabul leben nach offiziellen Angaben rund 3,6 Mio. Menschen. 61 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 62 Kabul liegt in der Zentralregion, zu der die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA) auch die Provinzen Kapisa, Logar, Parwan, Panjsher und Wardak zählt. Die Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen der Zentralregion summieren sich auf rund 5,6 Mio. 63 Statistik der Central Statistics Organisation, abrufbar unter http://cso.gov.af/Content/files/Population.pdf. 64 Für die Zentralregion berichtet UNAMA für das Jahr 2009 über 281 von insgesamt 2412 in Afghanistan getöteten Zivilisten. Für das Jahr 2010 werden für die Zentralregion 231 von insgesamt 2777 getöteten Zivilisten gemeldet. 65 UNAMA, Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflicts, März 2011. 66 Damit fielen ca. 8 % (2010) bis 12 % (2009) der getöteten Zivilisten den Auseinandersetzungen in der Zentralregion zum Opfer. Für das erste Halbjahr 2011 werden für ganz Afghanistan 1462 zivile Todesopfer und 2144 verletzte Zivilpersonen infolge des Konflikts gemeldet. 67 UNAMA, Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflicts, Juli 2011. 68 Statistisch lässt sich daraus herleiten, dass in der Zentralregion von den im ersten Halbjahr 2011 in Afghanistan insgesamt 3606 getöteten oder verletzten Personen selbst bei einem großzügig geschätzten Anteil von 15 % der Zentralregion an den Gesamtopferzahlen 541 Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Hochgerechnet auf den Ganzjahreszeitraum wäre danach in 2011 von einer Opferzahl von rund 1100 Menschen in der Zentralregion auszugehen. Statistisch liegt damit die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2011 in der Zentralregion bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden bei 0,019 %. Dass diese Wahrscheinlichkeit in Kabul signifikant höher liege, ist nicht ersichtlich. 69 Vgl. zu den vorstehenden Kriterien BayVGH, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, UA S. 10 ff. 70 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Klägervortrag. 71 Die hilfsweise auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet. 72 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 73 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 74 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 75 So BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. 76 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist hier durchbrochen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul mangels ausreichender Lebensgrundlage einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. 77 Nach dem AA sei Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Das Land sei in extremen Maße von Geberunterstützung abhängig. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen sei die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies habe zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 sei die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führe die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. In den Städten sei die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehle. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. 78 AA, Lagebericht vom 9.2.2011. 79 Legale Erwerbsmöglichkeiten sind auch für alleinstehende, arbeitsfähige männliche afghanische Staatsangehörige ohne familiäre Verbindungen kaum gegeben, es sei denn die Personen verfügen über besondere professionelle Qualifikationen. Je lukrativer ein Beruf im Sinne einer existenzsichernden Einnahmequelle ist desto eher wird sein Zugang von einer exklusiven Machtgruppe kontrolliert, auf die ein Rückkehrer ohne familiäre oder sonstige soziale Verbindungen keinen Einfluss nehmen kann, 80 Glatzer vom 31.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz; Rieck vom 15.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz. 81 Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung vom 29.6.2010 die Anforderungen an die insoweit zu stellende Gefahrenprognose präzisiert und die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, die sich maßgeblich auf die Gutachten von Glatzer und Rieck bezieht, wegen grundlegender Verkennung der rechtlichen Maßstäbe aufgehoben. 82 BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49 f. 83 Im Hinblick auf die afghanische Hauptstadt Kabul geht die daraufhin ergangene Rechtsprechung aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen davon aus, dass jedenfalls für alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer mit Ortskenntnissen bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt grundsätzlich keine Extremgefahren drohen. 84 VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, UA S. 17 ff.; Beschluss vom 16.6.2011 - 13a ZB 11.30131, juris Rz. 5; VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.2010 - 6 K 3712/09.A, UA S. 12; VG Regensburg, Urteil vom 15.2.2011 - RN 9 K 10.30546 -, UA S. 9; VG Augsburg, Urteil vom 24.2.2011, Au 6 K 09.30134, juris Rz. 55; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011 - 33 K 229.10 A -, juris Rz. 122. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom, 19.6.2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rz. 80, wonach lediglich für besonders empfindliche Gruppen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden kann. 85 Für die Prüfung einer möglichen Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aus verfassungsrechtlichen Gründen ist davon auszugehen, dass der Kläger als Rückkehrer in Kabul mit unzureichenden Wohnverhältnissen, einer schwierigen Arbeitssuche sowie Nahrungsmittelknappheit mit der Folge von Mangelernährung konfrontiert sein wird. Die Beantwortung der Frage, ob sich für ihn daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr extreme Gefahren für Leib oder Leben realisieren, hängt davon ab, ob in der Person des Klägers besondere Merkmale vorliegen, die ihn aus der Rückkehrergruppe der alleinstehenden, gesunden, jungen und arbeitsfähigen Männern mit Ortskenntnissen herausheben. Ob dem Kläger die Wiedereingliederung in die Verhältnisse in Afghanistan und die Bewältigung der sich aus der vorherrschenden Situation ergebenden Gefahren gelingt, hängt darüber hinaus auch davon ab, wie stark eine soziale Verwurzelung und eine Vertrautheit mit den Gegebenheiten vor Ort beim Kläger festzustellen ist. 86 Zwar hat der Kläger bis zu seiner Ausreise seit über 30 Jahren in Kabul gelebt und sich dort mit allen Widrigkeiten der jüngeren Geschichte der afghanischen Hauptstadt konfrontiert gesehen. Auch hat der Kläger es in diesem schwierigen Umfeld gemeistert, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, seine Familie zu ernähren und sich ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Allerdings lässt sich der berufliche Werdegang im Falle des Klägers nicht als Indiz für einen erfolgreichen Wiedereintritt in die Berufstätigkeit heranziehen. Der Kläger verfügt zwar mit dem Abitur über einen Schulabschluss und seiner anschließenden Tätigkeit als Lehrer über eine Berufsausbildung und -erfahrung. Diese fast 30 Jahre zurückliegende Tätigkeit kann dem Kläger indes nicht als besondere Qualifikation angerechnet werden, da er nach 1981/1982 nicht mehr als Lehrer tätig war und angesichts der heutigen Lehrerausbildung nach seinen nachvollziehbaren und plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine realistischen Aussichten auf dem Lehrermarkt im Vergleich zu anderen Bewerbern hätte. Seine übrige berufliche Tätigkeit war davon geprägt, Kapital gewinnbringend einzusetzen. Sowohl die Tätigkeit als Devisenhändler als auch die Karriere als Bauunternehmer konnte der Kläger nur mit entsprechendem Kapital beginnen, über welches der inzwischen mittellose Kläger nicht mehr verfügt und sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht beschaffen kann. Eigene qualifizierte Bauarbeiten hat der Kläger nach seinen glaubhaften Bekundungen nicht ausgeführt, sondern hierzu Fachkräfte und einfache Arbeiter engagiert. Zwar sind dem Kläger als ehemaliger Arbeitgeber von Tagelöhnern die Orte in Kabul bekannt, an denen einfache Hilfstätigkeiten auf Baustellen angeboten werden. Als inzwischen 56 Jahre alter Mann hätte er aber nach Auffassung des Gerichts keine Chance, auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt der Hilfsarbeiter und Tagelöhner gegenüber jungen kräftigen Männern den Vorzug zu erhalten. Dass der Kläger trotz seines für afghanische Verhältnisse bereits fortgeschrittenen Alters Aussichten auf eine anderweitige Anstellung hätte, ist nicht ersichtlich. Mangels Startkapital und fehlender Chancen im Konkurrenzkampf um körperliche Tätigkeiten vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern könnte. Auch eine Unterstützung durch seinen Schwager und dessen Familie wird der Kläger voraussichtlich nicht in Anspruch nehmen können. Ungeachtet der Ungewissheit, ob der bereits bei Ausreise des Klägers 70 Jahre alte Schwager überhaupt noch lebt, kann eine Aufnahmemöglichkeit und -bereitschaft der Familie des Schwagers im besonders gelagerten Falle des Klägers ohne realistische Erwerbschancen in näherer Zukunft nicht unterstellt werden. Schließlich kann der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht auf die von seinem Vater vererbte Parzelle in Shahar Para verwiesen werden. Eine wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung des Grundstücks erscheint aufgrund seiner Größe von nur 180 m² ausgeschlossen. Überdies bestehen erhebliche Zweifel, dass der Kläger diesen Grundbesitz nach mehrjähriger Abwesenheit angesichts der vorherrschenden Verhältnisse noch erfolgreich beanspruchen kann. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.