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Beschluss

7 K 5109/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1025.7K5109.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der mit Schriftsatz vom 22.10.2011 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfen nicht gegeben sind. 3 Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22.10.2011 zurückgenommen hat. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt. Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Eine Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht. An einem solchen Billigkeitsgrund fehlt es jedoch, weil der Kläger das Verfahren durch Klagerücknahme aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat. 4 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - 18 E 1395/10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - 5 E 1700/09, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2008 - 5 E 1231/08, juris.