Urteil
14 K 3609/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1011.14K3609.09.00
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Tenor
Die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger war im Jahr 2009 zu 1/2 Eigentümer des Wohnhauses W.--------straße 00 in T. , das in die Denkmalliste eingetragen ist. Das Haus ist mit einem Giebeldach ausgestattet, dessen eine Längsseite über das benachbarte Haus der W.---------straße 00 um ca. 40-70 cm hinausragt. Diese Längsseite des Daches ist nicht mit einer Regenrinne versehen. Vielmehr wird das Niederschlagswasser unstreitig über das Dach des Nachbarhauses in die Kanalisation eingeleitet. Auf das Lichtbild Blatt 3 im Verwaltungsvorgang der Beklagten wird Bezug genommen. In einem Rechtsstreit des Klägers mit seinem Nachbarn erging 2005 ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) Rheinbach - 5 C 352/04 -, nach dem der Kläger u.a. an dem straßen- und rückseitigen Dach seines Hauses zum Grundstück des Nachbarn hin eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung anzubringen und die Ableitung des Regenwassers auf das nachbarliche Grundstück zu unterlassen hat. Unter dem 25. September 2008 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung an, weil Teile der Dachflächen keinen eigenen Kanalanschluss hätten. Mit Schreiben vom 15. November 2008 kündigte der Kläger, unter Verweis auf das o.g. Urteil des AG Rheinbach, an, nunmehr eine entsprechende Niederschlagsentwässerung anzubringen und bat um Mitteilung, ob er ggf. weiterer Erlaubnisse dazu bedürfe. Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass seitens der Beklagten keine Einwände gegen die Herstellung einer ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung bestünden. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 gab der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger unter Bezugnahme auf § 9 seiner Entwässerungssatzung (EWS) auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung das auf dem o.g. Grundstück anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß dem bestehenden Kanal zuzuleiten. Zugleich wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR für den Fall angedroht, dass er der Verfügung nicht fristgerecht und vollständig nachkomme. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger leite das Dachwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 10 im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Am 4. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beklagte gehe von falschen Tatsachen aus. Er habe ein verfallenes, denkmalgeschütztes Haus erworben und nach den Vorgaben des Denkmalschutzes wieder in Stand gesetzt. Auch die Ver- und Entsorgungsleitungen seien Bestandteil der erteilten Genehmigungen und im Ergebnis abgenommen worden. Die Umsetzung der Verfügung sei sonach ohne Verletzung der höherrangigen bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften und ohne vorherige Aufhebung der auf jenen Grundlagen ergangenen Verwaltungsakte nicht möglich. Solange sei auch das Urteil des AG Rheinbach nicht vollstreckbar. Die Dachentwässerung des Anwesens W. str. 00 sei an das Kanalnetz angeschlossen. Zulasten seines Nachbarn bestehe ein altes Traufrecht, mithin eine Grunddienstbarkeit, das durch gerichtlichen Vergleich von 1968 bestätigt worden und spätestens mit Abtretung vom 23. April 2010 auf ihn übergegangen sei; deshalb sei die Entwässerung an dieser Stelle über das Nachbardach auch zulässig. Die Durchsetzung des "Fehlurteils" des AG Rheinbach sei nicht Aufgabe der Verwaltung. Angesichts der funktionierenden Entwässerung durch ein im Übrigen ausreichendes Fallrohr, seien auch die durch die aufgegebene Maßnahme ausgelösten Kosten unzumutbar. Abgesehen davon sei für eine zusätzliche Regenrinne ohnehin kein Platz vorhanden und er sei auch gar nicht in der Lage, eine Dachrinne anzubringen, weil er dafür das Nachbardach betreten müsse, was der Nachbar ihm strikt untersagt habe. Soweit das Fallrohr des Nachbarn nicht hinreichend groß dimensioniert sei, sei das dessen Sache. Insgesamt gehe es nach seinem Eindruck ohnehin nur darum, die Interessen seines Nachbarn durchzusetzen. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. Mai 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Verfügung sei nach § 9 Abs. 1, 2, 5 EWS rechtmäßig. Zwar sei generell eine gemeinsame Entwässerung zweier Grundstücke denkbar. Jedoch sei das gemeinschaftlich genutzte Fallrohr nicht ausreichend dimensioniert. Außerdem stehe das rechtskräftige Urteil des AG Rheinbach entgegen, so dass die jetzige Form der Entwässerung rechtlich nicht gesichert sei. Die denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen schlössen eine Anschlussverfügung nicht aus. Auch habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln können, dass bei Wegfall der zivilrechtlichen Duldung das Niederschlagswasser nicht von ihm unmittelbar der Kanalisation zugeführt werden müsse. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die streitige Ordnungsverfügung dahingehend klargestellt, dass nur die bislang nicht mit eigenem Anschluss einleitende Dachfläche selbständig angeschlossen werde müsse. Wegen der weiteren Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und des Landrates des Rhein-Sieg Kreises sowie die Akte des AG Rheinbach - 5 C 352/04 - und die Akte des Gerichts - 14 K 2718/08 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist überwiegend unbegründet. Die Verfügung vom 5. Mai 2009 ist hinsichtlich der Grundverfügung nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jedenfalls nach Klarstellung der Verfügung durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Verfügung hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Rechtsgrundlage für die ergangene Anschlussverfügung ist § 9 EWS. Nach dieser Vorschrift ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in der EWS verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt, und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Dieser sog. Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 5 EWS). Für das Greifen eines Ausnahmetatbestandes i.S.v. § 9 Abs. 5 Satz 2 ff. EWS ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der in § 9 EWS durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls seitdem durch § 53 Abs. 1 c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert ist. Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 2010 - 14 L 1688/10 -. Hat die Gemeinde - wie hier - die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfalls durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N. Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang. Das ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers, kann er der angefochtenen Verfügung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er - der Kläger - sei bereits an den Kanal mit dem Niederschlagswasser angeschlossen, zum Teil eben über das Nachbardach. Nach § 13 Abs. 1 und 7 EWS ist vielmehr jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen; nur auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Dann aber sind die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern. Die bisherige Beseitigung des Niederschlagswassers teilweise über das Nachbargrundstück entspricht diesen rechtlichen Anforderungen nicht. Ihre Absicherung im Grundbuch oder durch Baulast ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schon deshalb führt die im Übrigen erst nach Erlass der streitigen Verfügung erfolgte Abtretung der Rechte aus dem Vergleich über den Dachwasserabfluss von 1970 zu keinem anderen Ergebnis. Durch das der Fortsetzung des bisherigen Entwässerungsweges entgegen stehende rechtskräftige Urteil des AG Rheinbach einschließlich des Streites über seine Vollstreckbarkeit ist jedenfalls nicht (mehr) von einer rechtlichen Sicherung der bislang praktizierten Entwässerungsweise auszugehen. Abgesehen davon räumt § 13 Abs. 7 EWS der Beklagten ein Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag ein. Zumal unter Berücksichtigung der soeben geschilderten rechtlichen Unsicherheit ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte nur in positiver Weise über einen entsprechenden Antrag des Klägers hätte entscheiden können ("Ermessensreduzierung auf Null"). Abgesehen davon ist der Kläger der Einschätzung der Fachbehörde der Beklagten, dass das am Nachbarhaus angebrachte Fallrohr nicht ausreichend dimensioniert sei, um zusätzlich auch das vom Klägerdach abgeleitete Niederschlagswasser abzuführen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Anschlussverfügung ist auch nicht rechtswidrig (oder unter Umständen sogar nichtig § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW), weil sie den Kläger zwingend zu einem rechtswidrigen Tun veranlassen würde. Dazu wäre erforderlich, dass der Kläger das ihm Aufgegebene nur in rechtswidriger Weise umsetzen könnte. Das ist indes nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es wirklich keine Möglichkeit gibt, vereinbar mit den rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzes eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu realisieren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde, die in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt worden sind. Es spricht auch nichts dafür, dass das Anbringen der erforderlichen Entwässerungseinrichtungen nicht auch in irgendeiner Weise in Einklang mit dem öffentlichen Baurecht geschehen könnte. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der derzeitige Zustand seines Gebäudes baurechtlich genehmigt und abgenommen sei. Dies gilt schon deswegen, weil eine "Konzentrationswirkung" in dem Sinne, dass eine Baugenehmigung die Entwässerungssituation auf einem Grundstück legalisieren könnte, der Baugenehmigung nicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, juris Rd. 8. Vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch den Passus in der Baugenehmigung vom 12. Juni 2002 ("Das ... Niederschlagswasser ist der Kanalisation zuzuführen. Der Kanalanschluss ist ... mit ... der Gemeinde abzustimmen".). Denkmalschutzrechtliche Verwaltungsakte, die sich zur Entwässerungssituation verhalten würden und diese in einer Vertrauensschutz begründenden Weise legalisierten, sind nicht ersichtlich. Dass für Dachrinne und Fallrohr kein Platz vorhanden sein soll, ist nicht näher substantiiert worden und drängt sich nach Aktenlage auch nicht auf. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er für die erforderlichen Arbeiten das nachbarliche Dach betreten müsse, was ihm strikt untersagt worden sei, steht dies der Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung nicht entgegen. Es handelt sich allenfalls um ein Vollstreckungshindernis, das ggfls. durch Erlass einer Duldungsverfügung durch die Beklagte ausgeräumt werden müsste, ebenso, soweit nach wie vor der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks sein sollte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 22.71 -, juris. Dass die Verfügung unverhältnismäßig wäre, weil sie auf Klägerseite unzumutbare Kosten auslösen würde, ist weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der diesbezüglichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sonst ersichtlich. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sein Einverständnis damit erklärt, dass die Dachrinne am nachbarseitigen Dachüberstand erst nach dessen Rückbau angebracht wird. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Verfügung hat die Klage Erfolg. Diesbezüglich ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2, 58, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Allerdings bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Zwangsmittelandrohung, vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 - m.w.Nw., juris Rn. 18 ff., anderer Auffassung BayVGH, NVwZ-RR 2002, 608 (Beginn der Erfüllungsfrist ausreichend), ein nicht ausgeräumtes Vollstreckungshindernis, weshalb die Zwangsmittelandrohung aufzuheben ist. Dies besteht allerdings wohl nicht darin, dass der Kläger vorbringt, sein Nachbar habe ihm untersagt, das Dach zu betreten. Denn insoweit spricht viel dafür, dass aufgrund des bei dem AG Rheinbach geführten Klageverfahrens, mit u.a. dem Ziel der Anbringung einer ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung, von einem diesbezüglichen Einverständnis ausgegangen werden kann. Indes waren nicht gleichzeitig mit Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides entgegenstehende Miteigentümerrechte der Ehefrau des Klägers ausgeräumt worden. Dass die Ehefrau des Klägers nunmehr nach seinen Angaben nicht mehr Miteigentümerin ist, ändert aufgrund des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung daran nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die gebildete Quote trägt dem jeweiligen Unterliegen Rechnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.