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Beschluss

33 L 1163/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0929.33L1163.11PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, unverzüglich das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 01.08.2010 erneut unter Berücksichtigung der "Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" vom 14.12.2007 und der "Dienstvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und dem Personalrat beim Bundeskartellamt vom 30./31.08.2010 durchzuführen und unverzüglich die Beurteilung der Vergleichsgruppe der Abteilungsleiter im Rahmen der Regelbeurteilungsrunde mit Stichtag 01.08.2010 zu veranlassen, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Beteiligte die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu tragen hat, hat insgesamt keinen Erfolg. Über den Antrag konnte die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Hinsichtlich des Antrages zu 1) hat der Antragsteller den erforderlichen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren 33 K 3960/11.PVB aller Voraussicht nach unterliegen. Für die im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anträge, mit denen er die Feststellung der Unwirksamkeit der Beurteilungsrunde zum Stichtag 01.08.2010 sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten zur Veranlassung der Beurteilung der Abteilungsleiter im Rahmen der Beurteilungsrunde mit Stichtag 01.08.2001 begehrt, besitzt der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Die im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Feststellungsbegehren lassen sich dem abschließenden Zuständigkeitskatalog des § 83 Abs. 1 BPersVG nicht zuordnen. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, nicht aber - wie hier vom Antragsteller geltend gemacht - über die Auslegung und die Durchführung von Bestimmungen in einer Dienstvereinbarung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1995 - 1 A 3556/92.PVL -, NWVBl 1995, 354. Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung von Dienstvereinbarungen können zwar gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Streit über die Dienstvereinbarung eine daraus fließende Rechtsstellung des Personalrates betrifft. Ist strittig, ob die Vorschriften, die das Beschäftigungsverhältnis gestalten, richtig angewendet worden oder überhaupt anzuwenden sind, ist damit in der Regel keine personalvertretungsrechtliche Position des Personalrates selbst betroffen. Der Personalrat hat keinen eigenen Anspruch gegen den Dienststellenleiter, dass die für die Beschäftigten in der Dienstvereinbarung begründeten Ansprüche erfüllt werden. Die Beschäftigten müssen diese Ansprüche vielmehr individualrechtlich durchsetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2010 - 16 A 2423/08.PVL - juris; OVG MV, Beschluss vom 10.04.2002 - 8 L 121/01-, juris; OVG HH, Beschluss vom 28.02.2000 - 8 Bf 334/99 PVL -, juris; Baden, in: Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 83 Rn. 16. Die im Hauptsacheverfahren streitige Anwendung der Dienstvereinbarungen vom 14.12.2007 (Rahmen-DV) und 30./31.08.2010 (lokale DV) betrifft den Antragsteller nicht in seiner Rechtsstellung als Personalvertretung. Die geltend gemachte Verpflichtung des Beteiligten zur Einbeziehung der Abteilungsleiter in die Regelbeurteilungsrunde 2010 berührt die Rechtsstellung des Antragstellers nicht. Ob der Beteiligte verpflichtet war, auch die beim Bundeskartellamt tätigen Abteilungsleiter in die Beurteilungsrunde 2010 einzubeziehen, stellt ausschließlich eine Frage des Anwendungsbereichs der genannten Dienstvereinbarungen im Verhältnis der Dienststelle zu den bei ihr Beschäftigten dar. Die im Hauptsacheverfahren weiterhin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Regelbeurteilungsrunde 2010 berührt den Antragsteller ebenfalls nicht in seiner Rechtsposition als Personalvertretung. Im Kern will der Antragsteller mit dieser Feststellung erreichen, dass alle Beurteilungen der Regelbeurteilungsrunde 2010 aufgehoben werden, weil vor der Beurteilungsrunde 2010 eine nach Ziff. 50 Rahmen-DV grundsätzlich vorgesehene Vorbereitungsbesprechung der Beurteilenden mit den Berichterstattern nicht stattgefunden hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anwendung der Bestimmung der Ziff. 50 Rahmen-DV überhaupt die Rechtsstellung des Antragstellers betrifft. Die genannte Bestimmung will im Interesse der Beschäftigten in erster Linie sicherstellen, dass die die Beurteilung vorbereitenden Berichterstatter ausreichend über die rechtlichen Grundlagen und die bei der Beurteilung anzulegenden Maßstäbe informiert sind. Soweit Ziff. 50 Rahmen-DV der Personalvertretung ein organschaftliches Recht insoweit einräumt, dass ihr bei Durchführung einer Vorbereitungsbesprechung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ist, berechtigt eine fehlerhafte Anwendung der Ziff. 50 Rahmen-DV den Antragsteller lediglich zur Feststellung der hierdurch bewirkten Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition. Ob sich ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift der Ziff. 50 Rahmen-DV im Verhältnis zu den Beschäftigten dahingehend auswirkt, dass die Beurteilungen der Regelbeurteilungsrunde 2010 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sind, können nur die Beschäftigten in einem verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren klären lassen. Im Übrigen ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Nichtdurchführung einer Vorbereitungsbesprechung vor der Regelbeurteilungsrunde 2010 eine Verletzung der Verfahrensvorschrift der Ziff. 50 Rahmen-DV bedeutet. Ziff. 50 der Rahmen-DV verlangt nicht zwingend die Durchführung einer Vorbereitungsbesprechung. Sie sieht eine Vorbesprechung nur für den Regelfall vor und lässt damit zu, dass ausnahmsweise eine Vorbesprechung unterbleibt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beteiligte berechtigt war, bei der Regelbeurteilungsrunde 2010 auf die Durchführung einer Vorbesprechung ausnahmsweise zu verzichten, weil dem an einer Vorbesprechung nach Ziff. 50 Rahmen-DV zu beteiligenden Personenkreis die für die Regelbeurteilung 2010 geltenden Grundsätze aller Voraussicht nach auf einem anderen Informationsweg bereits bekannt waren. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beteiligten erfolgte im Rahmen einer Einführungsveranstaltung zur Regelbeurteilungsrunde 2008 eine Vorbesprechung im Sinne der Ziff. 50 Rahmen-DV, an der auch der örtliche Personalrat teilgenommen hat. Die wesentlichen Inhalte dieser Veranstaltung wurden nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beteiligten in einer Präsentation dokumentiert, die seitdem im Intranet des Bundeskartellamtes abrufbar sei. Eine Wiederholung der Vorbesprechung hätten alle Beteiligten für die Beurteilungsrunde 2010 für entbehrlich gehalten. Der Antrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die mit dem Antrag begehrte vorläufige Feststellung der Kostentragungspflicht des Beteiligten ist auf die Vorwegnahme eines vom Antragsteller auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 BPersVG einzuleitenden Hauptsacheverfahrens gerichtet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten einer Entscheidung in einem von ihm einzuleitenden, auf § 44 Abs. 1 BPersVG gestützten Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.