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Beschluss

23 L 1290/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0929.23L1290.11.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des

Beigeladenen trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 2595/11- gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. März 2011 zur Errichtung einer Schule (AZ 00/000/0000/0000) anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller ist als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Str. 000 antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog, da es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass er durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Auch wenn der Antragsteller vorliegend keine Beeinträchtigung seines Sondereigentums, sondern allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht, geht die Kammer mit der oberge-richtlichen Rechtsprechung davon aus, dass er als einzelner Wohnungseigentümer berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, Juris; a.A. BayVGH Beschluss vom 22. März 2010 - 15 CS 10.355 -, Juris m.w.N. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO die aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da nicht erkennbar ist, dass die gemäß § 33 BauGB erteilte streitige Baugenehmigung zur Errichtung einer Schule "Gymnasium E. an Bestandsschulgebäude mit neuen Außenflächen - hier: Untergeschoss (Schulmensa, Hörsaal, Zweifeldsporthalle), Erdgeschoss (Mensabereich, Schulaufenthalt, Theater, Schulcafeteria), 1. Obergeschoss (Klassen- und Gruppenräume, Schulverwaltung, Bibliothek), 2. Obergeschoss (Musik,- und Kunsträume, Klassen- und Gruppenräume) und 3. Obergeschoss (Naturwissenschaftsraum, Besprechung und Übernachtungsraum)" gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach dem mittlerweile am 17. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 00000/00 "T. B. Straße" in Köln-C. . Dabei geht die Kammer - jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - mit der obergerichtlichen Rechtsprechung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes aus. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans nämlich grundsätzlich darauf beschränkt, festzustellen, ob der aktuelle Plan offensichtlich unwirksam ist. Ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 - und vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, Juris. Gründe, die für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sprechen sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB vor. Zwar stellt der Flächennutzungsplan für einen überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans derzeit noch eine öffentliche Grünfläche dar. Die Antragsgegnerin konnte aber die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr.2 BauGB heranziehen, wonach bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren der Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor der Flächen-nutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Vorliegend spricht Vieles dafür, dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt sind. Nach der Planbegründung (Ziff. 2.1, S. 2, Bl. 000281, Beiakte 4) sollen nämlich Flächen im Innenbereich wieder nutzbar gemacht werden und eine Nachverdichtung erreicht werden. Im Übrigen ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans nach der Planbegründung beabsichtigt (Ziff. 4.1, S. 13, Bl. 000281, Beiakte 4). Auch die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes greifen nicht durch. Die in dem Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhen von 60 m bis zu 63,50 m über NHN entsprechen den Firsthöhen der Wohngebäude an der B. Straße, die Firsthöhen von 60 bis 62 m über NHN aufweisen. Die zukünftige Bebauung wird sich daher in die bereits vorhandene Baustruktur einfügen. Offensichtliche Mängel der Abwägung sind zudem nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass im Mai bzw. Juni 2011 ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgeschlossen wurde, belegt jedenfalls keinen offensichtlichen Mangel der Abwägung. Der Vertrag wurde erst nach der Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes und auch nach Ablauf der Offenlegungsphase des Bebauungsplan-Entwurfs geschlossen und soll die Sicherstellung der Planziele des Bebauungsplanes im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gewährleisten. Abwägungsmängel lassen sich auch nicht damit begründen, dass eine Teilbaugenehmigung bereits vor Abschluss der Offenlegung und die Baugenehmigung selbst vor der Beschlussfassung des Rates der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan erteilt wurden. Denn § 33 BauGB sieht die Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage erst zukünftig in Kraft tretender Bebauungspläne ausdrücklich vor. Soweit der Antragsteller Zweifel an einer sachgerechten Abwägung im Hinblick auf die Straßenverkehrssituation geltend macht, sind diese nicht nachvollziehbar. Die Verkehrssituation ist mit Hilfe eines Verkehrsgutachtens der PVT AG "Köln-C. -Verkehrsuntersuchung Erweiterung Gymnasium E. " aus dem Mai 2010 ermittelt worden und in die Abwägung für die Aufstellung des Bebauungsplanes eingeflossen. Das Abwägungsergebnis trägt den widerstreitenden Interessen Rechnung. Das der Abwägung zu Grunde gelegte Verkehrsgutachten kommt nach Auffassung der Kammer zunächst zu schlüssigen Ergebnissen. Die Lastfälle und damit das zu erwartende Verkehrsaufkommen werden nachvollziehbar ermittelt. Insbesondere wurde die Erweiterung des Einzugsgebiet der Schule beachtet und mit einem plausiblen Wert in die Prognose einbezogen. Die durch den Antragsteller selbständig ausgeführte Verkehrszählung vermag das schlüssige Gutachten nicht erschüttern. Der Umstand, dass in dem Gutachten Maßnahmen zur Entlastung der Verkehrssituation vorgeschlagen werden und diese nicht vollständig einen Niederschlag in dem Bebauungsplan gefunden haben, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Planbegründung geht vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich dabei zum Teil um nachgeordnete Maßnahmen handeln kann, die erst umgesetzt werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Die Absicht, die Entwicklung der Schülerzahlen und die damit einhergehenden Verkehrsmengen zunächst beobachten und dann darauf reagieren zu wollen, gibt keinen Anlass zu Bedenken. Im Übrigen ist die Umsetzung eines überwiegenden Teils der Maßnahmen in dem Städtebaulichen Vertrag dem Beigeladenen auferlegt worden. Nach § 8 des Städtebaulichen Vertrages (Entwurf Bl. 000316 Beiakte 4) ist der Beigeladene verpflichtet, im Einzelnen aufgelistete und dem Vorschlag des Verkehrsgutachters entsprechende Straßenumbaumaßnahmen durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 verstößt. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er durch die streitige Baugenehmigung in einem aus dem Bebauungsplan resultierenden Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt wäre. Ihm steht nämlich kein Anspruch auf Bewahrung der in dem geltenden Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu. Nach der oberge-richtlichen Rechtsprechung greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2002, - 10 B 1618/02, Juris, m.w.N. Da das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Antragsteller ist, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000 00/00 liegt, kann der Antragsteller die Einhaltung der Festsetzungen nicht beanspruchen. Abgesehen davon, spricht Vieles dafür, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung der Fest-setzung "Fläche für Gemeinbedarf" mit der "Zweckbestimmung: Schule" in dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 entspricht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die streitige Baugenehmigung auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) im Hinblick auf mögliche Lärmbelästigungen. Die den Antragsteller störenden Geräuschimmissionen sind dabei vor allem vom Zu- und Abfahrtsverkehr des normalen Schulbetriebs sowie von der Benutzung der Stellplätze auf dem Parkplatz West zu erwarten. Vom Schulbetrieb umfasst sind die eigentliche Schulnutzung einschließlich der Sporthalle (bis 17.30 Uhr), sowie der Betrieb der Schulcafeteria mit Außen-terrasse werktags bis maximal 21.30 Uhr und die Nutzung der im östlichen Neubaukomplex gelegenen Theater- und Veranstaltungshalle werktags bis 21.30 Uhr, sowie sonntags von 9- 21.30 Uhr. Des Weiteren ist die Nutzung der Sporthalle auch außerhalb des Schulbetriebs werktags von 17.30 bis 21.30 Uhr, sowie sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 21.30 Uhr genehmigt. Nach der grüngestempelten Betriebsbe-schreibung ist zudem vorgesehen, dass die im süd-westlichen Grundstücksbereich gelegenene Sporthalle für den Trainingsbetrieb bzw. für die Gemeinwesenarbeit im Stadtteil außerhalb der Schulzeit (nach 17.30 Uhr) bis 24 Uhr zur Verfügung gestellt wird, wobei in der Zeit von 22-24 Uhr nur eine der beiden Zweifeldsporthallen in Betrieb sein soll. Zwar ist die Nutzung des Vorhabengrundstücks zur Errichtung eines Schulgebäudes einschließlich der Stellplätze im östlichen Grundstücksbereich in dem Bebauungsplan Nr. 71467/02 ausdrücklich zugelassen. Jedoch sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen An-lagen auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nicht rücksichtslos ist eine Anlage jedoch dann, wenn sich deren Immissionen in den Grenzen des der Nachbarschaft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG Zumutbaren halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58. Dabei ist die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen aufgrund einer um-fassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren durch die aufgrund von § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind daher dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Anlieger gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66, Nr. 176. Ausgehend hiervon vermag die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Str. 000 durch vom Baugrundstück ausgehende Immissionen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen. Dabei kann der Antragsteller als nachbarlichen Schutzanspruch allein die Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet beanspruchen. Die schulische Nutzung des Bauvorhabens einschließlich der Parkplatznutzung während der Schulzeit und des Cafeteria- und Theaterbetriebes ist nach der TA Lärm zu beurteilen. Diese sieht als Immissionsrichtwerte für Mischgebiete tags 60 db(A) und nachts 45 dB(A) vor. Für die Nutzung der Sporthalle im süd- westlichen Grundstücksbereich und die Nutzung des Parkplatzes West außerhalb der Schulzeit (nach 17.30 Uhr) sind die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImschV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu Grunde zu legen, nach denen tags außerhalb der Ruhezeit (werktags 8-20 Uhr, sonn- und feiertags 9-13 Uhr und 15-20 Uhr) 60 db(A), tags innerhalb der Ruhezeit 55 dB(A) (werktags 6-8, 20-22 Uhr, sonn- und feiertags 7-9 Uhr, 9-13 Uhr und 15-20 Uhr), nachts (22-6 Uhr, 22-7 Uhr) 45 dB(A) einzuhalten sind. Diese Lärmrichtwerte - die auch zutreffend der Gutachter (accon Köln GmbH -hiernach: Gutachter) in seiner gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation nach der Erweiterung des E. -Gymnasiums vom 29. Oktober 2010 und seinem Erläuterungsbericht vom 5. November 2011 sowie der vom Gericht zum Gutachten erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2011 zugrunde gelegt hat - hält das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich ein. Der Gutachter prognostiziert, dass am Immissionspunkt 1, 3. OG (G. Str. 000) durch die Schulnutzung einschließlich des Parkplatzes sowohl während der Tages- als auch der Nachtzeit die Beurteilungspegel weit unter den maßgeblichen Richtwerten von 60 bzw. 45 dB(A) liegen. Dies gilt auch für den Betrieb der Cafeteria. Auch mit dem Theaterbetrieb einschließlich der Nutzung der Parkplätze West und Ost wird der maßgebliche Wert von 60 dB(A) nicht überschritten. Schließlich werden mit der Nutzung der Sporthalle und des Parkplatzes West der Prognose zu Folge tagsüber sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeiten die maßgeblichen Werte von 60 und 55 dB(A) eingehalten. Für die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr wird voraussichtlich ein Beurteilungspegel von 41 dB(A) erreicht und damit der maßgebliche Wert von 45 dB(A) nicht überschritten. Dabei hat der Gutachter unterstellt, dass es pro Stunde lediglich 12 Fahrzeugbewegungen geben wird. Er legt dabei die Zusage des Beigeladenen zu Grunde, diese Anzahl der Bewegungen durch die Ausgabe von Chipkarten zur Öffnung der den Parkplatz um 22 Uhr verschließenden Schrankenanlage zu gewährleisten. Tatsächlich dürften jedoch nach der Baugenehmigung mehr als 12 Fahrzeugbewegungen stattfinden können. Das Gutachten ist zwar gem. Ziff 61 der Baugenehmigung insgesamt zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden. Auch ist dem Beigeladenen mit der Auflage Ziff. 60 der Baugenehmigung aufgegeben worden, sicherzustellen, dass nach 22 Uhr die geltenden Immissionswerte entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme durch den An- und Abfahrverkehr strikt eingehalten werden. Allerdings ergibt sich aus der grüngestempelten Betriebsbeschreibung, dass nach 22 Uhr noch insgesamt 12 berechtigten Personen je Stunde ermöglicht wird, aus dem Parkplatz an- bzw. abzufahren. Rein rechnerisch wären daher pro Stunde 24 Fahrzeugbewegungen möglich. Hierzu hat der Gutachter jedoch in der ergänzende Stellungnahme ausgeführt, dass sich dann der Beurteilungspegel auf 44 dB(A) erhöht und damit immer noch unterhalb des zulässigen Richtwertes von 45 dB(A) bleibt. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 20. September 2011stellt sich für die Kammer als in sich schlüssig und nachvollziehbar dar. Trotz des Umstandes, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Beurteilungspegel für die Nutzung des Parkplatzes West in der Nachtzeit auf 44 dB(A) erhöhen kann, liegt das Gutachten nach Ansicht der Kammer "auf der sicheren Seite". Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellten und als Anlage zur ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2011 gereichten Lärmkarten zeigen nämlich, dass das Grundstück an der G. Str. 000 im rückwärtigen Grundstücksbereich derzeit schon mit erheblichen Straßenverkehrsgeräuschen belastet ist. Die Beurteilungspegel liegen dort bereits jetzt schon nachts für Immissionspunkte von 12 m über dem Grund bei 50-55 dB(A) bzw. für Immissionspunkte von 2 m über dem Grund bei 45 bis 50 dB(A). Daher hat der Gutachter in der Stellungnahme von 20. September 2011 auch überzeugend ausgeführt, dass die Geräuschemmissionen des Parkverkehrs durch den Verkehrslärm auf der G. Str. voraussichtlich überdeckt werden und der Zu- und Abgangsverkehr auf dem Parkplatz selbst bei einem vollständigen Stellplatzwechsel innerhalb einer Stunde nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der Anwohner führen wird. Der Gutachter legt seiner Prognose im Übrigen zutreffend die Fahrzeugbewegungen auf den genehmigten Stellplätzen zu Grunde. Dafür, dass diese Fahrzeugbewegung unrealistisch ist, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Dies hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass in dem Verkehrs-gutachten der PVT AG von Mai 2010 von zu geringen Besucherzahlen und somit von zu niedrig bemessenem Zu- und Abgangsverkehr ausgegangen wird und es durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu zusätzlichen Lärmbelästigungen kommt. Die Frage des zusätzlichen Zu- Und Abgangsverkehrs und die daraus resultierende Lärmbelastung ist aber weder für die Frage der Schlüssigkeit des Schallschutz-gutachtens noch für die dahinterstehende Frage der Rücksichtslosigkeit des Vor-habens hinsichtlich der Lärmbelastung von Relevanz. Denn der Aspekt der zu-sätzlichen Verkehrslärmbelastung und ihrer Zumutbarkeit für die Anlieger der G. Str. und der B. Str. ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans untersucht worden und in den diesbezüglichen Abwägungsvorgang eingeflossen. In der gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 00000/000 "T. B. Straße" vom 28. April 2010 im Rahmen des Aufstellungsverfahrens kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass mit einer Zunahme der Geräuschemissionen auf der G. Str. um weniger als 0,1 dB(A) zu rechnen ist. Diese Prognose wurde auch der Planbegründung zu Grunde gelegt. Damit scheidet hinsichtlich des durch das Vorhaben ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO aus. Denn ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung besteht zumindest hinsichtlich solcher Umstände nicht, die bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sind. Damit sind diese Belange sozusagen "aufgezehrt". Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, S. 356 (357), mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Danach ist die Frage der zusätzlichen Lärmbelästigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit unerheblich. Im Übrigen dürfte die Erhöhung der Geräuschemmissionen nicht unzumutbar sein. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) durch den angeblich zu erwartenden zusätzlichen An- und Abfahrverkehr und das Zuschlagen von Fahrzeugtüren. Abgesehen davon dass es für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise gibt, ist die bereits jetzt vorhandene Geräuschbelastung an der G. Str. so hoch, dass sich weder der zusätzliche An- und Abfahrverkehr noch das Zuschlagen der Autotüren nachhaltig auswirken wird. Es liegt auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Der Antragsteller kann insbesondere aus dem von ihm behaupteten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat nämlich keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze zu schaffen, soll verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Vgl. statt anderer OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, Juris. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf einen Stellplatzmangel angenommen wurde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, Juris zur Baugenehmigung für ein Fußballstadion; im Ergebnis verneinend OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, Juris zum Umbau des Haupttribünengebäudes eines Sportstadions, liegt bereits keine vergleichbare Fallgestaltung vor. Die dafür erforderliche Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Stellplatzsituation ist hier nicht anzunehmen. Die ge-forderte Stellplatzanzahl von 60 Plätzen ist nach Ansicht der Kammer ausreichend bemessen. Die streitige Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze unter anderem so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Arbeiten oder Wohnen sowie die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Nicht unproblematisch ist dabei, dass sich die genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstück G. Str. 000 befinden werden. Gleichwohl ist kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW gegeben. Zum einen setzt der Bebauungsplan die Stellplätze an diesem Ort fest, so dass die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich in die Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplanes eingeflossen ist. Zum andern sind - wie oben bereits ausgeführt - keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Schließlich kann auch die geltend gemachte fehlende Beachtung von Brandschutzvorschriften nach der BauO NRW bzw. der SonderbauVO NRW nicht zum Erfolg des Antrags führen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind nämlich die Vor-schriften über den Brandschutz nicht generell nachbarschützend. Ein nachbar-schützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 583/02 -, Juris, m.w.N. Abgesehen davon, dass der Antragsteller auf Grund der Entfernung des Grundstücks und Wohnhauses G. Str. 000 ohnehin nicht mehr zu den geschützten Nachbarn gehören dürfte, hat er hier auch keine Verletzung von Vorschriften geltend gemacht, die ein Übergreifen eines Brandes auf das Wohnhaus der Eigentümergemeinschaft verhindern sollen. Die Anforderungen an die Brandwände innerhalb des Gebäudes, an die Trennwände, Rettungswege und Notausgänge sowie die Vorschriften zur Ausstattung der einzelnen Räume mit brandschutztechnischen Geräten, sind ersichtlich Regelungen zum Schutz der Personen, die sich im Brandfall in dem Gebäude aufhalten. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag, der Antragsgegnerin die Stilllegung der Baustelle aufzugeben, abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens den für Nachbarverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache von 7.500,00 EUR halbiert.