Urteil
15 K 5225/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst auch bei nicht ausgeschriebenen Dienstposten eine Pflicht des Dienstherrn, alle in Betracht kommenden Beamten bei der Auswahl zu berücksichtigen.
• Wird ein Bewerber mangels rechtzeitiger Information an der Wahrnehmung von Rechtsbehelfen gehindert, kann er Anspruch auf eine Neubescheidung bzw. auf Zuweisung einer neuen Planstelle geltend machen.
• Der Dienstherr hat unterlegene Bewerber mit ausreichendem Vorlauf (in der Praxis zwei Wochen) über beabsichtigte Beförderungen zu unterrichten, damit effektiver Rechtsschutz möglich ist.
• Eine Beförderungsklage ist insoweit begrenzt auf den Anspruch auf Neubescheidung; die unmittelbare Durchsetzung der Beförderung kann entfallen, wenn Ernennungen bereits Vertrauensschutz genießen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Neubescheidung und rechtzeitige Unterrichtung bei nicht ausgeschriebenen Beförderungen • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst auch bei nicht ausgeschriebenen Dienstposten eine Pflicht des Dienstherrn, alle in Betracht kommenden Beamten bei der Auswahl zu berücksichtigen. • Wird ein Bewerber mangels rechtzeitiger Information an der Wahrnehmung von Rechtsbehelfen gehindert, kann er Anspruch auf eine Neubescheidung bzw. auf Zuweisung einer neuen Planstelle geltend machen. • Der Dienstherr hat unterlegene Bewerber mit ausreichendem Vorlauf (in der Praxis zwei Wochen) über beabsichtigte Beförderungen zu unterrichten, damit effektiver Rechtsschutz möglich ist. • Eine Beförderungsklage ist insoweit begrenzt auf den Anspruch auf Neubescheidung; die unmittelbare Durchsetzung der Beförderung kann entfallen, wenn Ernennungen bereits Vertrauensschutz genießen. Die Klägerin ist als Fernmeldehauptsekretärin (BesGr A 8) bei der Beklagten beschäftigt und seit 2004 bis 2009 zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Während ihrer Abordnung erfolgten keine dienstlichen Beurteilungen. Kolleginnen wurden ohne Ausschreibung oder nach internen Verfahren in die Besoldungsgruppe A 9 übernommen; die Klägerin wurde hierüber nicht informiert. Sie begehrt Neubescheidung und Beförderung nach A 9 sowie festzustellen, dass sie künftig mit zweiwöchigem Vorlauf über anstehende A‑9‑Beförderungen zu unterrichten sei. Die Beklagte bestritt, die Klägerin nicht berücksichtigen zu müssen, da sie keinen Beförderungsdienstposten innehabe, und verweist auf interne Praxis und Ausschreibungen. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage ist zulässig, soweit sie auf eine Neubescheidung gerichtet ist; die Feststellungsklage ist für die Unterrichtung zulässig wegen bestehender Wiederholungsgefahr. • Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt einen Leistungsausgleich bei Vergabe von Ämtern. Auch bei nicht ausgeschriebenen Dienstposten sind alle in Betracht kommenden Beamten in die Bestenauslese einzubeziehen; die Beklagte hat die Klägerin trotz Abordnung und möglicher Eignung nicht berücksichtigt. • Fehlen aussagekräftiger Beurteilungen: Bei der Klägerin fehlten aktuelle dienstliche Beurteilungen, sodass das Gericht nicht feststellen kann, dass sie objektiv die Beste gewesen wäre; deshalb steht ihr nur die Neubescheidung und nicht unmittelbar die sofortige Versetzung zu. • Verstöße gegen Beförderungsrichtlinien: Die Beklagte wandte teils eine gruppenbezogene Reihung nach Anciennität an, die dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht, und berücksichtigte die Klägerin nicht bei Übertragungen bzw. Beförderungen. • Unterrichtungspflicht: Aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG) folgt ein Informationsanspruch; in der Praxis ist ein Vorlauf von zwei Wochen als angemessen anerkannt; die Beklagte hat diese Pflicht verletzt. • Rechtsfolge: Mangels Anfechtbarkeit der bereits erfolgten Ernennungen wegen Vertrauensschutz wird die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet; außerdem ist festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin künftig mit zweiwöchigem Vorlauf zu unterrichten hat. Die Klage ist insoweit teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in Besoldungsgruppe A 9 erneut zu entscheiden (Neubescheidung) und die Klägerin künftig mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor der Vornahme von Beförderungen nach A 9 zu unterrichten. Eine unmittelbare unmittelbare Verpflichtung zur sofortigen Beförderung wird nicht gewährt, weil die bereits erfolgten Ernennungen der Kolleginnen Schutz genießen und aktuelle dienstliche Beurteilungen der Klägerin für eine unmittelbare Durchsetzung fehlen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; die Kosten trägt die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die Berufung wird zugelassen.