OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 3407/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0921.23K3407.10.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 11./17.3.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei beleuchtete Werbetafeln („Tafel 1“ und „Tafel 2“) auf bzw. vor den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 (I1. Straße). Die Art der Nutzung ist in diesem Bereich im maßgeblichen Bebauungsplan als MI festgesetzt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.5.2010 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der wesentlichen Begründung, die „Tafel 1“ solle auf einer öffentlichen Fläche errichtet werden und die Werbeanlagen führten zu einer störenden Häufung. Die Klägerin hat am 2.6.2010 gegen diesen Bescheid insoweit Klage erhoben, als die Baugenehmigung für die „Tafel 2“ versagt worden ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Umgebung werde bereits durch Gewerbebetriebe mit Werbeanlagen geprägt, so dass ein Durchschnittsbetrachter keinen „Ruhepunkt“ erwarte und die streitige Werbeanlage nicht als störend anzusehen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.5.2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die „Tafel 2“ auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 0000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, mit Errichtung der streitigen Werbeanlage werde die Fassade des Gebäudes vollkommen mit Werbeanlagen „zugepflastert“. Das Gericht hat am 25.8.2011 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 26.5.2010, soweit er angefochten ist, ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, dass der zugrunde liegende Bauantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. U.a. ist der schriftliche Antrag für die Bauherrin und für die Entwurfsverfasserin nur „i.A.“, ohne vorgelegte Vollmacht unterschrieben, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Auch sind die Bauunterlagen für die auf einem Gestell anzubringende „Tafel 2“ unvollständig und teilweise widersprüchlich, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 14 BauPrüfVO. Jedenfalls ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Baugenehmigung (nur) zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend verstößt das Vorhaben gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, wonach die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist. Bei diesem Verbot handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2235/89 -. Dass in dem fraglichen Bereich, insbesondere an der Fassade des Gebäudes, vor dem die Werbeanlage errichtet werden soll, bereits jetzt eine Häufung von Außenwerbeanlagen vorhanden ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und ergibt sich sowohl aus den Fotos in den Verwaltungsakten als auch denjenigen, die anlässlich des Ortstermins gefertigt worden sind. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ein Werbeschild im oberen Fassadenbereich im Zeitpunkt des Ortstermins (dauerhaft?) entfernt war. Von der hier gegebenen Häufung von Werbeanlagen zu trennen ist die Frage, ob diese störend ist. Dabei setzt eine Störung in diesem Sinne voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 20.2.2004 – 10 A 3279/02 -. Dabei gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bereits Verunstaltetes nicht mehr (weiter) verunstaltet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2235/89 -. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt jedenfalls mit Errichtung der geplanten „Tafel 2“ eine störende Häufung von Werbeanlagen vor. Im hier maßgeblichen Bereich der I1. Straße finden sich mit Blickrichtung auf die Einmündung in die M. Straße neben Gebäuden mit ausschließlicher oder zumindest überwiegender Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzungen, die in dem hier festgesetzten Mischgebiet ihrer Art nach auch zulässig sind. Dabei können die Nutzungen an der M. Straße bis auf das Sparkassengebäude und (an der I2. -C. -Straße) das Möbelhaus nicht oder nur kaum ins Blickfeld geraten. Gegenüber dem Vorhabengrundstück befindet sich auf der anderen Straßenseite ein größeres Wohn- und Geschäftshaus, an dem Werbeschilder für eine Bäckerei/Konditorei und ein Reisebüro angebracht sind. An der Kreuzung, ebenfalls auf der nördlichen Straßenseite der I1. Straße, fallen ein Matratzengeschäft und dessen übliche Werbeanlagen im und über dem Schaufensterbereich auf. An dem Wohn- und Geschäftshaus I1. Straße 0, westlich angrenzend an das Vorhabengrundstück, sind vereinzelt kleinere Werbeanlagen vorhanden. Schließlich ist von der I1. Straße aus über einen Parkplatz nach Südwesten das Werbeschild eines (ehemaligen?) Imbisses auf der Rückseite eines Gebäudes an der M. Straße sichtbar. Ein Betrachter, der sich von Westen auf der I1. Straße aus dem Kreuzungsbereich mit der M. Straße nähert, nimmt im Wesentlichen die Werbeanlagen wahr, die an dem Gebäude vorhanden sind, an dem bzw. vor dem die zunächst beantragten beiden Werbetafeln errichtet werden sollten. Dieses Gebäude ist bereits jetzt mit Werbeanlagen nahezu „übersät“ und stellt insoweit gegenüber allen anderen Gebäuden in der Umgebung eine Besonderheit dar. Die – abgesehen von der nördlichen Giebelfläche - einzige dem aus Westen sich nähernden Betrachter zugewandte werbefreie größere Wandfläche soll nunmehr mit der „Tafel 2“ verdeckt werden, so dass sich die nach Nordwesten ausgerichteten Wandteile als einzige große Werbefläche mit zahlreichen der Größe, Gestaltung und Art nach unterschiedlichen Werbeanlagen darstellen würde. Ob durch die vorhandenen Werbeanlagen an dem Gebäude (mit oder ohne die im Ortstermin fehlende linke Werbeanlage im oberen Gebäudebereich) zusammen mit den oben genannten weiteren Werbeanlagen bereits eine störende Häufung festzustellen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls durch das Hinzutreten der geplanten „Tafel 2“ wird die Grenze zur störenden Häufung überschritten. Das Gebäude wird, wie die Beklagte zutreffend formuliert hat, mit Werbeanlagen „zugepflastert“. Zusammen mit den weiteren im Blickfeld liegenden Werbeanlagen wird das Gesichtsfeld eines Betrachters des Straßenbildes jedenfalls mit Hinzutreten der geplanten „Tafel 2“ optisch mit Werbeanlagen überladen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die geplante Werbetafel deutlich größer ist als alle vorhandenen Werbeanlagen und zudem noch beleuchtet werden soll. Damit liegt nach den oben dargestellten Maßstäben eine störende Häufung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.