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Beschluss

19 L 977/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; maßgeblich ist ein rechts- und ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren (Bewerbungsverfahrensanspruch). • Einstweilige Anordnungen zur Sicherung einer Beförderungsentscheidung sind nur zulässig, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem erkennbaren Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und eine fehlerfreie Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht auszuschließen ist. • Bei qualifikationsbezogenem Vergleich sind vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; innerhalb gleicher Gesamtnoten sind Hauptmerkmale differenziert zu bewerten. • Eine Auswahlentscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Entscheidungsträger auf nachvollziehbaren Bewertungsdifferenzen in den dienstlichen Beurteilungen abstützen können. • Kostenentscheidung: Unterliegt der Antragsteller, trägt er die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen können als nicht erstattungsfähig bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Besetzung von Beförderungsstellen bei nachvollziehbarer Leistungsbewertung • Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; maßgeblich ist ein rechts- und ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren (Bewerbungsverfahrensanspruch). • Einstweilige Anordnungen zur Sicherung einer Beförderungsentscheidung sind nur zulässig, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem erkennbaren Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und eine fehlerfreie Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht auszuschließen ist. • Bei qualifikationsbezogenem Vergleich sind vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; innerhalb gleicher Gesamtnoten sind Hauptmerkmale differenziert zu bewerten. • Eine Auswahlentscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Entscheidungsträger auf nachvollziehbaren Bewertungsdifferenzen in den dienstlichen Beurteilungen abstützen können. • Kostenentscheidung: Unterliegt der Antragsteller, trägt er die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen können als nicht erstattungsfähig bestimmt werden. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung dreier Beförderungsplanstellen (A 11 BBesO) im Juni 2011 durch drei Beigeladene. Er rügt, seine Bewerbung sei nicht unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes beurteilt worden und verlangt, die Stellen bis zu einer erneuten, gerichtskonformen Entscheidung nicht zu besetzen. Der Antragsgegner hatte die Beigeladenen ausgewählt. Streitentscheidend sind die dienstlichen Beurteilungen und deren Auswertung im Qualifikationsvergleich. Der Antragsteller und die Beigeladenen erhielten in den Gesamtnoten überwiegend identische Bewertungen, unterscheiden sich aber in den Einzelmerkmalen. Der Antragsteller behauptet Fehler bei Beurteilungsmaßstab und Einflussnahme; der Antragsgegner legt dar, dass die Beurteilungen nachvollziehbar und differenziert sind. Das Gericht prüft, ob ein Anspruch auf vorläufige Sicherung der Auswahlentscheidung besteht. • Rechtliche Voraussetzungen: Für einstweilige Anordnungen gelten § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; erforderlich sind Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes. • Anordnungsanspruch/Bewerbungsverfahrensanspruch: Ein Anspruch auf konkrete Beförderung besteht nicht; gesichert ist nur der Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Sicherungsanordnungen sind möglich, wenn die angegriffene Auswahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen ist, dass eine fehlerfreie Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. • Maßstab des Qualifikationsvergleichs: Vorrang haben aktuelle dienstliche Beurteilungen zur Bestimmung des Leistungsstandes; bei gleicher Gesamtnote sind die Hauptmerkmale (z. B. Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten) differenziert zu werten (§ 20 LBG NRW, Art.33 Abs.2 GG sinngemäß). • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beigeladenen wiesen in den einschlägigen Hauptmerkmalen bessere Einzelleistungen auf (jeweils Summenbewertung 10 vs. 9 beim Antragsteller), sodass ein nachvollziehbarer Leistungsvorsprung besteht. • Beurteilungsmaßstab und Einflussnahme: Vorgebrachte Bedenken gegen die Anlassbeurteilungen und gegen einen einheitlich geänderten Maßstab konnten durch die Darlegungen des Antragsgegners und dienstliche Stellungnahmen ausgeräumt werden; die Anlassbeurteilungen sind hinreichend differenziert und zulässig. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die angegriffene Auswahlentscheidung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweilige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstellen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners war nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft, da die Beigeladenen nach den herangezogenen dienstlichen Beurteilungen einen erkennbaren Qualifikationsvorsprung aufwiesen. Beanstandungen am Beurteilungsverfahren und am Beurteilungsmaßstab konnten vom Antragsgegner schlüssig widerlegt werden. Folglich bestand kein Sicherungsbedarf, und die vorläufige Maßnahme wurde versagt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.