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Beschluss

4 K 1465/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist in kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 63 GWB ausgeschlossen. • § 63 GWB weist sämtliche kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu, um eine Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden. • Auch Feststellungsbegehren gegen die Einleitung oder Durchführung eines kartellrechtlichen Verfahrens fallen unter die abdrängende Zuständigkeit der Oberlandesgerichte; auf die konkrete Rechtsbegründung des Klägers kommt es nicht an. • Eine mögliche Rechtsschutzlücke nach Art. 19 Abs. 4 GG ändert nichts an der Zuweisung; die kartellgerichtliche Rechtsprechung kann gegebenenfalls Verfahrensformen entwickeln.
Entscheidungsgründe
Abdrängende Zuständigkeit des § 63 GWB: Kartellverwaltungsrechtliche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zugewiesen • Der Verwaltungsrechtsweg ist in kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 63 GWB ausgeschlossen. • § 63 GWB weist sämtliche kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu, um eine Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden. • Auch Feststellungsbegehren gegen die Einleitung oder Durchführung eines kartellrechtlichen Verfahrens fallen unter die abdrängende Zuständigkeit der Oberlandesgerichte; auf die konkrete Rechtsbegründung des Klägers kommt es nicht an. • Eine mögliche Rechtsschutzlücke nach Art. 19 Abs. 4 GG ändert nichts an der Zuweisung; die kartellgerichtliche Rechtsprechung kann gegebenenfalls Verfahrensformen entwickeln. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Einleitung bzw. Durchführung eines kartellrechtlichen Preismissbrauchsverfahrens gegen sie unzulässig sei. Sie richtet sich gegen ein Verfahren der beklagten Kartellbehörde und macht einen auf Anstaltsrecht gestützten Abwehranspruch gegen kompetenzwidrige Aufsichtsmaßnahmen geltend. Die Klägerin meint, es handele sich nicht um eine kartellverwaltungsrechtliche Streitigkeit, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Das Verwaltungsgericht prüft, ob § 63 GWB eine abdrängende Sonderzuweisung enthält und damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Es ist umstritten, ob Feststellungsbegehren dieser Art dem kartellgerichtlichen Verfahren zugänglich sind oder ob eine Rechtsschutzlücke im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG besteht. Die Kammer berücksichtigt Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Konzentration kartellrechtlicher Streitigkeiten bei spezialisierten Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. • Rechtsgrundlage und Gesetzeszweck: Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg nur dann eröffnet, wenn Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind; § 63 GWB enthält eine abdrängende Sonderzuweisung der kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte. • Auslegung von § 63 GWB: Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie sämtliche gegen Kartellbehörden gerichteten kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten erfasst, unabhängig von der konkreten Klage- oder Beschwerdeart; Ziel ist die Vermeidung divergierender Entscheidungen und die Konzentration bei spezialisierten Spruchkörpern. • Anwendungsfall: Das Begehren der Klägerin richtet sich gegen die Einleitung beziehungsweise Durchführung eines kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens; deswegen ist der kartellverwaltungsrechtliche Charakter der Streitigkeit gegeben, unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Ansprüche aus Anstaltsrecht ableitet. • Rechtsschutzlücke/Art. 19 Abs. 4 GG: Eine mögliche Lücke im kartellrechtlichen Rechtsschutz ändert nichts an der abdrängenden Zuständigkeit; es obliegt der kartellgerichtlichen Rechtsprechung, gegebenenfalls Verfahrensformen zu entwickeln. Zudem spricht vieles dafür, dass das Begehren der Klägerin auch mittels allgemein anerkannter Leistungs- oder Unterlassungsbeschwerden verfolgbar ist. • Folge: Mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist der Rechtsstreit gemäß § 63 GWB an die ordentlichen Gerichte zu verweisen; örtlich und sachlich zuständig ist das Oberlandesgericht Düsseldorf als Kartellsenat. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) verwiesen. Die Klage der Klägerin ist nicht vor den Verwaltungsgerichten zu führen, weil § 63 GWB sämtliche kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuweist. Auf die von der Klägerin vorgebrachten inhaltlichen Argumente kommt es dabei nicht an; entscheidend ist die Einleitung eines kartellrechtlichen Verfahrens durch die Kartellbehörde. Etwaige Bedenken hinsichtlich einer Rechtsschutzlücke nach Art. 19 Abs. 4 GG sind nicht geeignet, die abdrängende Zuständigkeit zu durchbrechen; die kartellgerichtliche Praxis kann gegebenenfalls Verfahrenslösungen entwickeln. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.