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Beschluss

2 L 1146/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0826.2L1146.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die sinngemäßen Anträge, 3 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4354/11 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 06.04.2011 (Az. 00/000/0000/0000) - Grundstück O. Weg ohne Nr. in Köln-M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000) - anzuordnen, 5 2. 6 anzuordnen, die Baustelle auf dem Grundstück O. Weg ohne Nr. in Köln-M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000) stillzulegen, 7 sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. 8 Der Antragstellerin kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der gemäß § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für (auch vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz entfällt dann, wenn das - unterstellt erfolgreiche - Begehren dem Rechtsschutzsuchenden keinerlei rechtlichen Vorteil (mehr) verschaffen könnte, die begehrte Entscheidung mithin die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 9 Entgegen anderslautender Rechtsprechung, 10 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - 10 S 21.05 -, juris, 11 führt alleine die weitgehende Fertigstellung des streitigen Baukörpers nicht dazu, dass das Eilrechtsschutzbegehren des Nachbarn damit gleichsam sinnlos wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198; Beschluss vom 13.07.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135, 13 davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse für einen baunachbarlichen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO trotz (weitgehender) Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht entfällt, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme an sich, sondern (auch) in der Nutzung liegt. Dieser Grundsatz findet hier Anwendung. Der Beigeladene hat die Fertigstellung des Rohbaus für den 17.08.2011 am 11.08.2011 bei der Antragsgegnerin angezeigt und auch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass das Vorhaben inklusive Dach und Fenstern und wesentlicher Innenausbaumaßnahmen beinahe vollständig fertiggestellt ist. Würde allein deshalb ein Eilrechtsschutzantrag unzulässig werden, hätte dies zur Folge, dass eine weitere Verfestigung des möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes nicht verhindert werden könnte, mit der Folge, dass eine eventuelle spätere Beseitigung des Baukörpers nur unter erheblich erschwerten Bedingungen durchsetzbar wäre. Vor allem jedoch geht es der Antragstellerin darum, die erst zur Nutzung des Gebäudes berechtigende Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen. Der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses kann vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG daher - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht ernsthaft zweifelhaft sein. 14 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Fertigstellung und Nutzung des Bauvorhabens vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.04.2011 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks L.-------weg 00 in Köln-M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000). Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. dazu I.1.), noch des Bauplanungsrechts (vgl. dazu I.2.). Aus diesem Grund war auch dem Stilllegungsantrag nicht stattzugeben (vgl. dazu II.) 15 I.1. 16 Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin als Grundstücksnachbarin zu dienen bestimmt sind, ist nicht gegeben. Ins-besondere sind die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin gewahrt. Die nördliche Außenwand des genehmigten Wohnhauses wirft keine Abstandfläche, die auf das Grundstück der Antragstellerin fällt. 17 Das aufgrund der Länge der Außenwand richtigerweise zugrundegelegte Maß der Tiefe der Abstandfläche von 0,4 h ergibt eine Abstandfläche von konkret 2,76 m. Die danach anzulegende Mindesttiefe von 3 m wird eingehalten. Selbst bei Zugrundelegung einer Tiefe der Abstandfläche von 0,8 h fiele diese noch vollständig auf das Grundstück des Beigeladenen. 18 Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Die beiden genehmigten Stellplätze befinden sich im vorderen, d.h. zum O. Weg hin ausgerichteten südlichen Grundstücksbereich. 19 I.2. 20 Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin begegnet auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. 21 Das im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des "Einfügens" verortete bundesrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. Nach diesem sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierenden Gebot der Abwägung betroffener Rechtspositionen braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Je empfindlicher und schutzwürdiger dagegen die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann dieser auf der anderen Seite an Rücksichtnahme verlangen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. 23 Schon die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Umstände lassen nicht erkennen, dass sie durch das Vorhaben des Beigeladenen in irgendeiner Weise unzumutbar beeinträchtigt würde. Von einer "Einmauerung" oder "Erdrückung" durch den errichteten Baukörper kann offensichtlich keine Rede sein. Dies ergibt sich bereits aus einem Blick auf den Lageplan (vgl. Bl. 2.4 der Beiakte), eine Ortsbesichtigung mit Augenscheineinnahme - wie von der Antragstellerin angeregt - ist nicht erforderlich. 24 Darüberhinaus ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier schon deshalb nicht anzunehmen, da die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) in mehr als ausreichendem Maße eingehalten sind. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich seitens des OVG NRW erneut geäußerten Zweifel, ob die Einhaltung der Abstandflächenregelungen die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht indiziert, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, 26 kann es keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht bereits von den detaillierten und der wechselseitigen Wahrung von Belangen wie Belichtung, Belüftung, Sozialabstand und Einsichtsmöglichkeiten dienenden Regelungen des § 6 BauO NRW umfasst sind, eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist. 27 Solche weitere Umstände und Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen hier - wie gesagt - nicht vor. 28 Derartige Umstände, die das Vorhaben als rücksichtslos erscheinen lassen, liegen insbesondere nicht in den durch die Antragstellerin befürchteten "Lärmeinwirkungen" durch das Familienleben des Beigeladenen. Zum einen ist das Verhalten des Beigeladenen und seiner Familie nicht Teil der Baugenehmigung, so dass die gewählte Verfahrensart für Anliegen dieser Art schon nicht statthaft ist. Zum anderen jedoch sei die Antragstellerin auf die sowohl bundes- als auch landesgesetzgeberische Intention von § 3 Abs. 4 LImSchG NRW und § 22 Abs. 1a BImSchG hingewiesen, wonach von Kindern ausgehende Geräusche, die die Antragstellerin wohl in Bezug nimmt, grundsätzlich hinzunehmen sind. 29 II. 30 Der Stilllegungsantrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 2. Var. VwGO hat ebenfalls keinen Erfolg, denn die Kammer lehnt bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin ab. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. 32 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert. Der Stilllegungsantrag wurde nicht mit einem eigenen Streitwert gewertet.