Beschluss
13 K 1544/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0808.13K1544.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, ihm für die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 22. Februar 2011 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S. aus Essen beizuordnen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -) bietet. Daher ist auch kein Raum für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 4 ZPO. Die zulässige Anfechtungsklage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Namensänderungsbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 22. Februar 2011 ist nach Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Änderung des Nachnamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Diese Vorschrift findet auf die – hier wegen fehlender Namensgleichheit während der Ehe nicht unmittelbar einschlägigen, aber vergleichbaren - Fälle der so genannten „Scheidungshalbwaisen“ - die Mutter nimmt nach Scheidung ihren Geburtsnamen (oder den zuvor geführten Namen) wieder an, während der Ehe geborene Kinder behalten den während der Ehe geführten Namen - Anwendung, ohne dass die Vorschriften der §§ 1616 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - den Rückgriff darauf versperrten, und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 116, 28 ff.; der sich das erkennende Gericht in Ergebnis und Begründung angeschlossen hat, voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des die Namensänderung Begehrenden, dessen nichtsorgeberechtigter Elternteil seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Grundsätzlich ist es hierbei Aufgabe der Sorgeberechtigten, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit dem anderen Elternteil zu erklären und nahe zu bringen. Vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken), Beschluss vom 1. Juli 2002 - 9 UF 81/02 -, juris. Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Es müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, a.a.O., UA S. 21 m.w.N. Vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Einbenennung (§ 1618 BGB), die als für das Kindeswohl erforderlich nur angesehen wird, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde, Beschluss vom 24. Oktober 2001, - XII ZB 88/99 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 300 f. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Namensführung auch ungeachtet der typischen Konfliktsituationen der Trennung aus besonderen Umständen für das Kind nicht zumutbar ist. Allein die Zugehörigkeit und Integration des Kindes beim alleinsorgeberechtigten Elternteil zu fördern, reicht indes nicht für eine nachträgliche Änderung des Kindesnamens in den „Scheidungshalbwaisenfällen“ aus. Dies ergibt sich aus der Ausnahmevorschrift des § 1618 BGB, der die einzige Durchbrechung des Grundsatzes der Namenskontinuität bezüglich eines Kindes nach der Scheidung seiner Eltern darstellt. Der Zivilgesetzgeber hat sich für die Fälle der „Scheidungshalbwaisen“ gerade nicht für einen Namenswechsel des Kindes im Anschluss etwa an die Namensänderung der allein sorgeberechtigten Mutter entschieden. Vgl. zum Vorstehenden Schmitz/Bauer, Das Standesamt (StAZ) 2001, 99 ff., 102, 104. Es kann nicht der Zielsetzung des NÄG entsprechen, diese gesetzgeberische Wertung im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung zu konterkarieren, vgl. zu alledem Urteile der Kammer vom 27. Januar 2005 – 13 K 3162/01 – und vom 29. Januar 2009 – 13 K 893/08 -. Diese Grundsätze müssen auch auf die hier gegebene Konstellation entsprechende Anwendung finden, in der Kindesvater und Mutter nie denselben Namen trugen, es aber aufgrund der Namensgebung an das Kind nach der Trennung der Eltern zur Namensverschiedenheit von Kind und sorgeberechtigtem Elternteil kommt. Der Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB. Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehepartners als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der „Scheidungshalbwaisen“: Sowohl in den Stiefkinder-Fällen als auch in den „Scheidungshalbwaisen“-Fällen stehen sich einerseits das Interesse des allein sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils und des Kindes an einer Namensänderung und andererseits das Interesse des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Kind gegenüber. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber durch § 1618 Satz 4 BGB eine Leitentscheidung für den Fall getroffen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil einer Namensänderung nicht zustimmt, indem er die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils davon abhängig gemacht hat, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher die Gleichbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass aus dem bloßen Umstand, dass der nichtsorgeberechtigte, der Namensänderung widersprechende Elternteil ein ihm eingeräumtes Umgangsrecht nicht wahrnimmt, noch nicht die Erforderlichkeit einer Namensänderung zum Wohl des Kindes folgt. Für den der Namensänderung parallel gelagerten Fall einer dem Kindeswohl dienlichen Einbenennung (§ 1618 BGB) ist nämlich anerkannt, dass diese nicht schon dann als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen ist, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zu Grunde liegt oder diese nur noch in einem Umfang besteht, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden kann. Dies beruht auf der Erwägung, dass für das Wohl des Kindes ebenfalls ein wichtiger Belang darin besteht, seine Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrecht zu erhalten, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Namensänderung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm verfestigt würde. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O. Der Umstand allein also, dass seit längerem kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil mehr besteht, vermag die Erforderlichkeit einer Einbenennung (§ 1618 BGB) - bzw. Namensänderung in Konstellationen wie der vorliegenden - nicht ohne Weiteres zu begründen. Entscheidend sind vielmehr - unter Abwägung mit den weiteren Umständen des Einzelfalls - die individuellen Gründe, die zum Verlust des Kontakts geführt haben. Vgl. Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) Urteil vom 7. August 2002 - 4 UF 73/02 -, juris. Vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. September 2002 – 9 UF 108/02 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen vor. Dabei kann offen bleiben, welcher Zeitpunkt – entweder, wie bei Anfechtungsklagen üblich, derjenige der letzten Behördenentscheidung (hier: Februar 2011) oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung – maßgeblich ist. Denn die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von „I. “ in „O. “ liegen zu beiden Zeitpunkten vor. Die Namensänderung ist zum Wohle des Beigeladenen erforderlich. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen hat nie eine wirkliche Vater-Sohn-Bindung bestanden. Der im August 2003 geborene Beigeladene lebt seit der Trennung seiner Eltern im Mai 2006 allein im Haushalt seiner Mutter, von der er betreut und versorgt wird. Bis Januar 2009 ist es zu drei Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn gekommen. Kontakte anderer Art – etwa telefonisch oder schriftlich – hat es – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben. Entsprechend konnte eine wirkliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen angesichts dessen Alters von knapp drei Jahren zu dem Zeitpunkt, in dem die Eltern sich trennten, sowie aufgrund der vorstehend ausgeführten Umstände auch in der Folgezeit gar nicht erst entstehen. Hier ist damit nicht ein Entfremdungsprozess festzustellen, der durch eine Namensänderung verfestigt würde, sondern die Namensänderung würde eine tatsächlich nie anders gewesene Wirklichkeit nurmehr namensmäßig nachvollziehen, mag der Kläger sich aktuell (Antrag vom 16. April 2011) auch wieder um Umgang mit dem Beigeladenen bemühen. Angesichts der geschilderten Umstände sowie der Tatsachen, dass der Beigeladene auf der einen Seite zu seiner Mutter, die seine Hauptbezugsperson ist, eine intensive und liebevolle Beziehung hat (vgl. Bericht des zuständigen Jugendamtes Siegburg vom 3. Februar 2011) und auf der anderen Seite von dem in London lebenden Kläger auch jetzt nur zwei jährliche Besuchskontakte angestrebt werden, erachtet das Gericht es als sinnvoll, dass der Beigeladene den Namen seiner Mutter trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene, der im Übrigen altersadäquat angegeben hat, es fühle sich besser an, den Nachnamen der Mutter zu tragen, verständlicherweise Schwierigkeiten hat, sich mit seinem – ihm nahezu fremden - Vater zu identifizieren und nachzuvollziehen, weshalb er dessen Namen trägt, ist die Namensänderung darüber hinaus auch für das Kindeswohl erforderlich, indem sie dem Beigeladenen Sicherheit und Klarheit vermittelt und sich damit positiv auf seinen weiteren Werdegang und seine Identitätsentwicklung auswirkt (vgl. die bereits zitierte Stellungnahme des Jugendamtes). Auch der Grundsatz der Namenskontinuität, der als wichtiger Kindesbelang und Leitprinzip für die Nachnamen von „Stiefkindern“ und „Scheidungshalbwaisen“ zu berücksichtigen ist, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die Namenskontinuität als Kindesbelang ist hier nur marginal betroffen. Eine etwaige Bindung zum Vater, für die der von dem Beigeladenen derzeit geführte Name stehen sollte, hat bestenfalls zu einer Zeit bestanden (nämlich bis Mai 2006), zu der der Beigeladene als Kleinkind zu diesem Namen keinerlei Beziehung aufbauen konnte. Bewusst führt der Beigeladene den Namen erst seit einer Zeit, die bereits in die Dauer der zwischen seinen Eltern geführten Auseinandersetzungen fällt und während der dem Namensband kein wirkliches Beziehungsband – mehr - entsprach. Den Aspekt der Dokumentation der Abstammung und dadurch identitätsstiftenden Charakter des Namens erachtet das Gericht für nachrangig, zumal er gleichermaßen für die Namensänderung fruchtbar gemacht werden kann und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dem Beigeladenen nicht auf andere Weise seine Abstammung bewusst bleiben kann. Die einer Namensänderung widerstreitenden Interessen des Klägers sind als von deutlich geringerem Gewicht zu bewerten. Aufgrund des Akteninhalts spricht alles dafür, dass auf Seiten des Klägers, der keinerlei Unterhaltszahlungen leistet, keine überwiegenden Interessen vorhanden sind, die ein verständig um das Wohl seines Kindes besorgter Elternteil zur Erhaltung des Namensbandes dem Kindeswohl entgegensetzen würde. Schutzwürdige Interessen sonstiger Dritter bestehen nicht. Den in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit kommt angesichts dessen, dass der Beigeladene als knapp Achtjähriger kaum in nennenswertem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu.