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Urteil

19 K 5224/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0729.19K5224.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v.H.. 3 Am 18.01.2010 beantragte der Kläger, ihm u. a. zu der Rechnung des Prof. Dr. Dr. C. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Dermatologie des Universitätsklinikums C1. vom 12.01.2010 über 130,19 € Beihilfe zu gewähren. Mit der Rechnung werden u. a. folgende Leistungen geltend gemacht: 4 Ziffer 612 GOÄ analog: Dermogenius (zeitintensive Ausschlussuntersuchung melanozytärer Dysplasen mittels Dermatoskopie (6x) und Dermogenius); Steigerungsfaktor 1,8; 79,42 €; 5 Mit Bescheid vom 04.02.2010 anerkannte die Beklagte aus dieser Rechnung einen Betrag in Höhe von 59,45 € als beihilfefähig: Statt der Analogziffer 612 GOÄ setzte sie die Ziffer 750 GOÄ mit einem Betrag in Höhe von 16,09 € als beihilfefähig an, weil die von dem Arzt in Rechnung gestellte Ausschlussuntersuchung von Muttermalen durch eine computergestützte Bilddokumentation über das medizinisch Notwendige hinausgehe und eine Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen nur im Ausnahmefall (Hautkrebs in der Familie; bereits ausgebrochener Hautkrebs) anerkannt werden könne. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass es sich bei der von seinem behandelten Arzt vorgenommenen Untersuchung um eine anerkannte Methode handele, um maligne Melanome frühzeitig erkennen zu können; wegen der größeren Anzahl von Nävuszellnaevi bestehe ein erhöhtes Risiko, ein malignes Melanom zu entwickeln. Ausweislich der dem Widerspruch beigefügten Stellungnahme der "Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie des Universitätsklinikums C1. " vom 01.02.2010 seien bei der durchgeführten Ganzkörperuntersuchung drei klinisch auffällige Muttermale zur regelmäßigen Verlaufskontrolle mit dem Dermogenius eingescannt worden. Dies sei eine medizinisch anerkannte und notwendige Maßnahme, um klinisch auffällige Nävi regelmäßig im Verlauf kontrollieren zu können, um bei Veränderung frühzeitig Melanome erkennen und rechtzeitig entfernen zu können, um so Malignome frühzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 als unbegründet zurück: Für eine computergestützte Bilddokumentation bestehe keine medizinische Notwendigkeit; die Voraussetzungen einer Ausnahme, wie sie im Bescheid vom 04.02.2010 genannt worden seien, lägen nicht vor. 8 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 9 Er ist der Ansicht, dass das Dermogeniusverfahren als computergestützte Bilddokumentation das sicherste Diagnoseverfahren sei, um maligne Melanome frühzeitig erkennen zu können. Eine solche Diagnose sei bei einem erhöhten Risiko, wie es bei ihm vorliege, zwingend indiziert; das Einscannen der Naevi bedeute eine regelmäßige und sichere Verlaufskontrolle. 10 Aufgrund der in der Bescheinigung seines behandelnden Arztes beschriebenen Vergrößerung von zwei Naevi sowie wegen der Gesamtzahl der bei ihm vorhandenen Naevi seien die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, d. h. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine computergestützte Bilddokumentation, gegeben. 11 Nach den Ausführungen von Lieder, Retrospektive Analyse dermatoskopisch diagnostizierter pigmentierter Hautveränderungen im Zeitraum 2003 bis 2005 (Dissertation 2010) sei die computergestützte Bilddokumentation der klassichen Dermatoskopie deutlich überlegen, soweit es um die frühzeitige Erkennung von Melanomen gehe. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 04.02.2010 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Prof. Dr. Dr. C. , C1. vom 12.01.2010 in Höhe von 35,37 € zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Ansicht, dass die bei dem Kläger durchgeführte computergestützte Bilddokumentation von Muttermalen über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehe. 17 Soweit der Kläger behaupte, bei ihm seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der nicht bestehenden Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen gegeben, verweist sie auf eine Stellungnahme ihres Gesundheitsamtes vom 13.09.2010, nach der Risikofaktoren im Falle des Klägers nicht benannt worden seien. Allerdings könne das Vorliegen vieler Muttermale einen Risikofaktor darstellen. 18 Das Gericht hat zu der Frage der Anzahl der bei dem Kläger vorhandenen Muttermale und der Frage einer medizinischen Notwendigkeit einer computergestützten Bilddokumentation eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden Arztes (Prof. Dr. Dr. C. ) sowie Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Beklagten eingeholt; auf diese Stellungnahmen vom 09.02.2011, 14.03.2011 und 05.04.2011 wird verwiesen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach dem übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzicht auf Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet. 22 Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Prof. Dr. Dr. C. vom 12.01.2010 in Höhe von 35,37 €; die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung des von dem behandelnden Arzt geltend gemachten Aufwands (6x Leistungen analog Ziff. 612 GOÄ [Ganzkörperphlethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen] als "zeitintensive Ausschlussuntersuchung melanozytärer Dysplasien mittels Dermatoskopie und Dermogenius" – 79,42 €) auf eine Leistung nach Ziff. 750 GOÄ (Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung – 16,09 €) ist nicht zu beanstanden. 23 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 8 des Landesbeamtengesetzes erlassenen "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" vom 05.11.2009 (GV NRW 2009, 602) – Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: BVO NRW) – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. 24 Die von dem behandelnden Arzt Prof. Dr. Dr. C. durchgeführte digitale Bilddokumentation von sechs verschiedenen Muttermalen war nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. 25 Die Beihilfevorschriften enthalten keine Umschreibung dessen, was unter "Notwendigkeit" der Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW zu verstehen ist. Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit dem Grunde nach notwendig und damit beihilfefähig sind, beurteilt sich im Allgemeinen danach, ob die jeweilige Krankenbehandlung medizinisch geboten ist. Dies richtet sich in aller Regel nach der Einschätzung des behandelnden Arztes, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. 26 Allerdings ist im Beihilferecht eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall nicht bei jeglicher medizinischer Indikation vorgesehen. Die verfassungsrechtlich verbürgte (Art. 33 Abs. 5 GG) Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in der die Gewährung von Beihilfen im gegenwärtigen System ihre Grundlage findet, fordert nämlich keine lückenlose Erstattung aller Kosten einer Krankenbehandlung, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Sie gebietet nicht, Beihilfen zu Aufwendungen für sämtliche Leistungen und Mittel zu gewähren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sind. Nach ihrer Zielsetzung ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass für den Beamten und seine Familie im Krankheitsfall eine medizinische Versorgung sichergestellt wird, die sich auf das medizinisch Gebotene beschränkt. Der Dienstherr ist daher im Grundsatz allein gehalten, eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteile vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 -, BVerwGE 133, 67 und 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, DVBl. 2008, 1193. 28 Außerhalb des Maßes des medizinisch Gebotenen ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit hingegen dem privaten Bereich der Eigenverantwortung des Betroffenen zugewiesen. 29 Darüber hinaus ist bei der Bestimmung des Maßes des medizinisch Gebotenen auch das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, in den Blick zu nehmen; insoweit ist die Gewährung von Beihilfe auf geeignete und hinreichend erfolgversprechende Heilbehandlungen zu begrenzen. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine beihilferechtliche Notwendigkeit für die Herstellung einer digitalen Bilddokumentation von Muttermalen in der Regel nicht gegeben. 31 Die Erforderlichkeit der digitalen Bilddokumentation (in Form eines Einscannens auffälliger Muttermale) wird in der Stellungnahme der "Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie des Universitätsklinikums C1. " vom 01.02.2010 dahin beschrieben, dass es sich um eine medizinisch anerkannte und notwendige Maßnahme handele, um klinisch auffällige Nävi regelmäßig im Verlauf kontrollieren zu können, um bei Veränderungen Melanome rechtzeitig zu entfernen bzw. um Malignome frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. 32 Davon ausgehend handelt es sich bei der digitalen Bilddokumentation nicht um eine ärztliche Heilbehandlung im eigentlichen Sinne, weil es nicht unmittelbar um die Heilung einer Krankheit geht; vielmehr handelt es sich um ein besonderes technisches Diagnoseverfahren zur frühzeitigen Erkennung von Hautveränderungen an Muttermalen, um rechtzeitig eine mögliche Malignität erkennen zu können. Dies ist auch in der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Beklagten vom 14.03.2011 erläutert (technisches Verfahren, das zeitsparend eine gute Darstellung von Hautveränderungen ermöglicht). 33 Eine beihilferechtliche Notwendigkeit im Sinne einer "Unerlässlichkeit" oder "Zwangsläufigkeit" kann bei einem solchen Verfahren daher nur dann angenommen werden, wenn für den Regelfall keine anderen, ebenfalls geeigneten diagnostischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. 34 Hierzu sind insbesondere in der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Beklagten vom 05.04.2011 verschiedene und differenzierte Alternativen aufgelistet, die eine Diagnose und Kontrolle von Muttermalen ermöglichen: 35 regelmäßige Selbstuntersuchung 36 • Auflichtmikroskopie; Vorstellung bei einem Hautarzt 37 • Darstellung von auffälligen Hautveränderungen in der Patientenakte (Form; Begrenzung; Farbe; Erhabenheit) 38 • histologische Klärung. 39 Vgl. in diesem Zusammenhang auch den "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien: Hautkrebs-Screening" vom 15.11.2007 (BAnz 2008, 871 ff) zu II.2 (Abschnitt B.5) und zu III. (Abschnitt C.2). 40 Mit diesen differenzierten Möglichkeiten steht eine ausreichende Diagnose bei möglichen Hautveränderungen zur Verfügung, die die rechtzeitige eigentliche Therapie (Entfernung des Muttermals) gewährleisten kann und so den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall Rechnung trägt. 41 Dass eine digitale und computergestützte Dermatoskopie ggf. helfen kann, Melanome rechtzeitig(er) zu entdecken und auch die Zahl der Entfernungen gutartiger Hautveränderungen verringern kann, 42 vgl. hierzu Lieder, Retrospektive Analyse dermatoskopisch diagnostizierter pigmentierter Hautveränderungen im Zeitraum 2003 – 2008 (Dissertation München 2010), S. 10 (http://edoc.ub.uni-muenchen.de/12236/1/Lieder_Monique.pdf) 43 begründet als solche noch keine Notwendigkeit der regelmäßigen Anwendung. Soweit Lieder darauf hinweist, dass nur die computergestützte Dermatoskopie aufgrund eines direkten Vergleichs der aktuellen mit früheren Aufnahmen in der Lage sei, subtile asymmetrische Veränderungen zu erkennen, erläutert dies nicht hinreichend substantiiert, dass nicht auch eine vom behandelnden Arzt mit Hilfe der herkömmlichen Auflichtmikroskopie durchgeführte regelmäßige Verlaufskontrolle, bei der in der Patientenakte Form, Begrenzung, Farbe, Erhabenheit eines Muttermals präzise dokumentiert werden, eine verlässliche Diagnose gewährleisten. 44 Auch in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.04.2011, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird dargelegt, dass die oben beschriebene differenzierten Alternativen (ausgehend von der Selbstkontrolle bis zur Histologie) eine ausreichende und verlässliche Diagnose ermöglichen; dies gelte auch dann, wenn – wie im Falle des Klägers – ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung eines malignen Melanoms – so bei mehr als 40 pigmentierten Hautveränderungen (amtsärztliche Stellungnahme vom 14.03.2011) – bestehe. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.