Beschluss
23 L 931/11
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Eine Ordnungsverfügung, die dem Schutz von Leib und Leben dient und bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, rechtfertigt die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
• Fehlende zweite Rettungswege in Beherbergungsstätten begründen einen rechtmäßigen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen fehlendem zweiten Rettungsweg in Beherbergungsstätte rechtmäßig • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Eine Ordnungsverfügung, die dem Schutz von Leib und Leben dient und bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, rechtfertigt die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Fehlende zweite Rettungswege in Beherbergungsstätten begründen einen rechtmäßigen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW. Der Antragsteller betreibt ein Hotel; die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung vom 03.06.2011, mit der die Nutzung bestimmter hofseitiger Zimmer in den Obergeschossen untersagt wurde. Begründet wurde der Bescheid damit, dass für die betreffenden Zimmer kein zweiter unabhängiger Rettungsweg vorhanden sei. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung. Er machte geltend, die Anordnung sei unverhältnismäßig und die Behörde kenne den Mangel bereits seit Jahren. Die Behörde hatte den Antragsteller zuvor mehrmals auf die Mängel hingewiesen. Ein Teil der angeordneten Maßnahmen wurde zwischenzeitlich erfüllt; der zweite Rettungsweg blieb jedoch weiterhin nicht vorhanden. • Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und erfolgt nur bei überwiegen des privaten Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse. • Nach § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW müssen in Beherbergungsstätten für jeden Beherbergungsraum zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; für nicht ebenerdige Räume ist der erste Weg über eine notwendige Treppe zu führen. • Im summarischen Verfahren ist zu prüfen, ob die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist; hier sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung erfüllt, da das Gebäude nur über eine Treppe verfügt und somit für die hofseitigen Zimmer oberhalb des Erdgeschosses kein zweiter Rettungsweg besteht. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig: Das Schutzgut Leib und Leben der Gäste hat hohen Rang, sodass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurücktritt; das bisherige Ausbleiben eines Schadens rechtfertigt keine andere Bewertung, weil Brandgefahr jederzeit bestehen kann. • Erfüllte Teilauflagen (z. B. Sicherheitsbeleuchtung, Verkleidung von Kabelschächten) verändern nichts an dem fortbestehenden Verstoß gegen die Rettungswegvorschriften; auch die langjährige Kenntnis der Behörde hindert nicht die sofortige Vollziehbarkeit angesichts der Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an zwei unabhängige Rettungswege nicht erfüllt sind und damit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Gäste besteht. Die Nutzungsuntersagung für die betroffenen hofseitigen Zimmer im 2. bis 4. Obergeschoss ist verhältnismäßig, da der Schutz der Gäste höher zu gewichten ist als wirtschaftliche Interessen des Betreibers. Der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt.