Urteil
19 K 6781/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0722.19K6781.09.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Justizvollzugsobersekretär der Besoldungsgruppe A 7 im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der JVA S. im allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt. Der Leiter der JVA S. beurteilte den Kläger unter dem 25.08.2009 im Beurteilungszeitraum von August 2007 bis August 2009 aus Anlass einer Bewerbung dienstlich. Er bewertete die Leistungen des Klägers mit "vollbefriedigend". In der Beurteilung heißt es u.a.: "Im Zeitraum seit Januar 2008 ist er an 73 Kalendertagen aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst ausgefallen. Sein Gesundheitszustand ist eingeschränkt. Der Mitarbeiter ist nicht voll belastbar." Der Kläger wandte sich gegen diese dienstliche Beurteilung und beantragte beim Beklagten unter dem 07.09.2009 die Beurteilung zu ändern. Mit Bescheid vom 15.09.2009 lehnte das beklagte Land die beantragte Änderung der Beurteilung ab. Zur Begründung führte es aus, dass 73 krankheitsbedingte Fehltage die Bewertung zuließen, dass der Kläger nicht voll belastbar sei. 73 Kalendertage entsprächen bei 410 Arbeitstagen im Beurteilungszeitraum unter Berücksichtigung der gesetzlichen 28 Urlaubstage ca. 20 % der Gesamtarbeitstage für diesen Zeitraum. Der Kläger hat am 13.10.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei unzulässig, allein aus der Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage auf seine gesundheitliche Belastbarkeit zu schließen. Das beklagte Land lasse außer Acht, dass schwere Erkrankungen auftreten könnten, die zwar langwierig seien, aber folgenlos ausheilten, andererseits jedoch auch häufige Kurzerkrankungen auftreten könnten die den Schluss zuließen, dass der Gesundheitszustand Anlass zu Bedenken gebe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der JVA S. vom 15.09.2009 zu verurteilen, seine Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25.08.2009 aufzuheben und für ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Personal- und Befähigungsnachweisung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung ließen die 73 krankheitsbedingten Fehltage auf eine instabile Gesundheit des Klägers schließen. Die Fehltage seien im Falle des Klägers tageweise in insgesamt 6 Monaten aufgetreten. Hätte im Falle des Klägers eine langwierige Erkrankung - etwa in Folge eines Unfalls - vorgelegen, wäre ein entsprechender Hinweis in die Beurteilung aufgenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25.08.2009 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 25.08.2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Leiter der JVA S. hat den gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, in dem er sich bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen frei bewegen kann. Auch Krankheiten des Beamten dürfen in eine Beurteilung aufgenommen werden, wenn und soweit sie für die Leistung und Eignung des Beamten erheblich sind. Krankheiten des Beamten können Einfluss auf dessen Eignung für das bisher wahrgenommene oder ein angestrebtes Amt haben. Zur Eignung eines Beamten gehört auch die gesundheitliche Eignung. Die Leistungsfähigkeit und die Einsetzbarkeit des Beamten können eingeschränkt sein, wenn der Beamte für Erkrankungen anfällig oder sonst aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen seines Amtes nicht gewachsen ist. Krankheitsbedingte Fehlzeiten wirken sich gerade im Justizvollzug besonders nachteilig auf den Dienstbetrieb aus und vermögen hier wertvolle Hinweise für die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beamten zu geben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.1989 - 12 A 1664/87 -, juris. Zwar kann von der bloßen Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage nicht ohne weiteres auf die gesundheitliche Eignung und die Leistungsfähigkeit des Beamten geschlossen werden. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass hier zwischen einer langwierigen, aber ausgeheilten Erkrankung und häufigen Kurzerkrankungen, die auf eine beschränkte Belastbarkeit zu Recht schließen lassen, zu unterscheiden ist. Das beklagte Land hat die Annahme in der Beurteilung, dass der Kläger nicht voll belastbar ist, im gerichtlichen Verfahren aber sachgerecht plausibilisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass die Fehlzeiten im Falle des Klägers auf häufige Kurzerkrankungen zurückzuführen sind. Ausweislich der Krankenakte des Klägers beruhen dessen Fehlzeiten - neben zwei längerfristigen Ausfallzeiten vom 22.10.2008 bis zum 28.11.2008 und vom 12.01.2009 bis zum 30.01.2009 - auf mehreren kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Von einer langwierigen Erkrankung, die aber ausgeheilt ist und deshalb dienstlich unerheblich ist, kann im Falle des Klägers keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.