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Urteil

6 K 4771/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0721.6K4771.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Diplomstudiengang Medienwissenschaften/Medienmanagement mit den Studienrichtungen Medienmanagement und Medienkulturwissenschaft. Am 13.02.2009 absolvierte die Klägerin im sog. Freiversuch die Teilprüfung "Grundlagen externer Rechnungslegung", die durch den Prüfer Prof. Dr. L. nach Vorkorrektur durch PD Dr. I. mit "mangelhaft" (16 Punkte) bewertet wurde. 3 Am 01.05.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nachkorrektur. Gegen den Bescheid der Dekanin der Philosophischen Fakultät vom 15.05.2009 über das Nichtbestehen der Fachprüfung legte die Klägerin unter dem 08.06.2011 Widerspruch ein, mit dem sie Bewertungsrügen erhob. Nach Vorlage der Nachkorrektur des Prüfers Prof. Dr. L. wies der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück. 4 Am 29.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Einwände gegen die Bewertung der Klausur wiederholt und vertieft. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2010 zu verpflichten, die Teilprüfung "Grundlagen externer Rechnungslegung" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bewerten, als die Klausur nicht besser als mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie tritt der Klage entgegen und wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Neubewertung der Klausur nicht zu. 13 Hinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 14 Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 15 vgl. Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2008) sowie - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, NJW 1991, S. 2008 (2009), 16 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4.2.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N.. 18 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. 19 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 20 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, 21 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 22 vgl. auch Urteil vom 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks, 23 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 24 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung führender Rechtsfehler bei der im Streit befangenen Prüfung, soweit sie angefochten ist, nicht feststellbar. Dies gilt sowohl bezüglich der von der Klägerin erhobenen Verfahrens- (I.) als auch der Bewertungsrügen (II.). 25 I. 26 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist ungeachtet des Zusatzes auf dem Kopfbogen "Studienberatung/Prüfungsamt" von der Dekanin der Philosophischen Fakultät in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medienwissenschaften/Medienmanagement vom 20.08.2008 (DPO) und damit entgegen der Ansicht der Klägerin von der nach § 9 Abs. 2 DPO sachlich zuständigen Behörde erlassen wurden. 27 2. Auch gegen die Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses über den Widerspruch im Umlaufverfahren bestehen keine Bedenken. Zwar sieht die insoweit einschlägige Regelung des § 5 DPO eine Entscheidung im Umlaufverfahren nicht ausdrücklich vor, schließt dies aber auch nicht aus. Soweit die Klägerin die konkrete Durchführung des Umlaufverfahrens beanstandet, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hatten ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Email volle Entscheidungsfreiheit und verfügten in Gestalt der Klausur, der Nachkorrektur und der gesamten Korrespondenz mit der Klägerin auch über die notwendigen Unterlagen, um die Bewertung der Klausur anhand der Rügen der Klägerin überprüfen zu können. Die Vorlage von Vorlesungsmitschriften und der Musterlösung war, da der Prüfungsausschuss die Klausur nicht selbst zu bewerten hat, demgegenüber zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. 28 3. Die von der Klägerin berechtigt gerügte Verletzung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO normierten Zwei-Prüfer-Prinzips hat die Beklagte durch das Einholen einer Zweitkorrektur im Klageverfahren geheilt. 29 II. Die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen greifen ebenfalls nicht durch. 30 1. Hinsichtlich der Aufgabe 2 der Klausur ist die Rüge der Klägerin, die Aufgabenstellung könne, da der Begriff des Entstehungsprozesses und nicht der Begriff des "due process" verwandt worden sei, auch als Frage nach der historischen Entwicklung verstanden werden, so dass ihre sich auf die historische Entwicklung beziehende Antwort vertretbar sei, unbegründet. Die entsprechende Aufgabenstellung: 31 "Stellen Sie den Entstehungsprozess von IAS/IFRS und die an ihrer Entstehung beteiligten Institutionen dar. Welche Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, die IAS/IFRS anzuwenden?" 32 lässt sich bei Zugrundelegung des entsprechenden bei den Klausurteilnehmern vorauszusetzenden Fachwissens nur in dem von den Prüfern intendierten Sinne verstehen, dass nach dem Entstehungsprozess einzelner Standards gefragt wird, nicht hingegen nach der historischen Entwicklung des IAS/IFRS-Systems. Dies zeigt sich unter Auflösung der verwendeten Abkürzung eindeutig im Wortlaut der Fragestellung, die dann lautet: 33 "Stellen Sie den Entstehungsprozess von International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards und die an ihrer Entstehung beteiligten Institutionen dar. Welche Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, die IAS/IFRS anzuwenden?" 34 Wird dort nach dem Entstehungsprozess von Standards gefragt, so lässt sich eine Antwort, die den historischen Entwicklungsprozess der Gesamtheit aller IAS/IFRS behandelt, nicht mehr unter die Fragestellung fassen und ist auch ausweislich der von dem Prüfer Prof. Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klausurauswertung, wonach diese Aufgabe im Durchschnitt besser bearbeitet worden ist, als die Klausur insgesamt, von der überwiegenden Mehrheit der Studierenden nicht so verstanden worden. 35 2. Auch die Bewertung des ersten Teils der Aufgabe 3 ist nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin ist unsubstantiiert. Sie räumt bereits weitgehend die geltend gemachte Prüferkritik hinsichtlich der Darstellung der Formel und des Umfangs ihrer Ausführungen ein und beschränkt sich im Übrigen im Wesentlichen darauf, dass sie für die von ihr gemachten Ausführungen eine bessere Note hätte erhalten müssen, ohne konkret darzulegen, dass eine vertretbare Lösung als falsch bewertet worden ist. 36 Die Ausführungen der Klägerin in der Klausur sind darüber hinaus nicht korrekt. Sowohl die von ihr aufgestellte Formel als auch der von ihr dargestellte Zusammenhang von Zahlungsvorgängen und Aufwendungen sowie Erträgen, die das Kongruenzprinzip im engeren Sinne darstellen sollen, kennzeichnen tatsächlich das Kongruenzprinzip im weiteren Sinne. Die Ausführungen zum Kongruenzprinzip im weiteren Sinne verneinen demgegenüber den von ihr als Kennzeichen des Kongruenzprinzips im engeren Sinne dargestellten Zusammenhang zwischen Erträgen/Aufwendungen und Einzahlungen/Auszahlungen ("Beim Kongruenzprinzip im weiteren Sinne ist dies nicht mehr so gegeben."), der hier indes gerade gegeben ist. Auf den Zusammenhang zwischen den beiden Ausprägungen des Prinzips geht die Klägerin nicht ein. 37 Soweit die Klägerin im Weiteren rügt, dass die ausweislich der Musterlösung erwarteten Ausführungen weder in der Vorlesung noch in der Übung behandelt worden und damit als Prüfungsstoff unzulässig seien, ergibt sich eine derartige Beschränkung des Prüfungsstoffes aus der DPO nicht. Es ist vielmehr gerade kennzeichnend für ein Universitätsstudium, dass die selbständige Erarbeitung nicht in den Vorlesungen behandelten Stoffes erwartet wird und notwendig ist, um die Prüfungen zu absolvieren. 38 3. Die Rüge der Klägerin bezüglich des zweiten Teils der Aufgabe 3 ist ebenfalls unbegründet. Der Prüferkritik, die Schilderungen der Klägerin seien unvollständig und unpräzise, ist sie mit ihrer Rüge, die im Wesentlichen die Korrektur bewertet und ihre Antwort erläutert, nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit die Klägerin darauf abstellt, sie habe mit ihrem Vergleich der beiden Rechnungslegungsvorschriften mit Regelungen des HGB und der IAS/IFRS und der darauffolgenden Zuordnung eine vertretbare Lösung dargestellt, so finden sich diese Ausführungen bereits nicht in der Klausur, in der lediglich knapp festgestellt wird, dass die erste Regelung auf dem HGB und die zweite auf den IAS/IFRS basiere, ohne dass daraus weitere Schlussfolgerungen gezogen werden oder der Ansatz der Klägerin erläutert wird. Zudem sollten die vorgegebenen Vorschriften nicht einem Rechnungslegungswerk, mag es auch jeweils weitgehend einem Kongruenzprinzip folgen, zugeordnet, sondern es sollte dargelegt werden, welches Kongruenzprinzip erfüllt ist. Die Begründung der Klägerin zur Einordnung der Vorschrift A beschränkt sich auf die Feststellung der erfolgsschmälernden Erfassung der außerordentlichen Abschreibungen, ohne die notwendige Schlussfolgerung, dass der GuV-Erfolg der Eigenkapitalveränderung entspricht, zu ziehen oder auf den Zusammenhang zwischen Kongruenzprinzip i. e. S. und i. w. S. und das in der Regelung angesprochene Vorgehen bei Wertaufholungen einzugehen. Hinsichtlich der Begründung der Einordnung der Vorschrift B räumt die Klägerin selbst ein, dass ihre Aussage der "erfolgswirksamen Einbeziehung der Werteänderungen" nicht korrekt ist und "erfolgsunwirksam" hätte lauten müssen. Damit beschränkt sich die Begründung der Einordnung auf einen Satz, der lediglich einen Vergleich mit den IAS/IFRS zieht, was - wie bereits dargelegt - die Einordnung nicht hinreichend begründen kann. 39 4. Auch die Bewertung der Aufgabe 4 ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des ersten Teils der Aufgabe, der Definition der "liability", zeigt die Antwort der Klägerin folgende Defizite, die den vorgenommenen Punktabzug von 4 Punkten rechtfertigen: 40 - Es wird nicht zu Innenverpflichtungen abgegrenzt. 41 - Das Unentziehbarkeitskriterium wird genannt, aber nicht ausgeführt. 42 - Die Mindestwahrscheinlichkeit ist mit 95 % zu hoch angesetzt. 43 - Es wird nicht erläutert, dass der Begriff der "liability" als Oberbegriff Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passivische Abgrenzungsposten umfasst. 44 Der Beantwortung des zweiten Teils der Aufgabe 4, für den die Klägerin 3 Punkte erhalten hat, mangelt es insbesondere an Ausführungen zur Eventualschuld, zur Messbarkeit der Außenverpflichtungen und Zuverlässigkeit der Schätzung. Insofern hat die Klägerin den Entscheidungsbaum nach IAS 37 entgegen ihrer Ausführungen nicht vollständig dargestellt. Zudem wird in den Ausführungen der Klausur der notwendige Wahrscheinlichkeitsgrad mit "virtually certain" wiederum falsch angegeben und sind die Ausführungen der Klägerin zum Ausnahmecharakter der Kulanzrückstellungen, die ebenfalls Außenverpflichtungen darstellen, als "indirekte Außenverpflichtung" inkorrekt. Die von der Klägerin hierzu vorgenommenen Differenzierungen in ihrer Klagebegründung finden sich gerade nicht in den knappen Ausführungen der Klausur wieder. 45 5. Die Rüge der Klägerin hinsichtlich des Abstellens der Prüfer auf die Musterlösung ist unsubstantiiert. Das Heranziehen der Musterlösung als Bewertungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht ersehen, dass die Prüfer den genauen Wortlaut der - im Übrigen skizzenhaften - Musterlösung erwarteten. 46 6. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Bewertung des zweiten Teils der Frage 2 rügt, kann das Vorliegen eines Bewertungsmangels angesichts der Bewertung der Ausführungen der Klägerin mit 2 Punkten von 4 Punkten dahinstehen. Die Klägerin, die 16 Punkte von 60 Punkten erlangt hat, verfehlt auch mit dann 18 Punkten die Bestehensgrenze von 25 Punkten deutlich. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.