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Urteil

6 K 1953/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0714.6K1953.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Beklagte meldete 1976 auf den Namen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unter der Teilnehmernummer 000 000 000 ein Radio- und ein Fernsehgerät an. Bis einschließlich September 2006 wurden die hierfür fälligen Rundfunkgebühren vollständig geleistet. Im weiteren Verlauf kam es indessen zu Gebührenrückständen. Mit Schreiben vom 04.12.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Ehemann am 23.11.2008 verstorben sei und sie die Abmeldung der Rundfunkgeräte wünsche. Das Erbe habe sie ausgeschlagen. Für sich beantrage sie einen neuen Teilnehmervertrag ab dem 01.12.2008. Daraufhin schrieb der Beklagte das Teilnehmerkonto auf die Klägerin um und teilte ihr mit, dass ihre Rundfunkgebührenpflicht von der Erbausschlagung unberührt bleibe. Die für das Bereithalten von Rundfunkgeräten entscheidende tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt komme beiden Ehepartnern gemeinsam zu. Sie hafteten gesamtschuldnerisch. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2009. Sie sei mit der Umschreibung des Teilnehmerkontos nicht einverstanden. Sie werde in diesem Monat in eine neue Wohnung ziehen. Falls sie ein Fernseh- oder Rundfunkgerät betreiben sollte, werde sie dies ordnungsgemäß anmelden. Daraufhin meldete der Beklagte das Teilnehmerkonto der Klägerin mit Ablauf des Monats April 2009 ab. Mit Leistungsbescheid vom 05.06.2009 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für ein Radio- und Fernsehgerät für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 in Höhe von 128,01 Euro (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5 Euro) fest. Rechtsmittel dagegen legte die Klägerin nicht ein. Unter dem 05.08.2009 meldete die Klägerin rückwirkend zum 01.06.2009 ein Radio- und ein Fernsehgerät an. In der Folgezeit entrichtete die Klägerin die Rundfunkgebühren und gab auf den Überweisungsträgern den Zeitraum für die Zahlung an. Mit Leistungsbescheid vom 06.11.2009 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juni bis August 2008 fest. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig. Mit weiterem Leistungsbescheid vom 04.12.2009 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September bis November 2009 fest. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2010 mit der Begründung Widerspruch, sie habe die Gebühren am 17.11.2009 überwiesen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2011 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe die fälligen Rundfunkgebühren, wie sich aus dem anliegenden Kontoauszug ergebe, bislang nur unregelmäßig und nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlt. Nach § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren würden Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. Dies gelte auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung treffe. Daher seien die Zahlungen der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verbucht worden. Am 02.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.12.2009 sei rechtswidrig. Die darin geforderte Gebühr sei bereits am 26.11.2009 geleistet worden. Die Klägerin habe ihre Zahlung ausdrücklich auf diese Forderung bezogen. Eine anderweitige Verrechnungsmöglichkeit dieser Zahlung für den Beklagten bestehe daher nicht. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft die im Widerspruchsverfahren gegebene Begründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühren ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31.08.1991 (GV. NRW. S. 408). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hielt in dem von dem streitigen Leistungsbescheid vom 04.12.2009 umfassten Gebührenzeitraum von September bis November 2009 unstreitig ein Radio- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. Der Gebührenanspruch des Beklagten für diesen Zeitraum ist auch nicht wegen Erfüllung erloschen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang hervorgehobene und bei dem Beklagten auch tatsächlich am 26.11.2009 eingegangene Zahlung in Höhe von 58,94 Euro hat der Beklagte zu Recht mit anderen, im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Einzelnen aufgeführten älteren Gebührenforderungen verrechnet. Dieses Recht folgt aus § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1993 (WDR-Satzung). Nach dieser Vorschrift werden Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser satzungsrechtlichen Bestimmung bestehen nicht. § 7 WDR-Satzung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV gedeckt. Danach werden die Landesrundfunkanstalten unter anderem ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Bei der Verrechnungsregelung des § 7 WDR-Satzung handelt es sich um eine solche Einzelheit des Leistungsverfahrens. Dass es sich insoweit um eine Regelung handelt, die wegen der mit der Verrechnung verbundenen Erfüllung unter anderem des jeweiligen Gebührenanspruchs materiell-rechtliche Wirkung entfaltet, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erfasst, wie sich aus der beispielhaften Erwähnung von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung ergibt, auch derartige Satzungsbestimmungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, mit weiteren Nachweisen. § 7 Satz 1 WDR-Satzung steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Eine Umgehung des sich aus § 366 Abs. 1 BGB ergebenden zivilrechtlichen Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners läge auch dann nicht vor, wenn die Klägerin die in Rede stehenden Zahlungen mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung versehen haben sollte. Im öffentlichen Recht gibt es keinen unmittelbar geltenden (allgemeinen) Grundsatz des Inhalts, wonach der Schuldner hinsichtlich mehrerer Schulden individuell bestimmen kann, welche Schuld er mit seiner Zahlung tilgen will. Das - grundsätzlich abdingbare - Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB ist Ausdruck der im Zivilrecht herrschenden Vertrags(inhalts)freiheit und kann im Recht der Rundfunkgebühren nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die jeweiligen Rechtsverhältnisse haben keinen übereinstimmenden Grundcharakter. Die Rundfunkgebühren werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Anspruchs, sondern aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Abgabennorm gefordert. Das öffentliche Recht geht im Gegensatz zum Privatrecht aber gerade nicht von der Privatautonomie des Einzelnen (und des Staates) aus, und hat grundsätzlich zwingenden Charakter. Gegen die Annahme eines allgemeingültigen und gewohnheitsmäßig anerkannten Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners spricht auch, dass der Gesetzgeber das Tilgungsbestimmungsrecht des Abgabenschuldners in § 225 Abs. 1 AO und in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW ausdrücklich geregelt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.