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Urteil

26 K 7620/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0714.26K7620.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die ihm im Hilfefall T. I. , geb. am 00.00.0000 , in der Zeit vom 22. März 2006 bis 20. Februar 2008 sowie 11. April 2008 bis 30. November 2010 entstanden sind. Er hat diese Kosten mit 276.979,49 EUR beziffert. Ferner beantragt er Zahlung von Prozesszinsen. 3 Seit Januar 1998 gewährte die Beklagte den Eltern T.s , L. und I1. I. , sozialpädagogische Familienhilfe mit 10 Stunden wöchentlich. Frau I. , die eine Schule für Lernbehinderte besucht hatte, war seinerzeit nicht berufstätig, ihr Mann Kranfahrer. Es wurde ein Bedarf weiterer außerfamiliärer Förderung beider Söhne der Eheleute I. , neben T. auch S. , geb. 00.00.0000 , deutlich. T. besuchte damals ganztags den Kindergarten. Er wurde an einer Sonderschule für Erziehungshilfe eingeschult. Ab 13. August 1998 gewährte die Beklagte Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27, 32 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) für T.s Aufenthalt in der Ta-gesgruppe des Kinderdorfes I2. GmbH. Der Kinder- und Jugendpsychiater, Herr G. , kam in einem Test vom 15. September 1999 zu dem Ergebnis einer in-tellektuellen Leistungsfähigkeit im Bereich der geistigen Behinderung T.s (K-ABC: IQ von 60). Er diagnostizierte eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10 F 70), eine globale Entwicklungsverzögerung (ICD 10 F 84.9) und eine sekundäre Neurotisierung (ICD 10 F 43.2). Es bestehe keine Indikation zur kinder- und jugendpsychiatrischen Behand-lung/Psychotherapie. In dem Protokoll der Verlaufskonferenz vom 30. März 2000 ging die Beklagte dagegen damals von einem geistigen Entwicklungspotential T.s aus. Der ältere Bruder S. war in einem Heim untergebracht worden. Im Protokoll der Verlaufskonferenz vom 8. Juni 2001 hieß es dann, dass T.s Entwicklungstempo deutlich geringer sei als das der anderen Kinder in seiner Gruppe. Das schlage sich auf sein Selbstwertgefühl nieder. Er versuche jedoch nicht, seine Probleme in aggressiver Weise zu lösen. Eine Umschulung in die Schule für Lernbehinderte sei notwendig. Dieser Schulwechsel erfolgte im August 2001. Seit dem 2. November 2001 besuchte er nach Schwierigkeiten dort zur Probe die Unterstufe 1. Unter dem 8. November 2001 teilte die Heimleiterin der Kinder- und Jugendhilfe I2. mit, T. sei durch die abendlichen Heimfahrten mit drei weiteren Kindern und zwei Zivildienstleistenden überfordert. Er initiiere während der Fahrt immer wieder Streitigkeiten, in deren Verlauf er sich abschnalle und u.a. andere Kinder angreife, den Bus verlasse, wenn andere Kinder aussteigen. Auf Anweisungen der Zivildienstleistenden reagiere er mit Beschimpfungen. Das Verhalten bedeute für ihn selbst und die anderen Kinder eine zunehmende Gefährdung. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass bei T. eine geistige Behinderung vorliege. Sie ging von einem Bedarf an vollstationärer Hilfe aus. Dies teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 12.November 2001 telefonisch mit. In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 26.November 2001 hieß es u.a., dass T. auch mit der Schule für Lernbehinderte überfordert sei. Er sei sehr entmutigt, fühle sich zurück gesetzt, es komme immer häufiger zu Situationen, in denen er überreagiere. Mit den Mitschülern verstehe er sich nicht, er gehe immer wieder auf andere Kinder los. Er werde von den anderen andererseits auch aufgrund seines Körpergewichts gehänselt und ausgegrenzt. Er sei gutmütig und bemüht, werde aber von den anderen immer missverstanden und aufgrund seines fehlenden Konfliktlösungspotentials in eine Außenseiterrolle gedrängt. 4 Die Sonderschullehrerinnen führten in ihrem pädagogischen Gutachten vom 14.Januar 2002 u.a. aus, T. sei tendenziell eher dem Bereich der geistig Behinderten zuzuordnen. Im Unterrichtsalltag zeige sich jedoch noch keine Notwendigkeit für einen Wechsel des Förderortes an die Schule für geistig Behinderte. Unter dem 28. Januar 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie führte u.a. aus, es habe sich gezeigt, dass T. , der die Sonderschule für Lernbehinderte besuche, aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Sozialverhaltens überfordert sei. Im häuslichen Bereich sei die Situation extrem angespannt. Die Eltern seien mit der Erziehung T.s überfordert. Die massiven Auffälligkeiten T.s machten deutlich, dass in erster Linie die Übergänge zwischen Tagesgruppe, Schule und Elternhaus für ihn eine extreme Belastung seien. Das würde sich auch durch Wechsel zu einer Schule für geistig Behinderte nicht ändern. Herr G. empfehle dringend eine stationäre Unterbringung. Frau I. arbeitete inzwischen geringfügig als Aushilfskraft. 5 Ab dem 30. April 2002 lebte T. im Heim C. N. , in dem auch sein Bruder S. bereits lebte, und zwar in der Intensivgruppe. Er besuchte dort die UNESCO-Projekt-Schule im C. mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Erziehung. Der Schularzt Dr. L1. -E. führte unter dem 29. April 2002 aus, bei T. fänden sich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand und Störungen im sozialen Verhalten. Unter dem 11. September 2002 führte er ergänzend aus, bei der Maßnahme und der Wahl des Wohnheimes stehe die geistige Behinderung des Jungen im Mittelpunkt. Unter dem 4. November 2002 bat die Beklagte den Kläger um ein Kostenanerkenntnis rückwirkend ab dem 30. April 2002 und sie beantragte gemäß §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) Erstattung der seither geleisteten Jugendhilfe. Der Kläger erklärte sich unter dem 19. November 2001 zur Kostenerstattung bereit. Seit dem 1. Dezember 2002 wurde T. I. zu Lasten des Klägers in der stationären Einrichtungen betreut. 6 Der Diplom-Psychologe S1. vom psychologischen Dienst des Jugendhilfezentrums C. ermittelte am 5. Mai 2003 einen Gesamt-IQ von 75 und führte u.a. aus, 7 T. liege im Bereich einer sehr deutlichen Lernbehinderung. Es handele sich um einen intellektuell sehr schwach begabten, aufmerksamkeits- und konzentrationsgestörten Jungen. Die früher diagnostizierte geistige Behinderung würde er zwar nicht so definitiv diagnostizieren; allerdings befinde er sich im Grenzbereich und von seinen Teil-leistungsschwächen her sei es sinnvoll, ihn wie im Augenblick nach dem BSHG zu fördern. Ab August 2003 wechselte T. in die Regelgruppe der Einrichtung. Seit dem 2. September 2003 war er in ergotherapeutischer Behandlung. Im Juli 2004 gab T. an, von einem 16-jährigen in der Einrichtung lebenden Jugendlichen sexuell missbraucht worden zu sein. Im Zuge einer Krisenintervention wurde er in eine andere Gruppe mit intensiver Betreuung der Einrichtung verlegt. Es habe zunehmende Gewaltausbrüche gegenüber dem Jungen gegeben, in deren Verlauf ihm zunehmend eine Opferrolle zugeschrieben worden sei. Vom 14. Juli bis 13. Oktober 2004 nahm T. neben Ergo- und Reittherapie an einer heilpädagogischen Fördermaßnahme teil. In dem Erziehungsbericht vom 27. Oktober 2004 heißt es u.a., T. sei ein hochgradig gestörter und retardierter Junge, der sehr viel erzieherische Konsequenz, Führung und Kontrolle benötige. Der geringe Austausch mit der Familie wirke sich nicht förderlich aus. Geregelte Besuchskontakte seien wünschenswert. T. benötige in vielen Alltagssituationen fast eine 1:1 Betreuung und besonderen Schutz. 8 Unter dem 17. Februar 2005 erstellte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. X. ein "fachärztliches Gutachten". Er gab als Diagnosen u.a. an: Z.n. sekundäres emotionales Deprivationssyndrom; Entwicklungsretardierung mit Fixierung in der oralen Phase und Fixierung im frühkindlichen Narzissmus. Metrische Testverfahren seien auf Grund einer massiven Verweigerungshaltung nicht aussagekräftig. Bei T. liege ein gravierendes Störungsbild vor, das eine intensive heilpädagogische und psychiatrische Behandlung erfordere. Nach der Vorstellung T.s am 20. Januar 2006 erklärte Herr Dr. X. , T. sei völlig überfordert. Er gehöre eigentlich auf eine Schule für geistig Behinderte. Da dort aber seine Betreuung wahrscheinlich nicht gewährleistet sei, sei es wohl das Beste, ihn eine Klasse zurückzustufen. Mehr als einen "Handlangerjob", bei dem man ihm jeden Schritt vorgebe, sei ohnehin nicht zu erwarten. Eine höhere Medikamentendosierung werde nicht weiterhelfen. In dem Erziehungsbericht vom 12. September 2006 heißt es u.a., eine pädagogische Arbeit mit T. sei nicht möglich, der von Dr. X. diagnostizierte Narzissmus wirke blockierend. Er werde weiterhin psychiatrisch und medikamentös behandelt. Als besondere Auffälligkeiten werden benannt: T. neigt allgemein zu delinquentem Verhalten und ist anfällig für orale Suchtmittel. Deshalb ist ein enger Rahmen und Kontrolle absolut notwendig. T. ist stark adipös, daher muss er auch hier begrenzt werden. Aufgrund der reduzierten Entweichungen kam es im Berichtszeitraum zu keinem weiteren Alkoholkonsum oder Diebstahl. Heimliches Rauchen wurde in den Schulpausen beobachtet. T. bedroht z.T. massiv Kinder und Erwachsene, schlägt diese auch und neigt zu Sachbeschädigungen. Er ist aggressiv und impulsiv. Der ebenfalls auf dem C. untergebrachte große Bruder S. lasse sich auf T.s Ersuchen nach Hilfe auf körperliche Gewalt gegen Gruppenmitglieder ein. Es sei schon öfter zu Gewaltandrohungen gekommen. Der Verbleib in der Regelgruppe sei kaum noch tragbar. Am 27. Oktober 2006 wechselte T. von der Regelgruppe Martin in die Intensivgruppe Michael. Der Diplom-Psychologe H. des C. ermittelte am 6. Dezember 2006 im HAWIK III einen Gesamt-IQ von 66. T. verfüge über eine weit unterdurchschnittliche intellektuelle Begabungsstruktur. Der Agentur für Arbeit teilte der C. unter dem 11. Dezember 2006 mit, T.s IQ liege unter 70 Punkten und müsse mit "geistiger Behinderung" gekennzeichnet werden. Er werde voraussichtlich im Zweig für Lernbehinderte keinen Schulabschluss erreichen. Seine berufliche bzw. Arbeitszukunft liege in einer Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt. 9 Unter dem 19.März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Hilfefall zum 1. Mai 2007 wieder in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Gleichzeitig mache er ab dem 1. Januar 2005 einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X geltend. Zwar liege bei T. eine Behinderung im Grenzbereich zwischen Lernbehinderung und leichter geistiger Behinderung vor. Die Hilfe in der Einrichtung werde aber nicht wegen einer geistigen Behinderung sondern wegen der psychischen Störungen und der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten sowie der problematischen Situation der Herkunftsfamilie erforderlich. Er verweise auf das Gutachten des Dr. X. vom 17. Februar 2005 und darauf, dass die medikamentöse und psychiatrische Behandlung Fortschritte gezeigt habe. Unter dem 16. April 2007 teilte die Beklagte unter Hinweis auf § 10 SGB VIII u.a. mit, sie sehe sich außerstande, eine sachliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe zu erkennen. Bei T. liege unmissverständlich eine leichte geistige Behinderung vor. Es bestehe grundsätzlich der Vorrang der Sozialhilfe. Das Gutachten des Herrn Dr. X. sei fachlich nicht ausreichend fundiert. Dem C. habe Herr Dr. X. selbst mitgeteilt, dass T. eigentlich auf eine Förderschule für geistig Behinderte gehöre. Unter dem 13. April 2007 führte der Bereichsleiter des C. aus, T. , der weiter in der Intensivgruppe lebe, werde im Sommer 2007 die Sonderschule für Lernbehinderte ohne Abschluss verlassen. Er werde aufgrund seines Entwicklungsstandes und der Gesamtproblematik weder in einer arbeitsfördernden Maßnahme noch einer Ausbildungsmaßnahme weiter gefördert werden können. Er bedürfe mittel- und langfristig noch auf viele Jahre der fachlichen Betreuung, Begleitung und Förderung. Da es schwierig sei, für den Jugendlichen eine geeignete Einrichtung zu finden, habe man selbst danach gesucht und schlage den Kinder- und Jugendhilfe-Verbund e.V. in Fockbeck vor. Eine Rückführung in den elterlichen Haushalt sei nicht möglich. Diese hätten der multiplen Problemstellungen in der Vergangenheit nicht gerecht werden können. Vor mehreren Wochen hätten sie sich getrennt. Unter dem 30. April 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, für eine weitere Hilfegewährung im Kinder- und Jugendhilfeverband Fockbeck sei er nicht zuständig. Er wiederholte die Ausführungen vom 10. März 2007 und leitete unter Berufung auf § 14 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) den Schriftsatz vom 13. April 2007, den er als Antrag bezeichnete, weiter. 10 Die Beklagte wiederholte in dem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 ihre Ausführungen vom 16. April 2007 zur fehlenden Zuständigkeit. Der Kläger verwies unter dem 5. Juni 2007 erneut auf § 14 SGB IX. Telefonisch erklärte die Beklagte am 12. Juni 2007 u.a., dass 11 der C. nicht befugt sei, einen Hilfeantrag zu stellen. Es liege also kein Leis-tungsantrag vor, der gemäß § 14 SGB IX durch den Kläger weitergeleitet worden sei. Der Kläger erklärte sich darauf bereit, zunächst weiter Hilfe zu gewähren und diese Hil-fe in den Erstattungsantrag mit einzubeziehen. Am 4. Juli 2007 teilte die Jugendhilfeeinrichtung Fockbeck mit, dass T. wegen einer dortigen akuten Krisensituation nicht aufgenommen werden könne. 12 T. wechselte nach Recherchen des Klägers zu anderen geeigneten Einrichtungen am 6. Juli 2007 in das Jugendhilfezentrum B. in I3. . Unter dem 18. Dezember 2007 teilte diese seelisch behinderte Jugendliche und Erwachsene betreuende Einrichtung dem Kläger mit, dass T. bei ihnen mit seiner geistigen Behinderung nicht richtig untergebracht sei. Es frage sich, warum der C. das Wissen um die geistige Behinderung vorenthalten habe. Der Wechsel in eine geeignetere Einrichtung sei dringend erforderlich. Im September 2007 gab es Überlegungen, T. künftig in der Werkstufe der Förderschule mit Schwerpunkt Förderung der geistigen Entwicklung zu beschulen, da er in der berufsfördernden Maßnahme, in der er sich befand, deutlich überfordert schien. Dr. G. führte im Dezember 2007 aus, schon 1999 habe T.s IQ 60 betragen, die Diagnostik habe eine ausgeprägte geistige Behinderung ergeben. Er sei damals in einer Schule für Erziehungshilfe deutlich überfordert gewesen. Die Diagnostik des schulpsychologischen Dienstes habe 2006 eine Überforderung an der Schule für Lernbehinderte gesehen. Bei der Vorstellung am 22. November 2007 sei deutlich geworden, dass T. vielfach Anforderungen gar nicht adäquat verstehen könne. Es ergebe sich das konstante Bild einer geistigen Behinderung mit massiven sozialen Anpassungsstörungen und starkem Aggressionspotential. Er sei in der Regelgruppe der Jugendhilfe absolut inadäquat untergebracht. 13 Unter dem 29. November 2007 erkannte das Versorgungsamt Köln einen GdB von 70 an. Dr. G. sprach im Dezember 2007 von einer geistigen Behinderung mit massiven sozialen Anpassungsstörungen und schwer zu steuernden aggressiven Impulssteuerungsschwächen (s. Basisbogen Hilfeplanung f. 31. August 2010 bis 31. August 2012, Beiakte 4). 14 Unter dem 28. Januar 2008 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung erneut unter Hinweis auf die geistige Behinderung T.s ab. Der Kläger vertrat dagegen gestützt auf einen Herrn Dr. T2. die Auffassung, T. leide unter einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F 92). Zusätzlich bestehe eine ausgeprägte Lernbehinderung als Folge dieser seelischen Störung und einer leichten Intelligenzminderung. 15 Am 19. Februar 2008 wurde T. aufgrund einer Krisenintervention in den S2. M. C2. , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, geschlossen untergebracht. Er war gegenüber einer Mitarbeiterin sexuell übergriffig geworden (Abschlussbericht der Einrichtung vom 8. April 2008, Beiakte 1, 2. Teil). Aufnahmediagnose des Chefarztes Dr. K. u.a. war "Leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (F 70.1). Der HAWIK-III vom 13. März 2008 ergab einen IQ von 64. Es hieß in dem Klinikbericht: " Eine feste und überschaubare Tagesstruktur sowie klare Regeln seien für T. unbedingt notwendig. Es seien im weiteren Verlauf keine sexuellen Auffälligkeiten von klinischer Relevanz beobachtet worden. Ein sexueller Übergriff durch einen Jugendlichen 2004 sei heilpädagogisch bearbeitet worden. Aufgrund der kognitiven Einschränkung sei die Einsichtsfähigkeit eingeschränkt. Konsequenzen eigener Handlungen seien für ihn nicht überschaubar. Somit sei es ihm nicht möglich, soziale Situationen sicher einzuschätzen. Seine Ziele im Stationsalltag bestünden größtenteils aus der Befriedigung seiner aktuellen Wünsche (z.B. Essen, Spielen). Die geistige Behinderung T.s liege eindeutig im Vordergrund. Er benötige aus fachärztlicher Sicht stationäre Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG. Perspektivisch sei eine Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen anzustreben. 16 Am 11. April 2008 endete die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Der Kläger übersandte den Kostenübernahmeantrag der Klinik mit der Bitte um Übernahme gemäß § 14 SGB IX an die Beklagte. Er führte erneut entgegen der gerade dargestellten Stellungnahme der S2. M. C2. aus, bei T. stünden die psychischen Verhaltensauffälligkeiten im Vordergrund. 17 Anschließend (ab 1. Mai 2008) sollte er Aufnahme in die Einrichtung der Evangelischen Stiftung I4. N1. finden. Unter dem 9. April 2008 hatte der Kläger die Beklagte bereits aufgefordert, die Kostenzusage für die Einrichtung gemäß § 14 SGB IX in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten. Im Mai 2008 teilte die Einrichtung dem Kläger mit, T. könne nicht in die Wohngruppe K1 in N1. aufgenommen werden. Stattdessen blieb T. zunächst weiter in den S2. M. C2. . Im Abschlussbericht vom 16. September 2008 werden u.a. die Angaben des Zwischenberichts wiederholt. Als Aufnahme/Behandlungsdiagnose wird "Leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (F 70.1) benannt. Wiederholt wird auf die drei Intelligenztests von 1999, 2006 und 2008 mit Gesamt-IQ-Werten von 60, 66 bzw. 64 verwiesen. Unter "Verlauf" heißt es u.a.: "Klinisch steht die leichte Intelligenzminderung T.s im Vordergrund. Eine klare und überschaubare Tagesstruktur und die durchgängige Betreuung und Anleitung sind für einen weiterhin erfolgreichen Verlauf unerlässlich. Regeln und Konsequenzen bei Nichteinhaltung derselben müssen T. von vornherein deutlich gemacht werden. Bei dem Versuch, den Patienten auf einer offenen Gruppe zu behandeln, seien erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten. T. sei mit der erforderlichen Selbständigkeit und Absprachefähigkeit überfordert gewesen. Er habe sich nur schwer von Mitpatienten abgrenzen können und sich nicht ausreichend steuern lassen. Auch ein Beurlaubungsversuch zur Mutter habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. T. bedürfe der engmaschigen Führung, einer klar vorgegebenen Tagesstruktur und intensiver Betreuung in einer kleinen Gruppe durch qualifiziertes Fachpersonal. Durch intensiven Kontakt im stationären Setting könne Eskalationen vorgebeugt werden. Sofern dieser gegeben sei, verhalte T. sich freundlich und ruhig und zeige sich absprachefähig. (Beiakte 4) 18 Am 1. September 2008 wurde er in eine Außenwohngruppe der I5. GmbH aufgenommen. T. befand sich weiter in ambulanter Behandlung der S2. M. C2. , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters. Bis zum 16. September 2009 erteilte der Kläger der Einrichtung keine Kostenzusage, sondern forderte sie auf, gegen die Beklagte Klage zu erheben. Unter dem 16. September 2009 bewilligte der Kläger Eingliederungshilfe rückwirkend ab dem 1. September 2008. 19 Am 5. November 2009 wurde Herr T3. D. zum Betreuer des volljährig gewordenen T. I. bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. 20 Im ärztlichen Bericht der Ärzte der S2. M. C2. vom 13. Januar 2010 sind als Diagnosen "F 70.1 Leichte Intelligenzminderung: Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert G sowie F 92.8 Sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen G" genannt. Es hieß, T. sei zeitweise besser führbar gewesen und habe sich besser begrenzen lassen. Am 8. Januar 2010 sei es jedoch zu einer erneuten Notfallvorstellung von T. gekommen. Er habe seine Medikation verweigert, sei nicht mehr compliant gewesen und es sei im Heim zu vermehrten Konflikten gekommen, da er sich immer wieder auf seine Volljährigkeit berufe und sich völlig verweigere. Mit einem Betreuer sei es zu einem körperlichen Konflikt gekommen, so dass sein Verbleib in der Einrichtung fraglich sei. Man habe eine Medikamentenumstellung empfohlen. 21 Der Hilfeplanung von Juli 2010 zufolge lebt T. in einem Wohnhaus mit zwei Frauen und drei Männern mit geistiger Behinderung zusammen. Er hat dort ein Einzelzimmer. Die Konzeption des Wohnhauses sieht eine sehr offene pädagogische Begleitung vor. Auf den umfassenden, auch das aggressive Verhalten T. I.s betreffenden Bericht, Beiakte 4, wird Bezug genommen. Darin heißt es u.a., dass der offene Rahmen grundsätzlich für Herrn I. für geeignet gehalten wurde, da er motorische und kognitive Fähigkeiten besitze, unter Anleitungen Tätigkeiten der Alltagspraxis zu erlernen, vorhandene Kompetenzen auszubauen und ein höchst mögliches Maß an Selbstbestimmung zu leben. Dabei stehe sich Herr H. derzeit jedoch mit seinem Sozialverhalten deutlich im Weg. Es zeige sich täglich und zunehmend, dass ihm offensichtlich die strukturellen Vorgaben nicht ausreichten. Bei Herrn H. seien die sonst nach einer Eingewöhnungsphase zu erwartenden Fortschritte nur unzureichend eingetreten. In einem kleinschrittigen Prozess müssten Absprachen getroffen und deren Einhaltung permanent kontrolliert werden, um eine grundsätzliche Alltagsbewältigung überhaupt zu gewährleisten. Spitze sich die Situation zu, sei nicht auszuschließen, dass ein Wechsel in eine Wohnform erfolgen müsse, die einen deutlich strukturierteren Tagesablauf und eine engmaschigere Begleitung biete. 22 Ab 1. April 2011 war T. in der Werkstatt für behinderte Menschen in C2. beschäftigt und zwar im Eingangsverfahren. Aufgrund stark herausfordernder Verhaltensweisen wurde der Platz zum 18. April 2011 bereits wieder gekündigt. Seitens der Werkstatt hieß es, aufgrund von Fremdgefährdung sei die WfB zur Zeit nicht die richtige Maßnahme. Ab dem 2. Mai 2011 besucht T. I. wieder die Montagewerkstatt des Förderbereichs der I5. GmbH. 23 Der Kläger hat bereits am 20. Dezember 2010 Klage erhoben. 24 Zur Begründung seiner auf § 104 SGB X i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII bzw. § 35a SGB VIII gestützten Erstattungsklage wiederholt der Kläger die Behauptung, T. sei lernbehindert und seelisch behindert. Er verweist u.a. darauf, dass die Intelligenzdiagnostik 2003 einen Gesamt-IQ von 75 ergeben habe. Die stationäre Unterbringung beruhe auf der wesentlichen seelischen Behinderung T.s infolge der schwierigen Familienverhältnisse und der Überforderung seiner Eltern. Diese seien offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Verhaltensauffälligkeiten des Hilfeempfängers mit adäquaten Mitteln zu begegnen. Eine Rückführung in den elterlichen Haushalt sei nicht möglich. Bei dem Bruder, der ebenfalls in einer Einrichtung lebe, sei keine Lernbehinderung/geistige Behinderung nachgewiesen. Daraus folge, dass die Heimunterbringung nicht durch die Lernbehinderung des Hilfeempfängers verursacht worden sei. Das gelte selbst dann, wenn man von einer geistigen Behinderung T.s ausgehe. Er habe einen Hilfeanspruch nach § 35 a SGB VIII. 25 Der Kläger beantragt, 26 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten, die ihm in der Zeit vom 22. März 2006 bis 20. Februar 2008 und vom 11. April 2008 bis 30. November 2010 im Hilfefall T. I. , geb. am 00.00.0000 , in Höhe von 276.979,49 EUR während dessen Aufenthalten im Jugendhilfezentrum C. , im Jugendhilfezentrum B. , in der LVR-Klinik C2. und der AWG I5. entstanden sind, zu erstatten und an ihn Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie trägt erneut vor, dass T. nach durchgängiger jahrelanger Intelligenzdiagnostik geistig behindert ist und nach dem Vorrang-/Nachrangprinzip des § 10 Abs. 4 SGB VIII ein Vorrang der Sozialhilfe bestehe, wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Menschen nach dem SGB XII gewährt werden müssten. Das sei bei T. der Fall, was insbesondere aus dem Zwischenbericht der S2. M. C2. folge, in dem es u.a. heiße: "Die geistige Behinderung T.s liegt eindeutig im Vordergrund." 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die Klage ist zulässig. 33 Zulässig ist insbesondere trotz Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Übergang zu einem Feststellungsantrag, da dies vorliegend als einer Leistungsklage gleichwertig anzusehen ist. Die Beklagte ist eine Person des öffentlichen Rechts, so dass regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch ohne vollstreckungsfähigen Titel Folge leisten wird. Die Auseinandersetzungen betrafen bisher nur die Existenz des Anspruchs dem Grunde nach, so dass eine Auseinandersetzung über die Höhe des Anspruchs nicht zu erwarten ist. 34 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; dass., Urteil vom 5. Dezember 2000, - 11 C 6/00 -, NVwZ 2001, S. 564; Urteil v. 11. Juli 2000, - 7 C 3/00 -, NVwZ 2000, S. 1411; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2001 - 12 A 4625/99 -. 36 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 37 Der Kläger hat gegen die Beklagte als Jugendhilfeträgerin keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen von 276.979,49 EUR im Hilfefall T. I. sowie Zahlung von Prozesszinsen. 38 Der Anspruch folgt nicht, was vorliegend allein in Betracht kommt, aus § 104 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. 39 T. I. hatte zwar im streitigen Zeitraum einen Anspruch gegen den Kläger auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) durch Übernahme der in den jeweiligen Einrichtungen anfallenden Kosten wegen seiner geistigen Behinderung. Er hatte aber keinen vorrangigen Anspruch auf diese Hilfe gegen die Beklagte. 40 Dass T. aufgrund seines Behinderungsbildes durchgängig der engmaschigen Betreuung in Einrichtungen bedurfte, wird auch von dem Kläger nicht bestritten. 41 Dieser Bedarf beruhte nach Überzeugung der Kammer, die diese aus den gesamten im Tatbestand wiedergegebenen Gutachten und Stellungnahmen gewonnen hat, eindeutig auf der geistigen Behinderung des T. I. . Einen IQ unter 70 bzw. eine geistige Behinderung stellten 1999 Herr G. , 2002 die Sonderschullehrerinnen, ebenso 2002 im September der Schularzt Dr. L1. -E. , im Januar 2006 Dr. X. , im Dezember 2006 der Diplom-Psychologe H. , im November 2007 erneut Herr G. , im März und September 2008 Chefarzt Dr.K. der S2. M. C2. und bestätigend im Januar 2010 erneut die Ärzte der S2. M. C2. fest. Das Jugendhilfezentrum B. teilte im Dezember 2007 mit, T. sei mit seiner geistigen Behinderung in ihrer seelisch behinderte Jugendliche und Erwachsene betreuenden Einrichtung nicht richtig untergebracht. T. I. lebt inzwischen in einem Wohnhaus mit fünf anderen geistig behinderten Menschen zusammen. Er konnte den Schulabschluss an der Sonderschule für Lernbehinderte nicht erlangen. Mehr als eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte wird von ihm künftig von allen mit ihm befassten Fachkräften nicht erwartet. Auf die Angaben im Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wie der Kläger dennoch immer wieder nur von einer Lernbehinderung des T. I. sprechen kann, erschließt sich dem Gericht nicht. 42 Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Gutachten vom 5. März 2003 diese bloße Lernbehinderung unterstellt, also mit der Klage jeglichen Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung gegen sich bestreitet, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Kläger - wäre er selbst tatsächlich von dieser Argumentation ausgegangen - vor dem Sozialgericht auf Erstattung geklagt hätte. Hätte T. nämlich gar keinen Hilfeanspruch gegen ihn gehabt, hätte der Kläger - wie er aus der Vielzahl von Erstattungsstreitigkeiten der Vergangenheit wusste - einen Erstattungsanspruch überhaupt nicht auf § 104 SGB X, sondern nur auf § 102 SGB X stützen können und die Klage wäre gemäß § 114 SGB X vor dem Sozialgericht zu erheben gewesen. 43 T. hatte jedenfalls keinen vorrangigen Leistungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 27, 34 oder § 35 a i.V.m. §§ 53 ff SGB XII bzw. ab Volljährigkeit aus § 41 gegebenenfalls i.V.m. 35 a SGB VIII und §§ 53 ff. SGB XII, so dass der gegen sie gerichtete Erstattungsanspruch auf alle Fälle daran scheitert. 44 Dies gilt ungeachtet der Frage, ob T. im streitigen Zeitraum seelisch behindert war. Dazu macht der Kläger selbst keine klare Aussage. Mal spricht er von einem Hilfeanspruch aus §§ 27, 34 SGB VIII, mal einem solchen nach § 35 a SBG VIII. Konkrete Angaben zu dem behaupteten jugendhilferechtlichen Anspruch ab Eintritt der Volljährigkeit T.s am 1. November 2009 macht der Kläger ebenfalls nicht. 45 Selbst wenn T. auch gegen die Beklagte im streitigen Zeitraum einen Anspruch aus einer der o.a. kinder- und jugendhilferechtlichen Anspruchsgrundlagen auf Übernahme der Einrichtungskosten gehabt hätte, wäre der Anspruch nicht gegenüber dem Anspruch gegen den Kläger - bzw. gegenüber dem Sozialhilfeanspruch - vorrangig gewesen. 46 Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1SGB VIII gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dieses Rangverhältnis gilt jedoch nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII speziell für junge Menschen, die körperlich oder - wie der Kläger - geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese gehen den Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vielmehr ausnahmsweise vor, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies gilt auch, wenn für einen körperlich und/oder geistig behinderten Menschen sowohl Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als auch etwa wegen des erzieherischen Bedarfs Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII in Frage kommen. Durch die Formulierung der "Leistungen nach diesem Gesetz" sollen nämlich alle kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen nachrangig gegenüber Eingliederungshilfen des SGB XII für junge Menschen sein. 47 Vgl.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 - S. 20 m.w.N. u.a. auf LSG, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610, JURIS. 48 Für die Abgrenzung zwischen § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es allein auf die Art der mit einer Jugendhilfemaßnahme konkurrierenden Sozialhilfeleistung an, der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers ist auf die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen beschränkt. 49 Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nach alledem nur, wenn und soweit auf eine Hilfeleistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII müssen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII sind daher auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. 50 Vgl.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011, S. 21, m.w.H. u.a. auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, JURIS. 51 Diese Voraussetzungen des Vorrangs der Sozialhilfe wären jedenfalls erfüllt, wenn T. zugleich einen Hilfeanspruch gegen die Beklagte nach den Regelungen des SGB VIII gehabt hätte. 52 Denn T. hat die Hilfe in den Einrichtungen auch wegen seiner geistigen Behinderung erhalten. Sie beruhte dagegen nicht allein auf einem Erziehungsausfall seiner Eltern. Diese sind ausweislich des Tatbestandes nicht mit ihrer Erziehungsleistung ausgefallen, vielmehr waren sie mit der Erziehung T.s überfordert. 53 Gemäß den gutachterlichen Feststellungen stand im streitigen Fall sogar jeweils die geistige Behinderung bei dem Hilfebedarf T.s im Vordergrund. Auf die Aussage in den Stellungnahmen der S2. M. C2. , in denen T. sich viele Monate aufhielt, (Bl. 9 des Tatbestands), wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 54 Sollte wegen der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen, mit denen die Zuständigkeiten zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe auch im Fall von Hilfen zugunsten von Menschen mit geistigen Behinderungen aufgeteilt werden, vgl. § 97 Abs. 2 SGB XII, § 2 lit. a) des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Nr. 1 a) der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (AV-SGB XII NRW), die Zuständigkeit auf den örtlichen Sozialhilfeträger entfallen, weil entgegen der vorstehenden Bewertung die Hilfe in der Einrichtung nicht überwiegend wegen der geistigen Behinderung, sondern überwiegend aus anderen Gründen notwendig gewesen wäre, könnte dies dennoch der Erstattungsklage gegen die Beklagte, also die Jugendhilfeträgerin, nicht zum Erfolg verhelfen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).