Urteil
21 K 8413/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0706.21K8413.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der für die Zeit vom 01. August 2004 bis zum 05. Juli 2005 im Melderegister der Beklagten mit Nebenwohnung unter der Anschrift T. Ring 00, 00000 Köln und mit Hauptwohnung für die Anschrift Q. 0000, 00000 N. verzeichnete und in dieser Zeit noch ledige Kläger gab mit seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 22. Februar 2006 an, dass er zwischen dem 01. Januar 2005 bis zum 07. Juli 2005 eine Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr bewohnt habe und sich in dieser Zeit jedes Wochenende und danach ständig in seiner Kölner Wohnung aufgehalten habe. Im Jahr 2005 habe er sich dementsprechend überwiegend in der Kölner Wohnung aufgehalten, die somit keine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gewesen sei. 3 Die Beklagte forderte den Kläger, der in seiner Zweitwohnungssteuererklärung keine Angaben zu den erfragten Besteuerungsgrundlagen gemacht hatte, unter dem 12. März 2007 nochmals zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung auf. Der Kläger erhob hiergegen "Einspruch" und verwies auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20. März 2002 - 2 L 136/00 -. 4 Durch Zweitwohnungssteuerbescheid vom 26. November 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Zweitwohnungssteuer für die Nebenwohnung T. Ring 00, 00000 Köln in Höhe von 330,00 Euro fest. Als Besteuerungszeitraum ist die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ausgewiesen. Der ermittelte Steuerbetrag beruht auf einer Schätzung der Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage. 5 Der Kläger hat am 15. Dezember 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er habe im streitigen Veranlagungszeitraum in seiner Eigenschaft als Berufssoldat einen Lehrgang in N. besucht und dort in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt, in der ihm ein etwa 10 m2 großes Zimmer zur Verfügung gestanden habe, das mit einem Bett, einem Tisch, einem Stuhl, einem Spind und einem Waschbecken ausgestattet gewesen sei. Toilette und Dusche hätten sich zur gemeinsamen Nutzung auf dem Flur befunden. Unter der Woche habe er sich in der Kaserne aufgehalten, die Wochenenden und die übrige dienstfreie Zeit habe er in Köln verbracht. Unter diesen Umständen habe er neben seiner Wohnung in Köln keine weitere Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung unterhalten. Die Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer besteuere die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende Einkommensverwendung für die Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung. Eine Wohnung sei nur dann Gegenstand der Zweitwohnungssteuer, wenn der Inhaber daneben über eine Hauptwohnung verfügt, die Zweitwohnung bestimmte tatsächliche Anforderungen erfüllt und sie der persönlichen Lebensführung dient. Erforderlich sei eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit. Personen, die allein aufgrund melderechtlicher Gegebenheiten gehalten sind, Gemeinschaftsunterkünfte, in denen eine private Lebensführung nur eingeschränkt möglich ist, als Hauptwohnung mitzuteilen, trieben mit dem Innehaben einer privaten Wohnung keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. 6 Nachdem der Kläger im Verlaufe des Klageverfahrens durch Vorlage der Kopie des über seine Kölner Wohnung abgeschlossenen Mietvertrages belegt hatte, dass sich die monatliche Grundmiete auf 715,00 Euro beläuft, setzte die Beklagte von der mit Bescheid vom 26. November 2009 erhobenen Zweitwohnungssteuer durch Bescheid vom 19. August 2010 120,00 Euro ab. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstrit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. August 2010 aufzuheben. 9 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 14 Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. August 2010 ist nicht rechtswidrig und unterliegt deshalb nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 17. Dezember 2004 (Amtsblatt der Stadt Köln 2004, 1021), in der Fassung der rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der 1., 3. und 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Amtsblatt der Stadt Köln 2005, 730, 2009, 247 und 2009, 1279) i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. 17 Die Voraussetzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für den hier streitbefangenen Zeitraum liegen vor. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum eine Zweitwohnung im Stadtgebiet von Köln inne, § 1 ZwStS. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS, die (u.a.) dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW - dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfäli-schen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Wohnung im Sinne der Satzung ist nach § 2 Abs. 3 ZwStS jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. In der Person des Klägers waren für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, für die er zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, diese die Steuerpflicht auslösenden Voraussetzungen erfüllt. 18 Der Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer steht nicht entgegen, dass die Geltung der Vorschriften, aufgrund derer eine Wohnung als "steuerpflichtige" Zweitwoh-nung zu qualifizieren ist, im Falle der Kölner Wohnung des Klägers ausgeschlossen wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der eine solche Rechtsfolge anordnenden Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 ZwStS liegen - das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt - nicht vor. Die in diesen Vorschriften enthaltene Aufzählung der Ausnahmefälle, in denen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ausscheidet, ist abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften verbietet sich, weil der vorliegende Sachverhalt nicht in einer Weise mit den vom Satzungsgeber geregelten Ausnahmefällen vergleichbar ist, dass vom Vorliegen einer planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden müsste. 19 Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in seiner hier vorrangig in den Blick zu nehmenden Ausprägung als Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit gebietet es nicht, die vorliegende Fallkonstellation in den Kreis der Tatbestände einzubeziehen, für die von der Erhebung von Zweitwohnungssteuer abzusehen ist. (Auf das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil er im streitbefangenen Besteuerungszeitraum noch nicht verheiratet war.) 20 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Normgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. 21 ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. etwa Beschluss vom 04. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1. 22 Nach diesem Maßstab gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz auf dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 5 und 6 ZwStS nicht, für Sachverhalte der beim Kläger vorliegenden Art ebenfalls eine Ausnahme von der Erhebung von Zweitwohnungssteuer vorzusehen. Denn der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von denjenigen Fallkonstellationen, die von § 2 Abs. 5 und 6 ZwStS erfasst werden. Was den Tatbestand des § 2 Abs. 5 ZwStS anbetrifft, ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die dort geregelten Ausnahmen, bei denen andere Zwecke als das Wohnen, nämlich vor allem sozialpädagogische und therapeutische Zwecke für die Nutzung einer Unterkunft, im Vordergrund stehen, mit der Situation des Klägers als abkommandierter bzw. abgeordneter Berufssoldat vergleichbar sein könnten. Hinsichtlich des von § 2 Abs. 6 ZwStS geregelten Tatbestandes besteht ein wesentlicher Unterschied zum Fall des Klägers darin, dass dieser Ausnahmetatbestand darauf abzielt zu vermeiden, dass die - wie hier - an melderechtliche Gegebenheiten anknüpfende Pflicht zur Entrichtung von Zweitwohnungssteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. 23 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316. 24 In einer vergleichbaren Lage befand sich der Kläger schon deshalb nicht, weil für ihn als im streitbefangenen Besteuerungszeitraum (noch) Lediger nicht die melderechtlichen Folgen eintraten, die sich für einen verheirateten Berufstätigen ergeben, wenn er wegen der räumlichen Entfernung zwischen Familienwohnung und Arbeitsstelle eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhält und vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW -). Ungeachtet dessen konnte der Kläger in dem hier behandelten Zeitraum angesichts seines Familienstandes den Schutz des besonderen Diskriminierungsverbots des Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanspruchen. Für die Entscheidung des Klägers, während der begrenzten Dauer seiner Abkommandierung bzw. Abordnung nach N. die Kölner Wohnung, in der seine Lebensgefährtin weiterhin wohnte, beizubehalten und nicht etwa zum Zwecke der Vermeidung der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer aufzugeben, mögen gute und ohne weiteres nachvollziehbare Gründe gesprochen haben; eine Verpflichtung in Fällen dieser Art eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen, besteht aus Rechtsgründen indessen nicht. 25 Gegenüber dem angefochtenen Bescheid kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich im Kalenderjahr 2005 insgesamt überwiegend in seiner Kölner Nebenwohnung aufgehalten, weil er die Wochenenden, die übrigen dienstfreien Zeiten und die gesamte Zeit ab dem 12. Juli 2005 bis zum Jahresende in der Kölner Wohnung verbracht habe. Dieser Einwand wäre dann erheblich, wenn sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergäbe, dass die Kölner Wohnung als Hauptwohnung zu qualifizieren ist, vgl. § 2a Satz 1 ZwStS. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ausgeschlossen ist, wenn nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = Juris Rn. 18 ff. . 27 Die Kölner Wohnung des Klägers war im hier streitigen Veranlagungszeitraum jedoch nicht die seine Hauptwohnung. Nach § 2a Satz 1 ZwStS ist Hauptwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung dokumentiert wird. Dabei verweist § 2a Satz 1 ZwStS in seinem Klammerzusatz ausdrücklich auf § 16 MG NRW und § 12 MRRG. Somit indiziert schon die bis zum 05. Juli 2005 währende melderechtliche Erfassung der Unterkunft des Klägers in N. als seine Hauptwohnung, dass die Kölner Wohnung nicht seine Hauptwohnung gewesen ist. Denn es ist ausgeschlossen, dass mehrere Wohnungen gleichzeitig Hauptwohnung einer Person sein können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG, § 16 Abs. 1 MG NRW, vgl. auch § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Meldegesetz - NMG -, der der Meldung des Klägers mit Hauptwohnung in N. zugrunde gelegen hat). Die im streitbefangenen Zeitraum hinsichtlich der Person des Klägers bestehenden melderechtlichen Verhältnisse - Meldung des Klägers mit Hauptwohnung in N. und mit Nebenwohnung in Köln - waren nicht unrichtig. Denn der Kläger hat in dieser Zeit vorwiegend seine Wohnung im N. benutzt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 8 Abs. 2 Satz 1 NMG, § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW). Diese rein quantitativ vorzunehmende Einordnung, 28 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 3 = Juris Rn. 15, 29 ist jedenfalls in der hier gegebenen Situation entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitraum eines Kalenderjahres (hier des Jahres 2005) zu beziehen. Das ergibt sich aus folgender Erwägung: Verfügt ein Einwohner über mehrere Wohnungen, ist zur Bestimmung der Hauptwohnung prognostisch abzuschätzen, welche der mehreren Wohnungen er voraussichtlich vorwiegend nutzen wird. Maßgebend ist eine Einschätzung des zukünftigen Verhaltens des Einwohners, 30 BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 3 = Juris Rn. 13. 31 Im Falle des Klägers gewinnt bei dieser Einschätzung der Umstand maßgebende Bedeutung, dass seine Wohnungsnahme in N. durch eine von vorne herein zeitlich begrenzte (rund zweijährige) Abordnung bzw. Abkommandierung zu Aus- bzw. Fortbildungszwecken veranlasst war und dass nach Ablauf dieses Zeitraums eine Aufgabe der Wohnung in N. abzusehen war. In Fällen dieser Art, in denen die Benutzung einer weiteren Wohnung von vorne herein für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigt ist, bildet dieser Zeitraum den maßgebenden Bezugsrahmen für die anzustellende Prognose der Benutzungsgewohnheiten des Einwohners. Es besteht dann kein Anlass, ohne Rücksicht auf die zu erwartende Beschränkung der Nutzungsdauer der weiteren Wohnung auf "volle" Kalenderjahre abzuheben. Daraus folgt, dass vorliegend nicht das Verhältnis des zeitlichen Umfangs der Nutzung der Wohnungen in N. und in Köln durch den Kläger bezogen auf das (gesamte) Kalenderjahr 2005 entscheidend ist. Viel-mehr stellte die - absehbare - Aufgabe der Wohnung in N. eine Zäsur dar, mit der ein neuer für die Beurteilung der melderechtlichen Verhältnisse des Klägers maßgebender Zeitabschnitt begonnen hatte. 32 Die im streitbefangenen Besteuerungszeitraum hinsichtlich der Person des Klägers bestehenden melderechtlichen Verhältnisse waren auch sonst nicht unrichtig. Dass es sich bei dem ihm zur Verfügung stehenden Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr um eine Wohnung im Sinne des Melderechts gehandelt hat, ergibt sich aus § 11 Abs. 5 Satz 1 MRRG und den wortgleichen Bestimmungen des § 7 Satz 1 NMG und des § 15 Satz 1 MG NRW. Danach ist es ohne Belang, dass das vom Kläger benutzte Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft nicht über eine Kochgelegenheit und eigene sanitäre Einrichtungen verfügte. Ebenso wenig wäre es ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger erfolgten Festsetzung von Zweitwohnungssteuer, wenn ihm die rechtliche Verfügungsbefugnis an dem von ihm benutzten Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft nicht zugestanden haben sollte. Denn nach § 2a Satz 2 ZwStS kommt es auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis nicht an. Diese Satzungsbestimmung steht mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere setzt die Erhebung von Zweitwohnungssteuer als eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung nicht voraus. 33 BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, NVwZ 2010, 1022 = Juris, Rn. 41 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, a.a.O. = Juris, Rn. 16; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = Juris, Rn. 22. 34 Nach dieser Rechtsprechung wäre es für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer ebenso unerheblich, falls der Kläger für die Nutzung der als Hauptwohnung gemeldeten Unterkunft keinen finanziellen Aufwand hat betreiben müssen. Denn auch in diesem Falle ist es gerechtfertigt vom Vorliegen eines mit der Haltung der Nebenwohnung betriebenen besonderen Aufwandes, der der Besteuerung unterworfen werden kann, auszugehen. Unterstellt man, dass der Aufwand für die als Hauptwohnung gemeldete Unterkunft des Klägers allein von seinem Dienstherrn getragen worden ist, läge dies nicht anders als die in der oben genannten Rechtsprechung behandelten Fälle der mit Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung und mit Nebenwohnung am Studienort gemeldeten Studenten, deren Aufwand für die Erstwohnung ausschließlich (in Form von Naturalunterhalt) durch ihre Eltern getragen wird. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Denn der Kläger hatte die im Veranlagungsverfahren geschuldete Mitwirkung insofern nicht geleistet, als er keine Angaben zu der für die Bemessung der erhobenen Steuer maßgebenden Nettokaltmiete und zur Anzahl der Bewohner der Zweitwohnung gemacht hatte. Die Beklagte hat durch die Änderung des angefochtenen Bescheids, die zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, die aus den im Verlaufe des Klageverfahrens nachgeholten Angaben des Klägers notwendig sich ergebenden Folgerungen für die Ermittlung der Höhe des festgesetzten Steuerbetrages gezogen. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 37 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.