Urteil
17 K 6230/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0705.17K6230.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 verpflichtet, die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 verpflichtet, die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Klägerin zu 1) war als Rundfunkteilnehmerin mit der Teilnehmernummer 000 000 000 bei dem Beklagten gemeldet. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.01.2010 war sie von der Rundfunkgebühr befreit. Am 27.12.2009 stellte sie einen weiteren Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung. Sie fügte diesem Antrag wiederum den Bewilligungsbescheid der ARGE für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2010 bei. Der Beklagte forderte die Klägerin zu 1) daraufhin auf, einen aktuellen Bewilligungsbescheid vorzulegen. Nachdem dies nicht erfolgte, lehnte er die Befreiung mit Bescheid vom 26.04.2010 ab. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) am 27.05.2010 Widerspruch ein. Am 04.06.2010 erging ein Gebührenbescheid, der die Rundfunkgebühr für die Monate Februar bis April 2010 auf 53,94 EUR zuzüglich 5 EUR Säumniszuschlag festsetzte. Am 14.06.2010 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) erneut auf, innerhalb von vier Wochen Bewilligungsbescheide ab dem 01.02.2010 vorzulegen. Am 30.06.2010 übersandte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin zu 1) dem Beklagten daraufhin den Berechnungsbogen zu dem bereits abgelaufenen Bewilligungsbescheid. Am 19.07.2010 stellte der Kläger zu 2) einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und fügte dem Antrag einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 bei. Mit Bescheid vom 31.08.2010 befreite der Beklagte den Kläger zu 2), der nunmehr als Rundfunkteilnehmer geführt wurde, für den beantragten Zeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010, der den Kläger zu 2) als Rundfunkteilnehmer nennt, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.04.2010 zurück. Ferner erließ er für den Zeitraum von Mai bis Juli 2010 einen an den Kläger zu 2) gerichteten Gebührenbescheid. Die Kläger haben am 07.10.2010 Klage erhoben. Sie begründen diese im Wesentlichen damit, dass ihnen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, da sie nur ALG II ohne Zuschlag bezögen. Der entsprechende Nachweis sei erbracht worden. Im Verlaufe des Klageverfahrens haben die Kläger den ALG-II-Bewilligungsbescheid vom 08.01.2010 für den Zeitraum vom Februar bis Juli 2010 vorgelegt. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 26.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 zu verpflichten, ihnen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist insbesondere der Auffassung, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht möglich sei. Das Nachreichen des Bewilligungsbescheids (erst) im gerichtlichen Verfahren könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die – auch unter Berücksichtigung der Adressierung des Widerspruchsbescheids an den Kläger zu 2) zumindest als Untätigkeitsklage gem. § 75 S. 1 VwGO zulässige - Klage der Klägerin zu 1) ist begründet. Die Klägerin zu 1) hat für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.08.1991 in der Fassung des 9. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30.01.2007 (RGebStV). Gem. § 6 Abs. 1 RGebStV wird auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit, wer zu dem dort genannten Personenkreis zählt und dies gem. § 6 Abs. 2 RGebStV durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids nachweist. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin zu 1) am 27.12.2009 gestellt. Dass diesem Antrag noch kein (aktueller) Bewilligungsbescheid beigefügt war, ist unschädlich. Zum einen lag der den nächstfolgenden Befreiungszeitraum betreffende Bewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Zum andern ist dem Wortlaut des § 6 RGebStV nichts dafür zu entnehmen, dass ein Befreiungsantrag ohne beigefügten Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen unwirksam sein könnte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht § 6 RGebStV die Gewährung der Befreiung einerseits von der Antragstellung (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 5 RGebStV), andererseits von der Beibringung entsprechender Nachweise (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV) abhängig, verhält sich jedoch nicht zu der Frage, wann diese Nachweise vorgelegt werden müssen. Aus den Materialien zur Neufassung des § 6 RGebStV ergibt sich nichts anderes. Soweit es dort heißt, dass „zusammen mit der Antragstellung ... jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen“ sind, vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/6202, S. 42, wird damit ersichtlich auf den angestrebten Regelfall hingewiesen, ohne dass das Nachreichen der Unterlagen schlechthin ausgeschlossen werden sollte. Eine solche Intention des Gesetzgebers hätte jedenfalls im Text des RGebStV keinen Widerhall gefunden. Eine Regelung, die die Wirksamkeit eines Antrags vom gleichzeitigen Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen abhängig machen würde, ließe im Übrigen die nicht seltenen Fälle außer Acht, in denen der materiell berechtigte Antragsteller noch keinen Bescheid beibringen kann, weil dieser von der zuständigen Behörde noch nicht erteilt (oder sogar zu Unrecht abgelehnt) worden ist. Der enge Zusammenhang zwischen Bewilligungsbescheid und Befreiung, den § 6 RGebStV statuiert, sagt allein aus, dass ohne Bescheid keine Befreiung erfolgen kann. Dies zwingt den Antragsteller jedoch nicht zur Vorlage bei Antragstellung. Dem entspricht auch die zutreffende Praxis des Beklagten, einem Antragsteller im Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zum Nachreichen entsprechender Bewilligungsbescheide zu geben und bei deren Vorlage die Befreiung ab Stellung des Antrags zu gewähren. Auch der durch die Umstellung des Befreiungssystems verfolgte Vereinfachungszweck rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zentrales Ziel der Gesetzesreform war es, durch die Umstellung auf ein bescheidgebundenes Befreiungssystem den Rundfunksendern die von ihnen nicht zu leistende umfassende Bedürftigkeitsprüfung zu ersparen, vgl. hierzu Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV, Rn. 2. Dieses Ziel wird jedoch unabhängig von der Frage erreicht, wann der Bescheid vorgelegt wird, da vor Vorlage des Bewilligungsbescheids keine Befreiung ausgesprochen werden kann, eine eigenständige Bedürftigkeitsprüfung also nicht erforderlich ist. Die Möglichkeit des Nachreichens eines Bewilligungsbescheides führt auch nicht zu einer mit dem Charakter eines „Massenverfahrens“ unvereinbaren Mehrbelastung des Beklagten bzw. der von ihm beauftragten GEZ. Die materiell befreiungsberechtigten Personen haben in der Regel großes Interesse an der Erteilung bzw. Verlängerung der Gebührenbefreiung. Denn solange diese nicht ausgesprochen ist, bleibt die fortlaufende Pflicht zur Zahlung der Gebühren zunächst bestehen. Nachlässiges Verhalten wird deshalb die Ausnahme bleiben, denn es wendet sich gegen die Befreiungsberechtigten selbst. Schließen demnach weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 6 RGebStV einen dem Befreiungsantrag nachfolgenden Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen aus, dann ist kein Grund ersichtlich, warum das Nachreichen eines einschlägigen Bescheides (erst) im gerichtlichen Verfahren nicht möglich sein soll. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113, Rn. 217 f. Würde man demgegenüber den Abschluss des Verwaltungsverfahrens als letztmöglichen Zeitpunkt für den Nachweis eines Befreiungsanspruchs ansehen, liefe dies der Sache nach auf eine materiell- rechtliche Präklusion hinaus, die wegen des damit verbundenen Rechtsverlusts einer ausdrücklichen Normierung bedürfte. Mit einer „rückwirkenden“ Befreiung hat diese Auslegung des § 6 RGebStV entgegen der Vorstellung des Beklagten nichts zu tun; die Befreiung wird stets ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 6 Abs. 5 RGebStV) ausgesprochen. Kostenrechtliche Nachteile hat der Beklagte bei einer solchen Betrachtungsweise nicht zu befürchten. Demjenigen, der wegen verzögerter Vorlage von Nachweisen ein Gerichtsverfahren veranlasst, sind im Falle nachfolgender Erledigung durch Klaglosstellung regelmäßig die Kosten aufzuerlegen. Soweit in der Rechtsprechung der früher zuständigen Kammer des Gerichts der Standpunkt vertreten worden ist, dass das Nachreichen eines Bewilligungsbescheides keine Gebührenbefreiung ab Antragstellung rechtfertige, vgl. etwa Urteil vom 02.08.2006 – 26 K 4631/05 –, ähnlich möglicherweise Beschluss des OVG NRW 01.06.2010 – 16 E 137/09 –, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin zu 1) hat inzwischen nachgewiesen, dass sie die weiteren Befreiungsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 RGebStV erfüllt. Nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid vom 08.01.2010 erhielten ihr Ehemann, der Kläger zu 2), und sie in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen nach dem SGB II ohne Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB. Die Befreiung ist für den tenorierten Zeitraum zu gewähren, da ab dem 01.02.2010 keine Befreiung der Klägerin mehr bestand und der nunmehr vorgelegte Bescheid diesen Zeitraum umfasst. Aus Gründen der Klarstellung hebt die Kammer nicht nur den Ablehnungsbescheid, sondern auch den – formal nicht an die Klägerin zu 1) gerichteten – Widerspruchsbescheid auf. Die Klage des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg. Ihm steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu, da er jedenfalls in dem im vorliegenden Verfahren allein in Streit stehenden Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet war und er für diesen Zeitraum auch keinen Befreiungsantrag gestellt hat. Die missverständliche Adressierung des Widerspruchsbescheids verhilft dem Kläger zu 2) nicht zur Klagebefugnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Belastung des Beklagten (auch) mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger zu 2) durch die fehlerhafte Adressierung des Widerspruchsbescheids Anlass zur Erhebung seiner – letztlich unzulässigen – Klage haben konnte.