Urteil
23 K 8691/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0701.23K8691.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 24. November 2009 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 12. September 2009 einen Bauvorbescheid zur Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück O. F. Str. 00 in L. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks O. F. Str. 00, Gemarkung F1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und Flur 00, Flurstücke 000, 000. Seit 1992 betreibt sie auf dem Grundstück einen Einzelhandelsbetrieb mit 620 m² Verkaufsfläche. Das Flurstück 000 bildete mit den benachbarten Flurstücken 000 und 000 früher ein Flurstück unter der Bezeichnung 000. Mit Bescheid vom 4. Mai 1992 wurde anlässlich der Errichtung des Einzelhandelsbetriebes die Aufteilung genehmigt. 3 Das Grundstück lag zunächst im Geltungsbereich des am 22. Mai 1969 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 000 (00 000/00) "L1. -T. -Straße in L. -Q. -F1. ". Dieser setzte für die streitgegenständlichen Flurstücke der Flur 00 und das damals als solches noch nicht bezeichnete Flurstück 000 der Flur 00 auf der Grundlage der BauNVO 1962 ein Gewerbegebiet fest. Für das damals noch nicht bestehende Flurstück 000 der Flur 00 traf er keine Festsetzungen. 4 Mit dem am 2. November 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 00000/00 "O. F. Str. in L. -Q. -F1. " wurde das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 000 teilweise überplant. Für die nördlich der L1. -T. -Str. (und der heutigen D. str.) liegenden Grundstücke der Flur 00 einschließlich des streitgegenständlichen Flurstücks 000 trifft der Bebauungsplan nach der BauNVO 1977 eine Gewerbegebietsfestsetzung. Zudem setzt der Bebauungsplan auf dem Flurstück 000 eine Baugrenze in einem Abstand von ca. 10 m zum heutigen Flurstück 000 (früher 000) fest. Die komplette Fläche des Flurstücks 000, das sich zwischen den Flurstücken 000 und 000 befindet, liegt damit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Für diese Fläche trifft der Bebauungsplan die Festsetzung: Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Südlich der L1. -T. -Str. setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. 5 Für die nördlich an die L1. -T. -Str. angrenzenden Flurstücke 000 und 000 der Flur 00 und für das Flurstück 000 der Flur 00 (sowie für zwei weitere Teilstücke) war ursprünglich eine Festsetzung als Mischgebiet geplant. Damit sollte zwischen dem nördlich der L1. -T. -Str. gelegenen Gewerbegebiet und dem südlich davon gelegenen Allgemeinen Wohngebiet ein "Übergang" geschaffen werden. Mit Verfügung vom 5. Mai 1987 versagte die Bezirksregierung die Genehmigung für die MI-Festsetzungen mit dem Hinweis, den Festsetzungen fehle es an der Erforderlichkeit. Eine Mischgebietsfestsetzung sei auch nicht als "Pufferzone" zwischen Wohn- und Gewerbegebiet geeignet. Durch Beschluss vom 1. Oktober 1987 nahm daraufhin der Rat der Beklagten die nicht genehmigten Teilbereiche aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes heraus. 6 Nach der zugehörigen Begründung war das Ziel des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 unter anderem, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe zu verhindern, deren Errichtung nach dem Bebauungsplan Nr. 000 und der diesem zu Grunde liegenden BauNVO 1962 nicht ausgeschlossen werden könne. Nach Nr. 7a) der textlichen Festsetzungen sind daher gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten, nicht zugelassen. Nach Nr. 7 b) sind von diesem Ausschluss Gartencenter, Baumärkte, KFZ- und KFZ-Zubehör ausgenommen, wenn nachgewiesen wird, dass diese keine städtebaulichen und regionalen sowie landesplanerischen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO haben. 7 Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 trat am 2. November 1987 mit Ausnahme der nicht genehmigten Bereiche in Kraft. 8 Am 19. Dezember 1989 beschloss der Rat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 einzuleiten. Als Begründung der Aufhebung gab der Rat an, der ursprüngliche räumliche Geltungsbereich sei durch die teilweise Überplanung des Gebiets mit dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 vom 2. November 1987 auf ca. 20% reduziert worden. Der verbliebene Teil erstrecke sich auf ein weitestgehend bebautes Wohngebiet und vor allem auf die drei nicht genehmigten Teilbereiche nördlich der L1. -T. -Str. (bzw. der die Verlängerung dieser Straße bildenden M.-----straße ). Dort ermöglichten die Festsetzungen des alten B-Planes die Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Die dadurch zu erwartenden Konflikte zwischen Wohn- und Ge-werbenutzung seien nicht vertretbar. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass sich in den zuvor als Mischgebiet geplanten Teilbereichen großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedelten. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes würde sich die planungs-rechtliche Beurteilung dieser Teilstücke nach § 34 BauGB richten. Dies schließe jedoch die Möglichkeit ein, die Anforderungen an die gesunden Arbeits- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Eine bei Fortbestand der Festsetzungen zu befürchtende Ansiedlung einer gebietsunverträglichen Nutzung sei dann wegen des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen. 9 Während der öffentlichen Auslegung vom 30. Januar bis 9. März 1990 gingen unter anderem auch Bedenken der Klägerin gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes ein. Sie gab der Befürchtung Ausdruck, nach der Aufhebung ein von ihr beabsichtigtes Vorhaben, auf den Flurstücken 000, 000 einen Einzelhandelsbetrieb zu errichten, nicht mehr verwirklichen zu können. Ungeachtet der Bedenken hob die Beklagte mit Beschluss vom 25. September 1990 sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 auf. Der Beschluss wurde am 29. April 1991 öffentlich bekannt gemacht. 10 Bereits am 14. Mai 1990 hatte die Beklagte der Klägerin einen Vorbescheid (AZ: 00/000/00000/0000) zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für ein Geschäftshaus auf den Flurstücken 000, 000 der Flur 00 und 000 der Flur 00 erteilt. Auf dem Flurstück 000 der Flur 00 sollten nach der genehmigten Vorantragsplanung 15 Stellplätze errichtet werden. 11 Nach Erteilung des Vorbescheides änderte die Klägerin ihre Planung derart ab, dass der Baukörper nunmehr in Querlage auf den Flurstücken 000, 000, 000 und einem Teilbereich des Flurstücks 000 errichtet werden sollte. Ferner sollten auf dem Flurstück 000 21 PKW-Stellplätze Platz finden. 19 dieser Stellplätze sollten nach der Planung unmittelbar an der Grenze zum heutigen Flurstück 000 angeordnet werden, welches damals mit einem großflächigen Lager der Klägerin bebaut war. Weil durch das geplante Gebäude und die Stellplätze die auf dem Flurstück 000 festgesetzte Grünfläche überbaut werden sollte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von den Planfestsetzungen. 12 Mit Baugenehmigung vom 24. Juni 1992 (AZ: 00/000/00000/00) genehmigte die Beklagte die Errichtung eines Gebäudes geringer Höhe als großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit 69 oberirdischen Stellplätzen gemäß der geänderten Planung. Mit der Auflage Ziffer 23 der Baugenehmigung wurde der Klägerin aufgebeben, die Außenanlagen gemäß der eingereichten Begrünungspläne zu gestalten. Mit Befreiungsbescheid vom selben Tag (00/000/00000/0000) erteilte die Beklagte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Fläche für Anpflanzungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Das Gebäude und die Stellplatzanlage wurden anschließend gemäß der Baugenehmigung erbaut und werden seither entsprechend genutzt. 13 Am 5. September 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit 800 m² Verkaufsfläche und 1556 m² Geschossfläche auf dem Grundstück O. F. Str. 00. Dabei gab sie an, die bestehende Altfiliale abreißen zu wollen. Das Betriebsgebäude soll nach der Vorantragsplanung auf den Flurstücken 000 der Flur 00 und 000, 000 der Flur 00 errichtet werden. Auf dem Flurstück 000 der Flur 00 - auf der nach dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die Herstellung von 27 Stellplätzen geplant. Dabei sollen diese Stellplätze im Vergleich zu den derzeit noch bestehenden Stellplätzen geringfügig nach Süden an die Grenze zum Flurstück 000 "verschoben" werden. Ferner soll die derzeit vorhandene Bepflanzung des Flurstücks 000 erhalten bleiben. Die Anlieferung der Ware soll im Gebäudeschatten und damit abgeschirmt von der südlich der D.--------straße liegenden Wohnbebauung erfolgen. 14 Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks lässt sich wie folgt beschreiben: 15 Die Grundstücke nördlich und nord-östlich des klägerischen Grundstücks werden gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 gewerblich genutzt. So ist insbesondere das von dem Vorhabengrundstück ca. 50 m entfernt liegende Grundstück U. -I. -Straße 00, Flur 00, Flurstück 000 mit einem großflächigen Baumarkt bebaut. Südlich der D.--------straße dagegen findet sich ausschließlich Wohnnutzung. Auch die Grundstücke westlich des Vorhabengrundstücks sind mit Wohnhäusern bebaut. 16 Die Beklagte stellte die Entscheidung über das Baugesuch zunächst mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 gem. § 15 BauGB zurück, nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 27. November 2008 für das Vorhabengrundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel "O. F. Str./D. str." beschlossen hatte. Ziel des Bebauungsplanes sollte die Festsetzung eines Gewerbegebiets für nicht störendes Gewerbe mit dem Ausschluss von Einzelhandel sein. 17 Nachdem intern Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen entstanden waren, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 15. Juni 2009 die Änderung des Auf-stellungsbeschlusses vom 27. November 2008. Es war nunmehr geplant, Einzelhandel zum Schutz naheliegender Versorgungsbereiche auszuschließen, ohne dabei ein Baugebiet festzusetzen. Die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses erfolgte am 19. August 2009. 18 Am 10. September 2009 beschloss der Rat der Beklagten für das Grundstück O. F. Str. 00 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2009 unter Verweis auf die Veränderungssperre den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ab. 19 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2009 Klage erhoben. 20 Während des Klageverfahrens beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 20. Mai 2010 für das Vorhabengrundstück O. F. Str. 00 den Bebauungsplan Nr. 00000/00 "O. F. Str./D. str. in L. -Q. -F1. ". Der auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB beschlossene Bebauungsplan enthält die folgende textliche Festsetzung: 21 Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels der Stadt L. "Neue L2. Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 28.8.2008) ausgeschlossen wird. 22 Der Planbegründung ist zu entnehmen, dass Anlass der Planung der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheides für die Neuerrichtung des Einzelhandelsbetriebes war. Zum Schutz umliegender Versorgungszentren sei in dem Bebauungsplan der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Dies diene vor allem der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum G. " und "Nahbereichs-(versorgungs-) Zentrum F1. (G1. Str.)". Der Planungsstandort für den Einzelhandelsbetrieb liege nämlich fußläufig (ca. 500 m) von beiden Zentren entfernt und könne diese nachdrücklich beeinträchtigen. Die Schutzwürdigkeit der relativ schwach besetzten Zentren könne dem Nahversorgungskonzept 2003 entnommen werden. Das "Nahversorgungszentrum G. " verfüge lediglich über einen Lebensmitteldiscounter, mit einer Verkaufsfläche von 600 m², der als einziger Magnetbetrieb fungiere. Dagegen fehle im "Nahbereichszentrum F1. " ein Magnetbetrieb im Lebensmittelbereich. Die Funktion erfülle ein lediglich 200 m² Verkaufsfläche umfassender Discounter. Beide Zentren seien dringend zu stabilisieren bzw. auszubauen. Nach dem noch nicht beschlossenen "Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt L. 2010" würden beide Zentren gem. § 24a Landesentwicklungsprogramm als Nahversorgungszentren eingestuft. 23 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 7. Juli 2010. 24 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Bebauungsplan Nr. 00000/00 "O. F. Str./D. Str. in L. -Q. -F1. " stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieser unwirksam sei. Bei dem Plangebiet handele es sich nicht um ein vollständig unbeplantes Gebiet, da zumindest ein Teil des Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 liege. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 sei ebenfalls zumindest teilunwirksam, weil der festgesetzte Einzelhandelsausschluss für das Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Der Aufhebungsbeschluss vom 25. September 1990 betreffend den Bebauungsplan Nr. 000 sei ebenfalls unwirksam, weil es der Aufhebung an der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Es könne städtebaulich nicht gerechtfertigt sein, die Pufferzone zwischen Wohn- und Gewerbenutzung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen und die Entwicklung § 34 BauGB zu überlassen. Es wäre vielmehr notwendig gewesen, konkrete Festsetzungen für diese Bereich zu treffen. 25 Im Übrigen sei der Discountmarkt an der G1. Str. im "Nahbereichszentrum F1. ", zu dessen Schutz der Bebauungsplan Nr. 00000/00 unter anderem aufgestellt worden sei, inzwischen geschlossen worden. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.11.2009 zu verpflichten, die unter dem 12.09.2008 eingereichte Bauvoranfrage zur Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück O. F. Straße 41 in L. positiv zu bescheiden, 28 hilfsweise, 29 die Beklagte unter Aufhebung des zuvor genannten Ablehnungsbe-scheides zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid unter Ausklam-merung der Errichtung der Stellplätze zu erteilen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie trägt vor, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 00000/00 "O. F. Str./D. Str. in L. -Q. -F1. ". Dieser sei entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 35 En t s c h e i d u n g s g r ü n d e 36 Die zulässige Klage hat mit dem Hautpantrag Erfolg, so dass es auf den Hilfsantrag nicht ankommt. 37 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 VwGO), da dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71, 75 BauO NRW). 38 Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die von der Klägerin geplante Erweiterung bzw. Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 30 BauGB i.V.m. dem (einfachen) Bebauungsplan Nr. 00000/00 "O. F. Str./D. . in L. -Q. -F1. " vom 7. Juli 2010, nach dessen textlicher Festsetzung der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich ausgeschlossen ist. 39 Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 erweist sich nämlich als unwirksam. 40 Nach § 9 Abs. 2 a) BauGB, auf den der Bebauungsplan gestützt ist, kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können (Abs.1). 41 Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 a) BauGB ist danach auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile beschränkt, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich nicht um ein derartiges gänzlich unbeplantes Grundstück. Denn jedenfalls das Flurstück 000 der Flur 00 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 00000/00 vom 2. November 1987, der für dieses Flurstück eine GE-Festsetzung trifft. 42 Die Unwirksamkeit der Festsetzung für das Flurstück 000 führt zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. 43 Es ist nämlich nicht möglich, die Folgen der Unwirksamkeit auf den betroffenen Teilbereich zu beschränken und so nur zur Teilunwirksamkeit des angegriffenen Planes zu gelangen. Denn die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplanes führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Maßgeblich sind die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2011 - 7 A 45/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - juris, m.w.N. 45 Ohne den unwirksamen Teil sind die restlichen Festsetzungen weder sinnvoll noch entsprechen sie dem Willen der Beklagten. Denn die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 00000/00 liegende und damit bereits beplante Fläche macht ca. 1/3 der Gesamtfläche des Geltungsbereichs des neuen einfachen Bebauungsplanes aus. Bei einer Teilnichtigkeit würden lediglich 2/3 der ursprünglich vorgesehenen Fläche noch von dem neuen Bebauungsplan umfasst, so dass bereits flächenmäßig nicht von einer sinnvollen Restplanung ausgegangen werden kann. 46 Vor allem entspräche eine derartige Bestimmung nicht dem erklärten Ziel des Satzungsgebers, eine Erweiterung oder Neuerrichtung des bestehenden Lebensmittel-discounters zu verhindern. Insofern als Anlass der Planung der Antrag der Klägerin auf Erlass des Vorbescheides für die Neuerrichtung des Einzelhandelsbetriebes war, wurde das gesamte Vorhabengrundstück, auf dem sich derzeit die Altfiliale befindet, mit dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 überplant. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen zu sein, dass der Rat der Beklagten den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung für das Flurstück 000 beschlossen hätte. 47 Wenn sich ein Bebauungsplan als unwirksam erweist, leben grundsätzlich die im Plangebiet zuvor geltenden Bebauungspläne wieder auf. 48 Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 vom 2. November 1987 ist dabei für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf den Flurstücken 000, 000 und 000 nicht maßgeblich. Denn nachdem die Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 00000/00 nicht genehmigt wurde, wurden die nicht genehmigten Teilbereiche -darunter auch die Flurstücke 000, 000 (Flur 00) und 000 (Flur 00) - aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Der mit der textlichen Festsetzung Nr. 7a) geltende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet kann daher - ungeachtet seiner Wirksamkeit - dem klägerischen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. 49 Die Kammer kann offen lassen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Flurstücke 000, 000 und 000 des klägerischen Grundstücks nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 000 vom 22. Mai 1969 oder nach § 34 BauGB richtet. Denn nach beiden Vorschriften ist die Erweiterung bzw. Neuerrichtung des Lebensmittelmarktes auf den genannten Flurstücken zulässig. Die gewerbliche Nutzung entspricht der GE-Festsetzung des Bebauungsplan Nr. 107 nach der BauNVO 1962. Das Bauvorhaben fügt sich zudem in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ein. 50 Es spricht vorliegend dennoch Vieles dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 000 wirksam aufgehoben wurde. 51 Die Aufhebung des Bebauungsplanes durch Beschluss vom 25. September 1990 (bekannt gemacht am 29. April 1991) ist insbesondere in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die fehlende Erforderlichkeit der Aufhebung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die dazu vorgebrachten Bedenken teilt die Kammer jedoch nicht. 52 Nach § 2 Abs. 4 BauGB 1986 gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Demnach ist auch im Aufhebungsverfahren § 1 Abs. 3 BauGB 1986 zu beachten, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebau-liche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1986 erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die städtebaulichen Ziele, wobei der Gemeinde dabei grundsätzlich ein planerisches Ermessen zusteht. 53 Vgl. BVerwG , Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - juris, m.w.N. 54 Nicht zulässig sind aber solche Planungen, die ohne erkennbare planerische Kon-zeption ergehen. Speziell für die Aufhebungssatzung wird daher von der oberge-richtlichen Rechtsprechung gefordert, dass die Gemeinde mit der Aufhebung eines Bebauungsplanes im Allgemeinen zugleich darüber entscheiden muss, welche Ordnung an die Stelle der mit dem aufzuhebenden Plan bisher beabsichtigten Ordnung treten soll, insbesondere ob es bei der mit dem Wegfall des Plans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs geltenden Ordnung verbleiben soll. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2011 - 7a D 141/00.NE - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BRS 46 Nr. 3 56 Dem ist die Beklagte vorliegend nachgekommen. Sie hat für die nunmehr unbeplanten Grundstücke nördlich der L1. -T. -Str. entschieden, dass deren Bebauung und Nutzung sich zukünftig allein nach § 34 BauGB richten soll. 57 Der Aufhebungssatzung fehlt im Übrigen auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit, weil mit der Aufhebung die Möglichkeit einer städtebaulichen Fehlentwicklung an der Schnittstelle des verbleibenden Bebauungsplangebietes und des Geltungsbereiches der Aufhebungssatzung eröffnet worden wäre. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O., 59 Zwar geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass der bestehende Nutzungskonflikt zwischen der Wohnnutzung südlich der L1. -T. -Str. (heutige D. Str.) und der gewerblichen Nutzung nördlich davon durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht gelöst wurde. Allerdings bietet § 34 BauGB im Vergleich zu der GE-Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 000 flexiblere Möglichkeiten, den Nutzungskonflikt zu steuern. Denn während die GE-Festsetzung nach der BauNVO 1962 generell jegliche gewerbliche Nutzung - allein unter Berücksichtigung von § 15 BauNVO - zugelassen hätte, kann mit § 34 BauGB zumindest die Errichtung von die Wohnnutzung störenden Gewerbebetrieben verhindert werden. 60 Geht man von der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses aus, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Flurstücke 000, 000 (Flur 00) und 000 (Flur 00) nach § 34 BauGB. 61 Es steht - auch für die Beteiligten - außer Frage, dass sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 800 qm Verkaufsfläche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Bei der näheren Umgebung handelt es sich um eine Gemengelage, in der sich neben Wohnnutzungen insbesondere gewerbliche Nutzungen gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 finden. Prägend ist insbesondere der großflächige Baumarkt auf dem Grundstück U. -I. -Straße 00, Flur 00, Flurstück 000 in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück. Auch der derzeitigen gewerblichen Nutzung auf dem An-tragsgrundstück kommt prägende Wirkung zu. 62 Die geplante Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von etwa 620 qm um 180 qm verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. 63 Als maßgebliche Versorgungsbereiche kommen vorliegend das sogenannte "Nahbereichszentrum F1. " und das "Nahversorgungszentrum G. " in Betracht, welche sich in fußläufiger Entfernung von ca. 500m zu dem Vorhabengrundstück befinden. 64 Die Kammer lässt dahinstehen, ob diese Stadtteilzentren überhaupt als zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen sind. Von dem Vorhaben der Klägerin sind jedenfalls keine schädlichen Auswirkungen auf diese zu erwarten. 65 Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nämlich nur erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, juris. 67 Bei der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung über die schädlichen Aus-wirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf dem Vorhabengrundstück seit 1992 ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 620 qm betreibt. Der Betrieb wird sich bereits am Markt etabliert haben und ein fester Bestandteil des Einzelhandelsangebotes der Umgebung sein. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 2601/07 -, juris. 69 Es ist daher nicht zu erwarten, dass die geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes der Klägerin um 180 qm Verkaufsfläche überhaupt zu spürbaren Auswirkungen auf die Einzelhandelszentren F1. und G. führen wird. 70 Dies gilt auch deshalb, weil die Funktionsfähigkeit beider Zentren bereits jetzt schon als erheblich gestört anzusehen ist. Der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 75405/92 ist zu entnehmen, dass sowohl das "Nahversorgungszentrum G. " als auch das "Nahbereichszentrum F1. " erheblich geschwächt und dringend zu stabilisieren sind. Das "Nahversorgungszentrum G. " verfügt danach lediglich über einen Lebensmitteldiscounter, der als einziger Magnetbetrieb fungiert. Im "Nahbereichszentrum F1. " hat nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin der einzige Lebensmitteldiscounter seinen Betrieb inzwischen eingestellt. Funktionsverluste der beiden Stadteilzentren, die auf die Vergrößerung des bestehenden Lebensmittelmarktes zurückzuführen sind, sind daher unwahrscheinlich und werden von der Beklagten auch nicht dargelegt. 71 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Flurstücks 000 (Flur 00), auf dem nach den Bauvorlagen die Stellplätze angesiedelt werden sollen, richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 vom 2. November 1987. Dieser trifft für das Flurstück eine Gewerbegebietsfestsetzung, für die nach der textlichen Festsetzung Nr. 7a) der Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die Nutzung des Flurstücks für die Stellplatzanlage widerspricht dieser Festsetzung nicht. 72 Im Übrigen steht die geplante Neuerrichtung allerdings im Widerspruch zu den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00. Der Bebauungsplan setzt nämlich auf dem Flurstück 000, parallel zur Flurstückgrenze 000, in einem Abstand von ca. 10 m von dem heutigen Flurstück 000 eine Baugrenze fest. Die komplette Fläche des Flurstücks 000 liegt damit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Ferner trifft er für das Flurstück 000 die Festsetzung: Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. 73 Die Beklagte kann diese Festsetzungen dem klägerischen Vorhaben im Ergebnis aber nicht entgegenhalten. 74 Es spricht nämlich bereits Vieles dafür, dass die Klägerin im Hinblick auf die Baugrenze einen Anspruch auf Zulassung der Stellplätze nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO hat. 75 Nach § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücks-flächen Nebenanlagen i.S.d. § 14 zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (Satz 1). Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (Satz 2). Befestigte Stellplätze sind Anlagen, die allgemein in den Abstandflächen und ohne eigene Abstandflächen zulässig sind. Da sie weder Gebäude noch Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 BauO NRW sind, gilt für sie das Abstandflächengebot des § 6 Abs. 1 BauO NRW nicht. 76 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2010, § 6 Rdnr. 289. 77 Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt auch "nichts anderes" im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO fest. Er schließt die Zulassung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus. Er trifft auch keine mittelbare Ausschlussfestsetzung. Die Festsetzung der Fläche für Bäume und Sträucher steht - wie die bestehende, genehmigte Stellplatzanlage auf dem Grundstück der Klägerin zeigt - der Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht entgegen. 78 Zwar hat die Klägerin grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der Anlage auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffnet vielmehr der Baugenehmigungsbehörde einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen etwa entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen sind. Für die Kammer sind aber weder öffentliche Belange noch nachbarliche Interessen ersichtlich, die gegen die Zulassung der Stellplätze sprechen. Auch die Beklagte hat auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung keine Umstände benannt, die der Zulassung der Stellplätze entgegen gehalten werden könnten. 79 Jedenfalls hat die Klägerin aber einen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 80 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Zu Gunsten der Klägerin ist überdies eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. 81 Die Grundzüge der Planung werden durch die Abweichung von dem Bebauungsplan nicht berührt. Die Bebauung auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück ist in ihren Auswirkungen auf die Plankonzeption bereits deshalb ohne Gewicht, weil sie allein das Flurstück 000 der Klägerin betrifft. Für das Plankonzept war die südliche Baugrenze auf dem damaligen Flurstück 000 und die Eingrünung auch nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Vordergrund standen vielmehr die Festsetzung der Gewerbe- und Wohngebiete entsprechend der damaligen Nutzung sowie der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die Beklagte hat zudem für die Errichtung der Stellplätze der bestehenden Altfiliale in diesem Bereich mit Bescheid vom 24. Juni 1992 eine Befreiung von der Festsetzung der Anpflanzungsfläche gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt. Damals gab sie an, das ursprüngliche Ziel der Festsetzung der Fläche für Bepflanzungen, nämlich die Eingrünung des Gewerbegrundstücks, werde durch die Befreiung nicht in Frage gestellt. Als Ausgleichsmaßnahme würden auf dem entstehenden Parkplatz nämlich Bäume gepflanzt und die Fassade des Gebäudes werde begrünt. 82 An diesen Erwägungen hat sich bis heute nichts geändert. Denn nach der Vorantragsplanung sollen die für den damaligen Befreiungsbescheid maßgeblichen drei Bäume auf dem Flurstück 000 erhalten bleiben. Sie können die Funktion als Ausgleichsmaßnahme damit weiterhin erfüllen. 83 Die Abweichung von der festgesetzten Baugrenze und der Begrünungsfläche ist städtebaulich auch vertretbar; dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits eine derartige Befreiung erteilt hat. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist im Übrigen nicht erkennbar. 84 Das der Beklagten nach § 31 Abs. 2 BauGB zustehende Ermessen ist im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert. Die Beklagte hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Argumente vorgetragen, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die Gesichtspunkte, die das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Fall begründen, ausnahmslos dafür, den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.